Entscheidungsdatum
18.07.2018Norm
AuslBG §12bSpruch
W156 2217985-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Peter Maska und Kurt Zangerle als Beisitzer über die Beschwerde der Z XXXX GmbH gegen den Bescheid des AMS Tulln an der Donau vom 19.02.2019, Zl. XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 09.04.2019, GZ XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Peter Maska und Kurt Zangerle als Beisitzer über die Beschwerde der Z römisch 40 GmbH gegen den Bescheid des AMS Tulln an der Donau vom 19.02.2019, Zl. römisch 40 , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 09.04.2019, GZ römisch 40 , zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerdevorentscheidung vom 09.04.2019 wird gemäß §§ 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG bestätigt.A) Die Beschwerdevorentscheidung vom 09.04.2019 wird gemäß Paragraphen 28, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG bestätigt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Herr S XXXX P XXXX (in Folge Arbeitnehmer - AN) beantragte am 06.11.2019 bei der Niederlassungs-und Aufenthaltsbehörde den Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot-Karte" für eine sonstige Schlüsselkraft nach § 12b AuslBG (unter Vorlage von Unterlagen). Es sei eine Beschäftigung als Autobuslenker beim Arbeitgeber Z XXXX GmbH (in Folge Beschwerdeführer - BF) in XXXX K XXXX mit einer Entlohnung von Euro 3.638,00 brutto im Monat geplant.1. Herr S römisch 40 P römisch 40 (in Folge Arbeitnehmer - AN) beantragte am 06.11.2019 bei der Niederlassungs-und Aufenthaltsbehörde den Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot-Karte" für eine sonstige Schlüsselkraft nach Paragraph 12 b, AuslBG (unter Vorlage von Unterlagen). Es sei eine Beschäftigung als Autobuslenker beim Arbeitgeber Z römisch 40 GmbH (in Folge Beschwerdeführer - BF) in römisch 40 K römisch 40 mit einer Entlohnung von Euro 3.638,00 brutto im Monat geplant.
2. Die belangte Behörde hat mit Bescheid vom 19.02.2019 den Antrag abgewiesen. Zur Begründung wird angeführt, dass der AN die erforderliche Mindestpunkteanzahl nicht erreiche.
3. Gegen diesen Bescheid hat die BF Beschwerde erhoben. Sie bringt darin zur Begründung vor, dass der AN die berufliche Mittelschule als "Gerber" abgeschlossen habe und die Mittelschule der "Gemischten Verkehrsmittelschule" als außerordentlicher Schüler besucht habe. Dabei seien Fächer anerkannt worden und hätte sich die Lehrzeit verkürzt. Es soll daher die "Gemischte Verkehrsmitteschule" als lehre anerkannt werden, da diese einer dreijährigen Lehrzeit entspreche. Aufgrund der abgeschlossenen Ausbildung könnten daher für die Berufserfahrung Punkte anerkannt werden.
4. Mit Schreiben vom 26.03.2019, zugestellt am 27.03.2019 wurde der BF ein Mängelbehebungsauftrag erteilt, da es der Beschwerde am Begehren und an der Unterschrift einer zeichnungsbefugten Person fehle.
5. Mit am 05.04.2019 eingelangten Schreiben, zur Post gegeben am 04.04.2019, wurde die Beschwerde um das Begehren und der Unterschrift einer zeichnungsberechtigten Person übermittelt.
6. Mit angefochtenen Bescheid vom 09.04.2019 wurde die Beschwerde mangels rechtzeitiger Behebung vorliegender Formgebrechen als unzulässig zurückgewiesen.
7. Mit Schreiben vom 25.04.2019 wurde die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht samt Verwaltungsakt vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der AN beantragte am 06.11.2019 bei der Niederlassungs-und Aufenthaltsbehörde den Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot-Karte" für eine sonstige Schlüsselkraft nach § 12b AuslBG (unter Vorlage von Unterlagen). Es sei eine Beschäftigung als Autobuslenker der BF in 3 XXXX XXXX mit einer Entlohnung von Euro 3.638,00 brutto im Monat geplant.Der AN beantragte am 06.11.2019 bei der Niederlassungs-und Aufenthaltsbehörde den Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot-Karte" für eine sonstige Schlüsselkraft nach Paragraph 12 b, AuslBG (unter Vorlage von Unterlagen). Es sei eine Beschäftigung als Autobuslenker der BF in 3 römisch 40 römisch 40 mit einer Entlohnung von Euro 3.638,00 brutto im Monat geplant.
Die belangte Behörde hat mit Bescheid vom 19.02.2019 den Antrag abgewiesen. Zur Begründung wird angeführt, dass der AN die erforderliche Mindestpunkteanzahl nicht erreiche.
