Entscheidungsdatum
04.07.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W264 2183747-2/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Michael SVOBODA als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice Landesstelle Wien vom 28.11.2017, Zahl: 114-615059-003, betreffend die Abweisung des Antrages auf Gewährung von Ersatz des Verdienstentganges, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Michael SVOBODA als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice Landesstelle Wien vom 28.11.2017, Zahl: 114-615059-003, betreffend die Abweisung des Antrages auf Gewährung von Ersatz des Verdienstentganges, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)
als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer begehrte mit Antrag vom 23.12.2014 beim Sozialministeriumservice Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde) den Ersatz eines Verdienstentganges nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG).
Antragsbegründend führte der Beschwerdeführer aus, in seiner Kindheit - im Zeitraum 1943 bis 1962 - in verschiedenen Heimen Verbrechen erlitten zu haben und habe er davon seelische und körperliche Gesundheitsschädigungen davongetragen.
2. Nach durchgeführtem Ermittlungsverfahren wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ersatz des Verdienstentganges mit Bescheid des Sozialministeriumservice Landesstelle Wien vom 28.11.2017, Zahl:
114-114-615059-003, gemäß § 1 Abs. 1 und Abs. 3, § 3 sowie § 10 Abs. 1 VOG abgewiesen.114-114-615059-003, gemäß Paragraph eins, Absatz eins und Absatz 3,, Paragraph 3, sowie Paragraph 10, Absatz eins, VOG abgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass zwar festgestellt habe werden können, dass der Beschwerdeführer Misshandlungen in den diversen Kinderheimen erlitten hätte, jedoch eine aufgrund dieser festgestellten Misshandlungen erlittene (kausale) Gesundheitsschädigung nicht mit der für das Verbrechensopfergesetz erforderlichen Wahrscheinlichkeit festgestellt hätte werden können. Beweiswürdigend stützte sich die belangte Behörde auf das im Ermittlungsverfahren eingeholte Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie, Dr. XXXX , vom 12.12.2016, welcher einen unauffälligen psychiatrischen Status diagnostiziert habe. An einem kontinuierlichen Berufsverlauf bzw. Ausbildung hätten ihn seine denkbar schlechten Sozialisierungsbedingungen (frühe, langjährige Heimaufnahme, mangelnde bzw. fehlende familiäre Geborgenheit, Unterstützung und Begleitung, etc.) gehindert und nicht allfällige kausale Gesundheitsschäden. Mangels Vorliegen von verbrechenskausalen Gesundheitsschädigungen könne von keinem verbrechenskausalen Verdienstentgang ausgegangen werden und wurde daher sein Antrag abgewiesen.Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass zwar festgestellt habe werden können, dass der Beschwerdeführer Misshandlungen in den diversen Kinderheimen erlitten hätte, jedoch eine aufgrund dieser festgestellten Misshandlungen erlittene (kausale) Gesundheitsschädigung nicht mit der für das Verbrechensopfergesetz erforderlichen Wahrscheinlichkeit festgestellt hätte werden können. Beweiswürdigend stützte sich die belangte Behörde auf das im Ermittlungsverfahren eingeholte Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie, Dr. römisch 40 , vom 12.12.2016, welcher einen unauffälligen psychiatrischen Status diagnostiziert habe. An einem kontinuierlichen Berufsverlauf bzw. Ausbildung hätten ihn seine denkbar schlechten Sozialisierungsbedingungen (frühe, langjährige Heimaufnahme, mangelnde bzw. fehlende familiäre Geborgenheit, Unterstützung und Begleitung, etc.) gehindert und nicht allfällige kausale Gesundheitsschäden. Mangels Vorliegen von verbrechenskausalen Gesundheitsschädigungen könne von keinem verbrechenskausalen Verdienstentgang ausgegangen werden und wurde daher sein Antrag abgewiesen.
3. Der Bescheid vom 28.11.2017, Zahl: 114-615059-003, wurde dem Beschwerdeführer nachweislich laut unbedenklichem Rückschein RSb nach erfolglosem Zustellversuch am 1.12.2017 und Einlage der Verständigung über die Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung mit Beginn der Abholfrist 2.11.2017 beim Postamt 1110 hinterlegt.
4. Mit einem als "Einspruch" bezeichneten Rechtsmittel erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin brachte er vor:
"15 Dezember, 2017
GZ: 114-615059-003
Betreff: Verbrechensopfergesetz (VOG)
EINSPRUCH
Weil diverse Textstellen im Bescheid nicht der Wahrheit entsprechen!
XXXX "römisch 40 "
Dieses Schriftstück wurde mit E-Mail vom 15.12.2017 von der E-Mail-Adresse XXXX übermittelt.Dieses Schriftstück wurde mit E-Mail vom 15.12.2017 von der E-Mail-Adresse römisch 40 übermittelt.
5. Mit E-Mail vom 19.12.2017 wurde der Beschwerdeführer darüber in Kenntnis gesetzt, dass seine Nachricht im Sozialministeriumservice eingelangt sei, diese Eingabe jedoch nicht den Formerfordernissen einer Beschwerde entspreche. Es reiche nicht aus, bloß pauschal "diverse Textstellen" anzuführen, ohne konkret auf die nicht der Wahrheit entsprechenden Textstellen einzugehen. Es sei eine Begründung, warum sie nicht der Wahrheit entsprechen und wie der Sachverhalt richtig lauten sollte, anzugeben, so die belangte Behörde in ihrem
E-Mail vom 19.12.2017. Der Beschwerdeführer wurde ersucht, die Gründe, auf die sich die behauptete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides stützt, näher zu präzisieren.
6. Mit nachweislich zugestelltem Schreiben vom 12.1.2018 wurde der Beschwerdeführer nochmals auf die Mängel seiner Beschwerde vom 15.1.2017 hingewiesen und führte die belangte Behörde bezüglich der Mangelhaftigkeit dasselbe aus, wie bereits in ihrem E-Mail vom 19.12.2017. Dem Beschwerdeführer wurde zur Mängelbehebung nunmehr eine Frist bis zum 29.1.2018 gesetzt. Das Schreiben vom 12.1.2018 wurde dem Beschwerdeführer nachweislich nach erfolglosem Zustellversuch am 18.1.2018 und Einlage der Verständigung über die Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung mit Beginn der Abholfrist 18.1.2018 beim Postamt 1110 hinterlegt.
