TE Bvwg Erkenntnis 2018/7/17 W183 2197133-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.07.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

17.07.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
GEG §6a Abs1
GGG Art.1 §19 Abs1
GGG Art.1 §2 Z1 lite
GGG Art.1 §32 TP4 ZI lita
VGebG §2 Z3
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GEG § 6a heute
  2. GEG § 6a gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. GEG § 6a gültig von 01.07.2015 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  4. GEG § 6a gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  5. GEG § 6a gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2001
  6. GEG § 6a gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1984

Spruch

W183 2197133-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Erika PIELER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 17.04.2018, Zl. XXXX , betreffend Gerichtsgebühren zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Erika PIELER über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 17.04.2018, Zl. römisch 40 , betreffend Gerichtsgebühren zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Gegen die nunmehrige Beschwerdeführerin (BF) wurde seitens der betreibenden Partei XXXX am 26.06.2017 (korrigiert am 20.07.2017) ein Exekutionsantrag gestellt und ergibt sich demnach eine Forderung in Höhe von EUR 6.231. Die Exekution wurde am 08.06.2017 bewilligt.1. Gegen die nunmehrige Beschwerdeführerin (BF) wurde seitens der betreibenden Partei römisch 40 am 26.06.2017 (korrigiert am 20.07.2017) ein Exekutionsantrag gestellt und ergibt sich demnach eine Forderung in Höhe von EUR 6.231. Die Exekution wurde am 08.06.2017 bewilligt.

Mit Zahlungsauftrag vom 16.10.2017 wurde ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von EUR 7.381 eine Pauschalgebühr nach TP 4 GGG sowie eine Vollzugsgebühr und eine Einhebungsgebühr in einer Gesamthöhe von EUR 169,50 vorgeschrieben. Dagegen erhob die BF Vorstellung. Der Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) trat folglich außer Kraft.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid (zugestellt am 27.04.2018) wurden der BF ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von EUR 6.231 eine Pauschalgebühr nach TP 4 Z I lit. a GGG sowie eine Vollzugsgebühr gem. § 2 Z 3 VGebG und eine Einhebungsgebühr gem. § 6a Abs. 1 GEG in einer Gesamthöhe von EUR 124,50 vorgeschrieben. In der Begründung wurde auf die relevanten Gesetzesstellen verwiesen sowie auf den Umstand, dass es sich bei der angegebenen Summe im ursprünglich eingebrachten Exekutionsantrag um eine falsche Summe gehandelt habe. Es lag ein Computerfehler vor. Die richtige Bemessungsgrundlage habe EUR 6.231 zu lauten.2. Mit dem angefochtenen Bescheid (zugestellt am 27.04.2018) wurden der BF ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von EUR 6.231 eine Pauschalgebühr nach TP 4 Z römisch eins Litera a, GGG sowie eine Vollzugsgebühr gem. Paragraph 2, Ziffer 3, VGebG und eine Einhebungsgebühr gem. Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG in einer Gesamthöhe von EUR 124,50 vorgeschrieben. In der Begründung wurde auf die relevanten Gesetzesstellen verwiesen sowie auf den Umstand, dass es sich bei der angegebenen Summe im ursprünglich eingebrachten Exekutionsantrag um eine falsche Summe gehandelt habe. Es lag ein Computerfehler vor. Die richtige Bemessungsgrundlage habe EUR 6.231 zu lauten.

3. Mit am 22.05.2018 persönlich überreichtem Schriftsatz erhob die BF binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte darin im Wesentlichen vor, dass der Bescheid angefochten werde, weil eine unrichtige rechtliche Beurteilung vorliege.

4. Mit Schriftsatz vom 25.05.2018 (eingelangt am 01.06.2018) legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Am 26.06.2017 (korrigiert am 20.07.2017) brachte die betreibende Partei einen Exekutionsantrag (Forderungsexekution nach § 294a EO und Fahrnisexekution) ein und ergibt sich demnach eine Forderung gegen die BF in Höhe von EUR 6.231. Die Exekution wurde bewilligt.Am 26.06.2017 (korrigiert am 20.07.2017) brachte die betreibende Partei einen Exekutionsantrag (Forderungsexekution nach Paragraph 294 a, EO und Fahrnisexekution) ein und ergibt sich demnach eine Forderung gegen die BF in Höhe von EUR 6.231. Die Exekution wurde bewilligt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vollständig vorgelegten, unstrittigen Verwaltungsunterlagen. 3.

Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

3.2. Zu A)

3.2.1. Die Gebührenpflicht entsteht gem. § 2 Z 1 lit. e GGG für das Exekutionsverfahren mit der Überreichung des Exekutionsantrages. Es ist daher die am 26.06.2017 geltende Rechtslage maßgeblich.3.2.1. Die Gebührenpflicht entsteht gem. Paragraph 2, Ziffer eins, Litera e, GGG für das Exekutionsverfahren mit der Überreichung des Exekutionsantrages. Es ist daher die am 26.06.2017 geltende Rechtslage maßgeblich.

Bemessungsgrundlage im Exekutionsverfahren ist nach § 19 Abs. 1 GGG der Betrag des durchzusetzenden Anspruches.Bemessungsgrundlage im Exekutionsverfahren ist nach Paragraph 19, Absatz eins, GGG der Betrag des durchzusetzenden Anspruches.

3.2.2. Im gegenständlichen Fall steht fest, dass dem Exekutionsantrag eine Bemessungsgrundlage von EUR 6.231 zugrunde liegt und auch Fahrnisexekution beantragt wurde, weshalb unter Anwendung von TP 4 Z I lit. a iVm Anm. 1a zu TP 4 GGG die Pauschalgebühr EUR 109 beträgt. Die Vollzugsgebühr ergibt sich aus § 2 Z 3 VGebG und beträgt EUR 7,50. Da der einzubringende Betrag nicht sogleich entrichtet wurde, ist zusätzlich eine Einhebungsgebühr gem. § 6a Abs. 1 GEG in Höhe von EUR 8 vorzuschreiben. In Summe ergibt dies Gebühren in Höhe von EUR 124,50.3.2.2. Im gegenständlichen Fall steht fest, dass dem Exekutionsantrag eine Bemessungsgrundlage von EUR 6.231 zugrunde liegt und auch Fahrnisexekution beantragt wurde, weshalb unter Anwendung von TP 4 Z römisch eins Litera a, in Verbindung mit Anmerkung 1a zu TP 4 GGG die Pauschalgebühr EUR 109 beträgt. Die Vollzugsgebühr ergibt sich aus Paragraph 2, Ziffer 3, VGebG und beträgt EUR 7,50. Da der einzubringende Betrag nicht sogleich entrichtet wurde, ist zusätzlich eine Einhebungsgebühr gem. Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG in Höhe von EUR 8 vorzuschreiben. In Summe ergibt dies Gebühren in Höhe von EUR 124,50.

Das Bundesverwaltungsgericht gelangt somit abschließend zu dem Ergebnis, dass dem angefochtenen Bescheid keine Rechtswidrigkeit i. S.d. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG anzulasten ist und die Beschwerde daher abzuweisen war.Das Bundesverwaltungsgericht gelangt somit abschließend zu dem Ergebnis, dass dem angefochtenen Bescheid keine Rechtswidrigkeit i. S.d. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG anzulasten ist und die Beschwerde daher abzuweisen war.

3.2.3. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor und lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132, wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fallen).3.2.3. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor und lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132, wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK fallen).

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter Punkt 3.2. zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter Punkt 3.2. zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im Übrigen ist die Rechtslage als eindeutig zu bezeichnen (vgl. VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053), weshalb auch aus diesem Grund keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.Im Übrigen ist die Rechtslage als eindeutig zu bezeichnen vergleiche VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053), weshalb auch aus diesem Grund keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Bemessungsgrundlage, Einhebungsgebühr, Exekutionsverfahren,
Gerichtsgebührenpflicht, Pauschalgebührenauferlegung, Vollzugsgebühr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W183.2197133.1.00

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten