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10/07 VerfassungsgerichtshofNorm
VerfGG 1953 §87 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2003/12/0013 B 13. Juni 2003 RS 1Stammrechtssatz
Unbeschadet der vom Verfassungsgerichtshof in seinem Beschluss, mit dem er die Beschwerde nach Ablehnung ihrer Behandlung an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat, vertretenen Ansicht, dass die vorliegende Sache nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen sei, ist im Beschwerdefall - der die Verleihung einer schulfesten Leiterstelle betrifft - vorab zu prüfen, ob die - von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes verschiedene - Prozessvoraussetzung der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde nach § 34 Abs. 1 VwGG vorliegt (vgl. den Beschluss vom 25. März 1998, Zl. 98/12/0045).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Dienstrecht Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003120074.X01Im RIS seit
28.06.2004