7. Am 15.1.2018 übermittelte der Beschwerdeführer ein E-Mail an die belangte Behörde. Dieses wurde von der E-Mail-Adresse XXXX abgesendet und wird darin unter "EINSPRUCH" vorgebracht, der österreichische Staat habe durch den Beschluss im Parlament seine Mitschuld anerkannt. Die Kirche habe sich durch ihre höchsten Würdeträger entschuldigt. Die Gemeinde Wien habe das durch den Weißen Ring mit der Auszahlung des Höchstbetrages bestätigt. Doch das Bundessozialamt verweigere die Anerkennung der Tatsachen mit ausweichenden Antworten. Er gehe davon aus, dass das Bundessozialamt seine Situation schamlos ausnütze. Im Alter von 75 Jahren sei er physisch und psychisch kaum mehr in der Lage sich zu wehren. Er hoffe trotzdem, dass nicht nur der Amtsweg, sondern die Menschlichkeit nach 18 Jahren Heimaufenthalt in den Vordergrund gestellt werde. Er hoffe, dass das Bundessozialamt in der nächsten Instanz zu einem menschlichen Akt finden werde und seinem Antrag zustimme.7. Am 15.1.2018 übermittelte der Beschwerdeführer ein E-Mail an die belangte Behörde. Dieses wurde von der E-Mail-Adresse römisch 40 abgesendet und wird darin unter "EINSPRUCH" vorgebracht, der österreichische Staat habe durch den Beschluss im Parlament seine Mitschuld anerkannt. Die Kirche habe sich durch ihre höchsten Würdeträger entschuldigt. Die Gemeinde Wien habe das durch den Weißen Ring mit der Auszahlung des Höchstbetrages bestätigt. Doch das Bundessozialamt verweigere die Anerkennung der Tatsachen mit ausweichenden Antworten. Er gehe davon aus, dass das Bundessozialamt seine Situation schamlos ausnütze. Im Alter von 75 Jahren sei er physisch und psychisch kaum mehr in der Lage sich zu wehren. Er hoffe trotzdem, dass nicht nur der Amtsweg, sondern die Menschlichkeit nach 18 Jahren Heimaufenthalt in den Vordergrund gestellt werde. Er hoffe, dass das Bundessozialamt in der nächsten Instanz zu einem menschlichen Akt finden werde und seinem Antrag zustimme.
Als Beweisstück schloss er dem E-Mail eine Kopie von einem Vermerk über eine dem Beschwerdeführer erteilte Ohrfeige aus dem Pflegschaftsakt vom 25.11.1956 an.
8. Am 19.1.2018 übermittelte der Beschwerdeführer neuerlich ein E-Mail und äußerte darin, das Schreiben (gemeint wohl das Schreiben vom 12.1.2018) der belangten Behörde am Vortag erhalten zu haben. Dies habe sich wohl zeitlich mit seiner E-Mail vom 15.1.2018 überschnitten, so der Beschwerdeführer.
9. Mit Bescheid vom 12.2.2018 wies die belangte Behörde die Anbringen des Beschwerdeführers vom 15.1.2018 und vom 19.1.2018 zurück. Begründend wurde ausgeführt, es werde nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer in seiner Kindheit und Jugend Opfer eines Verbrechens geworden sei. Er habe in seiner Beschwerde keine Gründe angeführt, auf welche sich die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides stützen. Seine Beschwerde sei daher mit Mängeln behaftet und habe der Beschwerdeführer daher zwei Verbesserungsaufträge betreffend seine ursprüngliche am 15.12.2017 eingebrachte, als "Einspruch" bezeichnete Beschwerde erhalten. Diese Mängel habe er mit seinen Eingaben vom 15.1.2018 und vom 19.1.2018 nicht behoben. Da er in seinen Eingaben keine Gründe angeführt habe, worauf sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 28.11.2017 stütze, sei spruchgemäß zu entscheiden.
10. Am 26.3.2018 erhob der Beschwerdeführer gegen die Ablehnung des Antrages auf Ersatz des Verdienstentganges Beschwerde und führte nunmehr über drei Seiten aus, weswegen das Gutachten Dris. XXXX vom 12.12.2016 aus seiner Sicht nicht korrekt sei. Abschließend ersuchte er, dem gestellten Antrag auf Verdienstentgang gemäß den Bestimmungen des Verbrechensopfergesetzes stattzugeben.10. Am 26.3.2018 erhob der Beschwerdeführer gegen die Ablehnung des Antrages auf Ersatz des Verdienstentganges Beschwerde und führte nunmehr über drei Seiten aus, weswegen das Gutachten Dris. römisch 40 vom 12.12.2016 aus seiner Sicht nicht korrekt sei. Abschließend ersuchte er, dem gestellten Antrag auf Verdienstentgang gemäß den Bestimmungen des Verbrechensopfergesetzes stattzugeben.
11. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt am 28.3.2018 dem Bundesverwaltungsgericht vor und langte dieser am 3.4.2018 hg. ein.
12. Am 17.4.2018 wurde dem Beschwerdeführer folgender Mängelbehebungsauftrag, Zahl: W264 2183747-2/2Z, übermittelt:
"Sie haben am 23.12.2014 einen Antrag auf Ersatz des Verdienstentganges nach dem Verbrechensopfergesetz eingebracht und gaben antragsbegründend an, in den Jahren 1943 - 1962 in verschiedenen Heimen Verbrechen zum Opfer gefallen zu sein.
Dieser Antrag wurde durch das Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, mittels Bescheid am 28.11.2017 entschieden und wurde Ihnen dieser am 2.12.2017 durch Hinterlegung zugestellt. Die sechswöchige Beschwerdefrist endete sohin am 15.1.2018. Gegen den Bescheid vom 28.11.2017 erhoben Sie innerhalb offener Frist einen mit Mängeln behafteten "Einspruch" via E-Mail am 15.12.2017.
Mit E-Mail vom 19.12.2017 wurden Sie vom Sozialministeriumservice über die Mängel Ihres am 15.12.2017 erhobenen Rechtsmittels informiert und setzte man Ihnen mittels Schreiben vom 12.1.2018 eine Frist zur Verbesserung bis zum 29.1.2018.
Am 15.1. und am 19.1.2018 übermittelten Sie neuerlich jeweils ein E-Mail und tätigten zusätzliche Angaben zu Ihrem "Einspruch".
Das Sozialministeriumservice gelangte zu der Ansicht, dass Sie mit ihren Eingaben vom 15.1. und vom 19.1.2018 keine gesetzeskonforme Verbesserung Ihres Rechtsmittels vom 15.12.2017 vornahmen und wies daher Ihre Anbringen vom 15.1.2018 und vom 19.1.2018 gegen den Bescheid vom 28.11.2017 mangels Erfüllung der Formvoraussetzungen nach erfolgloser Verbesserung gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurück.Das Sozialministeriumservice gelangte zu der Ansicht, dass Sie mit ihren Eingaben vom 15.1. und vom 19.1.2018 keine gesetzeskonforme Verbesserung Ihres Rechtsmittels vom 15.12.2017 vornahmen und wies daher Ihre Anbringen vom 15.1.2018 und vom 19.1.2018 gegen den Bescheid vom 28.11.2017 mangels Erfüllung der Formvoraussetzungen nach erfolgloser Verbesserung gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurück.
