TE Bvwg Erkenntnis 2018/7/11 W113 2179430-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.07.2018
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Entscheidungsdatum

11.07.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
Direktzahlungs-Verordnung §12
Direktzahlungs-Verordnung §6 Abs1
Direktzahlungs-Verordnung §6 Abs2
Direktzahlungs-Verordnung §7 Abs1
Direktzahlungs-Verordnung §7 Abs5
Horizontale GAP-Verordnung §21 Abs1
Horizontale GAP-Verordnung §21 Abs1a
Horizontale GAP-Verordnung §4
MOG 2007 §19 Abs3
MOG 2007 §6
VwGVG §14 Abs1
VwGVG §15 Abs1
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. § 12 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2014 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/2014
  1. § 6 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2014 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/2014
  1. § 6 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2014 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/2014
  1. § 7 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2014 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/2014
  1. § 7 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2014 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/2014
  1. § 21 gültig von 21.04.2021 bis 31.10.2022 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 403/2022
  2. § 21 gültig von 22.04.2020 bis 20.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 165/2020
  3. § 21 gültig von 30.03.2018 bis 21.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 57/2018
  4. § 21 gültig von 23.05.2015 bis 29.03.2018 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 111/2015
  5. § 21 gültig von 08.05.2015 bis 22.05.2015
  1. § 21 gültig von 21.04.2021 bis 31.10.2022 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 403/2022
  2. § 21 gültig von 22.04.2020 bis 20.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 165/2020
  3. § 21 gültig von 30.03.2018 bis 21.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 57/2018
  4. § 21 gültig von 23.05.2015 bis 29.03.2018 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 111/2015
  5. § 21 gültig von 08.05.2015 bis 22.05.2015
  1. § 4 gültig von 08.05.2015 bis 31.10.2022 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 403/2022

Spruch

W113 2179430-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Katharina DAVID über die Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 31.08.2016, AZ II/4-DZ/15-4281975010, nach Beschwerdevorentscheidung vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/15-5250639010, betreffend Direktzahlungen 2015, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Katharina DAVID über die Beschwerde von römisch 40 , BNr. römisch 40 , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 31.08.2016, AZ II/4-DZ/15-4281975010, nach Beschwerdevorentscheidung vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/15-5250639010, betreffend Direktzahlungen 2015, zu Recht:

A)

I. Der Beschwerde wird stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung dahingehend abgeändert, dass dem Antrag auf Übertragung von Zahlungsansprüchen im Rahmen des Bewirtschafterwechsels stattgegeben wird und die Ergänzung zum Bewirtschafterwechsel mit der lfd. Nr. XXXX als rechtzeitig eingebracht anerkannt wird.römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung dahingehend abgeändert, dass dem Antrag auf Übertragung von Zahlungsansprüchen im Rahmen des Bewirtschafterwechsels stattgegeben wird und die Ergänzung zum Bewirtschafterwechsel mit der lfd. Nr. römisch 40 als rechtzeitig eingebracht anerkannt wird.

II. Weiters wird die Beschwerdevorentscheidung dahingehend abgeändert, dass dem Antrag auf Zahlung für Junglandwirte mit der lfd. Nr.XXXX stattgegeben wird.römisch zwei. Weiters wird die Beschwerdevorentscheidung dahingehend abgeändert, dass dem Antrag auf Zahlung für Junglandwirte mit der lfd. Nr.XXXX stattgegeben wird.

III. Die Agrarmarkt Austria hat gemäß den Vorgaben in diesem Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen.römisch drei. Die Agrarmarkt Austria hat gemäß den Vorgaben in diesem Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Mit Formular "Bewirtschafterwechsel", bei der Agrarmarkt Austria (im Folgenden: AMA oder belangte Behörde) eingelangt am 29.04.2014, zeigten XXXX als Übergeber und dessen Sohn, der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), als Übernehmer mit Wirksamkeitsbeginn vom 01.04.2014 die Übernahme des Betriebes mit der BNr. XXXX an. Dabei wurde auf dem Formular unter dem Punkt "Alle Ansprüche der Basisprämie werden mit übertragen?" "Ja" angegeben.1. Mit Formular "Bewirtschafterwechsel", bei der Agrarmarkt Austria (im Folgenden: AMA oder belangte Behörde) eingelangt am 29.04.2014, zeigten römisch 40 als Übergeber und dessen Sohn, der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), als Übernehmer mit Wirksamkeitsbeginn vom 01.04.2014 die Übernahme des Betriebes mit der BNr. römisch 40 an. Dabei wurde auf dem Formular unter dem Punkt "Alle Ansprüche der Basisprämie werden mit übertragen?" "Ja" angegeben.

2. Der BF stellte am 26.05.2015 elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2015, beantragte u.a. die Gewährung von Direktzahlungen und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen. Der Antrag des BF umfasste auch die Zahlung für Junglandwirte (Top-up). Am 27.05.2015 legte der BF ein Reifeprüfungszeugnis der Höheren Bundeslehranstalt für alpenländische Landwirtschaft in Raumberg-Trautenfels vor, ausgestellt am 13.06.1995.

