TE Bvwg Erkenntnis 2018/7/12 W114 2200213-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.07.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

12.07.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
MOG 2007 §6
MOG 2007 §8i
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W114 2200213-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX, vom 10.11.2017 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 31.10.2017, AZ II/4-EBP/14-7636022010, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2014 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , BNr. römisch 40 , vom 10.11.2017 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB römisch zwei der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 31.10.2017, AZ II/4-EBP/14-7636022010, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2014 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Am 15.04.2014 stellte XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2014 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2014 für die in den Beilagen Flächenbogen 2014 und Flächennutzung 2014 näher konkretisierten Flächen.1. Am 15.04.2014 stellte römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , BNr. römisch 40 (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2014 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2014 für die in den Beilagen Flächenbogen 2014 und Flächennutzung 2014 näher konkretisierten Flächen.

2. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2014 Auftreiber auf die Almen mit den BNr. 9633022 (im Weiteren: XXXX), BNr. 9637591 (im Weiteren: XXXX) und BNr. XXXX, für die von deren Almbewirtschaftern ebenfalls entsprechende MFAs für das Jahr 2014 gestellt wurden. Dabei wurden in der jeweiligen Beilage Flächennutzung 2014 für die XXXX 213,16 ha, für die XXXX 47,11 und für die Alm mit der BNr. XXXX 9,95 ha Almfutterfläche angegeben.2. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2014 Auftreiber auf die Almen mit den BNr. 9633022 (im Weiteren: römisch 40 ), BNr. 9637591 (im Weiteren: römisch 40 ) und BNr. römisch 40 , für die von deren Almbewirtschaftern ebenfalls entsprechende MFAs für das Jahr 2014 gestellt wurden. Dabei wurden in der jeweiligen Beilage Flächennutzung 2014 für die römisch 40 213,16 ha, für die römisch 40 47,11 und für die Alm mit der BNr. römisch 40 9,95 ha Almfutterfläche angegeben.

3. Am 05.08.2014 fand auf derXXXX eine Vor-Ort-Kontrolle durch die AMA statt, bei der an Stelle der von der Bewirtschafterin dieser Alm für das Antragsjahr 2014 mit einem Ausmaß von 213,16 ha beantragte Almfutterfläche nur eine solche mit einem Ausmaß von 201,02 ha festgestellt wurde.

Das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde der Bewirtschafterin derXXXX mit Schreiben vom 01.09.2014, AZ GB I/TPD/121665585, zum Parteiengehör übermittelt. Die Bewirtschafterin dieser Alm hat zum Kontrollbericht jedoch keine Stellungnahme abgegeben.

4. Am 27.08.2014 fand auch auf der XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle durch die AMA statt, bei der jedoch die Größe der beantragten Almfutterfläche nicht überprüft wurde und somit die vom Beschwerdeführer als Obmann der diese Alm bewirtschaftenden Agrargemeinschaft für das Antragsjahr 2014 beantragte Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 47,11 ha bestätigt wurde.4. Am 27.08.2014 fand auch auf der römisch 40 eine Vor-Ort-Kontrolle durch die AMA statt, bei der jedoch die Größe der beantragten Almfutterfläche nicht überprüft wurde und somit die vom Beschwerdeführer als Obmann der diese Alm bewirtschaftenden Agrargemeinschaft für das Antragsjahr 2014 beantragte Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 47,11 ha bestätigt wurde.

5. Die Ergebnisse der beiden Vor-Ort-Kontrollen berücksichtigend wurde mit Bescheid der AMA vom 05.01.2015, AZ II/7-EBP/14-122769433, dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2014 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt. Dabei wurde von 24,66 beihilfefähigen Zahlungsansprüchen, einer beantragten beihilfefähigen Fläche mit einem Ausmaß von 25,35 ha und einer ermittelten beihilfefähigen Fläche mit einem Ausmaß von 24,66 ha ausgegangen. ausgegangen. Eine Differenzfläche ergab sich daraus nicht. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.5. Die Ergebnisse der beiden Vor-Ort-Kontrollen berücksichtigend wurde mit Bescheid der AMA vom 05.01.2015, AZ II/7-EBP/14-122769433, dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2014 eine EBP in Höhe von EUR römisch 40 gewährt. Dabei wurde von 24,66 beihilfefähigen Zahlungsansprüchen, einer beantragten beihilfefähigen Fläche mit einem Ausmaß von 25,35 ha und einer ermittelten beihilfefähigen Fläche mit einem Ausmaß von 24,66 ha ausgegangen. ausgegangen. Eine Differenzfläche ergab sich daraus nicht. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