Am 26.3.2018 erhoben Sie das gegenständliche Rechtsmittel und führten im Betreff an, dass sich diese Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrages auf Ersatz des Verdienstentganges richtet. Als Geschäftszahl führten Sie die Nr. 114-615059-003 an.
Das Sozialministeriumservice legte dem Bundesverwaltungsgericht Ihre Beschwerde vom 26.3.2018 am 28.3.2018 zur Entscheidung vor.
Unter Hinweis auf § 9 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) wird mitgeteilt, dass die eingebrachte Beschwerde Inhaltsmängel aufweist. Die maßgebliche Bestimmung des VwGVG ist § 9 Abs. 1 und normiert diese, dass die Beschwerde zu enthalten hat:Unter Hinweis auf Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) wird mitgeteilt, dass die eingebrachte Beschwerde Inhaltsmängel aufweist. Die maßgebliche Bestimmung des VwGVG ist Paragraph 9, Absatz eins und normiert diese, dass die Beschwerde zu enthalten hat:
1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,
2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
4. das Begehren und
5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
Zur gerichtlichen Überprüfung Ihrer am 26.3.2018 eingebrachten Beschwerde werden Sie daher aufgefordert, die mangelhafte Beschwerde
binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens
zu verbessern, indem Sie den Bescheid, gegen den sich Ihre Beschwerde richtet, konkret zu bezeichnen haben. Insbesondere haben Sie mitzuteilen, ob sich die Beschwerde gegen den Bescheid vom 28.11.2017, betreffend die Abweisung Ihres Antrages vom 23.12.2014 auf Ersatz des Verdienstentganges nach dem Verbrechensopfergesetz oder gegen den Bescheid vom 12.2.2018, betreffend die Zurückweisung Ihrer Anbringen vom 15.1.2018 und vom 19.1.2018, richtet.
> Sollte sich Ihre gegenständliche Beschwerde vom 26.3.2018 gegen den Bescheid vom 28.11.2017 betreffend die Abweisung Ihres Antrages vom 23.12.2014 auf Ersatz des Verdienstentganges nach dem Verbrechensopfergesetz richten, werden Sie darüber in Kenntnis gesetzt, dass sich diese als verspätet erweist. Die sechswöchige Beschwerdefrist gegen den Bescheid vom 28.11.2017 begann mit dem ersten Tag der Abholfrist nach erfolgter Hinterlegung am 2.12.2017 zu laufen und endete (unter Berücksichtigung, dass der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, 13.1.2018, fiel) demzufolge am 15.1.2018.
> Sollte sich Ihre Beschwerde vom 26.3.2018 gegen den Bescheid vom 12.2.2018, betreffend die Zurückweisung Ihrer Anbringen vom 15.1.2018 und vom 19.1.2018 richten, werden Sie aufgefordert, einen weiteren damit verbundenen Mangel Ihrer Beschwerde zu beheben, indem Sie die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 12.2.2018 stützt, anführen.
Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist wird die Beschwerde gemäß § 9 VwGVG nach § 13 Abs 3 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG zurückgewiesen werden.Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist wird die Beschwerde gemäß Paragraph 9, VwGVG nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zurückgewiesen werden.
Hinsichtlich elektronische Einbringung von Schriftsätzen wird auf die Verordnung des Bundeskanzlers über den elektronischen Verkehr zwischen Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten (BVwG-EVV) hingewiesen. Gemäß § 1 Abs 1 letzter Satz BVwG-EVV ist die Einbringung per E-Mail keine zulässige Form der elektronischen Einbringung im Sinne dieser Verordnung.Hinsichtlich elektronische Einbringung von Schriftsätzen wird auf die Verordnung des Bundeskanzlers über den elektronischen Verkehr zwischen Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten (BVwG-EVV) hingewiesen. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, letzter Satz BVwG-EVV ist die Einbringung per E-Mail keine zulässige Form der elektronischen Einbringung im Sinne dieser Verordnung.
Anbei werden Ihnen die beiden zur GZ: 114-615059-003 vom Sozialministeriumservice ergangenen Bescheide, einerseits vom 28.11.2017 und andererseits vom 12.2.2018, sowie Ihre am 26.3.2018 erhobene Beschwerde in Kopie übermittelt."
Die Zustellung erfolgte laut unbedenklichem Rückschein RSb am 27.4.2018 durch persönliche Übernahme.
Der Beschwerdeführer wurde somit seitens des Bundesverwaltungsgerichtes aufgefordert bekannt zu geben, gegen welchen Bescheid sich seine Eingabe vom 26.3.2018 richtet. Sollte er sich gegen den Bescheid vom 28.11.2017 wehren wollen, wurde darauf hingewiesen, dass seine am 26.3.2018 eingelangte und mit 26.3.2018 datierte Eingabe verspätet sei, da die Rechtsmittelfrist bereits vor dem 26.3.2018 abgelaufen war. Hinsichtlich elektronische Einbringung von Schriftsätzen wurde darin der Beschwerdeführer auf die Verordnung des Bundeskanzlers über den elektronischen Verkehr zwischen Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten (BVwG-EVV) hingewiesen, nach deren § 1 Abs 1 letzter Satz BVwG-EVV die Einbringung per E-Mail keine zulässige Form der elektronischen Einbringung darstellt.Der Beschwerdeführer wurde somit seitens des Bundesverwaltungsgerichtes aufgefordert bekannt zu geben, gegen welchen Bescheid sich seine Eingabe vom 26.3.2018 richtet. Sollte er sich gegen den Bescheid vom 28.11.2017 wehren wollen, wurde darauf hingewiesen, dass seine am 26.3.2018 eingelangte und mit 26.3.2018 datierte Eingabe verspätet sei, da die Rechtsmittelfrist bereits vor dem 26.3.2018 abgelaufen war. Hinsichtlich elektronische Einbringung von Schriftsätzen wurde darin der Beschwerdeführer auf die Verordnung des Bundeskanzlers über den elektronischen Verkehr zwischen Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten (BVwG-EVV) hingewiesen, nach deren Paragraph eins, Absatz eins, letzter Satz BVwG-EVV die Einbringung per E-Mail keine zulässige Form der elektronischen Einbringung darstellt.