Der AN hat im Schuljahr 1997/1998 die erste bis dritte Klasse der "Gemischten Verkehrsmittelschule" in S XXXX abgeschlossen und 18 Jahre Berufserfahrung als Busfahrer in B XXXX erworben.Der AN hat im Schuljahr 1997 aus 1998, die erste bis dritte Klasse der "Gemischten Verkehrsmittelschule" in S römisch 40 abgeschlossen und 18 Jahre Berufserfahrung als Busfahrer in B römisch 40 erworben.
Der BF weist Englischkenntnisse auf dem Niveau B2, nachgewiesen durch ein Sprachzertifikat des N XXXX , Agentur für IT Dienstleistungen, vom 18.02.2015 auf sowie Deutschkenntnisse auf dem Niveau von A1, nachgewiesen mit ÖSD Zertifikat A1 vom 17.01.2018.Der BF weist Englischkenntnisse auf dem Niveau B2, nachgewiesen durch ein Sprachzertifikat des N römisch 40 , Agentur für IT Dienstleistungen, vom 18.02.2015 auf sowie Deutschkenntnisse auf dem Niveau von A1, nachgewiesen mit ÖSD Zertifikat A1 vom 17.01.2018.
Gegen diesen Bescheid hat die BF fristgerecht Beschwerde erhoben. Diese enthielt kein Begehren und war nicht von einer zeichnungsbefugten Person unterfertigt.
Mit Schreiben vom 26.03.2019, zugestellt am 27.03.2019, wurde der BF ein Mängelbehebungsauftrag erteilt, da es der Beschwerde am Begehren und an der Unterschrift einer zeichnungsbefugten Person fehle.
Mit am 05.04.2019 eingelangten Schreiben, zur Post gegeben am 04.04.2019, wurde die Beschwerde um das Begehren und der Unterschrift einer zeichnungsberechtigten Person übermittelt.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Akt der belangten Behörden und dem Vorbringen der BF.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1 Verfahrensrechtliche Bestimmungen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 20f AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice, die in Angelegenheiten des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ergangen sind, das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.Gemäß Paragraph 20 f, AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice, die in Angelegenheiten des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ergangen sind, das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
§ 13 Abs. 3 AVG lautet:Paragraph 13, Absatz 3, AVG lautet:
"Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht."
§ 32 AVG lautet:Paragraph 32, AVG lautet:
"(1) Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.
(2) Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. § 33 Abs. 4: Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden."(2) Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Paragraph 33, Absatz 4 :, Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden."
3.2. Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Der schriftliche Mängelbehebungsauftrag vom 26.03.2019 seitens der belangten Behörde wurde der BF am 27.03.2019 unter Setzung einer einwöchigen Frist zugestellt.
Die im Rahmen eines nach § 13 Abs. 3 AVG erteilten Auftrags, Formgebrechen zu beseitigen, gesetzte Frist muss angemessen sein.Die im Rahmen eines nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG erteilten Auftrags, Formgebrechen zu beseitigen, gesetzte Frist muss angemessen sein.
Das Bundesverwaltungsgericht erachtet gegenständlich die Frist von einer Woche als angemessen, da lediglich die Unterfertigung einer zeichnungsbefugten Person und die Nachreichung des Begehrens in Auftrag gegeben wurde. Weder sollten Unterlagen beigeschafft oder nachgereicht werden noch wurde von der belangten Behörde eine komplexe Mängelbehebung verlangt.
Aufgrund der Bestimmungen des § 32 AVG begann die einwöchige Frist mit der Zustellung, also dem 27.03.2019 zulaufen und endete am 03.04.2019,Aufgrund der Bestimmungen des Paragraph 32, AVG begann die einwöchige Frist mit der Zustellung, also dem 27.03.2019 zulaufen und endete am 03.04.2019,
Die mit 04.04.2019 zu Post gegebene Mängelbehebung erfolgte daher verspätet.
Die mit Beschwerdevorentscheidung vom 02.06.2017 erfolgte Zurückweisung der Beschwerde erfolgte daher zu Recht, da dem Mängelbehebungsauftrag nicht innerhalb der von der Behörde gesetzten Frist zur Mängelbehebung nachgekommen wurde.
Der ordnungshalber wird noch festgehalten, dass auch die fristgerechte Verbesserung nicht zum Erfolg geführt hätte.
Entsprechend der Anlage C in der Fassung BGBl. I Nr. 94/2018 wäre für die Zulassung als Schlüsselkraft eine Mindestpunkteanzahl von 55 Punkten zu erreichen.Entsprechend der Anlage C in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2018, wäre für die Zulassung als Schlüsselkraft eine Mindestpunkteanzahl von 55 Punkten zu erreichen.
