TE Bvwg Erkenntnis 2018/7/9 W227 2121937-1

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Veröffentlicht am 09.07.2018
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Entscheidungsdatum

09.07.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
B-VG Art.139 Abs3 Z1
B-VG Art.140 Abs7
B-VG Art.18 Abs1
HS-QSG §27 Abs5
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. HS-QSG § 27 heute
  2. HS-QSG § 27 gültig ab 01.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2024
  3. HS-QSG § 27 gültig von 01.01.2021 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2020
  4. HS-QSG § 27 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2018
  5. HS-QSG § 27 gültig von 01.01.2019 bis 22.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2018
  6. HS-QSG § 27 gültig von 01.01.2019 bis 16.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2018
  7. HS-QSG § 27 gültig von 23.12.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2018
  8. HS-QSG § 27 gültig von 17.05.2018 bis 22.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2018
  9. HS-QSG § 27 gültig von 10.07.2014 bis 16.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2014
  10. HS-QSG § 27 gültig von 01.03.2012 bis 09.07.2014

Spruch

W227 2121937-1/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt die Richterin Mag. Karin WINTER in der Beschwerdesache der XXXX gegen den Bescheid des Board der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria (AQ Austria) vom 10. Dezember 2015, Zl. V/122/2015, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt die Richterin Mag. Karin WINTER in der Beschwerdesache der römisch 40 gegen den Bescheid des Board der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria (AQ Austria) vom 10. Dezember 2015, Zl. V/122/2015, zu Recht:

A)

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Die Beschwerdeführerin beantragte die Erteilung einer Bestätigung gemäß § 27 Abs. 5 HS-QSG hinsichtlich der Erbringung von Leistungen als Kooperationspartner bei der Durch-führung des Studienangebotes der Berufsakademie XXXX - Staatliche Studienakademie XXXX betreffend den Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen an den Standorten Linz und Wien.1. Die Beschwerdeführerin beantragte die Erteilung einer Bestätigung gemäß Paragraph 27, Absatz 5, HS-QSG hinsichtlich der Erbringung von Leistungen als Kooperationspartner bei der Durch-führung des Studienangebotes der Berufsakademie römisch 40 - Staatliche Studienakademie römisch 40 betreffend den Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen an den Standorten Linz und Wien.

2. Das Board der AQ Austria erteilte mit "Bestätigung gemäß § 27 Abs. 5 HS-QSG" vom 10. Dezember 2015, Zl. V/122/2015, die beantragte Bestätigung gemäß § 27 Abs. 5 HS-QSG unter folgenden, auf die Richtlinie für Verfahren zur Meldung grenzüberschreitender Studien gemäß § 27 HS-QSG gestützten "Auflagen":2. Das Board der AQ Austria erteilte mit "Bestätigung gemäß Paragraph 27, Absatz 5, HS-QSG" vom 10. Dezember 2015, Zl. V/122/2015, die beantragte Bestätigung gemäß Paragraph 27, Absatz 5, HS-QSG unter folgenden, auf die Richtlinie für Verfahren zur Meldung grenzüberschreitender Studien gemäß Paragraph 27, HS-QSG gestützten "Auflagen":

"Prüfkriterien gemäß Kap. III Abs 34 Z 2 - Rechtsverbindliche Regelungen"Prüfkriterien gemäß Kap. römisch drei Absatz 34, Ziffer 2, - Rechtsverbindliche Regelungen

1. Das XXXX weist bis neun Monate nach Zugang der Entscheidung nach, dass der Kooperationsvertrag mit der Studienakademie XXXX im Hinblick auf eine korrekte Darstellung des Studien-programms aktualisiert wurde.1. Das römisch 40 weist bis neun Monate nach Zugang der Entscheidung nach, dass der Kooperationsvertrag mit der Studienakademie römisch 40 im Hinblick auf eine korrekte Darstellung des Studien-programms aktualisiert wurde.

2. Das XXXX weist bis neun Monate nach Zugang der Entscheidung nach, dass rechtsverbindliche Regelungen zur Gewährleistung der Freiheit der Wissenschaft und ihrer Lehre bestehen.2. Das römisch 40 weist bis neun Monate nach Zugang der Entscheidung nach, dass rechtsverbindliche Regelungen zur Gewährleistung der Freiheit der Wissenschaft und ihrer Lehre bestehen.

3. Das XXXX weist bis neun Monate nach Zugang der Entscheidung nach, dass die Zuständigkeiten und Verant-wortlichkeiten innerhalb des Studienprogramms im Kooperationsvertrag geregelt sind.3. Das römisch 40 weist bis neun Monate nach Zugang der Entscheidung nach, dass die Zuständigkeiten und Verant-wortlichkeiten innerhalb des Studienprogramms im Kooperationsvertrag geregelt sind.