13. Mit E-Mail vom 3.5.2018 übermittelte der Beschwerdeführer eine Eingabe, auf welcher er die Zahl "GZ 264 2183747-2/2Z" anführte. Darin führte der Beschwerdeführer aus, sich "gegen alle" in seinem Fall ergangenen Bescheide vorgehen zu wollen. Zum Verspätungsvorhalt in dem gerichtlichen Schreiben vom 17.4.2018 brachte er vor, dass er redlich bemüht gewesen sei, die Fristen einzuhalten und seine Vorbringen ordentlich zu gestalten und daher auf Menschen in seinem Umfeld angewiesen gewesen sei, welche ihn bei der Ausfertigung geholfen hätten. Er sei mit den amtlichen Schreiben und der vorliegenden Komplexität erheblich überfordert gewesen und hätten ihn die ihm behilflich gewesenen Personen versprochen, ihm zu helfen, jedoch sei eine dieser Person erkrankt und eine andere Person habe den Zeitpunkt immer wieder hinausgeschoben und habe dann doch keine Hilfe leisten können und so sei "die eine oder andere Frist von mir unverschuldet überschritten" worden, so der Beschwerdeführer. Er stellte darin den Antrag auf Zurück(ver)weisung in die erste Instanz zur Verbesserung der Beurteilung der Sache und allenfalls eine neuerliche Gutachtenserstellung zu empfehlen, bzw allenfalls auch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der erwähnten Umstände die zum Zeitverzug geführt hätten, zu gewähren.
Dieses E-Mail vom 3.5.2018 mit der Eingabe, welche die Zahl "GZ 264 2183747-2/2Z" trug, langte beim Bundesverwaltungsgericht am 3.5.2018 ein.
14. Der Beschwerdeführer begehrte mit E-Mail vom 25.5.2018, Betreff:
"Bestätigung von GZ: W264 2183747-2 2Z", die "Bestätigung meines fristgerechten Einspruchs vom 3.5.2018" und wurde ihm mit E-Mail vom 30.5.2018 "bezugnehmend auf Ihr Email vom 25.5.2018" mitgeteilt, dass seine "Beschwerde fristgerecht eingelangt" sei [Anm: der Beschwerdeführer brachte mit E-Mail vom 3.5.2018 nicht eine "Beschwerde" ein, sondern replizierte damit auf den ihm am 27.4.2018 ausgehändigten "Mängelbehebungsauftrag und Verspätungsvorhalt" vom 17.4.2018, Zahl: W264 2183747-2/2Z.].
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Der Beschwerdeführer beantragte am 23.12.2014 bei der belangten Behörde den Ersatz eines Verdienstentganges, den er infolge seelischer und körperlicher Gesundheitsschädigungen bedingt durch seine Heimaufenthalte im Zeitraum 1943 bis 1962 erlitten habe.
Die belangte Behörde entschied über diesen Antrag mit abweisenden Bescheid vom 28.11.2017 und wurde dieser Bescheid für den Beschwerdeführer am 1.12.2017 nach erfolglosem Zustellversuch beim Postamt 1110 hinterlegt mit Beginn der Abholfrist am 2.12.2017.
In dem Bescheid war eine Rechtsmittelbelehrung enthalten, aus der sich ergibt, dass gegen den Bescheid gemäß § 9c VOG ein Rechtsmittel in der Art einer Beschwerde erhoben werden kann, welchen Inhalt und welche Form dieses Rechtsmittel aufweisen muss, und bei welcher Behörde innerhalb welcher Frist dieses Rechtsmittel einzubringen ist.In dem Bescheid war eine Rechtsmittelbelehrung enthalten, aus der sich ergibt, dass gegen den Bescheid gemäß Paragraph 9 c, VOG ein Rechtsmittel in der Art einer Beschwerde erhoben werden kann, welchen Inhalt und welche Form dieses Rechtsmittel aufweisen muss, und bei welcher Behörde innerhalb welcher Frist dieses Rechtsmittel einzubringen ist.
Mit E-Mail vom 15.12.2017 erhob der Beschwerdeführer erstmals das als "Einspruch" titulierte mangelbehaftete Rechtsmittel der Beschwerde gegen den Bescheid vom 28.11.2017.
Am 19.12.2017 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde erstmals per E-Mail über die Mangelhaftigkeit seiner Eingabe vom 15.12.2017 informiert und wurde ihm mit Hinweis, wie diese vorzunehmen sei, die Gelegenheit zur Mängelbehebung eingeräumt.
Mit sodann postalisch zugestelltem Schreiben vom 12.1.2018 wurde dem Beschwerdeführer nochmalig ein Verbesserungsauftrag seiner Eingabe vom 15.12.2017 erteilt und darin eine Frist zur Verbesserung bis zum 29.1.2018 festgesetzt.
Mit E-Mail vom 15.1.2018 übermittelte der Beschwerdeführer der belangten Behörde ein Anbringen, mit welchem der dem als "Einspruch" titulierten mangelhaften Rechtsmittel anhaftende Mangel nicht verbessert wurde.
Mit E-Mail vom 19.1.2018 übermittelte der Beschwerdeführer der belangten Behörde eine weitere Eingabe, mit welcher der dem als "Einspruch" titulierten mangelhaften Rechtsmittel anhaftende Mangel nicht verbessert wurde.
Mit Bescheid vom 12.2.2018 wies die belangte die Anbringen des Beschwerdeführers vom 15.1.2018 und vom 19.1.2018 in Ermangelung der Angabe worin eine Rechtswidrigkeit des Bescheids vom 28.11.2017 erblickt werde, zurück.
Mit E-Mail vom 26.3.2018 übermittelte der Beschwerdeführer der belangten Behörde eine Beschwerde gegen den Bescheid über die Ablehnung des Antrages auf Ersatz eines Verdienstentganges vom 28.11.2017. Aus der Beschwerde vom 26.3.2018 kommt hervor, dass sich der Parteiwille gegen den seinen Antrag auf Ersatz eines Verdienstentganges abweisenden Bescheid vom 28.11.2017 vorgehen zu wollen, richtet.
Die belangte Behörde legte den bezughabenden Akt dem Bundesverwaltungsgericht vor und langte dieser am 3.4.2018 ein.
Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte dem Beschwerdeführer den "Mängelbehebungsauftrag und Verspätungsvorhalt" vom 17.4.2018, Zahl:
W264 2183747-2/2Z, welchem die Bescheide der belangten Behörde vom 28.11.2017 und 12.2.2018 sowie die Beschwerde vom 26.3.2018 jeweils in Kopie angeschlossen waren.