6. Am 17.08.2016 fand auf der XXXX eine weitere Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der für das Antragsjahr 2014 statt der beantragten Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 47,11 ha eine solche mit einem Ausmaß von 44,12 ha festgestellt wurde.6. Am 17.08.2016 fand auf der römisch 40 eine weitere Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der für das Antragsjahr 2014 statt der beantragten Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 47,11 ha eine solche mit einem Ausmaß von 44,12 ha festgestellt wurde.

Das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde dem Beschwerdeführer als Obmann der die XXXX bewirtschaftenden Agrargemeinschaft mit Schreiben vom 06.10.2016, AZ GBI/Abt.24600594010, zum Parteiengehör übermittelt. Der Beschwerdeführer hat zum Kontrollbericht jedoch keine Stellungnahme abgegeben.Das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde dem Beschwerdeführer als Obmann der die römisch 40 bewirtschaftenden Agrargemeinschaft mit Schreiben vom 06.10.2016, AZ GBI/Abt.24600594010, zum Parteiengehör übermittelt. Der Beschwerdeführer hat zum Kontrollbericht jedoch keine Stellungnahme abgegeben.

7. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 31.10.2017, AZ II/4-EBP/14-7636022010, wurde der Bescheid der AMA vom 05.01.2015, AZ II/7-EBP/14-122769433, insofern abgeändert, als nur mehr ein Betrag von EUR XXXX zuerkannt wurde und eine Rückforderung in Höhe von EUR XXXX verfügt wurde. Für den BF wurde in diesem Bescheid von 24,66 Zahlungsansprüchen, einer beantragten Fläche von 25,35 ha, und einer festgestellten beihilfefähigen Fläche von 24,32 ha ausgegangen. Daraus ergibt sich eine Differenzfläche von 0,34 ha. Eine Flächensanktion wurde in dieser Entscheidung nicht verfügt.7. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 31.10.2017, AZ II/4-EBP/14-7636022010, wurde der Bescheid der AMA vom 05.01.2015, AZ II/7-EBP/14-122769433, insofern abgeändert, als nur mehr ein Betrag von EUR römisch 40 zuerkannt wurde und eine Rückforderung in Höhe von EUR römisch 40 verfügt wurde. Für den BF wurde in diesem Bescheid von 24,66 Zahlungsansprüchen, einer beantragten Fläche von 25,35 ha, und einer festgestellten beihilfefähigen Fläche von 24,32 ha ausgegangen. Daraus ergibt sich eine Differenzfläche von 0,34 ha. Eine Flächensanktion wurde in dieser Entscheidung nicht verfügt.

8. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 10.11.2017 Beschwerde.

Mit der Beschwerde legte der Beschwerdeführer auch eine sogenannte § 8i MOG-Erklärung betreffend die XXXX im Antragsjahr 2014 vor und führte dazu aus, dass er auf der XXXX lediglich Auftreiber gewesen wäre, weswegen er keinen Einfluss auf die Beantragung der Almfutterfläche auf dieser Alm gehabt habe. Es sei eine Sanktion verhängt worden.Mit der Beschwerde legte der Beschwerdeführer auch eine sogenannte Paragraph 8 i, MOG-Erklärung betreffend die römisch 40 im Antragsjahr 2014 vor und führte dazu aus, dass er auf der römisch 40 lediglich Auftreiber gewesen wäre, weswegen er keinen Einfluss auf die Beantragung der Almfutterfläche auf dieser Alm gehabt habe. Es sei eine Sanktion verhängt worden.

9. Die AMA legte am 05.07.2018 dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde samt den verfahrensrelevanten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1. Der Beschwerdeführer hat am 09.04.2013 einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2013 gestellt und u.a. die Gewährung der EBP für das Antragsjahr 2013 für in den Beilagen Flächenbogen 2013 und Flächennutzung 2013 näher konkretisierten Flächen beantragt.

2. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2013 Auftreiber auf die XXXX, die XXXXund die Alm mit der BNr. XXXX.2. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2013 Auftreiber auf die römisch 40 , die XXXXund die Alm mit der BNr. römisch 40 .

