TE Bvwg Erkenntnis 2018/7/18 W183 2185321-1

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Veröffentlicht am 18.07.2018
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Entscheidungsdatum

18.07.2018

Norm

B-VG Art.130 Abs1 Z1
B-VG Art.133 Abs4
GEG §6a Abs1
GGG Art.1 §32 TP8
VwGVG §13 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §31 Abs1
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GEG § 6a heute
  2. GEG § 6a gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. GEG § 6a gültig von 01.07.2015 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  4. GEG § 6a gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  5. GEG § 6a gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2001
  6. GEG § 6a gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1984
  1. VwGVG § 13 heute
  2. VwGVG § 13 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  3. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2019 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  4. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  5. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  6. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013

Spruch

W183 2185321-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Erika PIELER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Eisenstadt vom 09.01.2018, Zl. XXXX , betreffend Gerichtsgebühren zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Erika PIELER über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Eisenstadt vom 09.01.2018, Zl. römisch 40 , betreffend Gerichtsgebühren zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß TP 8 iVm Anm. 2 zu TP 8 GGG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß TP 8 in Verbindung mit Anmerkung 2 zu TP 8 GGG als unbegründet abgewiesen.

II. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Im Grundverfahren zu Zl. XXXX vor dem Bezirksgericht XXXX (in Folge: BG) über die Verlassenschaft nach dem am XXXX verstorbenen1. Im Grundverfahren zu Zl. römisch 40 vor dem Bezirksgericht römisch 40 (in Folge: BG) über die Verlassenschaft nach dem am römisch 40 verstorbenen

XXXX berichtigte der Gerichtskommissär aufgrund der Zurückziehung der ursprünglich durch die Bezirkshauptmannschaft XXXX (in Folge: BH) geltend gemachten Nachlassverbindlichkeit von EUR 20.407,91 am 22.12.2016 das Inventar und wurde ein Reinnachlass von EUR 71.199,32 festgestellt. Mit Einantwortungsbeschluss des BG vom 02.01.2017 wurde der Nachlass dem Beschwerdeführer (in Folge: BF) zur Gänze eingeantwortet. Dem gegen diesen Beschluss erhobenen Rekurs des BF, mit dem er die Ungültigerklärung seiner Erbantrittserklärung und Kürzung der Entlohnung des Verlassenschaftskurators auf EUR 0 forderte, wurde mit Beschluss des Landesgerichts XXXX (in Folge: LG) vom 09.06.2017, Zl. XXXX , nicht Folge gegeben.römisch 40 berichtigte der Gerichtskommissär aufgrund der Zurückziehung der ursprünglich durch die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 (in Folge: BH) geltend gemachten Nachlassverbindlichkeit von EUR 20.407,91 am 22.12.2016 das Inventar und wurde ein Reinnachlass von EUR 71.199,32 festgestellt. Mit Einantwortungsbeschluss des BG vom 02.01.2017 wurde der Nachlass dem Beschwerdeführer (in Folge: BF) zur Gänze eingeantwortet. Dem gegen diesen Beschluss erhobenen Rekurs des BF, mit dem er die Ungültigerklärung seiner Erbantrittserklärung und Kürzung der Entlohnung des Verlassenschaftskurators auf EUR 0 forderte, wurde mit Beschluss des Landesgerichts römisch 40 (in Folge: LG) vom 09.06.2017, Zl. römisch 40 , nicht Folge gegeben.

2. Mit Lastschriftanzeige vom 28.06.2017 wurde dem BF die Zahlung der Pauschalgebühr gemäß TP 8 Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984 (in Folge GGG), (Bemessungsgrundlage 71.200,00) in Höhe von EUR 356,00 vorgeschrieben. BF rief am BG an und teilte mit, es sei seiner Meinung nach die falsche Bemessungsgrundlage herangezogen worden.2. Mit Lastschriftanzeige vom 28.06.2017 wurde dem BF die Zahlung der Pauschalgebühr gemäß TP 8 Gerichtsgebührengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984, (in Folge GGG), (Bemessungsgrundlage 71.200,00) in Höhe von EUR 356,00 vorgeschrieben. BF rief am BG an und teilte mit, es sei seiner Meinung nach die falsche Bemessungsgrundlage herangezogen worden.

