Entscheidungsdatum
09.07.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W195 2190974-2/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid des Bundesministers für Verfassung, Reform, Deregulierung und Justiz vom XXXX, XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 gegen den Bescheid des Bundesministers für Verfassung, Reform, Deregulierung und Justiz vom römisch 40 , römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1) Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Verfassung, Reform, Deregulierung und Justiz (im Folgenden: belangte Behörde) vom XXXX, XXXX, wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Mediation in Zivilrechtssachen (Zivilrechts-Mediations-Gesetz - ZivMediatG), BGBl. I Nr. 29/2003, aus der beim Bundesministerium für Verfassung, Reform, Deregulierung und Justiz geführten Liste der Mediatorinnen und Mediatoren gestrichen.1) Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Verfassung, Reform, Deregulierung und Justiz (im Folgenden: belangte Behörde) vom römisch 40 , römisch 40 , wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 14, Absatz eins, des Bundesgesetzes über Mediation in Zivilrechtssachen (Zivilrechts-Mediations-Gesetz - ZivMediatG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2003,, aus der beim Bundesministerium für Verfassung, Reform, Deregulierung und Justiz geführten Liste der Mediatorinnen und Mediatoren gestrichen.
Begründend wurde hierin im Wesentlichen angeführt, § 20 ZivMediatG sehe vor, dass sich die Mediatorin bzw. der Mediator angemessen, zumindest im Ausmaß von fünfzig Stunden innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren, fortzubilden und dies dem Bundesminister für Verfassung, Reform, Deregulierung alle fünf Jahre nachzuweisen habe. Die erforderlichen Fortbildungsnachweise im Ausmaß von zumindest 50 Stunden (Einheiten à 45 Minuten) wären im gegenständlichen Fall bis längstens XXXX zu erbringen gewesen. Mit Schreiben vom XXXX sei der Beschwerdeführerin eine Nachfrist von zwei Wochen für die Vorlage der erforderlichen Nachweise eingeräumt worden. Da das Schreiben aufgrund eines Zustellfehlversuches an das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz retourniert worden sei, sei die Erledigung am XXXX an die dem Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz bekannte E-Mail-Adresse der Beschwerdeführerin ergangen. Taggleich habe die Beschwerdeführerin per E-Mail ihre aktuelle Anschrift bekannt gegeben sowie mitgeteilt, dass die Fortbildungsnachweise noch nachgereicht werden würden. Die Nachfrist sei in Folge fruchtlos verstrichen und es seien bislang keine Fortbildungsnachweise vorgelegt worden. Da die Beschwerdeführerin somit ihrer Pflicht nach § 20 ZivMediatG nicht nachgekommen sei, sei gemäß § 14 ZivMediatG ein Streichungsbescheid zu erlassen gewesen.Begründend wurde hierin im Wesentlichen angeführt, Paragraph 20, ZivMediatG sehe vor, dass sich die Mediatorin bzw. der Mediator angemessen, zumindest im Ausmaß von fünfzig Stunden innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren, fortzubilden und dies dem Bundesminister für Verfassung, Reform, Deregulierung alle fünf Jahre nachzuweisen habe. Die erforderlichen Fortbildungsnachweise im Ausmaß von zumindest 50 Stunden (Einheiten à 45 Minuten) wären im gegenständlichen Fall bis längstens römisch 40 zu erbringen gewesen. Mit Schreiben vom römisch 40 sei der Beschwerdeführerin eine Nachfrist von zwei Wochen für die Vorlage der erforderlichen Nachweise eingeräumt worden. Da das Schreiben aufgrund eines Zustellfehlversuches an das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz retourniert worden sei, sei die Erledigung am römisch 40 an die dem Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz bekannte E-Mail-Adresse der Beschwerdeführerin ergangen. Taggleich habe die Beschwerdeführerin per E-Mail ihre aktuelle Anschrift bekannt gegeben sowie mitgeteilt, dass die Fortbildungsnachweise noch nachgereicht werden würden. Die Nachfrist sei in Folge fruchtlos verstrichen und es seien bislang keine Fortbildungsnachweise vorgelegt worden. Da die Beschwerdeführerin somit ihrer Pflicht nach Paragraph 20, ZivMediatG nicht nachgekommen sei, sei gemäß Paragraph 14, ZivMediatG ein Streichungsbescheid zu erlassen gewesen.
2) Per E-Mail vom XXXX erhob die Beschwerdeführerin "Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX bzgl. § 14 Abs. 1 ZivMediatG vom XXXX" und brachte zur Begründung hierzu lediglich vor, dass es ihr durch ihre urlaubsbedingte Abwesenheit und aufgrund eines Umzuges nicht möglich gewesen wäre, die nötigen Unterlagen zu übermitteln. Gleichzeitig übermittelte sie Fotos diverser Fortbildungsnachweise.2) Per E-Mail vom römisch 40 erhob die Beschwerdeführerin "Beschwerde gegen den Bescheid vom römisch 40 bzgl. Paragraph 14, Absatz eins, ZivMediatG vom XXXX" und brachte zur Begründung hierzu lediglich vor, dass es ihr durch ihre urlaubsbedingte Abwesenheit und aufgrund eines Umzuges nicht möglich gewesen wäre, die nötigen Unterlagen zu übermitteln. Gleichzeitig übermittelte sie Fotos diverser Fortbildungsnachweise.
Mit Schreiben vom XXXX brachte sie ein im Wesentlichen inhaltgleiches Schreiben direkt beim Bundesverwaltungsgericht ein, welches am XXXX zuständigkeitshalber an die belangte Behörde weitergeleitet wurde.Mit Schreiben vom römisch 40 brachte sie ein im Wesentlichen inhaltgleiches Schreiben direkt beim Bundesverwaltungsgericht ein, welches am römisch 40 zuständigkeitshalber an die belangte Behörde weitergeleitet wurde.
3) Am XXXX langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein. Anlässlich der Vorlage der Beschwerde äußerte sich die belangte Behörde im Rahmen einer Stellungnahme dahingehend, dass die Beschwerdeführerin mit Bescheid vom XXXX, XXXX, wegen Verstoßes gegen § 20 ZivMediatG von der Liste der eingetragenen Mediatorinnen und Mediatoren gestrichen worden sei. Hiergegen habe sie Beschwerde erhoben, wobei kein ausdrückliches Rechtsmittelbegehren gestellt worden sei, jedoch ersichtlich sei, dass sie die Aufhebung des bekämpften Bescheides begehre. Sie sei aufgrund eines Urlaubes abwesend gewesen und sei dann mangels Zeit aufgrund einer Übersiedlung nicht dazu gekommen, die nötigen Unterlagen zu übersenden. Aus den gleichzeitig übermittelten Fotos diverser Zeugnisse gehe lediglich eine Fortbildung von insgesamt neun Unterrichtseinheiten nach § 20 ZivMediatG hervor.3) Am römisch 40 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein. Anlässlich der Vorlage der Beschwerde äußerte sich die belangte Behörde im Rahmen einer Stellungnahme dahingehend, dass die Beschwerdeführerin mit Bescheid vom römisch 40 , römisch 40 , wegen Verstoßes gegen Paragraph 20, ZivMediatG von der Liste der eingetragenen Mediatorinnen und Mediatoren gestrichen worden sei. Hiergegen habe sie Beschwerde erhoben, wobei kein ausdrückliches Rechtsmittelbegehren gestellt worden sei, jedoch ersichtlich sei, dass sie die Aufhebung des bekämpften Bescheides begehre. Sie sei aufgrund eines Urlaubes abwesend gewesen und sei dann mangels Zeit aufgrund einer Übersiedlung nicht dazu gekommen, die nötigen Unterlagen zu übersenden. Aus den gleichzeitig übermittelten Fotos diverser Zeugnisse gehe lediglich eine Fortbildung von insgesamt neun Unterrichtseinheiten nach Paragraph 20, ZivMediatG hervor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin wurde am XXXX in die beim [damaligen] Bundesministerium für Justiz geführte Liste der Mediatorinnen und Mediatoren eingetragen (siehe Schreiben vom XXXX, XXXX); am XXXX wurde die Eintragung für weitere zehn Jahre aufrechterhalten (siehe Schreiben vom XXXX, XXXX).Die Beschwerdeführerin wurde am römisch 40 in die beim [damaligen] Bundesministerium für Justiz geführte Liste der Mediatorinnen und Mediatoren eingetragen (siehe Schreiben vom römisch 40 , römisch 40 ); am römisch 40 wurde die Eintragung für weitere zehn Jahre aufrechterhalten (siehe Schreiben vom römisch 40 , römisch 40 ).