4. Das XXXX weist bis neun Monate nach Zugang der Entscheidung nach, dass Zuständigkeit des Wirtschafts-förderungsinstituts der Wirtschaftskammer Wien um die Auswahl und Bewilligung von Studien- bzw. Diplomarbeiten ergänzt ist.4. Das römisch 40 weist bis neun Monate nach Zugang der Entscheidung nach, dass Zuständigkeit des Wirtschafts-förderungsinstituts der Wirtschaftskammer Wien um die Auswahl und Bewilligung von Studien- bzw. Diplomarbeiten ergänzt ist.

5. Das XXXX weist bis neun Monate nach Zugang der Entscheidung einen bezüglich der Auswahl und Zulassung von Studierenden überarbeiteten Kooperationsvertrag nach.5. Das römisch 40 weist bis neun Monate nach Zugang der Entscheidung einen bezüglich der Auswahl und Zulassung von Studierenden überarbeiteten Kooperationsvertrag nach.

6. Das XXXX weist bis neun Monate nach Zugang der Entscheidung nach, dass der Absatz im Kooperationsvertrag bezüglich Zulassung anderer Personen zum Studium, welche durch Rechtsvorschriften oder von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkannte Zugangs-berechtigung nachweisen, genauer beschrieben ist.6. Das römisch 40 weist bis neun Monate nach Zugang der Entscheidung nach, dass der Absatz im Kooperationsvertrag bezüglich Zulassung anderer Personen zum Studium, welche durch Rechtsvorschriften oder von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkannte Zugangs-berechtigung nachweisen, genauer beschrieben ist.

7. Das XXXX weist bis neun Monate nach Zugang der Entscheidung eine rechtsverbindliche Regelung der Mit-sprache der Lehrenden und Studierenden in den Studiengang betreffenden akademi-schen Angelegenheiten nach.7. Das römisch 40 weist bis neun Monate nach Zugang der Entscheidung eine rechtsverbindliche Regelung der Mit-sprache der Lehrenden und Studierenden in den Studiengang betreffenden akademi-schen Angelegenheiten nach.

Prüfkriterien gemäß Kap. III Abs 34 Z 3 - StudienangebotPrüfkriterien gemäß Kap. römisch drei Absatz 34, Ziffer 3, - Studienangebot

8. Das XXXX weist bis neun Monate nach Zugang der Entscheidung bezüglich der Anrechnung der ersten beiden Semester ein schriftlich festgelegtes, verpflichtendes Aufnahmeverfahren zur Fest-stellung der fachlichen Qualifikation in den Ingenieurwissenschaften und den wirt-schaftswissenschaftlichen Bereiche nach.8. Das römisch 40 weist bis neun Monate nach Zugang der Entscheidung bezüglich der Anrechnung der ersten beiden Semester ein schriftlich festgelegtes, verpflichtendes Aufnahmeverfahren zur Fest-stellung der fachlichen Qualifikation in den Ingenieurwissenschaften und den wirt-schaftswissenschaftlichen Bereiche nach.

9. Das XXXX weist bis neun Monate nach Zugang der Entscheidung nach, dass die Prüfungen in den durchge-führten Teilen des Studiengangs geeignet sind, um die Erreichung der definierten Lernergebnisse zu beurteilen.9. Das römisch 40 weist bis neun Monate nach Zugang der Entscheidung nach, dass die Prüfungen in den durchge-führten Teilen des Studiengangs geeignet sind, um die Erreichung der definierten Lernergebnisse zu beurteilen.

Prüfkriterien gemäß Kap. III Abs 34 Z 4 - PersonalPrüfkriterien gemäß Kap. römisch drei Absatz 34, Ziffer 4, - Personal

10. Das XXXX weist bis neun Monate nach Zugang der Entscheidung nach, dass das dem Studium zugeordnete hauptberufliche wissenschaftliche Personal mindestens eine Vollzeitkraft, die die erforderliche facheinschlägige Qualifikation für eine Berufung auf eine Professur aufweist, sowie mindestens zwei weitere, mindestens promovierte Personen mit mindestens 50%-igem Beschäftigungsausmaß umfasst.10. Das römisch 40 weist bis neun Monate nach Zugang der Entscheidung nach, dass das dem Studium zugeordnete hauptberufliche wissenschaftliche Personal mindestens eine Vollzeitkraft, die die erforderliche facheinschlägige Qualifikation für eine Berufung auf eine Professur aufweist, sowie mindestens zwei weitere, mindestens promovierte Personen mit mindestens 50%-igem Beschäftigungsausmaß umfasst.