3. Daraufhin wurde dem BF mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 10.07.2017 die Zahlung von insgesamt EUR 364,00 vorgeschrieben. Aufgrund der rechtzeitig erhobenen Vorstellung durch den BF trat der Mandatsbescheid ex lege außer Kraft.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 09.01.2018 (zugestellt am 15.01.2018) wurde der BF zur Zahlung der Pauschalgebühr nach TP 8 GGG (Bemessungsgrundlage: EUR 71.200,00) in Höhe von EUR 356,00 und der Einhebungsgebühr gem. § 6a Abs. 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl. Nr. 288/1962 (in Folge: GEG), in Höhe von EUR 8,00, gesamt sohin EUR 364,00, verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, für die Gebührenberechnung sei als Bemessungsgrundlage der reine Nachlasswert, der vom Verlassenschaftsgericht anerkannt und der Abhandlung zugrunde gelegt worden sei, heranzuziehen.4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 09.01.2018 (zugestellt am 15.01.2018) wurde der BF zur Zahlung der Pauschalgebühr nach TP 8 GGG (Bemessungsgrundlage: EUR 71.200,00) in Höhe von EUR 356,00 und der Einhebungsgebühr gem. Paragraph 6 a, Absatz eins, Gerichtliches Einbringungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1962, (in Folge: GEG), in Höhe von EUR 8,00, gesamt sohin EUR 364,00, verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, für die Gebührenberechnung sei als Bemessungsgrundlage der reine Nachlasswert, der vom Verlassenschaftsgericht anerkannt und der Abhandlung zugrunde gelegt worden sei, heranzuziehen.

5. Mit Schriftsatz vom 21.01.2018 (Poststempel vom 26.01.2018) erhob der BF binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte darin im Wesentlichen vor, dass der Zahlungsauftrag aufgehoben und auf EUR 65,00 bzw. auf EUR 253,95 gekürzt sowie die Einhebungsgebühr von EUR 8,00 storniert werden solle. Als Bemessungsgrundlage für die Pauschalgebühr hätten nicht EUR 71.200,00, sondern EUR 50.791,41 herangezogen werden sollen. Gemäß § 24 GGG sei die Pauschalgebühr nach den Verhältnissen am Todestage des Verstorbenen zu ermitteln. Abgesehen davon sei nicht der Wert des Inventars relevant, sondern der dreifache Einheitswert des Grundstücks. BF beantragte auch, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommen zu lassen.5. Mit Schriftsatz vom 21.01.2018 (Poststempel vom 26.01.2018) erhob der BF binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte darin im Wesentlichen vor, dass der Zahlungsauftrag aufgehoben und auf EUR 65,00 bzw. auf EUR 253,95 gekürzt sowie die Einhebungsgebühr von EUR 8,00 storniert werden solle. Als Bemessungsgrundlage für die Pauschalgebühr hätten nicht EUR 71.200,00, sondern EUR 50.791,41 herangezogen werden sollen. Gemäß Paragraph 24, GGG sei die Pauschalgebühr nach den Verhältnissen am Todestage des Verstorbenen zu ermitteln. Abgesehen davon sei nicht der Wert des Inventars relevant, sondern der dreifache Einheitswert des Grundstücks. BF beantragte auch, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommen zu lassen.

6. Mit Schriftsatz vom 01.02.2018 (eingelangt am 06.02.2018) legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Mit Vergleich vom 26.07.2016 zwischen dem BF und XXXX und XXXX verpflichteten sich die beiden letztgenannten dazu, die Pflegekostenforderung des Landes Burgenland in Höhe von EUR 20.407,91 zu übernehmen, woraufhin die BH die ursprünglich geltend gemachte Nachlassverbindlichkeit dieser Höhe zurückzog.1.1. Mit Vergleich vom 26.07.2016 zwischen dem BF und römisch 40 und römisch 40 verpflichteten sich die beiden letztgenannten dazu, die Pflegekostenforderung des Landes Burgenland in Höhe von EUR 20.407,91 zu übernehmen, woraufhin die BH die ursprünglich geltend gemachte Nachlassverbindlichkeit dieser Höhe zurückzog.

1.2. Das reine Nachlassvermögen beträgt laut dem im Amtsvermerk des Gerichtskommissärs vom 22.12.2016, Zl. XXXX , berichtigen Inventar EUR 71.199,32.1.2. Das reine Nachlassvermögen beträgt laut dem im Amtsvermerk des Gerichtskommissärs vom 22.12.2016, Zl. römisch 40 , berichtigen Inventar EUR 71.199,32.