3. Mit Bescheid der AMA vom 31.08.2016, AZ II/4-DZ/15-4281975010, wurden dem BF für das Antragsjahr 2015 Direktzahlungen in Höhe von EUR 1.264,80 im Rahmen der gekoppelten Stützung gewährt. Es wurden ihm keine Zahlungsansprüche zugewiesen, da die Voraussetzungen dafür nicht erfüllt seien. Die Basisprämie wurde dem BF nicht gewährt, mit der Begründung, dass keine Zahlungsansprüche zur Verfügung stünden. Der Antrag auf Gewährung der Zahlung für Junglandwirte (Top-up) mit der lfd. Nr. XXXX wurde abgewiesen, mit der Begründung, dass der BF für die Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen nicht berechtigt sei.3. Mit Bescheid der AMA vom 31.08.2016, AZ II/4-DZ/15-4281975010, wurden dem BF für das Antragsjahr 2015 Direktzahlungen in Höhe von EUR 1.264,80 im Rahmen der gekoppelten Stützung gewährt. Es wurden ihm keine Zahlungsansprüche zugewiesen, da die Voraussetzungen dafür nicht erfüllt seien. Die Basisprämie wurde dem BF nicht gewährt, mit der Begründung, dass keine Zahlungsansprüche zur Verfügung stünden. Der Antrag auf Gewährung der Zahlung für Junglandwirte (Top-up) mit der lfd. Nr. römisch 40 wurde abgewiesen, mit der Begründung, dass der BF für die Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen nicht berechtigt sei.

4. Im Rahmen seiner dagegen erhobenen Beschwerde vom 05.10.2016 führte der BF im Wesentlichen aus, er erfülle die Voraussetzungen für die Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen. Er habe den Betrieb im Zuge der (vorweggenommenen) Erbfolge übernommen. Da er davon ausgegangen sei, dass er die Voraussetzungen der (vorweggenommenen) Erbfolge erfülle, habe er für das Jahr 2015 keinen Antrag auf Zuweisung aus der nationalen Reserve gestellt. Weiters erfülle er die Voraussetzungen für die Top-Up Zahlung für Junglandwirte, da er im Zuge des MFA 2015 sein Maturazeugnis einer Höheren Land- und Forstwirtschaftlichen Schule übermittelt habe.

Der BF legte seiner Beschwerde als Beleg für die (vorweggenommene) Erbfolge das Formular "Ergänzung zum Bewirtschafterwechsel" bei, unterfertigt am 29.09.2016 vom BF und seinem Vater. Weiters legte er seine Geburtsurkunde bei.

Er beantragte, den Bescheid dahingehend abzuändern, dass eine Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen erfolgt, eine Basisprämie sowie eine Greening-Prämie und die Top-Up Zahlung für Junglandwirte gewährt wird, und weiters die Ergänzung zum Bewirtschafterwechsel eingearbeitet wird.

5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/15-5250639010, gewährte die AMA dem BF für das Antragsjahr 2015 erneut Direktzahlungen in Höhe von EUR 1.264,80 im Rahmen der gekoppelten Stützung. Die eingebrachte "Ergänzung zum Bewirtschafterwechsel" mit der lfd. Nr. XXXX wurde abgewiesen, da der Antrag nicht spätestens innerhalb der Beschwerdefrist eingereicht worden sei. Der Antrag auf Gewährung der Zahlung für Junglandwirte (Top-up) wurde erneut abgewiesen.5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/15-5250639010, gewährte die AMA dem BF für das Antragsjahr 2015 erneut Direktzahlungen in Höhe von EUR 1.264,80 im Rahmen der gekoppelten Stützung. Die eingebrachte "Ergänzung zum Bewirtschafterwechsel" mit der lfd. Nr. römisch 40 wurde abgewiesen, da der Antrag nicht spätestens innerhalb der Beschwerdefrist eingereicht worden sei. Der Antrag auf Gewährung der Zahlung für Junglandwirte (Top-up) wurde erneut abgewiesen.

6. Im dagegen eingebrachten Vorlageantrag vom 26.01.2017 führte der BF aus, anscheinend sei die Ergänzung zum Bewirtschafterwechsel verspätet nachgereicht worden. Zum Zeitpunkt des Bewirtschafterwechsels vom 01.04.2014 sei jedoch keine Ergänzung erforderlich gewesen und er sei von Seiten der AMA nie aufgefordert worden, eine solche Ergänzung nachzureichen.

7. Im Rahmen der Aktenvorlage führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, mit 01.04.2014 habe ein Bewirtschafterwechsel von

XXXX auf XXXX stattgefunden. Für das Recht auf Neuzuteilung der Zahlungsansprüche im Antragsjahr 2015 sei somit ein von der AMA aufgelegtes Formular ("Ergänzung zum Bewirtschafterwechsel") erforderlich gewesen. Die Ergänzung zum Bewirtschafterwechsel sei erst im Zuge der Beschwerde mit 05.10.2016 eingereicht worden und somit als verspätet von der AMA abgewiesen worden; deshalb seien auch keine Zahlungsansprüche zugeteilt worden. Der BF gebe in seinem Vorlageantrag an, dass er von der AMA nie bezüglich einer Ergänzung zum Bewirtschafterwechsel aufgefordert bzw. informiert worden sei. Mittels Schreiben der AMA vom 23.04.2015 sei der BF jedoch über die Neuzuteilung der Zahlungsansprüche im Antragsjahr 2015 informiert worden. Der Ausbildungsnachweis des BF (Maturazeugnis) sei von der AMA positiv beurteilt worden. Das Top-up für Junglandwirte sei jedoch trotzdem abgewiesen worden, da dem BF keine Zahlungsansprüche zugeteilt worden seien.römisch 40 auf römisch 40 stattgefunden. Für das Recht auf Neuzuteilung der Zahlungsansprüche im Antragsjahr 2015 sei somit ein von der AMA aufgelegtes Formular ("Ergänzung zum Bewirtschafterwechsel") erforderlich gewesen. Die Ergänzung zum Bewirtschafterwechsel sei erst im Zuge der Beschwerde mit 05.10.2016 eingereicht worden und somit als verspätet von der AMA abgewiesen worden; deshalb seien auch keine Zahlungsansprüche zugeteilt worden. Der BF gebe in seinem Vorlageantrag an, dass er von der AMA nie bezüglich einer Ergänzung zum Bewirtschafterwechsel aufgefordert bzw. informiert worden sei. Mittels Schreiben der AMA vom 23.04.2015 sei der BF jedoch über die Neuzuteilung der Zahlungsansprüche im Antragsjahr 2015 informiert worden. Der Ausbildungsnachweis des BF (Maturazeugnis) sei von der AMA positiv beurteilt worden. Das Top-up für Junglandwirte sei jedoch trotzdem abgewiesen worden, da dem BF keine Zahlungsansprüche zugeteilt worden seien.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Mit Wirksamkeitsbeginn vom 01.04.2014 übernahm der BF im Zuge einer vorweggenommenen Erbfolge von seinem Vater die Bewirtschaftung des Betriebes mit der BetriebsnummerXXXX. Der Bewirtschafterwechsel wurde der AMA mittels Formular am 29.04.2014 angezeigt.

Der BF stellte am 26.05.2015 elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2015, wobei er die Gewährung von Direktzahlungen und die Zahlung für Junglandwirte beantragte. Am 27.05.2015 legte der BF ein Reifeprüfungszeugnis der Höheren Bundeslehranstalt für alpenländische Landwirtschaft in Raumberg-Trautenfels, ausgestellt am 13.06.1995, vor.

Der BF reichte mit seiner Beschwerde vom 05.10.2016 das am 29.09.2016 von ihm und seinem Vater unterschriebene Formular "Ergänzung zum Bewirtschafterwechsel" sowie seine Geburtsurkunde nach.

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und wurden von keiner Verfahrenspartei bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zuständigkeit:

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. Nr. 376/1992 idgF iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1992, idgF in Verbindung mit Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, idgF erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

3.2. In der Sache:

a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

Die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013, lautet auszugsweise:Die Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637 aus 2008, des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates, Amtsblatt L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307 aus 2013,, lautet auszugsweise:

"Artikel 21

Zahlungsansprüche

(1) Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die

a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten [...].

(2) Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.(2) Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.

[...]."

"Artikel 24

Erstzuweisung der Zahlungsansprüche

(1) Zahlungsansprüche werden den Betriebsinhabern zugewiesen, die gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt sind, sofern sie,

a) außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, bis zu dem gemäß Artikel 78 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festzusetzenden Termin für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung beantragen, unda) außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, bis zu dem gemäß Artikel 78 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, festzusetzenden Termin für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung beantragen, und

b) vor jedweder Kürzung oder jedwedem Ausschluss nach Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 infolge eines Beihilfeantrags auf Direktzahlungen, auf eine nationale Übergangsbeihilfe oder auf ergänzende nationale Direktzahlungen im Jahr 2013 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zum Empfang von Zahlungen berechtigt waren.b) vor jedweder Kürzung oder jedwedem Ausschluss nach Titel römisch zwei Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, infolge eines Beihilfeantrags auf Direktzahlungen, auf eine nationale Übergangsbeihilfe oder auf ergänzende nationale Direktzahlungen im Jahr 2013 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, zum Empfang von Zahlungen berechtigt waren.

[...]."

"Artikel 32

Aktivierung von Zahlungsansprüchen

(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, [...].

Artikel 33

Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, liegen darf.

[...].

Artikel 34

Übertragung von Zahlungsansprüchen

(1) Zahlungsansprüche dürfen nur an nach Maßgabe von Artikel 9 zum Bezug von Direktzahlungen berechtigte Betriebsinhaber, die in demselben Mitgliedstaat ansässig sind, übertragen werden, ausgenommen im Falle der Übertragung durch Vererbung oder vorweggenommene Erbfolge.

Auch im Fall der Vererbung oder vorweggenommenen Erbfolge dürfen Zahlungsansprüche nur in dem Mitgliedstaat aktiviert werden, in dem sie zugewiesen wurden.

[...]."

"Zahlung für Junglandwirte

Artikel 50

Allgemeine Vorschriften

(1) Die Mitgliedstaaten gewähren eine jährliche Zahlung an Junglandwirte, die Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Kapitel 1 haben (im Folgenden "Zahlung für Junglandwirte").

(2) Im Sinne des vorliegenden Kapitels gelten als "Junglandwirte" natürliche Personen, die

a) sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niederlassen oder die sich während der fünf Jahre vor dem im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erstmalig gestellten Beihilfeantrag bereits in einem solchen Betrieb niedergelassen haben unda) sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niederlassen oder die sich während der fünf Jahre vor dem im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, erstmalig gestellten Beihilfeantrag bereits in einem solchen Betrieb niedergelassen haben und

b) im Jahr der Antragstellung gemäß Buchstabe a nicht älter als 40 Jahre sind.