Da der BF im Antragszeitpunkt das 40. Lebenslahr bereits vollendet hat, sind für das Kriterium Alter keine Punkte zu vergeben.
Auch für die Sprachkenntnisse Deutsch können keine Punkte vergeben werden:
Dazu aus den Materialen zum Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011 (1078 d. B. XXIV. GP):Dazu aus den Materialen zum Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011 (1078 d. B. römisch 24 . GP):
"Der neue § 21a bestimmt in seinem Abs. 1, dass Drittstaatsangehörige mit Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6 oder 8 elementare Deutschkenntnisse zumindest auf einfachstem Niveau nachzuweisen haben und stellt damit gleichsam eine horizontale Erfolgsvoraussetzung für diese Aufenthaltstitel dar. Der Verweis auf Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6 oder 8 normiert, dass diese Deutschkenntnisse nicht für jeden Aufenthaltstitel (insbesondere nicht für Aufenthaltsbewilligungen), sondern nur für die Erteilung des Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot - Karte plus", der Niederlassungsbewilligungen und des Aufenthaltstitels "Familienangehöriger" zu erbringen sind, also in jenen Fällen, in denen der Drittstaatsangehörige grundsätzlich einen längerfristigen Aufenthalt in Form einer Niederlassung in Österreich anstrebt. Beim geforderten Niveau handelt es sich um die niedrigste Stufe des Spracherwerbs. Durch die Neuregelung soll demnach gewährleistet werden, dass Drittstaatsangehörige, die sich nicht bloß vorübergehend in Österreich aufhalten wollen, bereits von Beginn an zumindest im unbedingt notwendigen Ausmaß am gesellschaftlichen Leben in Österreich teilhaben können, indem ihnen eine Verständigung in einfachen, alltäglichen Situationen möglich ist. Unter Einhaltung der sonstigen Vorgaben sind naturgemäß auch Nachweise über Deutschkenntnisse auf höherem Niveau zulässig. Der Nachweis der Deutschkenntnisse hat durch Vorlage eines entsprechenden Sprachdiploms oder Kurszeugnisses zu erfolgen, wobei nur solche Sprachdiplome und Kurszeugnisse anzuerkennen sind, die von einem der explizit normierten Einrichtungen ausgestellt wurden (siehe dazu die Abs. 6 und 7). Damit sollen einheitlich hohe und für die Behörde nachvollziehbare Standards garantiert werden. Schließlich wird bestimmt, dass der Sprachnachweis nicht älter als ein Jahr sein darf. Gerade beim Erwerb von Grundkenntnissen einer Sprache besteht die Gefahr, dass diese ohne entsprechende Übung und Anwendung rasch wieder verloren gehen, weil die Lerninhalte ohne entsprechende Wiederholung in der Praxis nicht verfestigt werden können. Da der Sprachnachweis nicht auf die Erfüllung eines rein abstrakten Formalerfordernisses gerichtet ist, sondern sicherstellen soll, dass sich der Drittstaatsangehörige im Alltag tatsächlich verständigen kann, sind Zeugnisse und Diplome, die älter sind als ein Jahr, nicht als tauglicher Nachweis anzusehen." (.....)"Der neue Paragraph 21 a, bestimmt in seinem Absatz eins,, dass Drittstaatsangehörige mit Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, 4, 5, 6, oder 8 elementare Deutschkenntnisse zumindest auf einfachstem Niveau nachzuweisen haben und stellt damit gleichsam eine horizontale Erfolgsvoraussetzung für diese Aufenthaltstitel dar. Der Verweis auf Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, 4, 5, 6, oder 8 normiert, dass diese Deutschkenntnisse nicht für jeden Aufenthaltstitel (insbesondere nicht für Aufenthaltsbewilligungen), sondern nur für die Erteilung des Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot - Karte plus", der Niederlassungsbewilligungen und des Aufenthaltstitels "Familienangehöriger" zu erbringen sind, also in jenen Fällen, in denen der Drittstaatsangehörige grundsätzlich einen längerfristigen Aufenthalt in Form einer Niederlassung in Österreich anstrebt. Beim geforderten Niveau handelt es sich um die niedrigste Stufe des Spracherwerbs. Durch die Neuregelung soll demnach gewährleistet werden, dass Drittstaatsangehörige, die sich nicht bloß vorübergehend in Österreich aufhalten wollen, bereits von Beginn an zumindest im unbedingt notwendigen Ausmaß am gesellschaftlichen Leben in Österreich teilhaben können, indem ihnen eine Verständigung in einfachen, alltäglichen Situationen möglich ist. Unter Einhaltung der sonstigen Vorgaben sind naturgemäß auch Nachweise über Deutschkenntnisse auf höherem Niveau zulässig. Der Nachweis der