3. Für diese Almen wurden von den Almbewirtschafterinnen der betreffenden Almen ebenfalls entsprechende MFAs für das Antragsjahr 2013 gestellt. Dabei wurde von der Bewirtschafterin der XXXX für das Antragsjahr 2013 eine Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 218,62 ha beantragt.3. Für diese Almen wurden von den Almbewirtschafterinnen der betreffenden Almen ebenfalls entsprechende MFAs für das Antragsjahr 2013 gestellt. Dabei wurde von der Bewirtschafterin der römisch 40 für das Antragsjahr 2013 eine Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 218,62 ha beantragt.

4. Am 05.08.2014 fand auf der XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle durch die AMA statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2013 für die XXXX eine Gesamt-Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 201,07 ha festgestellt.4. Am 05.08.2014 fand auf der römisch 40 eine Vor-Ort-Kontrolle durch die AMA statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2013 für die römisch 40 eine Gesamt-Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 201,07 ha festgestellt.

5. Mit Bescheid der AMA vom 05.01.2015, AZ II/7-EBP/14-122769433, wurde dem BF für das Antragsjahr 2014 eine EBP in Höhe von EUR XXXXgewährt, wobei die AMA von 24,66 vorhandenen Zahlungsansprüchen, einer beantragten Gesamtfläche von 25,35 ha und einer für den Beschwerdeführer ermittelten Fläche von 24,93 ha ausging. Eine Differenzfläche wurde nicht festgestellt und eine Flächensanktion wurde auch nicht verhängt.

Dieser Bescheid wurde nicht angefochten und damit rechtskräftig.

6. Auf der XXXX fand am 17.08.2016 eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der für das Antragsjahr 2014 statt der beantragten Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 47,11 ha eine solche mit einem Ausmaß von 44,12 ha festgestellt wurde.6. Auf der römisch 40 fand am 17.08.2016 eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der für das Antragsjahr 2014 statt der beantragten Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 47,11 ha eine solche mit einem Ausmaß von 44,12 ha festgestellt wurde.

Das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde dem Beschwerdeführer als Obmann der die XXXX bewirtschaftenden Agrargemeinschaft mit Schreiben vom 06.10.2016, AZ GBI/Abt.24600594010, zum Parteiengehör übermittelt. Der Beschwerdeführer hat zum Kontrollbericht jedoch keine Stellungnahme abgegeben.Das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde dem Beschwerdeführer als Obmann der die römisch 40 bewirtschaftenden Agrargemeinschaft mit Schreiben vom 06.10.2016, AZ GBI/Abt.24600594010, zum Parteiengehör übermittelt. Der Beschwerdeführer hat zum Kontrollbericht jedoch keine Stellungnahme abgegeben.

7. Nunmehr auch das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX berücksichtigend wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2014 mit Bescheid der AMA vom 31.10.2017, AZ II/4-EBP/14-7636022010, eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt und ein Betrag in Höhe von EUR XXXX zurückgefordert, wobei die AMA von 24,66 vorhandenen beihilfefähigen Zahlungsansprüchen, einer beantragten Gesamtfläche von 25,35 ha und einer für den Beschwerdeführer ermittelten Fläche von 24,32 ha ausging. Daraus ergab sich eine Differenzfläche mit einem Ausmaß von 0,34 ha.7. Nunmehr auch das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle auf der römisch 40 berücksichtigend wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2014 mit Bescheid der AMA vom 31.10.2017, AZ II/4-EBP/14-7636022010, eine EBP in Höhe von EUR römisch 40 gewährt und ein Betrag in Höhe von EUR römisch 40 zurückgefordert, wobei die AMA von 24,66 vorhandenen beihilfefähigen Zahlungsansprüchen, einer beantragten Gesamtfläche von 25,35 ha und einer für den Beschwerdeführer ermittelten Fläche von 24,32 ha ausging. Daraus ergab sich eine Differenzfläche mit einem Ausmaß von 0,34 ha.

0,34 ha von 24,32 ha sind etwas weniger als 1,4 % und damit weniger als 2 ha oder 3 %, sodass unter Berücksichtigung von Art. 19a der Verordnung (EU) 640/2014 keine Flächensanktion verhängt wurde.0,34 ha von 24,32 ha sind etwas weniger als 1,4 % und damit weniger als 2 ha oder 3 %, sodass unter Berücksichtigung von Artikel 19 a, der Verordnung (EU) 640 aus 2014, keine Flächensanktion verhängt wurde.