(3) Die Mitgliedstaaten können in Bezug auf die einschlägigen Qualifikationen und/oder Ausbildungsanforderungen weitere objektive und nichtdiskriminierende Förderkriterien für Junglandwirte definieren, die einen Antrag auf die Zahlung für Junglandwirte stellen.

(4) Unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 und linearen Kürzungen gemäß Artikel 7 der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 wird die Zahlung für Junglandwirte jährlich gewährt und setzt die Aktivierung von Zahlungsansprüchen durch den Betriebsinhaber oder, im Falle von Mitgliedstaaten, die Artikel 36 der vorliegenden Verordnung anwenden, die Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen durch den Betriebsinhaber voraus.(4) Unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 und linearen Kürzungen gemäß Artikel 7 der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, wird die Zahlung für Junglandwirte jährlich gewährt und setzt die Aktivierung von Zahlungsansprüchen durch den Betriebsinhaber oder, im Falle von Mitgliedstaaten, die Artikel 36 der vorliegenden Verordnung anwenden, die Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen durch den Betriebsinhaber voraus.

[...]."

Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Änderung des Anhangs X der genannten Verordnung, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 1, im Folgenden VO (EU) 639/2014, lautet auszugsweise:Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639 aus 2014, der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Änderung des Anhangs römisch zehn der genannten Verordnung, Amtsblatt L 181 vom 20.6.2014, S. 1, im Folgenden VO (EU) 639 aus 2014,, lautet auszugsweise:

"Artikel 14

Vererbung, Änderung des Rechtsstatus oder der Bezeichnung sowie

Zusammenschluss und Aufteilung

1. Hat ein Betriebsinhaber den Betrieb oder einen Teil des Betriebs durch Vererbung oder vorweggenommene Erbfolge erhalten, so ist er berechtigt, in seinem eigenen Namen die Anzahl und den Wert der Zahlungsansprüche, die dem erhaltenen Betrieb oder Teil dieses Betriebs zuzuweisen sind, unter denselben Bedingungen wie der ursprüngliche Betriebsinhaber zu beantragen.

[...]"

"Artikel 25

Übertragung von Ansprüchen

1. Zahlungsansprüche können jederzeit übertragen werden.

[...]."

Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014, lautet auszugsweise:Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640 aus 2014, der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance, Amtsblatt L 181 vom 20.6.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640 aus 2014,, lautet auszugsweise:

"Artikel 13

Verspätete Einreichung

(1) Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 4 wird bei Einreichung eines Beihilfe- oder Zahlungsantrags gemäß vorliegender Verordnung nach dem von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgelegten Termin für solche Anträge der Betrag, auf den der Begünstigte bei fristgerechter Einreichung des Antrags Anspruch gehabt hätte, um 1 % je Arbeitstag gekürzt.(1) Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 4 wird bei Einreichung eines Beihilfe- oder Zahlungsantrags gemäß vorliegender Verordnung nach dem von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, festgelegten Termin für solche Anträge der Betrag, auf den der Begünstigte bei fristgerechter Einreichung des Antrags Anspruch gehabt hätte, um 1 % je Arbeitstag gekürzt.

Unbeschadet der besonderen Maßnahmen, welche die Mitgliedstaaten in Bezug auf die Notwendigkeit ergreifen, dass Belege rechtzeitig vorgelegt werden müssen, um wirksame Kontrollen planen und durchführen zu können, gilt Unterabsatz 1 auch für Stützungsanträge, Unterlagen, Verträge oder sonstige Erklärungen, die der zuständigen Behörde vorzulegen sind, sofern diese Stützungsanträge, Unterlagen, Verträge oder Erklärungen anspruchsbegründend für die Gewährung der betreffenden Beihilfe sind. In diesem Fall wird die Kürzung auf den betreffenden Beihilfe- oder Stützungsbetrag angewandt.

Beträgt die Fristüberschreitung mehr als 25 Kalendertage, so wird der Antrag als unzulässig angesehen und dem Begünstigten keine Beihilfe oder Stützung gewährt. [...]

Artikel 14

Verspätete Einreichung eines Antrags im Zusammenhang mit Zahlungsansprüchen

Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 4 werden bei Einreichung eines Antrags auf Zuweisung oder gegebenenfalls Erhöhung von Zahlungsansprüchen nach dem von der Kommission zu diesem Zweck auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgelegten Termin die Beträge, die für die Zahlungsansprüche oder gegebenenfalls die Erhöhung des Werts der Zahlungsansprüche an den Begünstigten zu zahlen sind, in dem betreffenden Jahr um 3 % je Arbeitstag gekürzt.Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 4 werden bei Einreichung eines Antrags auf Zuweisung oder gegebenenfalls Erhöhung von Zahlungsansprüchen nach dem von der Kommission zu diesem Zweck auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, festgelegten Termin die Beträge, die für die Zahlungsansprüche oder gegebenenfalls die Erhöhung des Werts der Zahlungsansprüche an den Begünstigten zu zahlen sind, in dem betreffenden Jahr um 3 % je Arbeitstag gekürzt.

Beträgt die Fristüberschreitung mehr als 25 Kalendertage, so ist der Antrag als unzulässig anzusehen, und dem Begünstigten werden keine Zahlungsansprüche oder gegebenenfalls keine Erhöhung des Werts der Zahlungsansprüche zugewiesen."