In dem vom Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer übermittelten "Mängelbehebungsauftrag und Verspätungsvorhalt" vom 17.4.2018, Zahl: W264 2183747-2/2Z, wurde dem Beschwerdeführer explizit unter Hinweis auf die BVwG-EVV zur Kenntnis gebracht, nach welcher die Einbringung per E-Mail keine zulässige Form der elektronischen Einbringung darstellt.
Der vom Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer übermittelte "Mängelbehebungsauftrag und Verspätungsvorhalt" vom 17.4.2018, Zahl:
W264 2183747-2/2Z, wurde dem Beschwerdeführer laut unbedenklichem Rückschein RSb am Freitag 27.4.2018 ausgehändigt, sodass die zweiwöchige Frist zur Stellungnahme mit Ablauf des Tages Freitag 11.5.2018 endete.
Die Antwort auf den dem Beschwerdeführer am 27.4.2018 ausgehändigten "Mängelbehebungsauftrag und Verspätungsvorhalt" vom 17.4.2018 (E-Mail mit Betreff:
"GZ W264 2183747-2 2Z" erfolgte mit Einlangen am 3.5.2018 beim Bundesverwaltungsgericht zwar fristgerecht, aber nicht im Wege der laut BVwG-EVV gebotenen Einbringungsart und wurden mit dieser die der Beschwerde vom 26.3.2018 anhaftenden Mängel nicht behoben und Gründe, auf welche sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit des Bescheids vom 12.2.2018 stützt, nicht vorgebracht.
Die der Beschwerde gegen den Bescheid vom 28.11.2017 anhaftenden Mängel wurden vom Beschwerdeführer nicht innerhalb der von der belangten Behörde gesetzten Frist behoben, so dass das Anbringen nicht als ursprünglich richtig eingebracht anzusehen ist und waren daher die Anbringen vom 15.1.2018 und vom 19.1.2018 - wie mit dem Bescheid vom 12.2.2018 geschehen - zurückzuweisen.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen ergeben sich allesamt aus dem von der Verwaltungsbehörde vorgelegten Akt sowie aus dem Gerichtsakt, in welchen sich alle genannten Schriftstücke befinden.
Die Feststellung zur Einbringungsart und zur Rechtzeitigkeit des Einlangens der Antwort auf den "Mängelbehebungsauftrag und Verspätungsvorhalt" vom 17.4.2018, Zahl: W264 2183747-2/2Z, gründen auf dem Gerichtsakt.
Im vorgelegten Fremdakt ist betreffend den Bescheid vom 28.11.2017 ein unbedenklicher Rückschein RSb einliegend, aus welchem nach Zustellversuch am 1.12.2017 und Verständigung über die Hinterlegung durch Einlegen in die Abgabeeinrichtung die Hinterlegung beim Postamt 1110 Wien mit Beginn der Abholfrist 2.12.2017 hervorkommt. Gemäß § 17 Abs 3 Zustellgesetz gelten hinterlegte Dokumente mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt. Die Zustellung des Bescheids vom 28.11.2017 erfolgte somit am Samstag 2.12.2017.Im vorgelegten Fremdakt ist betreffend den Bescheid vom 28.11.2017 ein unbedenklicher Rückschein RSb einliegend, aus welchem nach Zustellversuch am 1.12.2017 und Verständigung über die Hinterlegung durch Einlegen in die Abgabeeinrichtung die Hinterlegung beim Postamt 1110 Wien mit Beginn der Abholfrist 2.12.2017 hervorkommt. Gemäß Paragraph 17, Absatz 3, Zustellgesetz gelten hinterlegte Dokumente mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt. Die Zustellung des Bescheids vom 28.11.2017 erfolgte somit am Samstag 2.12.2017.
Betreffend weitere Ausführungen über die Zustellung wird auf die rechtliche Beurteilung verwiesen.
Dass der Beschwerdeführer mit der neuerlichen Eingabe vom 26.3.2018 (nur) gegen den seinen Antrag auf Ersatz des Verdienstentganges abweisenden Bescheid vom 28.11.2017 vorgehen will, ergibt sich sowohl aus den inhaltlichen Ausführungen in dieser Eingabe und deren Bezeichnung im Betreff ("Betr.: Verbrechensopfergesetz (VOG Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Ersatz des Verdienstentganges) als auch aus der - nach erfolgtem Verbesserungsauftrag - am 3.5.2018 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten und mit 3.5.2018 datierten Eingabe. Trotz der Angabe im E-Mail vom 3.5.2018 "gegen alle Bescheide seinen Fall betreffend" vorgehen zu wollen, führt er in beiden E-Mails (sowohl in jener vom 26.3.2018 als auch in jener vom 3.5.2018) über Seiten zu dem Sachverständigengutachten Dris. XXXX vom 12.12.2016 - auf welches sich die belangte Behörde in ihrem Bescheid vom 28.11.2017 stützt - auf nicht fachlich gleicher Ebene aus, wohingegen er zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 12.2.2018 zu keinem Zeitpunkt etwas vorbringt.Dass der Beschwerdeführer mit der neuerlichen Eingabe vom 26.3.2018 (nur) gegen den seinen Antrag auf Ersatz des Verdienstentganges abweisenden Bescheid vom 28.11.2017 vorgehen will, ergibt sich sowohl aus den inhaltlichen Ausführungen in dieser Eingabe und deren Bezeichnung im Betreff ("Betr.: Verbrechensopfergesetz (VOG Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Ersatz des Verdienstentganges) als auch aus der - nach erfolgtem Verbesserungsauftrag - am 3.5.2018 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten und mit 3.5.2018 datierten Eingabe. Trotz der Angabe im E-Mail vom 3.5.2018 "gegen alle Bescheide seinen Fall betreffend" vorgehen zu wollen, führt er in beiden E-Mails (sowohl in jener vom 26.3.2018 als auch in jener vom 3.5.2018) über Seiten zu dem Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 vom 12.12.2016 - auf welches sich die belangte Behörde in ihrem Bescheid vom 28.11.2017 stützt - auf nicht fachlich gleicher Ebene aus, wohingegen er zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 12.2.2018 zu keinem Zeitpunkt etwas vorbringt.
3. Rechtliche Beurteilung
Die maßgeblichen formellen Rechtsgrundlagen sind jene des Bundes-Verfassungsgesetz
(B-VG), des Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) und des AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991).
Gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art 130 Abs 4 B-VG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Abs 1 Z 1 dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Artikel 130, Absatz 4, B-VG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer eins, dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Aus Art 130 Abs 4, 2. Satz B-VG ergibt sich die Pflicht des Verwaltungsgerichts, in der Sache selbst zu entscheiden, unter anderem dann, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht. Die mit den Vorgaben des Art 130 Abs 4 B-VG korrespondierende einfachgesetzliche Verfahrensbestimmung ist für das verwaltungsgerichtliche Verfahren in § 28 VwGVG zu finden.Aus Artikel 130, Absatz 4, 2, Satz B-VG ergibt sich die Pflicht des Verwaltungsgerichts, in der Sache selbst zu entscheiden, unter anderem dann, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht. Die mit den Vorgaben des Artikel 130, Absatz 4, B-VG korrespondierende einfachgesetzliche Verfahrensbestimmung ist für das verwaltungsgerichtliche Verfahren in Paragraph 28, VwGVG zu finden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Das Bundesgesetz Verbrechensopfergesetz (VOG) normiert in § 9d Abs 1 VOG, dass das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des VOG durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört, entscheidet. Somit liegt gegenständlich Senatszuständigkeit vor.Das Bundesgesetz Verbrechensopfergesetz (VOG) normiert in Paragraph 9 d, Absatz eins, VOG, dass das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des VOG durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört, entscheidet. Somit liegt gegenständlich Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
§ 17 VwGVG normiert, dass - soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist - auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des AgrVG und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden sind, welche die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 17, VwGVG normiert, dass - soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist - auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des AgrVG und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden sind, welche die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, welche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, welche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Ad Spruchpunkt A)
Die im betreffenden Fall gemäß § 17 VwGVG konkret anzuwendenden Rechtsvorschriften lauten:Die im betreffenden Fall gemäß Paragraph 17, VwGVG konkret anzuwendenden Rechtsvorschriften lauten:
§ 17 Zustellgesetz (ZustG)Paragraph 17, Zustellgesetz (ZustG)
"(1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen."(1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde."(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Absatz 2, genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde."
Aus dem im Akt einliegenden Rückschein RSb (Hinterlegung mit Beginn der Abholfrist 2.12.2017 beim Postamt 1110) kommt hervor, dass dem Beschwerdeführer der Bescheid vom 28.11.2017 nach erfolglosem Zustellversuch am 1.12.2017 durch Hinterlegung am 2.12.2017 zugestellt wurde. Als Beginn der Abholfrist wurde der Samstag 2.12.2017 vermerkt. Demzufolge wurde dem Beschwerdeführer der Bescheid vom 28.11.2017 gemäß
§ 17 Abs 3 ZustG am Samstag 2.12.2017 zugestellt und begann die nach dem Verbrechensopfergesetz geltende sechs-wöchige Beschwerdefrist mit diesem Tag zu laufen.Paragraph 17, Absatz 3, ZustG am Samstag 2.12.2017 zugestellt und begann die nach dem Verbrechensopfergesetz geltende sechs-wöchige Beschwerdefrist mit diesem Tag zu laufen.
§ 32 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) normiert:Paragraph 32, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) normiert:
(1) Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.
(2) Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
§ 33 Abs 2 AVG normiert: Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.Paragraph 33, Absatz 2, AVG normiert: Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.
Die sechswöchige Beschwerdefrist endet somit als eine nach Wochen bestimmte Frist mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Im gegenständlichen Fall war dies der "Samstag, 13.1.2018". Da das Ende der sechswöchigen Frist auf einen Samstag fiel, war der nächste Tag, welcher nicht einer der in § 33 Abs 2 AVG genannten Tage ist, der Tag, mit dessen Ablauf die Frist endete. Die Frist endete somit am Montag, 15.1.2018.Die sechswöchige Beschwerdefrist endet somit als eine nach Wochen bestimmte Frist mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Im gegenständlichen Fall war dies der "Samstag, 13.1.2018". Da das Ende der sechswöchigen Frist auf einen Samstag fiel, war der nächste Tag, welcher nicht einer der in Paragraph 33, Absatz 2, AVG genannten Tage ist, der Tag, mit dessen Ablauf die Frist endete. Die Frist endete somit am Montag, 15.1.2018.
Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Vielmehr ist amtswegig unverzüglich deren Behebung zu veranlassen: es ist ein Auftrag zur Behebung des Mangels zu erteilen und eine angemessene Frist hierfür zu bestimmen. Was ein Mangel ist, ergibt sich aus den Verwaltungsvorschriften (VwGH 21.3.2013, 2012/09/0120; 24.1.2014, 2013/09/0093). Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist das Anbringen zurückzuweisen. Eine Verbesserung nach Erlassung des Zurückweisungsbescheids ist wirkungslos (vgl. VwGH 3.3.2011, 2009/22/0080 mit Hinweise auf Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 Rz 31 sowie VwGH 3.12.1987, 87/07/0115 und VwGH 28.3.1996, 95/07/0175). Diese Konsequenz ergibt sich daraus, dass "Sache" des Verwaltungsgerichts nun die erstinstanzliche Zurückweisung ist und verwaltungsgerichtlich zu überprüfen ist, ob der Ausspruch über die Zurückweisung rechtmäßig erfolgte.Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Vielmehr ist amtswegig unverzüglich deren Behebung zu veranlassen: es ist ein Auftrag zur Behebung des Mangels zu erteilen und eine angemessene Frist hierfür zu bestimmen. Was ein Mangel ist, ergibt sich aus den Verwaltungsvorschriften (VwGH 21.3.2013, 2012/09/0120; 24.1.2014, 2013/09/0093). Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist das Anbringen zurückzuweisen. Eine Verbesserung nach Erlassung des Zurückweisungsbescheids ist wirkungslos vergleiche VwGH 3.3.2011, 2009/22/0080 mit Hinweise auf Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 13, Rz 31 sowie VwGH 3.12.1987, 87/07/0115 und VwGH 28.3.1996, 95/07/0175). Diese Konsequenz ergibt sich daraus, dass "Sache" des Verwaltungsgerichts nun die erstinstanzliche Zurückweisung ist und verwaltungsgerichtlich zu überprüfen ist, ob der Ausspruch über die Zurückweisung rechtmäßig erfolgte.
Die belangte Behörde veranlasste mit E-Mail vom 19.12.2017 mit dem konkreten Hinweis, welche Angaben eine Bescheidbeschwerde zu enthalten hat, die Behebung des Mangels des schriftlichen Einbringens vom 15.12.2017 und wurde dem Beschwerdeführer mit Erledigung vom 12.1.2018 auch auf postalischem Wege der Verbesserungsauftrag erteilt (Zustellung durch Hinterlegung laut unbedenklichem Rückschein RSb mit Beginn der Abholfrist 18.1.2018 beim Postamt 1110). In diesem Schreiben wurde ihm die Frist 29.1.2018 eingeräumt.