Mit Schreiben vom XXXX, XXXX, wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, innerhalb einer Nachfrist von zwei Wochen Fortbildungsnachweise nach § 20 ZivMediatG zu erbringen, widrigenfalls eine Streichung von der Liste nach § 14 Abs. 1 ZivMediatG erfolge. Diese Erledigung wurde per Post und ohne RSb abgefertigt und konnte der Beschwerdeführerin auf Grund ihres Verzuges von der Abgabestelle nicht zugestellt werden. Eine nochmalige Abfertigung der Erledigung erfolgte an die der belangten Behörde bekannte E-Mail-Adresse der Beschwerdeführerin (siehe Schreiben vom XXXX, XXXX). Am Folgetag gab die Beschwerdeführerin ihre aktuelle Anschrift bekannt.Mit Schreiben vom römisch 40 , römisch 40 , wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, innerhalb einer Nachfrist von zwei Wochen Fortbildungsnachweise nach Paragraph 20, ZivMediatG zu erbringen, widrigenfalls eine Streichung von der Liste nach Paragraph 14, Absatz eins, ZivMediatG erfolge. Diese Erledigung wurde per Post und ohne RSb abgefertigt und konnte der Beschwerdeführerin auf Grund ihres Verzuges von der Abgabestelle nicht zugestellt werden. Eine nochmalige Abfertigung der Erledigung erfolgte an die der belangten Behörde bekannte E-Mail-Adresse der Beschwerdeführerin (siehe Schreiben vom römisch 40 , römisch 40 ). Am Folgetag gab die Beschwerdeführerin ihre aktuelle Anschrift bekannt.
Die Beschwerdeführerin wies in Folge keine Fortbildungen iSd § 20 ZivMediatG innerhalb der gesetzten Nachfrist nach.Die Beschwerdeführerin wies in Folge keine Fortbildungen iSd Paragraph 20, ZivMediatG innerhalb der gesetzten Nachfrist nach.
Mit Bescheid des Bundesministers für Verfassung, Reform, Deregulierung und Justiz vom XXXX, XXXX, wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 14 Abs. 1 ZivMediatG aus der Liste der Mediatorinnen und Mediatoren gestrichen.Mit Bescheid des Bundesministers für Verfassung, Reform, Deregulierung und Justiz vom römisch 40 , römisch 40 , wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 14, Absatz eins, ZivMediatG aus der Liste der Mediatorinnen und Mediatoren gestrichen.
2. Beweiswürdigung:
Das Bundesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch den vorgelegten Verwaltungsakt einschließlich der Beschwerde der Beschwerdeführerin.
Die vorgelegten Schriftstücke lassen keinerlei Zweifel hinsichtlich deren Echtheit aufkommen und lassen den für die Entscheidung wesentlichen und unbestritten Sachverhalt im ausreichenden Umfang erkennen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Z 1); gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Z 2); wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Z 3); gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 2 B-VG (Z 4).Gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Ziffer eins,); gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Ziffer 2,); wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Ziffer 3,); gegen Weisungen gemäß Artikel 81 a, Absatz 2, B-VG (Ziffer 4,).
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes, soweit sich aus Abs. 3 nicht anderes ergibt, über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes, soweit sich aus Absatz 3, nicht anderes ergibt, über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über Mediation in Zivilrechtssachen (Zivilrechts-Mediations-Gesetz - ZivMediatG), BGBl. I Nr. 29/2003, lauten:Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über Mediation in Zivilrechtssachen (Zivilrechts-Mediations-Gesetz - ZivMediatG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2003,, lauten:
"Voraussetzungen der Eintragung
§ 9. (1) Anspruch auf Eintragung in die Liste der Mediatoren hat, wer nachweist, dass erParagraph 9, (1) Anspruch auf Eintragung in die Liste der Mediatoren hat, wer nachweist, dass er
1. das 28. Lebensjahr vollendet hat,
2. fachlich qualifiziert ist,
3. vertrauenswürdig ist und
4. eine Haftpflichtversicherung nach § 19 abgeschlossen hat.4. eine Haftpflichtversicherung nach Paragraph 19, abgeschlossen hat.
(2) Der Eintragungswerber hat in seinem Antrag anzugeben, in welchen Räumlichkeiten er die Mediation ausübt.