1.3. Mit Einantwortungsbeschlusses des BG vom 02.01.2017, Zl. XXXX , wurde dem BF die Verlassenschaft nach XXXX zur Gänze eingeantwortet.1.3. Mit Einantwortungsbeschlusses des BG vom 02.01.2017, Zl. römisch 40 , wurde dem BF die Verlassenschaft nach römisch 40 zur Gänze eingeantwortet.

1.4. BF hat die Gebühren bislang nicht entrichtet.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vollständig vorgelegten, unstrittigen Verwaltungsunterlagen sowie den Aktenbestandteilen des gerichtlichen Grundverfahrens.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

3.2. Zu A)

3.2.1. Gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (in Folge: VwGVG), hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.3.2.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (in Folge: VwGVG), hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2.2. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:

Gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung. Die aufschiebende Wirkung wurde von der belangten Behörde nicht ausgeschlossen, weshalb der gegenständlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung bereits zukommt und nicht zusätzlich zuerkannt werden kann. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher als unzulässig zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG aufschiebende Wirkung. Die aufschiebende Wirkung wurde von der belangten Behörde nicht ausgeschlossen, weshalb der gegenständlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung bereits zukommt und nicht zusätzlich zuerkannt werden kann. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher als unzulässig zurückzuweisen.

Zur anwendbaren Rechtslage im Gebührenrecht

Mangels besonderer materiell-rechtlicher Anordnungen über den Wirksamkeitszeitpunkt ist im Abgabenrecht prinzipiell jene Rechtslage maßgebend, unter deren zeitlicher Geltung der Abgabentatbestand verwirklicht wurde (VwGH 20.04.1998, Zl. 97/17/0414; zum Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften allgemein siehe etwa VwGH 31.08.2016, Ro 2014/17/0103 mwN).

Gemäß § 2 Z 1 lit. g GGG wird der Anspruch des Bundes auf die Pauschalgebühr für Verfahren vor dem Verlassenschaftsgericht mit dem Zeitpunkt der Abgabe der Entscheidung erster Instanz an die Geschäftsstelle zur Ausfertigung begründet. Im gegenständlichen Fall ist somit die am 02.01.2017 geltende Rechtslage (GGG in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2016) anwendbar.Gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, Litera g, GGG wird der Anspruch des Bundes auf die Pauschalgebühr für Verfahren vor dem Verlassenschaftsgericht mit dem Zeitpunkt der Abgabe der Entscheidung erster Instanz an die Geschäftsstelle zur Ausfertigung begründet. Im gegenständlichen Fall ist somit die am 02.01.2017 geltende Rechtslage (GGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2016,) anwendbar.

Zur Zahlungspflicht und Gebührenhöhe

Gemäß § 24 Abs. 1 GGG wird die Pauschalgebühr nach den Verhältnissen am Todestage des Verstorbenen ermittelt. Maßgebend ist der reine Wert des dem Verfahren zu Grunde liegenden Verlassenschaftsvermögens. Bei Ermittlung des reinen Wertes werden Vermächtnisse, Pflichtteilsrechte, die Kosten und die Gebühren der Abhandlung (einschließlich der Gebühren des Gerichtskommissärs) und die Erbschaftssteuer nicht abgezogen. Gemäß Abs. 2 lit. a leg. cit. sind die Erben zur Entrichtung der Pauschalgebühr verpflichtet.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, GGG wird die Pauschalgebühr nach den Verhältnissen am Todestage des Verstorbenen ermittelt. Maßgebend ist der reine Wert des dem Verfahren zu Grunde liegenden Verlassenschaftsvermögens. Bei Ermittlung des reinen Wertes werden Vermächtnisse, Pflichtteilsrechte, die Kosten und die Gebühren der Abhandlung (einschließlich der Gebühren des Gerichtskommissärs) und die Erbschaftssteuer nicht abgezogen. Gemäß Absatz 2, Litera a, leg. cit. sind die Erben zur Entrichtung der Pauschalgebühr verpflichtet.