Die Rückforderung in Höhe von EUR XXXX ist auf die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen auf der XXXX und der XXXX zurückzuführen, da damit die festgestellte beihilfefähige Fläche um ein Ausmaß von 0,34 ha unter die dem BF zustehenden 24,66 zustehenden beihilfefähigen Zahlungsansprüche zurückfällt, und damit auch um 0,34 ha weniger beihilfefähige Fläche zuzuerkennen war, als der BF ursprünglich (dabei auch die anteiligen Almfutterflächen auf den drei relevanten Almen berücksichtigend) zuzuerkennen war.Die Rückforderung in Höhe von EUR römisch 40 ist auf die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen auf der römisch 40 und der römisch 40 zurückzuführen, da damit die festgestellte beihilfefähige Fläche um ein Ausmaß von 0,34 ha unter die dem BF zustehenden 24,66 zustehenden beihilfefähigen Zahlungsansprüche zurückfällt, und damit auch um 0,34 ha weniger beihilfefähige Fläche zuzuerkennen war, als der BF ursprünglich (dabei auch die anteiligen Almfutterflächen auf den drei relevanten Almen berücksichtigend) zuzuerkennen war.

Die vom BF vorgelegte § 8i MOG-Erklärung des BF betreffend die Almfutterfläche auf der XXXX im verfahrensrelevanten Antragsjahr 2014 konnte deswegen nicht anerkannt werden, weil in der angefochtenen Entscheidung gegen den Beschwerdeführer keine Flächensanktion ausgesprochen wurde.Die vom BF vorgelegte Paragraph 8 i, MOG-Erklärung des BF betreffend die Almfutterfläche auf der römisch 40 im verfahrensrelevanten Antragsjahr 2014 konnte deswegen nicht anerkannt werden, weil in der angefochtenen Entscheidung gegen den Beschwerdeführer keine Flächensanktion ausgesprochen wurde.

8. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus den von der AMA vorgelegten Verfahrensunterlagen. Diese wurden vom Beschwerdeführer nicht substantiiert bestritten.

Belege für die Unrichtigkeit der von der belangten Behörde vorgenommenen Vor-Ort-Kontrollen wurden vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht noch wurden diese sachverständig ermittelten Ergebnisse vom Beschwerdeführer bestritten, weshalb davon ausgegangen wird, dass das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrollen auf der XXXX und der XXXX rechtskonform sind.Belege für die Unrichtigkeit der von der belangten Behörde vorgenommenen Vor-Ort-Kontrollen wurden vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht noch wurden diese sachverständig ermittelten Ergebnisse vom Beschwerdeführer bestritten, weshalb davon ausgegangen wird, dass das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrollen auf der römisch 40 und der römisch 40 rechtskonform sind.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Anwendbare Rechtsvorschriften:

Zur Zuständigkeit:

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 i. d.g.F., ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.Gemäß Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, i. d.g.F., ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992 i.d.g.F., können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.Gemäß Paragraph eins, AMA-Gesetz, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, i.d.g.F., können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 i.d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (MRK), noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.

3.2. Rechtsgrundlagen:

Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, im Folgenden VO (EG) 73/2009, lauten auszugsweise:Artikel 19, Absatz eins, sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290 aus 2005,, (EG) Nr. 247 aus 2006,, (EG) Nr. 378 aus 2007, sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, Amtsblatt L 30 vom 31.01.2009, S. 16, im Folgenden VO (EG) 73 aus 2009,, lauten auszugsweise:

"Artikel 19

Beihilfeanträge

(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:

a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,

b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,

c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind."

"Artikel 33

Zahlungsansprüche

(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie

a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, erhalten haben;

b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...],

erhalten haben. [...]."

"Artikel 34

Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,

[...]."

"Artikel 35

Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.

(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."

"Artikel 37

Mehrfachanträge

Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."

Art. 2 Z 23, 12 Abs. 1, 26 Abs. 1 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 02.12.2009, S. 65, im Folgenden VO (EG) 1122/2009, lauten auszugsweise:Artikel 2, Ziffer 23, 12, Absatz eins, 26, Absatz eins und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, Amtsblatt L 316 vom 02.12.2009, S. 65, im Folgenden VO (EG) 1122 aus 2009,, lauten auszugsweise:

"Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Rahmen dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen von

Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009.Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009,.

