RS Vwgh 2004/4/21 2000/08/0114

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.04.2004
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

EStG 1988 §18 Abs6;
EStG 1988 §2 Abs3 Z3;
GSVG 1978 §25 Abs1;
GSVG 1978 §25 Abs2;
GSVG 1978 §25 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/08/0003 E 21. Februar 1995 RS 2

Stammrechtssatz

Grundlage für die Bemessung der Beiträge gemäß § 25 GSVG bilden die EINKÜNFTE aus der die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit (hier: Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 2 Abs 3 Z 3 EStG 1988) und nicht das Einkommen. Sonderausgaben (zu denen gemäß § 18 Abs 6 EStG 1988 der Verlustabzug gehört) können erst NACH Ermittlung des Gesamtbetrages allfälliger Einkünfte, nicht jedoch schon bei der Feststellung der Einkünfte berücksichtigt werden. Diese mindern das Einkommen, nicht jedoch die Einkünfte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2000080114.X01

Im RIS seit

10.06.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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