Prüfkriterien gemäß Kap. III Abs 34 Z 7 - InformationPrüfkriterien gemäß Kap. römisch drei Absatz 34, Ziffer 7, - Information

11. Das XXXX weist bis neun Monate nach Zugang der Entscheidung nach, dass es unmissverständlich über die Studiendauer und den akademischen Grad in allen zur Verfügung stehenden Doku-menten und Unterlagen (inklusive dem Online-Angebot) aufklärt.11. Das römisch 40 weist bis neun Monate nach Zugang der Entscheidung nach, dass es unmissverständlich über die Studiendauer und den akademischen Grad in allen zur Verfügung stehenden Doku-menten und Unterlagen (inklusive dem Online-Angebot) aufklärt.

Die Bestätigung ist bis zum 9. Dezember 2021 gültig."

Eine Grundlage für die Erteilung der "Bestätigung gemäß § 27 Abs. 5 HS-QSG" war der Ergebnisbericht, welcher auf Gutachten basierte, die auf Grund der Richtlinie für Verfahren zur Meldung grenzüberschreitender Studien gemäß § 27 HS-QSG erstellt wurden.Eine Grundlage für die Erteilung der "Bestätigung gemäß Paragraph 27, Absatz 5, HS-QSG" war der Ergebnisbericht, welcher auf Gutachten basierte, die auf Grund der Richtlinie für Verfahren zur Meldung grenzüberschreitender Studien gemäß Paragraph 27, HS-QSG erstellt wurden.

3. Gegen diese Bestätigung erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte darin mit näherer Begründung im Wesentlichen aus, warum das Board der AQ Austria nicht berechtigt sei, bei der Erteilung einer Bestätigung gemäß § 27 Abs. 5 HS-QSG Auflagen vorzusehen. Die Beschwerdeführerin beantragte, die Bestätigung dahingehend abzuändern, dass diese ohne die genannten Auflagen erteilt werde bzw. in eventu, die Auflagen aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an das Board der AQ Austria zurückzuverweisen.3. Gegen diese Bestätigung erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte darin mit näherer Begründung im Wesentlichen aus, warum das Board der AQ Austria nicht berechtigt sei, bei der Erteilung einer Bestätigung gemäß Paragraph 27, Absatz 5, HS-QSG Auflagen vorzusehen. Die Beschwerdeführerin beantragte, die Bestätigung dahingehend abzuändern, dass diese ohne die genannten Auflagen erteilt werde bzw. in eventu, die Auflagen aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an das Board der AQ Austria zurückzuverweisen.

4. Mit Beschluss vom 17. Jänner 2017, Zl. W227 2121937-1/4Z, stellte das Bundesverwaltungsgericht gemäß Art. 139 Abs. 1 Z 1 B-VG i.V.m. Art. 89 Abs. 2 und Art. 135 Abs. 4 B-VG an den Verfassungsgerichtshof den Antrag, die Richtlinie für Verfahren zur Meldung grenzüberschreitender Studien gemäß § 27 Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz (HS-QSG), beschlossen in der 23. Sitzung des Board der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria am 6. November 2014, kundgemacht auf der Internetseite der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria, als gesetzwidrig aufzuheben.4. Mit Beschluss vom 17. Jänner 2017, Zl. W227 2121937-1/4Z, stellte das Bundesverwaltungsgericht gemäß Artikel 139, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in Verbindung mit Artikel 89, Absatz 2 und Artikel 135, Absatz 4, B-VG an den Verfassungsgerichtshof den Antrag, die Richtlinie für Verfahren zur Meldung grenzüberschreitender Studien gemäß Paragraph 27, Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz (HS-QSG), beschlossen in der 23. Sitzung des Board der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria am 6. November 2014, kundgemacht auf der Internetseite der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria, als gesetzwidrig aufzuheben.

5. Mit Erkenntnis vom 1. März 2018, G 268/2017 u.a., hob der Verfassungsgerichtshof § 27 HS-QSG wegen mangelnder Bestimmtheit und damit wegen Verstoßes gegen Art. 18 Abs. 1 B-VG zur Gänze auf.5. Mit Erkenntnis vom 1. März 2018, G 268 aus 2017, u.a., hob der Verfassungsgerichtshof Paragraph 27, HS-QSG wegen mangelnder Bestimmtheit und damit wegen Verstoßes gegen Artikel 18, Absatz eins, B-VG zur Gänze auf.