Es gelten auch folgende Begriffsbestimmungen:

[...]

23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten; [...]"

"Artikel 12

Inhalt des Sammelantrags

(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere

a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;

b) die betreffende(n) Beihilferegelung(en);

c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;

d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;

e) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat."

"Artikel 26

Allgemeine Grundsätze

(1) Die in dieser Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Normen für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden.

[...]"

"Artikel 80

Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet.

[...]

(3) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.

Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist."

Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance, im Weiteren VO (EU) 640/2014 lautet auszugsweise:Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640 aus 2014, der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance, im Weiteren VO (EU) 640 aus 2014, lautet auszugsweise:

"Artikel 18

Berechnungsgrundlage in Bezug auf flächenbezogene Zahlungen

(1) Für Beihilfeanträge im Rahmen der Basisprämienregelung, der Kleinerzeugerregelung, der Umverteilungsprämie, der Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen und gegebenenfalls der Regelung für Junglandwirte in den Mitgliedstaaten, die die Basisprämienregelung anwenden, gilt Folgendes:

a) Liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Begünstigten zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so wird die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Begünstigten zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt;

b) ergibt sich eine Differenz zwischen der Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche und der angemeldeten Fläche, so wird die angemeldete Fläche an den niedrigeren der beiden Werte angeglichen.

Dieser Absatz gilt nicht im ersten Jahr der Zuweisung von Zahlungsansprüchen.

[...]

(7) Für die Berechnung der Beihilfe im Rahmen der Basisprämienregelung wird der Durchschnitt der Werte der verschiedenen Zahlungsansprüche im Verhältnis zu der jeweils angemeldeten Fläche berücksichtigt."

"Artikel 19a

Verwaltungssanktionen bei Übererklärungen von Flächen für die Basisprämienregelung, die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung, die Umverteilungsprämie, die Regelung für Junglandwirte, die Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen, die Kleinerzeugerregelung, die Zahlungen im Rahmen der Natura-2000- und der Wasserrahmenrichtlinie und die Zahlungen für aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete

(1) Übersteigt bei einer Kulturgruppe gemäß Artikel 17 Absatz 1 die für die Beihilferegelungen gemäß Titel III Kapitel 1, 2, 4 und 5 und Titel V der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und für die Stützungsmaßnahmen gemäß den Artikeln 30 und 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 gemeldete Fläche die gemäß Artikel 18 der vorliegenden Verordnung ermittelte Fläche, so wird die Beihilfe oder Stützung auf der Grundlage der ermittelten Fläche berechnet und um das 1,5fache der festgestellten Differenz gekürzt, wenn diese Differenz mehr als 3 % der ermittelten Fläche oder mehr als 2 ha beträgt.(1) Übersteigt bei einer Kulturgruppe gemäß Artikel 17 Absatz 1 die für die Beihilferegelungen gemäß Titel römisch drei Kapitel 1, 2, 4 und 5 und Titel römisch fünf der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, und für die Stützungsmaßnahmen gemäß den Artikeln 30 und 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305 aus 2013, gemeldete Fläche die gemäß Artikel 18 der vorliegenden Verordnung ermittelte Fläche, so wird die Beihilfe oder Stützung auf der Grundlage der ermittelten Fläche berechnet und um das 1,5fache der festgestellten Differenz gekürzt, wenn diese Differenz mehr als 3 % der ermittelten Fläche oder mehr als 2 ha beträgt.

Die Verwaltungssanktion darf sich nicht auf mehr als 100 % der auf der Grundlage der gemeldeten Fläche berechneten Beträge belaufen.

[...]."

