RS Vwgh 2004/4/21 2000/08/0205

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.04.2004
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

EStG 1988 §2 Abs2;
GSVG 1978 §25 Abs1;
GSVG 1978 §25 Abs3;

Rechtssatz

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind keine Einkünfte "aus einer die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeit" und können daher für die Ermittlung der Beitragsgrundlage bei Vorliegen mehrerer (in- und ausländischer) Erwerbstätigkeiten (§ 25 Abs. 3 GSVG) den Einkünften aus Gewerbebetrieb weder hinzugerechnet noch von diesen abgezogen werden. Ein Ausgleich von Einkünften aus einer die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeit mit Verlusten, die sich aus den einzelnen Einkunftsarten ergeben, ist erst im Rahmen der Ermittlung des Einkommen vorzunehmen (§ 2 Abs. 2 EStG 1988) und daher bei der Ermittlung der Beitragsgrundlage nach dem § 25 Abs. 1 GSVG nicht zulässig (Hinweis 16.3.1993, 92/08/0158).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2000080205.X01

Im RIS seit

28.05.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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