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61 Familienförderung, JugendfürsorgeNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
Verletzung im Gleichheitsrecht durch Abweisung des Antrags auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung; willkürliche Annahme der Selbsterhaltungsfähigkeit allein im Hinblick auf die tatsächliche Erwerbstätigkeit und ohne Rücksicht auf die im Familienlastenausgleichsgesetz zwingend vorgesehene Bescheinigung des Bundessozialamtes auf Grund eines ärztlichen SachverständigengutachtensRechtssatz
Aus Wortlaut und Entstehungsgeschichte des §8 Abs6 FamilienlastenausgleichsG 1967 idF BGBl I 105/2002 ergibt sich, dass der Gesetzgeber nicht nur die Frage des Grades der Behinderung, sondern auch die Frage der voraussichtlich dauernden Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, der eigenständigen Beurteilung der Familienbeihilfenbehörden entzogen und dafür ein qualifiziertes Nachweisverfahren eingeführt hat, bei dem eine für diese Aufgabenstellung besonders geeignete Institution eingeschaltet wird und der ärztliche Sachverstand die ausschlaggebende Rolle spielt.Aus Wortlaut und Entstehungsgeschichte des §8 Abs6 FamilienlastenausgleichsG 1967 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 105 aus 2002, ergibt sich, dass der Gesetzgeber nicht nur die Frage des Grades der Behinderung, sondern auch die Frage der voraussichtlich dauernden Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, der eigenständigen Beurteilung der Familienbeihilfenbehörden entzogen und dafür ein qualifiziertes Nachweisverfahren eingeführt hat, bei dem eine für diese Aufgabenstellung besonders geeignete Institution eingeschaltet wird und der ärztliche Sachverstand die ausschlaggebende Rolle spielt.
Damit kann auch berücksichtigt werden, dass gerade von behinderten Personen immer wieder - oft mehrmals - Versuche unternommen werden, sich in das Erwerbsleben einzugliedern, bei denen jedoch die hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie aus medizinischen Gründen auf längere Sicht zum Scheitern verurteilt sein werden. Der Gesetzgeber hat daher mit gutem Grund die Beurteilung der Selbsterhaltungsfähigkeit jener Institution übertragen, die auch zur Beurteilung des Behinderungsgrades berufen ist. Die Beihilfenbehörden haben bei ihrer Entscheidung jedenfalls von dieser durch ärztliche Gutachten untermauerten Bescheinigung auszugehen und können von ihr nur nach entsprechend qualifizierter Auseinandersetzung abgehen.
Schlagworte
Familienlastenausgleich, Kinder, Behinderte, BindungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2007:B700.2007Zuletzt aktualisiert am
30.01.2009