§ 8i Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgFd BGBl. I Nr. 89/2015 lautet:Paragraph 8 i, Absatz eins, des Bundesgesetzes über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, idgFd Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2015, lautet:

"Regelung für Auftreiber auf gemeinschaftlich genutzte Futterflächen

§ 8i. (1) Betriebsinhabern, die auf gemeinschaftlich genutzte Almen und Weiden Tiere auftreiben, wird die beihilfefähige Fläche entsprechend dem Anteil der von ihnen jeweils aufgetriebenen Tiere zugerechnet. Gemäß Art. 73 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. Nr. L 316 vom 30.11.2009 S. 1, finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn für den auftreibenden Betriebsinhaber keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können."Paragraph 8 i, (1) Betriebsinhabern, die auf gemeinschaftlich genutzte Almen und Weiden Tiere auftreiben, wird die beihilfefähige Fläche entsprechend dem Anteil der von ihnen jeweils aufgetriebenen Tiere zugerechnet. Gemäß Artikel 73, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, Amtsblatt Nummer L 316 vom 30.11.2009 Seite 1, finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn für den auftreibenden Betriebsinhaber keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können."

3.3. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:

Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Dieser ist berechtigt, seinen Antrag nach Art. 25 der VO (EG) Nr. 1122/2009 jederzeit einzuschränken oder zurückzunehmen. Im vorliegenden Fall ist haben Vor-Ort-Kontrollen am 05.08.2014 und am17.08.2016 eine Reduktion der Almfutterflächen ergeben. Diese Ergebnisse blieb inhaltlich und damit schlagbezogen sowohl von der Almbewirtschafterin der XXXX als auch vom Beschwerdeführer selbst (auch als Obmann der die XXXX bewirtschaftenden Agrargemeinschaft) unbestritten.Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Dieser ist berechtigt, seinen Antrag nach Artikel 25, der VO (EG) Nr. 1122 aus 2009, jederzeit einzuschränken oder zurückzunehmen. Im vorliegenden Fall ist haben Vor-Ort-Kontrollen am 05.08.2014 und am17.08.2016 eine Reduktion der Almfutterflächen ergeben. Diese Ergebnisse blieb inhaltlich und damit schlagbezogen sowohl von der Almbewirtschafterin der römisch 40 als auch vom Beschwerdeführer selbst (auch als Obmann der die römisch 40 bewirtschaftenden Agrargemeinschaft) unbestritten.

Der Almbewirtschafter ist Verwalter und Prozessbevollmächtigter des jeweiligen Almauftreibers, der u.a. auch zur Antragstellung für den Auftreiber bevollmächtigt ist. Die Einbringung und Einschränkungen der Beihilfeanträge für die gegenständliche Alm sind dem Beschwerdeführer daher zuzurechnen (VwGH vom 17.06.2009, 2008/17/0224; VwGH vom 11.12.2009, 2007/17/0195).

Die Behörde war daher nach Art. 80 der VO (EG) 1122/2009 verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern (vgl. VwGH vom 09.09.2013, 2011/17/0216).Die Behörde war daher nach Artikel 80, der VO (EG) 1122 aus 2009, verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern vergleiche VwGH vom 09.09.2013, 2011/17/0216).

Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle ist, wie sich aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung ergibt, nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer hat nicht ausreichend konkret bzw. schlagbezogen dargelegt, auf Grund welcher Umstände die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen von der AMA nicht hätte verwendet werden dürfen. Die allgemein gehaltenen Hinweise auf die Problematik bei der Ermittlung der Almflächen, insbesondere des Überschirmungsgrades, können konkrete Hinweise auf die dem Ermittlungsorgan allenfalls unterlaufene Fehlbeurteilungen bei den im Beschwerdefall vorgenommenen Vor-Ort-Kontrollen nicht ersetzen (VwGH vom 17.11.2014, 2013/17/0111). Den Beschwerdeführer trifft die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße (VwGH vom 09.09.2013, 2011/17/0216). Auch der Umstand, dass die Behörde zunächst die Flächenangaben des Beschwerdeführers ihrem Bescheid zu Grunde legte, steht einer Abänderung des entsprechenden Bescheides nach Feststellung der objektiven Ausmaße der beantragten Flächen und einer allfälligen Anwendung der in der VO (EG) 1122/2009 vorgesehenen Sanktionen nicht entgegen (VwGH vom 20.07.2011, 2007/17/0164, dort zur vergleichbaren Rechtslage der VO (EG) 796/2004).Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle ist, wie sich aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung ergibt, nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer hat nicht ausreichend konkret bzw. schlagbezogen dargelegt, auf Grund welcher Umstände die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen von der AMA nicht hätte verwendet werden dürfen. Die allgemein gehaltenen Hinweise auf die Problematik bei der Ermittlung der Almflächen, insbesondere des Überschirmungsgrades, können konkrete Hinweise auf die dem Ermittlungsorgan allenfalls unterlaufene Fehlbeurteilungen bei den im Beschwerdefall vorgenommenen Vor-Ort-Kontrollen nicht ersetzen (VwGH vom 17.11.2014, 2013/17/0111). Den Beschwerdeführer trifft die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße (VwGH vom 09.09.2013, 2011/17/0216). Auch der Umstand, dass die Behörde zunächst die Flächenangaben des Beschwerdeführers ihrem Bescheid zu Grunde legte, steht einer Abänderung des entsprechenden Bescheides nach Feststellung der objektiven Ausmaße der beantragten Flächen und einer allfälligen Anwendung der in der VO (EG) 1122 aus 2009, vorgesehenen Sanktionen nicht entgegen (VwGH vom 20.07.2011, 2007/17/0164, dort zur vergleichbaren Rechtslage der VO (EG) 796 aus 2004,).