Die daraufhin vom Beschwerdeführer per E-Mail am 15.1.2015 und am 19.1.2018 übermittelten Anbringen waren nicht derartig formuliert, dass die seiner als "Einspruch" titulierten Beschwerde anhaftenden Mängel damit behoben worden wären. Daher wurden mit Bescheid vom 12.2.2018, Zahl: 114-615059-003, die Anbringen vom 15.1.2018 und von 19.1.2018 zurückgewiesen.
Zu der am 26.3.2018 an die belangte Behörde übermittelten "Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Ersatz des Verdienstentganges, GZ: 114-615059-003" ist festzuhalten, dass sich in Zusammenschau mit seiner Eingabe an das Verwaltungsgericht am 3.5.2018 als Parteiwille erschließt, dass der Beschwerdeführer sich gegen den Bescheid vom 28.11.2017, womit sein Antrag vom 23.12.2014 abgewiesen wurde - wenn auch wieder mangelbehaftet und dem § 9 Abs 1 VwGVG widersprechend - zur Wehr setzen wollte.Zu der am 26.3.2018 an die belangte Behörde übermittelten "Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Ersatz des Verdienstentganges, GZ: 114-615059-003" ist festzuhalten, dass sich in Zusammenschau mit seiner Eingabe an das Verwaltungsgericht am 3.5.2018 als Parteiwille erschließt, dass der Beschwerdeführer sich gegen den Bescheid vom 28.11.2017, womit sein Antrag vom 23.12.2014 abgewiesen wurde - wenn auch wieder mangelbehaftet und dem Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG widersprechend - zur Wehr setzen wollte.
Eine Verbesserung nach Erlassung eines erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheides ist wirkungslos (vgl. VwGH 3.3.2011, 2009/22/0080 mwH). Gegenständliche Sache ist die seitens der belangten Behörde vorgenommene Zurückweisung, somit der Bescheid vom 12.2.2018. Diesbetreffend erstattete der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 3.5.2018 kein Vorbringen dahingehend, aus welchen Gründen er eine Rechtswidrigkeit etwa des Bescheids vom 12.2.2018 behauptet.Eine Verbesserung nach Erlassung eines erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheides ist wirkungslos vergleiche VwGH 3.3.2011, 2009/22/0080 mwH). Gegenständliche Sache ist die seitens der belangten Behörde vorgenommene Zurückweisung, somit der Bescheid vom 12.2.2018. Diesbetreffend erstattete der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 3.5.2018 kein Vorbringen dahingehend, aus welchen Gründen er eine Rechtswidrigkeit etwa des Bescheids vom 12.2.2018 behauptet.
Die Rechtsmittelbelehrung des Bescheids der belangten Behörde vom 28.11.2017 weist darauf hin, dass die Beschwerde unter anderem einen begründeten Beschwerdeantrag zu enthalten hat und allfällig neu vorzubringende Umstände und Beweise anzuführen sind. Es obliegt einem Beschwerdeführer darzustellen, ob und aus welchen Gründen er die behördliche Entscheidung hinsichtlich den von der Behörde angenommenen Sachverhalt oder hinsichtlich der Beurteilung der Rechtslage bekämpft. Dabei ist kein strenger Maßstab anzulegen, es muss aber erkennbar sein, worin die Unrichtigkeit des angefochtenen Bescheids gelegen sein soll. Diese Anforderung erfüllen die Eingaben des Beschwerdeführers vom 15.12.2017 trotz dahingehenden Hinweis in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheids vom 28.11.2017 ("einen begründeten Beschwerdeantrag zu enthalten") und vom 15.1.2018 und vom 19.1.2018 trotz schriftlichem Verbesserungsauftrag vom 12.1.2018 nicht, sodass ihm die Verbesserungsaufträge erteilt wurden, zuletzt jener mit der Frist bis zum Ablauf des 29.1.2018, wo auf die Folgen eines fruchtlosen Verstreichens der Frist hingewiesen wurde. Dies entspricht den Vorgaben des § 13 Abs 3 AVG, wonach Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung ermächtigen. Diese hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.Die Rechtsmittelbelehrung des Bescheids der belangten Behörde vom 28.11.2017 weist darauf hin, dass die Beschwerde unter anderem einen begründeten Beschwerdeantrag zu enthalten hat und allfällig neu vorzubringende Umstände und Beweise anzuführen sind. Es obliegt einem Beschwerdeführer darzustellen, ob und aus welchen Gründen er die behördliche Entscheidung hinsichtlich den von der Behörde angenommenen Sachverhalt oder hinsichtlich der Beurteilung der Rechtslage bekämpft. Dabei ist kein strenger Maßstab anzulegen, es muss aber erkennbar sein, worin die Unrichtigkeit des angefochtenen Bescheids gelegen sein soll. Diese Anforderung erfüllen die Eingaben des Beschwerdeführers vom 15.12.2017 trotz dahingehenden Hinweis in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheids vom 28.11.2017 ("einen begründeten Beschwerdeantrag zu enthalten") und vom 15.1.2018 und vom 19.1.2018 trotz schriftlichem Verbesserungsauftrag vom 12.1.2018 nicht, sodass ihm die Verbesserungsaufträge erteilt wurden, zuletzt jener mit der Frist bis zum Ablauf des 29.1.2018, wo auf die Folgen eines fruchtlosen Verstreichens der Frist hingewiesen wurde. Dies entspricht den Vorgaben des Paragraph 13, Absatz 3, AVG, wonach Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung ermächtigen. Diese hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Sowohl der als "Einspruch" titulierten Beschwerde vom 15.12.2017 als auch der Eingabe vom 15.1.2018 und jener vom 19.1.2018 mangelt es jeweils an einen begründeten Beschwerdeantrag: Gründe auf welche sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 28.11.2017 stützt, bleibt der Beschwerdeführer schuldig. Seine Eingaben vom 15.1.2018 und vom 19.1.2018 waren nicht geeignet, um den der mit E-Mail vom 15.12.2017 als "Einspruch" bezeichneten Beschwerde anhaftenden Mangel zu beseitigen.
Mit neuerlicher Eingabe vom 26.3.2018 vermochte der Beschwerdeführer den inhaltlichen Mangel seiner am 15.12.2017 erhobenen Beschwerde gegen den Bescheid vom 28.11.2017 nicht zu beheben, weil er zu dem von der Behörde eingeholten Gutachten auf nicht gleicher fachlicher Ebene ausführte, jedoch Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit des Bescheides stützt, nicht anführte. Aus der Beschwerde vom 26.3.2018 kommt hervor, dass sich der Parteiwille gegen den seinen Antrag auf Ersatz eines Verdienstentganges abweisenden Bescheid vom 28.11.2017 vorgehen zu wollen, richtet.