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 641/2014 der Kommission vom 16. Juni 2014, mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 74, im Folgenden VO (EU) 641/2014, lautet auszugsweise:Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 641 aus 2014, der Kommission vom 16. Juni 2014, mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik, Amtsblatt L 181 vom 20.6.2014, S. 74, im Folgenden VO (EU) 641 aus 2014,, lautet auszugsweise:

"Artikel 8

Mitteilung von Übertragungen

(1) Im Fall der Übertragung gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 teilt der Übertragende der zuständigen Behörde die Übertragung innerhalb einer vom Mitgliedstaat festzusetzenden Frist mit.(1) Im Fall der Übertragung gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, teilt der Übertragende der zuständigen Behörde die Übertragung innerhalb einer vom Mitgliedstaat festzusetzenden Frist mit.

(2) Erhebt die zuständige Behörde keine Einwände gegen die Übertragung, findet diese wie in der Mitteilung angegeben statt. Die zuständige Behörde kann nur dann Einwände gegen eine Übertragung erheben, wenn diese nicht gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 und der vorliegenden Verordnung erfolgt. Die zuständige Behörde teilt dem Übertragenden ihre Einwände baldmöglichst mit."(2) Erhebt die zuständige Behörde keine Einwände gegen die Übertragung, findet diese wie in der Mitteilung angegeben statt. Die zuständige Behörde kann nur dann Einwände gegen eine Übertragung erheben, wenn diese nicht gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013,, der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639 aus 2014, und der vorliegenden Verordnung erfolgt. Die zuständige Behörde teilt dem Übertragenden ihre Einwände baldmöglichst mit."

Art. 22 Abs. 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance, ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 69, im Folgenden VO (EU) 809/2014, lautet:Artikel 22, Absatz 2, der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809 aus 2014, der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance, Amtsblatt L 227 vom 31.7.2014, S. 69, im Folgenden VO (EU) 809 aus 2014,, lautet:

"(2) Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass der Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen gleichzeitig mit dem Beihilfeantrag im Rahmen der Basisprämienregelung eingereicht werden muss."

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), BGBl. II Nr. 368/2014, lautet auszugsweise:Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 2014,, lautet auszugsweise:

"Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve

§ 6. (1) Die Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve ist mittels eines von der AMA verfügbar gemachten Formblatts bis spätestens 15. Mai des betreffenden Antragsjahres zu beantragen.Paragraph 6, (1) Die Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve ist mittels eines von der AMA verfügbar gemachten Formblatts bis spätestens 15. Mai des betreffenden Antragsjahres zu beantragen.

(2) Junglandwirte, die die Voraussetzungen gemäß Art. 50 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 in Verbindung mit § 12 dieser Verordnung erfüllen, haben eine Zuweisung im Rahmen der Zahlung für Junglandwirte zu beantragen.(2) Junglandwirte, die die Voraussetzungen gemäß Artikel 50, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, in Verbindung mit Paragraph 12, dieser Verordnung erfüllen, haben eine Zuweisung im Rahmen der Zahlung für Junglandwirte zu beantragen.

[...]."

"Übertragung von Zahlungsansprüchen

§ 7. (1) Anträge auf Übertragung von Zahlungsansprüchen sind zwischen 16. September und 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres mit Wirksamkeit für das beginnende Antragsjahr mittels eines von der AMA verfügbar gemachten Formblatts anzuzeigen.Paragraph 7, (1) Anträge auf Übertragung von Zahlungsansprüchen sind zwischen 16. September und 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres mit Wirksamkeit für das beginnende Antragsjahr mittels eines von der AMA verfügbar gemachten Formblatts anzuzeigen.

[...].

(5) Übertragungen von Zahlungsansprüchen im Rahmen von Betriebsübertragungen sind unter Verwendung des von der AMA hierzu verfügbar gemachten Formblatts jederzeit möglich. Die Frist zur Anzeige gemäß § 4 der Horizontalen GAP-Verordnung ist dabei zu beachten."(5) Übertragungen von Zahlungsansprüchen im Rahmen von Betriebsübertragungen sind unter Verwendung des von der AMA hierzu verfügbar gemachten Formblatts jederzeit möglich. Die Frist zur Anzeige gemäß Paragraph 4, der Horizontalen GAP-Verordnung ist dabei zu beachten."

"Zahlung für Junglandwirte

§ 12. Junglandwirte, die die Zahlung gemäß Art. 50 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 beantragen, müssen spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung nachweisen."Paragraph 12, Junglandwirte, die die Zahlung gemäß Artikel 50, der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, beantragen, müssen spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung nachweisen."

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik, (Horizontale GAP-Verordnung), BGBl. II Nr. 100/2015, lautet auszugsweise:Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik, (Horizontale GAP-Verordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 2015,, lautet auszugsweise:

"Anzeigefrist bei Betriebsübertragungen

§ 4. Der Übergeber und der Übernehmer haben die Übertragung des Betriebs unverzüglich, jedoch bis spätestens 15. April des Jahres, das auf die Betriebsübertragung folgt, anzuzeigen, außer die verzögerte Meldung ist auf Umstände zurückzuführen, die nicht in der Einflusssphäre von Übergeber und Übernehmer gelegen sind."Paragraph 4, Der Übergeber und der Übernehmer haben die Übertragung des Betriebs unverzüglich, jedoch bis spätestens 15. April des Jahres, das auf die Betriebsübertragung folgt, anzuzeigen, außer die verzögerte Meldung ist auf Umstände zurückzuführen, die nicht in der Einflusssphäre von Übergeber und Übernehmer gelegen sind."