Sofern der Beschwerdeführer ausführt, dass eine Sanktion bzw. eine Flächensanktion in der angefochtenen Entscheidung verhängt worden sei, irrt er. Es wurde keine Sanktion verhängt.

Damit kann auch die vom BF vorgelegte § 8i MOG-Erklärung betreffend die XXXX für das relevante Antragsjahr 2014 nicht dazu führen, dass es zu einer Erhöhung der dem BF zuzusprechenden Direktzahlungen kommt. Diese Erklärung würde sich - wenn eine Sanktion vorliegen würde - sanktionsbefreiend auswirken. Da jedoch in der gegenständlichen Angelegenheit keine Sanktion verfügt wurde, wirkte sich die vom Beschwerdeführer vorgelegte Erklärung nicht aus.Damit kann auch die vom BF vorgelegte Paragraph 8 i, MOG-Erklärung betreffend die römisch 40 für das relevante Antragsjahr 2014 nicht dazu führen, dass es zu einer Erhöhung der dem BF zuzusprechenden Direktzahlungen kommt. Diese Erklärung würde sich - wenn eine Sanktion vorliegen würde - sanktionsbefreiend auswirken. Da jedoch in der gegenständlichen Angelegenheit keine Sanktion verfügt wurde, wirkte sich die vom Beschwerdeführer vorgelegte Erklärung nicht aus.

Im Ergebnis gelangt das erkennende Gericht daher zur Auffassung, dass die angefochtene Entscheidung der AMA rechtskonform erlassen wurde.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung und eines Lokalaugenscheins konnte gegenständlich abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten wurden. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH vom 20.3.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat (vgl. EuGH Urteil vom 27.06.2013, Rs C-93/12 Agrokonsulting).Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung und eines Lokalaugenscheins konnte gegenständlich abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten wurden. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, MRK oder Artikel 47, GRC bedeutet hätte (VwGH vom 20.3.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat vergleiche EuGH Urteil vom 27.06.2013, Rs C-93/12 Agrokonsulting).

3.4. Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs dazu, dass manche Handlungen des Almbewirtschafters den Auftreibern zugerechnet werden können, liegt vor: etwa VwGH vom 17.06.2009, 2008/17/0224 oder VwGH vom 11.12.2009, 2007/17/0195. Zu vergleichbaren Almen-Fällen vgl. VwGH vom 17.11.2014, 2013/17/0111 oder VwGH vom 09.09.2013, 2011/17/0216. Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH vom 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs dazu, dass manche Handlungen des Almbewirtschafters den Auftreibern zugerechnet werden können, liegt vor: etwa VwGH vom 17.06.2009, 2008/17/0224 oder VwGH vom 11.12.2009, 2007/17/0195. Zu vergleichbaren Almen-Fällen vergleiche VwGH vom 17.11.2014, 2013/17/0111 oder VwGH vom 09.09.2013, 2011/17/0216. Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH vom 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).

Schlagworte

beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Bescheidabänderung,
Bevollmächtigter, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,
Flächenabweichung, INVEKOS, konkrete Darlegung, Konkretisierung,
Kontrolle, Mehrfachantrag-Flächen, Prämienfähigkeit,
Prämiengewährung, Rückforderung, Vollmacht, Zahlungsansprüche,
Zurechenbarkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W114.2200213.1.00

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten