RS Vwgh 2004/4/21 2001/08/0077

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Veröffentlicht am 21.04.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §17;
ASVG §357;
AVG §13 Abs3;
AVG §13;

Rechtssatz

Die Betreuungs- und Informationspflicht eines Sozialversicherungsträgers verbietet es iSd Rsp des OGH, Anträge auf Pensionsgewährung nur strikt nach ihrem Wortlaut und nicht auch vor dem Hintergrund des damit von der Partei ersichtlich angestrebten Verfahrenszieles auszulegen (Hinweis Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I, § 13 AVG, E 40ff). Es muss zwar einem Pensionsantrag nicht von vornherein auch der Sinn beigelegt werden, dass damit immer auch ein Antrag auf freiwillige Weiterversicherung (oder andere auf Nachentrichtung gerichtete Anträge) verbunden ist; er ist aber stets einer Präzisierung und Klarstellung iS des § 357 ASVG iVm § 13 AVG in dieser Richtung zugänglich. Ein im Pensionsformular gestellter Antrag auf freiwillige Weiterversicherung für den Fall des Fehlens von Versicherungszeiten, kann als Präzisierung auf den früher gestellten formlosen Pensionsantrag zurückwirken (mit der Folge eines entsprechend früheren Beginns der freiwilligen Weiterversicherung).

Schlagworte

Pflichten bei Erteilung des Verbesserungsauftrages Erforschung des Parteiwillens

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001080077.X05

Im RIS seit

17.05.2004

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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