6. Mit Erkenntnis vom 6. März 2018, V 9/2017 u.a., hob der Verfassungsgerichtshof die § 27 HS-QSG-Richtlinie gemäß Art. 139 Abs. 3 Z 1 B-VG als gesetzwidrig auf.6. Mit Erkenntnis vom 6. März 2018, römisch fünf 9 aus 2017, u.a., hob der Verfassungsgerichtshof die Paragraph 27, HS-QSG-Richtlinie gemäß Artikel 139, Absatz 3, Ziffer eins, B-VG als gesetzwidrig auf.

Dazu führte der Verfassungsgerichtshof näher aus: "Wie das Bundesverwaltungsgericht zutreffend ausführt, ist weder § 9 Abs. 1 Z 2 HS-QSG, wonach das Board der AQ Austria Richtlinien, Standards und Abläufe der Qualitätssicherungsverfahren beschließt, noch einer anderen Bestimmung des HS-QSG eine (spezielle) Ermächtigung (des Board) der AQ Austria zur Erlassung der angefochtenen Verordnung zu entnehmen. Eine solche wäre aber für die Erlassung einer Verordnung durch die AQ Austria (bzw. ihr Board) verfassungsrechtlich erforderlich (siehe VfSlg. 16.995/2003)."Dazu führte der Verfassungsgerichtshof näher aus: "Wie das Bundesverwaltungsgericht zutreffend ausführt, ist weder Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, HS-QSG, wonach das Board der AQ Austria Richtlinien, Standards und Abläufe der Qualitätssicherungsverfahren beschließt, noch einer anderen Bestimmung des HS-QSG eine (spezielle) Ermächtigung (des Board) der AQ Austria zur Erlassung der angefochtenen Verordnung zu entnehmen. Eine solche wäre aber für die Erlassung einer Verordnung durch die AQ Austria (bzw. ihr Board) verfassungsrechtlich erforderlich (siehe VfSlg. 16.995 aus 2003,)."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Zu Spruchpunkt A)

1.1. Zur Zulässigkeit der Beschwerde

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Ausgehend von Inhalt und Form des als "Bestätigung gemäß § 27 Abs. 5 HS-QSG" bezeich-neten Schreibens des Board der AQ Austria vom 10. Dezember 2015, Zl. V/122/2015, gelangt das Bundesverwaltungsgericht zur Auffassung, dass diese Erledigung als Bescheid zu qualifizieren ist und damit einen beim Bundesverwaltungsgericht mittels Beschwerde zu bekämpfenden Rechtsakt darstellt.Ausgehend von Inhalt und Form des als "Bestätigung gemäß Paragraph 27, Absatz 5, HS-QSG" bezeich-neten Schreibens des Board der AQ Austria vom 10. Dezember 2015, Zl. V/122/2015, gelangt das Bundesverwaltungsgericht zur Auffassung, dass diese Erledigung als Bescheid zu qualifizieren ist und damit einen beim Bundesverwaltungsgericht mittels Beschwerde zu bekämpfenden Rechtsakt darstellt.

Dies aus folgenden Gründen:

