RS Vwgh 2004/4/21 99/12/0038

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.04.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §52 Abs1;
AVG §52;
BDG 1979 §137 idF 1997/I/061;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/12/0340 E 26. Mai 2003 RS 3(Hier: ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Bei der im Rahmen der Arbeitsplatzbewertung vorzunehmenden Zuordnung der - nicht als Rechtsbegriffe in den Gesetzeswortlaut Eingang gefundenen - Schlagworte (wie "grundlegende spezielle Kenntnis" oder "begrenzt"), die sodann in einer bestimmten Punktezahl ausgedrückt werden, zu den einzelnen Bewertungskriterien (wie "Fachwissen" oder "Managementwissen") sowohl einer Richtverwendung als auch eines konkreten Arbeitsplatzes, somit bei der Ermittlung des jeweils konkreten Funktionswertes, handelt es sich um eine - auf sachverständiger Ebene zu lösende - Sachfrage. Die Einholung eines Gutachtens eines Amtssachverständigen zu dieser Frage ist daher nicht als rechtswidrig anzusehen (Hinweis E 25.4.2003, 2001/12/0195).

Schlagworte

Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebiet

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:1999120038.X07

Im RIS seit

22.07.2004

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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