Eintragung
§ 13. (1) Wer die Voraussetzungen der Eintragung in die Liste erfüllt, ist vom Bundesminister für Justiz für die Dauer von fünf Jahren, unter Anführung des Tages des Endes der Frist, einzutragen. Personen, die die Voraussetzungen nicht erfüllen, ist die Eintragung mit Bescheid zu versagen.Paragraph 13, (1) Wer die Voraussetzungen der Eintragung in die Liste erfüllt, ist vom Bundesminister für Justiz für die Dauer von fünf Jahren, unter Anführung des Tages des Endes der Frist, einzutragen. Personen, die die Voraussetzungen nicht erfüllen, ist die Eintragung mit Bescheid zu versagen.
(2) Der Mediator kann frühestens ein Jahr und spätestens drei Monate vor Ablauf der Eintragungsdauer schriftlich die Aufrechterhaltung der Eintragung für weitere zehn Jahre begehren. Er bleibt bis zur Entscheidung über den fristgerecht gestellten Antrag in die Liste eingetragen. Erneute Anträge, die Eintragung für jeweils weitere zehn Jahre aufrecht zu erhalten, sind zulässig.
(3) Im Antrag auf Aufrechterhaltung der Eintragung hat der Mediator seine Fortbildung (§ 20) darzustellen. Die Eintragung ist aufrechtzuerhalten, wenn die fachliche Qualifikation durch den Besuch von Fortbildungsveranstaltungen weiter gewährleistet ist und keine der übrigen Voraussetzungen nach § 14 vorliegt. Zur Prüfung der Voraussetzungen der Aufrechterhaltung der Eintragung kann der Bundesminister für Justiz den Ausschuss befassen.(3) Im Antrag auf Aufrechterhaltung der Eintragung hat der Mediator seine Fortbildung (Paragraph 20,) darzustellen. Die Eintragung ist aufrechtzuerhalten, wenn die fachliche Qualifikation durch den Besuch von Fortbildungsveranstaltungen weiter gewährleistet ist und keine der übrigen Voraussetzungen nach Paragraph 14, vorliegt. Zur Prüfung der Voraussetzungen der Aufrechterhaltung der Eintragung kann der Bundesminister für Justiz den Ausschuss befassen.
Streichung von der Liste
§ 14. (1) Der Bundesminister für Justiz hat, erforderlichenfalls nach Einholung eines Gutachtens des Ausschusses für Mediation, mit Bescheid den Mediator von der Liste zu streichen, wenn ihm zur Kenntnis gelangt, dass eine Voraussetzung nach § 9 weggefallen ist oder nicht bestanden hat, der Mediator seiner Pflicht nach § 20 nicht nachkommt oder er sonst gröblich oder trotz Mahnung wiederholt gegen seine Pflichten verstoßen hat.Paragraph 14, (1) Der Bundesminister für Justiz hat, erforderlichenfalls nach Einholung eines Gutachtens des Ausschusses für Mediation, mit Bescheid den Mediator von der Liste zu streichen, wenn ihm zur Kenntnis gelangt, dass eine Voraussetzung nach Paragraph 9, weggefallen ist oder nicht bestanden hat, der Mediator seiner Pflicht nach Paragraph 20, nicht nachkommt oder er sonst gröblich oder trotz Mahnung wiederholt gegen seine Pflichten verstoßen hat.
(2) Darüber hinaus ist der Mediator im Fall seines Verzichts, seines Todes oder wegen Ablaufs der Frist (§ 13) von der Liste zu streichen.(2) Darüber hinaus ist der Mediator im Fall seines Verzichts, seines Todes oder wegen Ablaufs der Frist (Paragraph 13,) von der Liste zu streichen.
(3) Im Fall der Streichung ist der bisherige Eintrag in Evidenz zu halten.
...
Fortbildung
§ 20. Der Mediator hat sich angemessen, zumindest im Ausmaß von fünfzig Stunden innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren, fortzubilden und dies dem Bundesminister für Justiz alle fünf Jahre nachzuweisen."Paragraph 20, Der Mediator hat sich angemessen, zumindest im Ausmaß von fünfzig Stunden innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren, fortzubilden und dies dem Bundesminister für Justiz alle fünf Jahre nachzuweisen."
Im gegenständlichen Fall wurde die Beschwerdeführerin - unbestritten - durch die belangte Behörde aufgefordert, innerhalb von zwei Wochen ihrer Verpflichtung, Nachweise über berufsbegleitende Fortbildungen iSd § 20 ZivMediatG vorzulegen, nachzukommen.Im gegenständlichen Fall wurde die Beschwerdeführerin - unbestritten - durch die belangte Behörde aufgefordert, innerhalb von zwei Wochen ihrer Verpflichtung, Nachweise über berufsbegleitende Fortbildungen iSd Paragraph 20, ZivMediatG vorzulegen, nachzukommen.
Unabhängig davon hätte die Beschwerdeführerin gemäß § 20 ZivMediatG jedenfalls von ihr aus in Folge der Aufrechterhaltung ihrer Eintragung mit XXXX innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren der belangten Behörde Fortbildungsmaßnahmen im Umfang von 50 Stunden nachzuweisen gehabt. Unbestrittenermaßen unterließ die Beschwerdeführerin diesen Nachweis innerhalb des vorgegeben Zeitrahmens. Die nachträglich vorgelegten Unterlagen, welche vom Bundesverwaltungsgericht inhaltlich keiner Beurteilung zu unterziehen waren, sind jedenfalls nicht geeignet, die Streichung von der Liste der Mediatorinnen und Mediatoren hintanzuhalten. Das Bundesverwaltungsgericht kann zu keinem anderen Ergebnis kommen, da auch keinerlei Behauptungen oder Gründe hervorgekommen wären, weshalb es der Beschwerdeführerin innerhalb der vorgegebenen gesetzlichen Fristen begründet nicht möglich gewesen wäre, derartige Unterlagen vorzulegen.Unabhängig davon hätte die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 20, ZivMediatG jedenfalls von ihr aus in Folge der Aufrechterhaltung ihrer Eintragung mit römisch 40 innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren der belangten Behörde Fortbildungsmaßnahmen im Umfang von 50 Stunden nachzuweisen gehabt. Unbestrittenermaßen unterließ die Beschwerdeführerin diesen Nachweis innerhalb des vorgegeben Zeitrahmens. Die nachträglich vorgelegten Unterlagen, welche vom Bundesverwaltungsgericht inhaltlich keiner Beurteilung zu unterziehen waren, sind jedenfalls nicht geeignet, die Streichung von der Liste der Mediatorinnen und Mediatoren hintanzuhalten. Das Bundesverwaltungsgericht kann zu keinem anderen Ergebnis kommen, da auch keinerlei Behauptungen oder Gründe hervorgekommen wären, weshalb es der Beschwerdeführerin innerhalb der vorgegebenen gesetzlichen Fristen begründet nicht möglich gewesen wäre, derartige Unterlagen vorzulegen.
Da die Beschwerdeführerin somit selbst zu vertreten hat, dass sie die im Gesetz vorgegeben Angaben und Nachweise nicht erfüllt hat, sind die von der belangten Behörde ergriffenen Maßnahmen rechtens. Daran ändert auch das nochmalige Anschreiben des Bundesministeriums, welchem ein gewisser Servicecharakter innewohnt, an die Beschwerdeführerin nichts.
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden Beschwerde hinreichend und unbestritten geklärt. Weiters handelt es sich gegenständlich ausschließlich um die Lösung einer Rechtsfrage, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden Beschwerde hinreichend und unbestritten geklärt. Weiters handelt es sich gegenständlich ausschließlich um die Lösung einer Rechtsfrage, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist im vorliegenden Fall gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung, nämlich der Einhaltung von gesetzlichen Fristen und der Mitwirkungsverpflichtung von Verfahrensparteien, von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auch nicht als uneinheitlich bezeichnet werden. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sich das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidungsbegründung zudem auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen konnte, liegen auch sonst keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist im vorliegenden Fall gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung, nämlich der Einhaltung von gesetzlichen Fristen und der Mitwirkungsverpflichtung von Verfahrensparteien, von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auch nicht als uneinheitlich bezeichnet werden. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sich das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidungsbegründung zudem auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen konnte, liegen auch sonst keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Fortbildung, Fristversäumung, Mediatorenliste, Nachweismangel,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W195.2190974.2.00Zuletzt aktualisiert am
08.08.2018