Die näheren Vorschriften, welche Bestandteile ein Bescheid einer Verwaltungsbehörde aufzuweisen hat, finden sich in den §§ 58 ff AVG. Gemäß § 58 Abs. 1 AVG ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat Spruch und Rechtsmittelbelehrung zu enthalten. Erledigungen, die weder nach Form noch nach Inhalt darauf schließen lassen, dass damit die Behörde in einer der Rechtskraft fähigen Weise über konkrete Rechtsverhältnisse abgesprochen hat, sind keine Bescheide. Ob ein Bescheid vorliegt, ist ausschließlich nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen, also danach, ob für jedermann erkennbar ist, dass es sich um einen Bescheid handelt und daher auch, welcher Behörde das betreffende Schriftstück zuzurechnen ist, unabhängig von der subjektiven Kenntnis des Adressaten dieses Schriftstückes. Handelt es sich nach dem Inhalt um Mitteilungen, die keinen autoritativen Abspruch enthalten, kann diesen Schreiben kein Bescheidcharakter zugemessen werden. Hinweise, Mitteilungen und Belehrungen können mangels eines rechtserzeugenden oder rechtsfeststellenden Inhaltes nicht als verwaltungsrechtliche Bescheide angesehen werden (vgl. VwGH 30.10.2015, Ra 2015/03/0051).Die näheren Vorschriften, welche Bestandteile ein Bescheid einer Verwaltungsbehörde aufzuweisen hat, finden sich in den Paragraphen 58, ff AVG. Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, AVG ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat Spruch und Rechtsmittelbelehrung zu enthalten. Erledigungen, die weder nach Form noch nach Inhalt darauf schließen lassen, dass damit die Behörde in einer der Rechtskraft fähigen Weise über konkrete Rechtsverhältnisse abgesprochen hat, sind keine Bescheide. Ob ein Bescheid vorliegt, ist ausschließlich nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen, also danach, ob für jedermann erkennbar ist, dass es sich um einen Bescheid handelt und daher auch, welcher Behörde das betreffende Schriftstück zuzurechnen ist, unabhängig von der subjektiven Kenntnis des Adressaten dieses Schriftstückes. Handelt es sich nach dem Inhalt um Mitteilungen, die keinen autoritativen Abspruch enthalten, kann diesen Schreiben kein Bescheidcharakter zugemessen werden. Hinweise, Mitteilungen und Belehrungen können mangels eines rechtserzeugenden oder rechtsfeststellenden Inhaltes nicht als verwaltungsrechtliche Bescheide angesehen werden vergleiche VwGH 30.10.2015, Ra 2015/03/0051).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auf die ausdrück-liche Bezeichnung als Bescheid nur dann verzichtet werden, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, dass die Behörde normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend, eine Angelegenheit des Verwaltungsrechtes entschieden hat. Der normative Inhalt muss sich aus der Formulierung der behördlichen Erledigung ergeben (vgl. bspw. VwGH 18.09.2012, 2012/11/0170, m. w.N., sowie 21.12.2012, 2012/17/0473). Mangelt es an der für einen Bescheid vorgesehenen Form, muss deutlich erkennbar sein, dass die Behörde dennoch den - objektiv erkennbaren - Willen hatte, gegenüber einer individuell bestimmten Person die normative Erledigung einer konkreten Verwaltungsangelegenheit vorzunehmen. Lässt der Inhalt einer behördlichen Erledigung Zweifel über den Bescheidcharakter entstehen, ist die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid für den Bescheidcharakter der Erledigung essentiell. Nur dann, wenn der Inhalt einer behördlichen Erledigung, also ihr Wortlaut und ihre sprachliche Gestaltung, keinen Zweifel darüber aufkommen lässt, dass die Behörde die Rechtsform des Bescheides gewählt hat, ist die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid nach der für sich allein gesehen unabdingbaren Norm des § 58 Abs. 1 AVG für das Vorliegen eines Bescheides nicht wesentlich (vgl. etwa VwGH 23.10.2008, 2008/03/0147; 30.09.2010, 2010/03/0116, sowie 21.10.2010, 2007/03/0134, jeweils m.w.N.).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auf die ausdrück-liche Bezeichnung als Bescheid nur dann verzichtet werden, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, dass die Behörde normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend, eine Angelegenheit des Verwaltungsrechtes entschieden hat. Der normative Inhalt muss sich aus der Formulierung der behördlichen Erledigung ergeben vergleiche bspw. VwGH 18.09.2012, 2012/11/0170, m. w.N., sowie 21.12.2012, 2012/17/0473). Mangelt es an der für einen Bescheid vorgesehenen Form, muss deutlich erkennbar sein, dass die Behörde dennoch den - objektiv erkennbaren - Willen hatte, gegenüber einer individuell bestimmten Person die normative Erledigung einer konkreten Verwaltungsangelegenheit vorzunehmen. Lässt der Inhalt einer behördlichen Erledigung Zweifel über den Bescheidcharakter entstehen, ist die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid für den Bescheidcharakter der Erledigung essentiell. Nur dann, wenn der Inhalt einer behördlichen Erledigung, also ihr Wortlaut und ihre sprachliche Gestaltung, keinen Zweifel darüber aufkommen lässt, dass die Behörde die Rechtsform des Bescheides gewählt hat, ist die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid nach der für sich allein gesehen unabdingbaren Norm des Paragraph 58, Absatz eins, AVG für das Vorliegen eines Bescheides nicht wesentlich vergleiche etwa VwGH 23.10.2008, 2008/03/0147; 30.09.2010, 2010/03/0116, sowie 21.10.2010, 2007/03/0134, jeweils m.w.N.).

Aus verfassungsrechtlicher Sicht ist dem Gesetzgeber in diesem Sinne verwehrt, Erledigun-gen einer Verwaltungsbehörde, welche die Rechtssphäre individuell bezeichneter Personen gestalten oder feststellen, also eine Verwaltungsangelegenheit rechtsverbindlich entschei-den, die Bescheidqualität vorzuenthalten (vgl. auch VfSlg. 13.223/1992 und 13.699/1994). Der Gesetzgeber ist ferner verfassungsrechtlich verpflichtet, für derartige, inhaltlich als Be-scheide zu qualifizierende Erledigungen - formell - Verfahrensmerkmale vorzusehen, welche die Erkennbarkeit dieser Verwaltungsakte sicherstellen sowie ihre Anfechtbarkeit im (damals) administrativen Instanzenzug (nunmehr vor den Verwaltungsgerichten) und schließlich vor dem Verwaltungsgerichtshof und dem Verfassungsgerichtshof gestatten (vgl. VfSlg. 11.590/1987). Der Begriff des Bescheides ist demnach vor dem Hintergrund seiner rechtsstaatlichen Funktion, insbesondere Rechtsschutz gegenüber der Verwaltung zu gewährleisten, zu verstehen (so auch VfSlg. 14.803/1997). Zur Erreichung dieses Zwecks ist es nach VfSlg. 11.590/1987 wesentlich, dass die Erledigung jener Behörde zugerechnet werden kann, von der sie tatsächlich veranlasst wurde. Hingegen sind danach weder die Unterschrift noch die sonstige Erkennbarkeit eines die Erledigung der Verwaltungsangelegenheit genehmigenden Organwalters verfassungsrechtlich notwendige Voraussetzungen oder Bestandteile eines Bescheides.Aus verfassungsrechtlicher Sicht ist dem Gesetzgeber in diesem Sinne verwehrt, Erledigun-gen einer Verwaltungsbehörde, welche die Rechtssphäre individuell bezeichneter Personen gestalten oder feststellen, also eine Verwaltungsangelegenheit rechtsverbindlich entschei-den, die Bescheidqualität vorzuenthalten vergleiche auch VfSlg. 13.223 aus 1992, und 13.699 aus 1994,). Der Gesetzgeber ist ferner verfassungsrechtlich verpflichtet, für derartige, inhaltlich als Be-scheide zu qualifizierende Erledigungen - formell - Verfahrensmerkmale vorzusehen, welche die Erkennbarkeit dieser Verwaltungsakte sicherstellen sowie ihre Anfechtbarkeit im (damals) administrativen Instanzenzug (nunmehr vor den Verwaltungsgerichten) und schließlich vor dem Verwaltungsgerichtshof und dem Verfassungsgerichtshof gestatten vergleiche VfSlg. 11.590 aus 1987,). Der Begriff des Bescheides ist demnach vor dem Hintergrund seiner rechtsstaatlichen Funktion, insbesondere Rechtsschutz gegenüber der Verwaltung zu gewährleisten, zu verstehen (so auch VfSlg. 14.803 aus 1997,). Zur Erreichung dieses Zwecks ist es nach VfSlg. 11.590 aus 1987, wesentlich, dass die Erledigung jener Behörde zugerechnet werden kann, von der sie tatsächlich veranlasst wurde. Hingegen sind danach weder die Unterschrift noch die sonstige Erkennbarkeit eines die Erledigung der Verwaltungsangelegenheit genehmigenden Organwalters verfassungsrechtlich notwendige Voraussetzungen oder Bestandteile eines Bescheides.

Gemäß § 25 Abs. 1 HS-QSG ist das Board der AQ Austria hinsichtlich bestimmter Anträge die zur Entscheidung berufende zuständige Behörde. Aus der als "Bestätigung gemäß § 27 Abs. 5 HS-QSG" bezeichneten Schreibens des Board der AQ Austria vom 10. Dezember 2015 mit der Zl. V/122/2015 ist ableitbar, dass diese vom Board der AQ Austria stammt und sich an die Beschwerdeführerin richtet.Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, HS-QSG ist das Board der AQ Austria hinsichtlich bestimmter Anträge die zur Entscheidung berufende zuständige Behörde. Aus der als "Bestätigung gemäß Paragraph 27, Absatz 5, HS-QSG" bezeichneten Schreibens des Board der AQ Austria vom 10. Dezember 2015 mit der Zl. V/122/2015 ist ableitbar, dass diese vom Board der AQ Austria stammt und sich an die Beschwerdeführerin richtet.

Mit der "Bestätigung gemäß § 27 Abs. 5 HS-QSG" vom 10. Dezember 2015 erlangt die Be-schwerdeführerin einerseits die Berechtigung zur Durchführung der Kooperation, anderer-seits wird sie zur Erfüllung der erteilten Auflagen (bei sonstigem Entzug der Berechtigung) verpflichtet. Diese normative Anordnung erfüllt aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts die Anforderungen, die an den Spruch eines Bescheides gerichtet sind. Die Bestätigung ist auch ausschließlich an die Beschwerdeführerin gerichtet und soll die Rechtsstellung einer einzelnen, klar individualisierten juristischen Person gestalten. Damit ist davon auszugehen, dass es sich - analog zum Akkreditierungsverfahren gemäß § 25 HS-QSG - um einen Bescheid (und nicht etwa um eine Verordnung) des Board der AQ Austria handelt. Weiters ist der Organwalter namentlich genannt, der die Bestätigung erlassen hat. Diese wurde der Beschwerdeführerin auch rechtmäßig zugestellt. Die Bezeichnung als Bescheid und die Rechtsmittelbelehrung fehlen zwar, das Fehlen derartiger Elemente macht einen Bescheid aber nicht absolut nichtig (vgl. etwa VwGH 30.05.1988, 87/12/0103; 23.10.1996, 96/03/0257; 18.11.2003, 2003/03/0085; 24.03.2004, 2003/09/0153).Mit der "Bestätigung gemäß Paragraph 27, Absatz 5, HS-QSG" vom 10. Dezember 2015 erlangt die Be-schwerdeführerin einerseits die Berechtigung zur Durchführung der Kooperation, anderer-seits wird sie zur Erfüllung der erteilten Auflagen (bei sonstigem Entzug der Berechtigung) verpflichtet. Diese normative Anordnung erfüllt aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts die Anforderungen, die an den Spruch eines Bescheides gerichtet sind. Die Bestätigung ist auch ausschließlich an die Beschwerdeführerin gerichtet und soll die Rechtsstellung einer einzelnen, klar individualisierten juristischen Person gestalten. Damit ist davon auszugehen, dass es sich - analog zum Akkreditierungsverfahren gemäß Paragraph 25, HS-QSG - um einen Bescheid (und nicht etwa um eine Verordnung) des Board der AQ Austria handelt. Weiters ist der Organwalter namentlich genannt, der die Bestätigung erlassen hat. Diese wurde der Beschwerdeführerin auch rechtmäßig zugestellt. Die Bezeichnung als Bescheid und die Rechtsmittelbelehrung fehlen zwar, das Fehlen derartiger Elemente macht einen Bescheid aber nicht absolut nichtig vergleiche etwa VwGH 30.05.1988, 87/12/0103; 23.10.1996, 96/03/0257; 18.11.2003, 2003/03/0085; 24.03.2004, 2003/09/0153).

Aus diesen Gründen ist die angefochtene "Bestätigung gemäß § 27 Abs. 5 HS-QSG" vom 10. Dezember 2015 als ein der Anfechtung beim Bundesverwaltungsgericht zugänglicher Bescheid zu qualifizieren.Aus diesen Gründen ist die angefochtene "Bestätigung gemäß Paragraph 27, Absatz 5, HS-QSG" vom 10. Dezember 2015 als ein der Anfechtung beim Bundesverwaltungsgericht zugänglicher Bescheid zu qualifizieren.

Die dagegen eingebrachte Beschwerde ist daher zulässig.

1.2. Zur Aufhebung des Bescheides

Der angefochtene Bescheid, mit dem die Bestätigung hinsichtlich der Erbringung von Leistungen als Kooperationspartner bei der Durchführung des Studienangebotes der Berufsakademie XXXX - Staatliche Studienakademie XXXX betreffend den Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen an den Standorten Linz und Wien unter der Erfüllung von Auflagen erteilt wurde, stützt sich explizit auf Kap. III Abs. 27 der § 27 HS-QSG-Richtlinie.Der angefochtene Bescheid, mit dem die Bestätigung hinsichtlich der Erbringung von Leistungen als Kooperationspartner bei der Durchführung des Studienangebotes der Berufsakademie römisch 40 - Staatliche Studienakademie römisch 40 betreffend den Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen an den Standorten Linz und Wien unter der Erfüllung von Auflagen erteilt wurde, stützt sich explizit auf Kap. römisch drei Absatz 27, der Paragraph 27, HS-QSG-Richtlinie.

Da diese Richtlinie zur Gänze sowie auch § 27 HS-QSG vom Verfassungsgerichtshof - anlässlich eines entsprechenden Antrages auf Grund verfassungsrechtlicher Bedenken, die sich für das Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Verfahren ergeben hatten - aufgehoben wurden, entbehrt der angefochtene Bescheid jeder Rechtsgrundlage. Da der Anlassfall gemäß Art. 139 Abs. 6, zweiter Satz B-VG bzw. Art. 140 Abs. 7, zweiter Satz B-VG von der weiteren Anwendung einer vom Verfassungsgerichtshofes aufgehobenen Norm ausgenommen ist, findet die - inzwischen aufgehobene - § 27 HS-QSG-Richtlinie in dem - inzwischen ebenfalls aufgehobenen - § 27 HS-QSG keine Grundlage und findet auch der angefochtene Bescheid keine Grundlage in diesen Rechtsvorschriften.Da diese Richtlinie zur Gänze sowie auch Paragraph 27, HS-QSG vom Verfassungsgerichtshof - anlässlich eines entsprechenden Antrages auf Grund verfassungsrechtlicher Bedenken, die sich für das Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Verfahren ergeben hatten - aufgehoben wurden, entbehrt der angefochtene Bescheid jeder Rechtsgrundlage. Da der Anlassfall gemäß Artikel 139, Absatz 6,, zweiter Satz B-VG bzw. Artikel 140, Absatz 7,, zweiter Satz B-VG von der weiteren Anwendung einer vom Verfassungsgerichtshofes aufgehobenen Norm ausgenommen ist, findet die - inzwischen aufgehobene - Paragraph 27, HS-QSG-Richtlinie in dem - inzwischen ebenfalls aufgehobenen - Paragraph 27, HS-QSG keine Grundlage und findet auch der angefochtene Bescheid keine Grundlage in diesen Rechtsvorschriften.

Somit ist der angefochtene Bescheid aufzuheben.

2. Zu Spruchpunkt B)

2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.2.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

2.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der eine grundsätzliche Bedeutung zukommt:2.2. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der eine grundsätzliche Bedeutung zukommt:

Handelt es sich bei dem Schreiben der AQ Austria vom 10. Dezember 2015 an die Beschwerdeführerin, welches als "Bestätigung gemäß § 27 Abs. 5 HS-QSG" bezeichnet wurde, um einen Bescheid?Handelt es sich bei dem Schreiben der AQ Austria vom 10. Dezember 2015 an die Beschwerdeführerin, welches als "Bestätigung gemäß Paragraph 27, Absatz 5, HS-QSG" bezeichnet wurde, um einen Bescheid?

Eine entsprechende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt nicht vor; es ist auch nicht davon auszugehen, dass die aus Anlass des hier zu beurteilenden Falles vorgenommenen Ableitungen zwingend sind. So äußerte sich der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 1. März 2018, G 268/2017 u.a., Rz 36 dahingehend, dass § 27 HS-QSG keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür zu entnehmen sei, ob diese Bestimmung das Rechtsverhältnis in den Melde- und diesen allenfalls vorangehenden Bestätigungsverfahren hoheitlich- oder privatrechtlich ausgestalte. Legten Systematik des HS-QSG und subjektiv-historische Absichten des Gesetzgebers ein privatrechtliches Verhältnis nahe, trage - indem § 27 HS-QSG die Kriterien für die ausschließlich von der AQ Austria zu erteilende Bestätigung festlege, deren Nichteinholung letztlich verwaltungsstrafrechtsbewehrt sei (§ 32 HS-QSG) - die Bestätigung aber Züge eines für die Hoheitsverwaltung typischen Aktes heteronomer Rechtserzeugung.Eine entsprechende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt nicht vor; es ist auch nicht davon auszugehen, dass die aus Anlass des hier zu beurteilenden Falles vorgenommenen Ableitungen zwingend sind. So äußerte sich der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 1. März 2018, G 268 aus 2017, u.a., Rz 36 dahingehend, dass Paragraph 27, HS-QSG keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür zu entnehmen sei, ob diese Bestimmung das Rechtsverhältnis in den Melde- und diesen allenfalls vorangehenden Bestätigungsverfahren hoheitlich- oder privatrechtlich ausgestalte. Legten Systematik des HS-QSG und subjektiv-historische Absichten des Gesetzgebers ein privatrechtliches Verhältnis nahe, trage - indem Paragraph 27, HS-QSG die Kriterien für die ausschließlich von der AQ Austria zu erteilende Bestätigung festlege, deren Nichteinholung letztlich verwaltungsstrafrechtsbewehrt sei (Paragraph 32, HS-QSG) - die Bestätigung aber Züge eines für die Hoheitsverwaltung typischen Aktes heteronomer Rechtserzeugung.

3. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria,
Bescheidcharakter, Bestätigung gemäß HS-QSG, ersatzlose Behebung,
Gesetzesaufhebung, grenzüberschreitende Studien, Rechtsgrundlage,
Verordnungsprüfung, VfGH, Wirtschaftskammer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W227.2121937.1.00

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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