Diese Eingabe erfolgte fast zwei Monate nach der von der Behörde gesetzten Frist zur Behebung des Mangels im gegen den Bescheid vom 28.11.2017 gerichteten Rechtsmittel und ist somit verspätet eingebracht. Im konkreten Fall hätte lediglich eine den Mangel behebende Verbesserung innerhalb der von der Behörde gesetzten Frist bis zum 29.1.2018 die Rechtsmittelfrist gewahrt, da damit die ursprüngliche Beschwerde vom 15.12.2017 als fehlerfrei eingebracht gegolten hätte (vgl. VwGH 14.10.2013, 2013/12/0079, wonach die Behebung eines nach § 13 Abs 3 AVG aufgetragenen Formgebrechens, wenn diese verspätete, jedoch vor Erlassung des Zurückweisungsbescheides, erfolgte, zwar nicht zurück wirkt, aber nicht zur Zurückweisung des Anbringens führt, weil das ursprünglich fehlerhafte Anbringen mit der Behebung des Mangels als fehlerfrei eingebracht gilt, es sei denn es wäre eine Frist versäumt).Diese Eingabe erfolgte fast zwei Monate nach der von der Behörde gesetzten Frist zur Behebung des Mangels im gegen den Bescheid vom 28.11.2017 gerichteten Rechtsmittel und ist somit verspätet eingebracht. Im konkreten Fall hätte lediglich eine den Mangel behebende Verbesserung innerhalb der von der Behörde gesetzten Frist bis zum 29.1.2018 die Rechtsmittelfrist gewahrt, da damit die ursprüngliche Beschwerde vom 15.12.2017 als fehlerfrei eingebracht gegolten hätte vergleiche VwGH 14.10.2013, 2013/12/0079, wonach die Behebung eines nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragenen Formgebrechens, wenn diese verspätete, jedoch vor Erlassung des Zurückweisungsbescheides, erfolgte, zwar nicht zurück wirkt, aber nicht zur Zurückweisung des Anbringens führt, weil das ursprünglich fehlerhafte Anbringen mit der Behebung des Mangels als fehlerfrei eingebracht gilt, es sei denn es wäre eine Frist versäumt).
Da die Rechtsmittelfrist betreffend den den Antrag des Beschwerdeführers auf Ersatz des Verdienstentganges abweisenden Bescheid vom 28.11.2017 am 15.1.2018 endete, die Frist für die Mängelbehebung am 29.1.2018 endete, und der Beschwerdeführer in einer E-Mail vom 3.5.2018 dem Bundesverwaltungsgericht gegenüber vorbringt, dass die in der E-Mail vom 3.5.2018 enthaltenen Argumente sich "gegen alle bisherigen Bescheide, weil diese relativ leicht erkennbar auf einem mangelhaften Gutachten fußen" richte, ist zu sagen, dass "Sache" des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nun die durch die belangte Behörde erfolgte Zurückweisung ist und ist verwaltungsgerichtlich zu überprüfen, ob der Ausspruch über die Zurückweisung rechtmäßig erfolgte.
Der Inhalt der Beschwerde in der E-Mail vom 26.3.2018 ("Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrages auf Ersatz eines Verdienstentganges, Zahl: 114-615059-003") in Zusammenschau mit dem Inhalt der E-Mail vom 3.5.2018 lässt den Willen des Beschwerdeführers, gegen den seinen Antrag auf Ersatz eines Verdienstentganges abweisenden Bescheid vom 28.11.2017 vorgehen zu wollen, erkennen, ohne dass der Beschwerdeführer dartut, worauf sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit des Bescheids vom 28.11.2017 stützen würde.
In seiner an das Bundesverwaltungsgericht gerichteten E-Mail vom 3.5.2018 bringt er zu dem im gegenständlichen Gerichtsverfahren die "Sache" bildenden Bescheid vom 12.2.2018 mit näheren Ausführungen vor, redlich um Fristeinhaltung bemüht gewesen zu sein und weiter, dass aufgrund näher ausgeführten Umständen "die eine oder andere Frist von mir unverschuldet überschritten" worden sei, so der Beschwerdeführer. Er begehrt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Um welche Personen es sich dabei handelte - ob um einen berufsmäßigen Parteienvertreter oder sonst rechtskundige Personen - brachte er nicht vor.
Dem Beschwerdeführer hätte nach Erhalt der behördlichen Aufforderungen zur Behebung der seiner Beschwerde anhaftenden Mängel und nachdem er erkannte, dass die ihm Hilfe bei der Formulierung zusichernden Personen ihm ein fristgerechtes Beantworten vereiteln, klar sein müssen, dass er zur Wahrung seiner Rechte Veranlassungen zu treffen hat. Für eine Wiedereinsetzung sieht § 71 Abs 1 Z 1 AVG vor, dass eine Partei glaubhaft machen muss, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.Dem Beschwerdeführer hätte nach Erhalt der behördlichen Aufforderungen zur Behebung der seiner Beschwerde anhaftenden Mängel und nachdem er erkannte, dass die ihm Hilfe bei der Formulierung zusichernden Personen ihm ein fristgerechtes Beantworten vereiteln, klar sein müssen, dass er zur Wahrung seiner Rechte Veranlassungen zu treffen hat. Für eine Wiedereinsetzung sieht Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG vor, dass eine Partei glaubhaft machen muss, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.
Die als Hinderungsgrund geltend gemachte unterbliebene Unterstützung der nicht näher bezeichneten Personen für die Formulierung der Eingaben macht der Beschwerdeführer nicht glaubhaft. Er bringt lediglich vor, dass die ihm ursprünglich die Hilfe für die Verbesserung der mangelhaften Beschwerde zugesagt habenden Personen verhindert gewesen seien. Welche konkreten Anhaltspunkte für seine Annahme bestanden, dass diese ihm auch tatsächlich bei der Formulierung helfen würden, ist dem Schreiben vom 3.5.2018 nicht zu entnehmen, sodass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft macht, dass ihn ursprünglich an der Behebung des Mangels seiner Beschwerde kein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden treffe.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Da die Beschwerde im gegenständlichen Fall zurückzuweisen ist, bedurfte es aus diesem Grunde nicht einer Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Der für die Zurückweisung der Beschwerde maßgebliche Sachverhalt ergibt sich zudem aus dem dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Verwaltungsakt und dem Ermittlungsverfahren des Bundesverwaltungsgerichts und haben sich dazu keine ergänzenden Fragen ergeben.
Ad Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zurückweisung, ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W264.2183747.2.00Zuletzt aktualisiert am
18.07.2018