"Einreichung

§ 21. (1) Der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gemäß Art. 11 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 ist bis spätestens 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres ausschließlich gemäß § 3 Abs. 1 einzureichen.Paragraph 21, (1) Der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gemäß Artikel 11, der Verordnung (EU) Nr. 640 aus 2014, ist bis spätestens 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres ausschließlich gemäß Paragraph 3, Absatz eins, einzureichen.

(1a) Abweichend von Abs. 1 läuft für das Antragsjahr 2015 die Frist zur Einreichung des Sammelantrags gemäß Art. 11 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 und zur Beantragung der Zuweisung von Zahlungsansprüchen gemäß § 5 Abs. 4 oder § 6 der Direktzahlungs-Verordnung 2015, BGBl. II Nr. 368/2014, bis einschließlich 1. Juni 2015.(1a) Abweichend von Absatz eins, läuft für das Antragsjahr 2015 die Frist zur Einreichung des Sammelantrags gemäß Artikel 11, der Verordnung (EU) Nr. 640 aus 2014, und zur Beantragung der Zuweisung von Zahlungsansprüchen gemäß Paragraph 5, Absatz 4, oder Paragraph 6, der Direktzahlungs-Verordnung 2015, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 2014,, bis einschließlich 1. Juni 2015.

[...]."

§ 19 Abs. 3 MOG 2007 lautet:Paragraph 19, Absatz 3, MOG 2007 lautet:

"(3) Das Bundesverwaltungsgericht kann der AMA auftragen, gemäß den Vorgaben im Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen."

b) Rechtliche Würdigung:

1. Zur Zuweisung von Zahlungsansprüchen:

Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insb. der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. "Greeningprämie"), abgelöst.

Die Gewährung der Basisprämie setzt gemäß Art. 24 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 die (Neu-) Zuweisung von Zahlungsansprüchen voraus. Gemäß Art. 21 Abs. 2 VO (EU) 1307/2013 läuft die Gültigkeit der im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie gemäß VO (EG) 1782/2003 bzw. VO (EG) 73/2009 zugewiesenen Zahlungsansprüche am 31.12.2014 ab.Die Gewährung der Basisprämie setzt gemäß Artikel 24, Absatz eins, VO (EU) 1307 aus 2013, die (Neu-) Zuweisung von Zahlungsansprüchen voraus. Gemäß Artikel 21, Absatz 2, VO (EU) 1307 aus 2013, läuft die Gültigkeit der im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie gemäß VO (EG) 1782 aus 2003, bzw. VO (EG) 73 aus 2009, zugewiesenen Zahlungsansprüche am 31.12.2014 ab.

Neue Zahlungsansprüche konnten einem Antragsteller zugewiesen werden, wenn dieser gemäß Art. 24 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 im Antragsjahr 2013 zum Empfang von Direktzahlungen berechtigt war. In Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 VO (EU) 639/2014 bedeutet dies, dass ein Betriebsinhaber, der einen Betrieb durch vorweggenommene Erbfolge erhalten hat, und für das Antragsjahr 2013 und/oder das Antragsjahr 2014 keinen Mehrfachantrag-Flächen gestellt hat, berechtigt ist, in seinem eigenen Namen die Anzahl und den Wert der Zahlungsansprüche, die dem erhaltenen Betrieb zuzuweisen sind, unter denselben Bedingungen wie der ursprüngliche Betriebsinhaber zu beantragen. Diese Konstellation liegt im gegenständlichen Fall vor.Neue Zahlungsansprüche konnten einem Antragsteller zugewiesen werden, wenn dieser gemäß Artikel 24, Absatz eins, VO (EU) 1307 aus 2013, im Antragsjahr 2013 zum Empfang von Direktzahlungen berechtigt war. In Verbindung mit Artikel 14, Absatz eins, VO (EU) 639 aus 2014, bedeutet dies, dass ein Betriebsinhaber, der einen Betrieb durch vorweggenommene Erbfolge erhalten hat, und für das Antragsjahr 2013 und/oder das Antragsjahr 2014 keinen Mehrfachantrag-Flächen gestellt hat, berechtigt ist, in seinem eigenen Namen die Anzahl und den Wert der Zahlungsansprüche, die dem erhaltenen Betrieb zuzuweisen sind, unter denselben Bedingungen wie der ursprüngliche Betriebsinhaber zu beantragen. Diese Konstellation liegt im gegenständlichen Fall vor.