Deutschkenntnisse hat durch Vorlage eines entsprechenden Sprachdiploms oder Kurszeugnisses zu erfolgen, wobei nur solche Sprachdiplome und Kurszeugnisse anzuerkennen sind, die von einem der explizit normierten Einrichtungen ausgestellt wurden (siehe dazu die Absatz 6 und 7). Damit sollen einheitlich hohe und für die Behörde nachvollziehbare Standards garantiert werden. Schließlich wird bestimmt, dass der Sprachnachweis nicht älter als ein Jahr sein darf. Gerade beim Erwerb von Grundkenntnissen einer Sprache besteht die Gefahr, dass diese ohne entsprechende Übung und Anwendung rasch wieder verloren gehen, weil die Lerninhalte ohne entsprechende Wiederholung in der Praxis nicht verfestigt werden können. Da der Sprachnachweis nicht auf die Erfüllung eines rein abstrakten Formalerfordernisses gerichtet ist, sondern sicherstellen soll, dass sich der Drittstaatsangehörige im Alltag tatsächlich verständigen kann, sind Zeugnisse und Diplome, die älter sind als ein Jahr, nicht als tauglicher Nachweis anzusehen." (.....)
Gemäß Erkenntnis des VwGH vom 31. Mai 2012, ZI 2012/09/0025, obliegt es dem Antragsteller, Sprachkenntnisse durch Vorlage eines anerkannten Sprachzeugnisses iS des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens nachzuweisen, um dafür Punkte zu erlangen. Der Nachweis von Sprachkenntnissen ist daher durch entsprechende international anerkannte Sprachdiplome oder Kurszeugnisse zu erbringen.
Zum Nachweis von Deutschkenntnissen kommen insbesondere Sprachdiplome oder Kurszeugnisse folgender Einrichtungen in Betracht, in den das entsprechende Sprachniveau gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen dokumentiert ist:
ÖSD, Goethe-Institut, Telc GmbH, Österreichischer Integrationsfonds. (Ausländerbeschäftigungsgesetz, Gesetze und Kommentare 125, Deutsch, Nowotny, Seitz, RZ 303).
Das vom AN vorgelegte ÖSD Zertifikat A1 vom 17.01.2018 ist älter als ein Jahr und kann daher im Sinne des Obangeführten nicht anerkannt werden.
Vor diesem Hintergrund müsste der AN die Mindestpunkteanzahl vom 55 Punkte im Rahmen der Kriterien Qualifikation, ausbildungsadäquate Berufserfahrung und Sprachkenntnisse Englisch erreichen.
Da entsprechend der Anlage C hiefür für das Kriterium der abgeschlossenen Berufsausbildung oder spezielle Kenntnisse oder Fertigkeiten in beabsichtigter Beschäftigung 20 Punkte, für die ausbildungsadäquate Berufserfahrung maximal 20 Punkte und für Englischkenntnisse auf dem Niveau B1 10 Punkte vergeben werden können, könnte der AN auch bei allfälliger Anerkennung der Ausbildung als Berufskraftfahrer, der ausbildungsadäquaten Berufserfahrung und der Englischkenntnisse maximal 50 Punkte erreichen und bliebe somit unter der gesetzlich erforderlichen Mindestpunkteanzahl von 55 Punkten.
3.3. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde von der beschwerdeführenden Partei nicht beantragt. Es wurde von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da sich im gegenständlichen Fall klar aus der Aktenlage ergab, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war und sich der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Vorschreibung von Abgaben aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als hinreichend geklärt darstellte. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde von der beschwerdeführenden Partei nicht beantragt. Es wurde von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da sich im gegenständlichen Fall klar aus der Aktenlage ergab, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war und sich der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Vorschreibung von Abgaben aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als hinreichend geklärt darstellte. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.
Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Zur umfangreichen Judikatur des VwGH in der hier strittigen Frage der Auslegung des Kriteriums der "Qualifikation" lt. Anlage C wird auf die obigen Ausführungen unter 3.3 verwiesen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Zur umfangreichen Judikatur des VwGH in der hier strittigen Frage der Auslegung des Kriteriums der "Qualifikation" lt. Anlage C wird auf die obigen Ausführungen unter 3.3 verwiesen.
Schlagworte
Beschwerdevorentscheidung, Mängelbehebung, Verbesserungsauftrag,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:2217985.1.00Zuletzt aktualisiert am
13.09.2019