Eine abweichende (auch niedrigere) Bewertung des Verlassenschaftsvermögens, die nur für das GGG gelten soll, ist nicht maßgebend. Einem Gebührenschuldner steht es nicht frei, nach einer von ihm selbst (aus welchen Gründen auch immer) vorgenommenen Erhöhung des Wertes des im eidesstättigen Vermögensbekenntnis angegebenen Vermögens zum Zweck der Vermeidung (Verringerung) der Gebührenlast wieder auf den ursprünglich angegebenen, niedrigeren Wert zurückzugreifen. In diesem Fall ist der höhere der beiden angegebenen Verlassenschaftswerte maßgeblich. (vgl. Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren13, E 2 zu § 24 GGG).Eine abweichende (auch niedrigere) Bewertung des Verlassenschaftsvermögens, die nur für das GGG gelten soll, ist nicht maßgebend. Einem Gebührenschuldner steht es nicht frei, nach einer von ihm selbst (aus welchen Gründen auch immer) vorgenommenen Erhöhung des Wertes des im eidesstättigen Vermögensbekenntnis angegebenen Vermögens zum Zweck der Vermeidung (Verringerung) der Gebührenlast wieder auf den ursprünglich angegebenen, niedrigeren Wert zurückzugreifen. In diesem Fall ist der höhere der beiden angegebenen Verlassenschaftswerte maßgeblich. vergleiche Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren13, E 2 zu Paragraph 24, GGG).

Der niedrigere Einheitswert einer zur Verlassenschaft gehörigen Liegenschaft ist ohne Bedeutung, wenn er der Ermittlung des reinen Wertes der Verlassenschaft im Verlassenschaftsverfahren nicht zugrunde gelegt wurde (vgl. VwGH 27.01.1999, 97/16/0233, MietSlg 51.889, Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren13, E 3 zu § 24 GGG).Der niedrigere Einheitswert einer zur Verlassenschaft gehörigen Liegenschaft ist ohne Bedeutung, wenn er der Ermittlung des reinen Wertes der Verlassenschaft im Verlassenschaftsverfahren nicht zugrunde gelegt wurde vergleiche VwGH 27.01.1999, 97/16/0233, MietSlg 51.889, Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren13, E 3 zu Paragraph 24, GGG).

Gemäß TP 8 GGG beträgt die Höhe der Pauschalgebühren für Verfahren vor dem Verlassenschaftsgericht 5vT des reinen Verlassenschaftsvermögens, mindestens jedoch 69 Euro.

Gemäß Anm. 1 zu TP 8 GGG ergibt sich der Wert des Verlassenschaftsvermögens aus § 24.Gemäß Anmerkung 1 zu TP 8 GGG ergibt sich der Wert des Verlassenschaftsvermögens aus Paragraph 24,

Gemäß Anm. 2 zu TP 8 GGG ist für die Ermittlung der Pauschalgebühr der Wert nachträglich hervorgekommenen Verlassenschaftsvermögens zum Wert des früher maßgeblichen Vermögens hinzuzurechnen.Gemäß Anmerkung 2 zu TP 8 GGG ist für die Ermittlung der Pauschalgebühr der Wert nachträglich hervorgekommenen Verlassenschaftsvermögens zum Wert des früher maßgeblichen Vermögens hinzuzurechnen.

In der Literatur wird folgendes Beispiel angeführt: Der reine Wert des abgehandelten Vermögens betrug 20.000 Euro; daher war eine Pauschalgebühr von 100 Euro zu entrichten. Nach Beendigung der Abhandlung kommt ein weiteres Vermögen im Wert von 12.000 Euro zum Vorschein; das Gesamtvermögen beträgt daher 32.000 Euro. Unter Zugrundelegung dieser Bemessungsgrundlage errechnet sich die Gebühr mit 160 Euro; die bereits vorgeschriebenen 100 Euro sind abzuziehen, sodass die Nachtragsgebühr 60 Euro beträgt. (Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren13, Bemerkung 3 zu TP 8 GGG)

Gemäß § 6 Abs. 2 GGG sind nicht in vollen Euro bestehende Bemessungsgrundlagen sowie Hundertsatz- und Tausendsatzgebühren auf den nächsthöheren Eurobetrag aufzurunden.Gemäß Paragraph 6, Absatz 2, GGG sind nicht in vollen Euro bestehende Bemessungsgrundlagen sowie Hundertsatz- und Tausendsatzgebühren auf den nächsthöheren Eurobetrag aufzurunden.

Das Gerichtsgebührengesetz knüpft bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme hievon geknüpft ist, hinwegsieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden (vgl. etwa VwGH 24.09.2009, Zl. 2009/16/0034, sowie die in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren13, unter E 12 und 13 zu § 1 GGG wiedergegebene Rechtsprechung).Das Gerichtsgebührengesetz knüpft bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme hievon geknüpft ist, hinwegsieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden vergleiche etwa VwGH 24.09.2009, Zl. 2009/16/0034, sowie die in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren13, unter E 12 und 13 zu Paragraph eins, GGG wiedergegebene Rechtsprechung).

Gemäß § 6a Abs. 1 GEG sind die nach § 1 einzubringenden Beträge durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag), wenn sie nicht sogleich entrichtet werden oder die Einziehung erfolglos geblieben ist. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8 vorzuschreiben.Gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG sind die nach Paragraph eins, einzubringenden Beträge durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag), wenn sie nicht sogleich entrichtet werden oder die Einziehung erfolglos geblieben ist. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8 vorzuschreiben.

3.2.3. Umgelegt auf den gegenständlichen Fall bedeutet dies Folgendes:

Unstrittig ist, dass der reine Nachlass zuerst mit EUR 50.791,41, dann, nach Zurückziehung der ursprünglich durch die BH geltend gemachten Nachlassverbindlichkeit in Höhe von EUR 20.407,91, mit EUR 71.199,32 bewertet wurde. Dieser Betrag von EUR 71.199,32 ergibt sich auch aus dem am 22.12.2016 berichtigten Inventar und wurde dieser Betrag auch vom LG in seinem Beschluss, mit dem es dem Rekurs des BF gegen den Einantwortungsbeschluss des BG nicht Folge gab, herangezogen.

Schon aus Anm. 2 zu TP 8 GGG ergibt sich, dass nachträglich hervorgekommenes Verlassenschaftsvermögen - und nichts anderes ist eine zurückgezogene Forderung - zum Wert des früher maßgeblichen Vermögens hinzuzurechnen ist. Dieser Umstand ist - entgegen dem Vorbringen des BF - nicht belanglos, sondern für die Gebührenberechnung von Bedeutung.Schon aus Anmerkung 2 zu TP 8 GGG ergibt sich, dass nachträglich hervorgekommenes Verlassenschaftsvermögen - und nichts anderes ist eine zurückgezogene Forderung - zum Wert des früher maßgeblichen Vermögens hinzuzurechnen ist. Dieser Umstand ist - entgegen dem Vorbringen des BF - nicht belanglos, sondern für die Gebührenberechnung von Bedeutung.

Da der Ermittlung des reinen Wertes der Verlassenschaft im Verlassenschaftsverfahren nicht der dreifache Einheitswert des im Nachlass enthaltenen Grundstücks zugrunde gelegt wurde, sondern der Verkehrswert, ist letzterer für die Gebührenbemessung heranzuziehen, wie sich aus der oben genannten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt.

Der BF hat die Gebühren auch nicht sogleich entrichtet, weshalb die Einhebungsgebühr von EUR 8 zu Recht vorgeschrieben wurde. Schließlich wurde zu Recht für die Gebührenberechnung die Bemessungsgrundlage von EUR 71.200 (gerundet) herangezogen, die eine Pauschalgebühr von EUR 356,00 ergibt. Die im gegenständlichen Fall zu zahlenden Gebühren betragen somit insgesamt EUR 364,00.

Das Bundesverwaltungsgericht gelangt abschließend zu dem Ergebnis, dass dem angefochtenen Bescheid keine Rechtswidrigkeit i.S.d. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG anzulasten ist und die Beschwerde daher gemäß TP 8 iVm Anm. 2 zu TP 8 GGG als unbegründet abzuweisen war.Das Bundesverwaltungsgericht gelangt abschließend zu dem Ergebnis, dass dem angefochtenen Bescheid keine Rechtswidrigkeit i.S.d. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG anzulasten ist und die Beschwerde daher gemäß TP 8 in Verbindung mit Anmerkung 2 zu TP 8 GGG als unbegründet abzuweisen war.

3.2.4. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor und lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132, wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fallen).3.2.4. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor und lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132, wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK fallen).

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter Punkt 3.2. zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter Punkt 3.2. zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im Übrigen ist die Rechtslage als eindeutig zu bezeichnen (vgl. VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053), weshalb auch aus diesem Grund keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.Im Übrigen ist die Rechtslage als eindeutig zu bezeichnen vergleiche VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053), weshalb auch aus diesem Grund keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung, Bemessungsgrundlage, Einhebungsgebühr,
Gebührenfestsetzung, Gebührenpflicht, Pauschalgebührenauferlegung,
reiner Nachlass, Verlassenschaftsverfahren, Zahlungsauftrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W183.2185321.1.00

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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