Zahlungsansprüche können gemäß Art. 25 Abs. 1 VO (EU) 639/2014 jederzeit übertragen werden. In Österreich können solche Übertragungen entweder gemäß § 7 Abs. 1 Direktzahlungs-Verordnung 2015 mit einem entsprechenden Übertragungs-Formular oder gemäß § 7 Abs. 5 Direktzahlungs-Verordnung 2015 im Rahmen der Anzeige eines Bewirtschafterwechsels mit dem entsprechenden Formular "Bewirtschafterwechsel" übertragen werden. Von der zuletzt angeführten Möglichkeit hat der BF Gebrauch gemacht. Eine Vorschrift, wonach ein Bewirtschafterwechsel bis zu einem bestimmten Zeitpunkt anzuzeigen ist, ist § 4 der Horizontalen GAP-Verordnung zu entnehmen. Der BF hat auch entsprechend dieser Bestimmung den Bewirtschafterwechsel des von ihm im Wege einer vorweggenommenen Erbfolge erhaltenen Betriebes rechtskonform der AMA bereits am 29.04.2014 angezeigt.Zahlungsansprüche können gemäß Artikel 25, Absatz eins, VO (EU) 639 aus 2014, jederzeit übertragen werden. In Österreich können solche Übertragungen entweder gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Direktzahlungs-Verordnung 2015 mit einem entsprechenden Übertragungs-Formular oder gemäß Paragraph 7, Absatz 5, Direktzahlungs-Verordnung 2015 im Rahmen der Anzeige eines Bewirtschafterwechsels mit dem entsprechenden Formular "Bewirtschafterwechsel" übertragen werden. Von der zuletzt angeführten Möglichkeit hat der BF Gebrauch gemacht. Eine Vorschrift, wonach ein Bewirtschafterwechsel bis zu einem bestimmten Zeitpunkt anzuzeigen ist, ist Paragraph 4, der Horizontalen GAP-Verordnung zu entnehmen. Der BF hat auch entsprechend dieser Bestimmung den Bewirtschafterwechsel des von ihm im Wege einer vorweggenommenen Erbfolge erhaltenen Betriebes rechtskonform der AMA bereits am 29.04.2014 angezeigt.

Sofern von der AMA eingewandt wird, der BF hätte das Formular "Ergänzung zum Bewirtschafterwechsel" erst im Zuge der Beschwerde und damit nicht fristgerecht übermittelt, anhand dessen überprüft werden hätte können, dass ein Bewirtschafterwechsel infolge einer vorweggenommenen Erbfolge vorgelegen wäre, wird vom erkennenden Gericht einerseits darauf verwiesen, dass eine solche Verpflichtung weder in einer europarechtlichen noch einer österreichischen Bestimmung gefordert wird. Andererseits ist auch keiner europarechtlichen noch nationalen Rechtsgrundlage entnehmbar, dass einer solchen Verpflichtung binnen einer bestimmten Frist nachzukommen wäre.

Lediglich dem von der AMA aufgelegten Merkblatt "Direktzahlungen 2015" ist unter Punkt 7.1 zu entnehmen, dass für einen Bewirtschafterwechsel nach dem MFA 2013 unter Berücksichtigung bereits vorhandener Unterlagen mittels Ergänzungsformular erhoben werde, ob der Bewirtschafterwechsel im Rahmen einer (vorweggenommenen) Erbfolge oder aus anderen Gründen erfolgt sei. Die betroffenen Betriebsinhaber würden von der AMA ein personalisiertes Ergänzungsformular zugesandt erhalten. Wenn eine (vorweggenommene) Erbfolge anerkannt werden könne, werde das Recht auf Teilnahme an der Basisprämienregelung automatisch an den neuen Betriebsinhaber übertragen.

Der BF bringt in seinem Vorlageantrag vor, zum Zeitpunkt des Bewirtschafterwechsels vom 01.04.2014 sei keine Ergänzung erforderlich gewesen und er sei von der AMA nie aufgefordert worden, eine solche Ergänzung nachzureichen. Demgegenüber gibt die AMA im Zuge der Aktenvorlage an, sie habe den BF mit Schreiben vom 23.04.2015 über die Neuzuteilung der Zahlungsansprüche im Antragsjahr 2015 informiert. Dieses Schreiben, das von der AMA dem Akt beigelegt wurde, enthält u.a. die Sätze:

"Sofern Flächen nach 2013 übernommen wurden, kann das Recht auf Neuzuteilung von ZA mittels eines von der AMA aufgelegten Formulars vom Vorbewirtschafter übernommen werden.

Da für Sie die Bedingungen für eine Erstzuteilung von ZA für 2015 vorerst noch nicht erfüllt sind, ersucht die Agrarmarkt Austria um Überprüfung Ihrer Unterlagen."

Somit wird in diesem Schreiben weder konkret darauf hingewiesen, um welches Formular es sich dabei handelt oder welche Unterlagen zu übermitteln sind, noch, dass es dabei um die Überprüfung des Vorliegens einer (vorweggenommenen) Erbfolge geht. Auch wird nicht darauf hingewiesen, dass das betreffende Formular dem Schreiben etwa als Beilage angefügt wäre. Schlussendlich kann aber dahingestellt bleiben, ob der BF dieses Schreiben erhalten hat und ob es ausreichend konkretisiert war, da dies nichts daran ändern würde, dass, wie oben bereits ausgeführt, in den betreffenden Rechtsgrundlagen weder die Verpflichtung zur Übermittlung des Formulars "Ergänzung zum Bewirtschafterwechsel" festgelegt ist, noch eine etwaige Frist für die Übermittlung.

Der BF hat das genannte Formular im Zuge seiner Beschwerde vom 05.10.2016 korrekt ausgefüllt übermittelt und auch seine Geburtsurkunde beigelegt. Damit ist zweifelsfrei erkennbar, dass ein Bewirtschafterwechsel aufgrund einer vorweggenommenen Erbfolge vorliegt. Aus diesen Gründen erfüllt der BF eine Voraussetzung für die Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen, nämlich die Übernahme eines Betriebes im Wege der (vorweggenommenen) Erbfolge gemäß Art. 14 VO (EU) 639/2014.Der BF hat das genannte Formular im Zuge seiner Beschwerde vom 05.10.2016 korrekt ausgefüllt übermittelt und auch seine Geburtsurkunde beigelegt. Damit ist zweifelsfrei erkennbar, dass ein Bewirtschafterwechsel aufgrund einer vorweggenommenen Erbfolge vorliegt. Aus diesen Gründen erfüllt der BF eine Voraussetzung für die Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen, nämlich die Übernahme eines Betriebes im Wege der (vorweggenommenen) Erbfolge gemäß Artikel 14, VO (EU) 639 aus 2014,.

2. Zur Zahlung für Junglandwirte (Top-up):

Grundlegende Voraussetzung für die Gewährung der Zahlung für Junglandwirte ist im Wesentlichen zum einen der Zuspruch der Basisprämie - Art. 50 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 - sowie zum anderen, dass der Betriebsinhaber sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niedergelassen hat und im Jahr der Antragstellung nicht älter als 40 Jahre ist; vgl. Art. 50 Abs. 2 VO (EU) 1307/2013. Darüber hinaus wird auf der Rechtsgrundlage von Art. 50 Abs. 3 VO (EU) 1307/2013 in § 12 Direktzahlungs-Verordnung 2015 gefordert, dass Junglandwirte, die die Zahlung gemäß Art. 50 der VO (EU) 1307/2013 beantragen, spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung nachweisen müssen.Grundlegende Voraussetzung für die Gewährung der Zahlung für Junglandwirte ist im Wesentlichen zum einen der Zuspruch der Basisprämie - Artikel 50, Absatz eins, VO (EU) 1307 aus 2013, - sowie zum anderen, dass der Betriebsinhaber sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niedergelassen hat und im Jahr der Antragstellung nicht älter als 40 Jahre ist; vergleiche Artikel 50, Absatz 2, VO (EU) 1307 aus 2013,. Darüber hinaus wird auf der Rechtsgrundlage von Artikel 50, Absatz 3, VO (EU) 1307 aus 2013, in Paragraph 12, Direktzahlungs-Verordnung 2015 gefordert, dass Junglandwirte, die die Zahlung gemäß Artikel 50, der VO (EU) 1307 aus 2013, beantragen, spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung nachweisen müssen.

Im vorliegenden Fall erfüllt der BF alle erforderlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Zahlung für Junglandwirte (Top-up) für das Antragsjahr 2015. Auf die Grundvoraussetzung der Zuweisung von Zahlungsansprüchen (und damit das Recht auf Gewährung der Basisprämie) wurde oben unter Punkt 1. bereits eingegangen. Darüber hinaus hat der BF mit Wirksamkeitsbeginn vom 01.04.2014 die Bewirtschaftung seines Betriebes übernommen. Im Jahr 2015 war er 40 Jahre alt. Bereits im Zuge der Stellung des Mehrfachantrages-Flächen für das Antragsjahr 2015 hat der BF auch einen geeigneten Ausbildungsnachweis, nämlich ein Reifeprüfungszeugnis einer höheren landwirtschaftlichen Bundeslehranstalt, vorgelegt. Auch die belangte Behörde hat im Rahmen der Aktenvorlage darauf hingewiesen, dass sie den Ausbildungsnachweis positiv beurteilen würde.

Der Beschwerde war daher insgesamt stattzugeben, die Beschwerdevorentscheidung der AMA spruchgemäß abzuändern und der AMA gemäß § 19 Abs. 3 MOG 2007 aufzutragen, gemäß den Vorgaben im Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen sowie das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen.Der Beschwerde war daher insgesamt stattzugeben, die Beschwerdevorentscheidung der AMA spruchgemäß abzuändern und der AMA gemäß Paragraph 19, Absatz 3, MOG 2007 aufzutragen, gemäß den Vorgaben im Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen sowie das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen (vgl. dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 (534) sowie aktuell VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117-5).Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Artikel 47, GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen vergleiche dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 (534) sowie aktuell VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117-5).

Zu Spruchpunkt B:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall keine einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vgl. VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010 sowie VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall keine einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vergleiche VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010 sowie VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053.

Schlagworte

Ausbildung, Berechnung, Bescheidabänderung, Beschwerdefrist,
Beschwerdevorentscheidung, Betriebsübernahme, Bewirtschaftung,
Direktzahlung, Einbringung, einheitliche Betriebsprämie,
Fristablauf, Fristüberschreitung, Fristversäumung, gekoppelte
Stützung, INVEKOS, Junglandwirt, Konkretisierung,
landwirtschaftliche Tätigkeit, Mehrfachantrag-Flächen, Mitteilung,
Nachreichung von Unterlagen, Niederlassung, Prämiengewährung,
Prämienzahlung, Rechtsgrundlage, Rechtzeitigkeit, Übertragung,
verspätete Anzeige, verspätete Vorlage, Verspätung, Vorlageantrag,
Zahlungsansprüche, Zuteilung, Zuweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W113.2179430.1.00

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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