Entscheidungsdatum
19.07.2018Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
W112 2189691-1/16E
Gekürzte Ausfertigung des am 22.03.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.02.2018, 653327205/180188462, und die Anhaltung in Schubhaft zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.02.2018, 653327205/180188462, und die Anhaltung in Schubhaft zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG und § 76 Abs. 2 Z 1 FPG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG und Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen.
IV. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch vier. Gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit VwG-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt unrechtmäßig ins Bundesgebiet ein und stellte am 25.11.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet.
Er heiratete am 13.09.2014 eine zur Niederlassung im Bundesgebiet berechtigte XXXX Staatsangehörige. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 17.06.2015 wurde der Beschwerdeführer wegen des Eingehens einer Aufenthaltsehe zu einer Geldstrafe in der Höhe von 180 Tagessätzen je € 4, im Nichteinbringungsfall zu 90 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. Die dagegen erhobene Berufung wies das Landesgericht XXXX mit Urteil vom 15.12.2015 ab.Er heiratete am 13.09.2014 eine zur Niederlassung im Bundesgebiet berechtigte römisch 40 Staatsangehörige. Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 17.06.2015 wurde der Beschwerdeführer wegen des Eingehens einer Aufenthaltsehe zu einer Geldstrafe in der Höhe von 180 Tagessätzen je € 4, im Nichteinbringungsfall zu 90 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. Die dagegen erhobene Berufung wies das Landesgericht römisch 40 mit Urteil vom 15.12.2015 ab.
Das Bundesasylamt wies den Antrag des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 03.12.2013 sowohl gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 im Hinblick auf den Status eines Asylberechtigten, als auch gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 im Hinblick auf den Status eines subsidiär Schutzberechtigten ab. Unter einem wies das Bundesasylamt den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach ÄGYPTEN aus. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 09.12.2013 durch Hinterlegung zugestellt. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 02.04.2014 gemäß § 3 Abs. 1 sowie § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet ab. Das Verfahren wurde gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) zurückverwiesen.Das Bundesasylamt wies den Antrag des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 03.12.2013 sowohl gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 im Hinblick auf den Status eines Asylberechtigten, als auch gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 im Hinblick auf den Status eines subsidiär Schutzberechtigten ab. Unter einem wies das Bundesasylamt den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach ÄGYPTEN aus. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 09.12.2013 durch Hinterlegung zugestellt. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 02.04.2014 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, sowie Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet ab. Das Verfahren wurde gemäß Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) zurückverwiesen.
Das Bundesamt erteilte dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 12.01.2015 keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005, erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG gegen den Beschwerdeführer und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach ÄGYPTEN zulässig ist. Unter einem stellte es fest, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 18.11.2016 gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unbegründet ab.Das Bundesamt erteilte dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 12.01.2015 keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005, erließ gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG gegen den Beschwerdeführer und stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach ÄGYPTEN zulässig ist. Unter einem stellte es fest, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 18.11.2016 gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet ab.
Das Bundesamt erlies mit Bescheid vom 08.11.2017 gegen den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 1 und 2 FPG ein für die Dauer von 3 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot und gewährte dem Beschwerdeführer gemäß § 70 Abs. 3 FPG keinen Durchsetzungsaufschub. Der dagegen erhobenen Beschwerde erkannte das Bundesverwaltungsgericht keine aufschiebende Wirkung zu.Das Bundesamt erlies mit Bescheid vom 08.11.2017 gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 76, Absatz eins und 2 FPG ein für die Dauer von 3 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot und gewährte dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG keinen Durchsetzungsaufschub. Der dagegen erhobenen Beschwerde erkannte das Bundesverwaltungsgericht keine aufschiebende Wirkung zu.
Das Bundesamt erließ am 14.02.2018 einen Festnahmeauftrag gegen den Beschwerdeführer wegen der Erlassung eines Auftrages zur Abschiebung. Der Beschwerdeführer wurde am 22.02.2018 um 16:30 Uhr in WIEN XXXX festgenommen und ins Polizeianhaltezentrum XXXX eingeliefert. Die Abschiebung am 23.02.2018 scheiterte, weil der Reisepass des Beschwerdeführers nicht sichergestellt werden konnte.Das Bundesamt erließ am 14.02.2018 einen Festnahmeauftrag gegen den Beschwerdeführer wegen der Erlassung eines Auftrages zur Abschiebung. Der Beschwerdeführer wurde am 22.02.2018 um 16:30 Uhr in WIEN römisch 40 festgenommen und ins Polizeianhaltezentrum römisch 40 eingeliefert. Die Abschiebung am 23.02.2018 scheiterte, weil der Reisepass des Beschwerdeführers nicht sichergestellt werden konnte.
Das Bundesamt verhängte mit Bescheid vom 23.02.2018, dem Beschwerdeführer zugestellt durch persönliche Übernahme am selben Tag um 11:30 Uhr, über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung. Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag wurde dem Beschwerdeführer der XXXX als Rechtsberater beigegeben.Das Bundesamt verhängte mit Bescheid vom 23.02.2018, dem Beschwerdeführer zugestellt durch persönliche Übernahme am selben Tag um 11:30 Uhr, über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung. Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag wurde dem Beschwerdeführer der römisch 40 als Rechtsberater beigegeben.
Die Abschiebung des Beschwerdeführers am 08.03.2018 scheiterte, da das ausgestellte Laissez-passer entgegen der zuvor erteilten Zusicherung von der Fluglinie nicht akzeptiert wurde.
Mit Schriftsatz vom 16.03.2018, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 19.03.2018, erhob der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 23.02.2018 und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge die Verhängung der Schubhaft und die Anhaltung in Schubhaft ab dem 22.02.2018 für rechtswidrig erklären, den angefochtenen Bescheid beheben, gemäß § 35 VwGVG dem Beschwerdeführer Kostenersatz zuerkennen, im Fall des Obsiegens der belangten Behörde gemäß Art. 15 Rückführungsrichtlinie keine Kosten zuerkennen, sowie einen mündliche Verhandlung durchführen.Mit Schriftsatz vom 16.03.2018, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 19.03.2018, erhob der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 23.02.2018 und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge die Verhängung der Schubhaft und die Anhaltung in Schubhaft ab dem 22.02.2018 für rechtswidrig erklären, den angefochtenen Bescheid beheben, gemäß Paragraph 35, VwGVG dem Beschwerdeführer Kostenersatz zuerkennen, im Fall des Obsiegens der belangten Behörde gemäß Artikel 15, Rückführungsrichtlinie keine Kosten zuerkennen, sowie einen mündliche Verhandlung durchführen.
Das Bundesamt legte am 20.03.2018 den Verwaltungsakt vor und erstattete eine Stellungnahme, in der es beantragte, dass Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen, gemäß § 22a BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und den Beschwerdeführer zum Ersatz der Kosten zu verpflichten.Das Bundesamt legte am 20.03.2018 den Verwaltungsakt vor und erstattete eine Stellungnahme, in der es beantragte, dass Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen, gemäß Paragraph 22 a, BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und den Beschwerdeführer zum Ersatz der Kosten zu verpflichten.
Am 22.03.2018 fand die hg. mündliche Verhandlung statt, an der das Bundesamt nicht teilnahm.
Keine der Parteien stellte einen Antrag auf schriftliche Ausfertigung des am 22.03.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
Der volljährige Beschwerdeführer war ÄGYPTISCHER Staatsangehöriger und nicht österreichischer Staatsbürger. Er stellte am 25.11.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid vom 03.12.2013 abgewiesen wurde. Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Erkenntnis vom 02.04.2014 die dagegen erhobene Beschwerde ab und verwies das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurück.
Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 17.06.2015, bestätigt durch das Landesgericht XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen Eingehens einer Aufenthaltsehe am 13.09.2014 zu einer Geldstrafe verurteilt.Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom 17.06.2015, bestätigt durch das Landesgericht römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen Eingehens einer Aufenthaltsehe am 13.09.2014 zu einer Geldstrafe verurteilt.
Mit Bescheid vom 12.01.2015 erließ das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer und stellte fest, dass seine Abschiebung nach ÄGYPTEN zulässig ist und räumte ihm eine zweiwöchige Frist für die freiwillige Ausreise ein. Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Erkenntnis vom 18.11.2016 die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde ab.
Der Beschwerdeführer kam der Ausreiseverpflichtung nicht nach. Er war nicht ausreisewillig. Es konnte nicht festgestellt werden, dass es ihm nicht möglich gewesen wäre, einen neuen Reisepass ausgestellt zu bekommen. Die für die Eheschließung nötigen Dokumente besorgte der Beschwerdeführer während seines Asylverfahrens im Herkunftsstaat und bei der ÄGYPTISCHEN Botschaft in WIEN; er legte sie dem Bundesasylamt nie vor. Er machte zu seinem Reisepass, seinen Fluchtgründen und seinen Verwandten im Bundesgebiet im Asylverfahren absichtlich falsche Angaben. Er konnte am 02.12.2013 nicht zur Bescheidabholung geladen werden, weil er unbekannten Aufenthalts war. Er behob den Ladungsbescheid vom 28.10.2014 nicht und kam der Ladung am 26.11.2014 nicht nach. Er gab auf das schriftliche Parteiengehör vom 21.06.2016 keine Stellungnahme ab. Er konnte nie an seiner Meldeadresse betreten werden.
Die Aufrechterhaltung der Rückkehrentscheidung wurde durch Änderungen im Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers nicht unzulässig; die Ehe mit einer freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgerin war von der Rechtskraft des Erkenntnisses umfasst. Er stellte am 02.12.2014 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, den er am 19.05.2016 zurückzog. Ein Aufenthaltstitel wurde ihm nie erteilt. Mit Bescheid vom 08.11.2017 wurde ein dreijähriges Aufenthaltsverbot gegen ihn erlassen; der Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt; das Aufenthaltsverbot war ebenso wie die Rückkehrentscheidung durchsetzbar.
Der Beschwerdeführer sprach Deutsch auf dem Niveau A2. Er arbeitete seit 18.11.2016 unrechtmäßig ohne Zugang zum Arbeitsmarkt als unselbständig Erwerbstätiger.
Er war bei der Festnahme unkooperativ, drohte davor mit Selbstmord für den Fall einer Abschiebung nach ÄGYPTEN und wiederholte dies im Arrestantenwagen. Die Abschiebung am 23.02.2018 scheiterte, weil der Reisepass des Beschwerdeführers nicht sichergestellt werden konnte; die Abschiebung am 08.03.2018 scheiterte, weil die Fluglinie entgegen der Ankündigung das Laissez-passer nicht akzeptierte.
Der Beschwerdeführer war abgesehen von einer Venenentzündung gesund und haftfähig, bedurfte aber bei weiterer Anhaltung psychologischer bzw. psychiatrischer Betreuung.
Mit der Ausstellung eines Heimreisezertifikates war innerhalb der Schubhafthöchstdauer zu rechnen. Das Bundesamt beantragte die Ausstellung und die ÄGYPTISCHE Botschaft sagte einen umgehenden Interviewtermin zu; überdies lagen die Kopie des Passes, Geburten- und Familienbuches des Beschwerdeführers vor. Darüber hinaus verfügte der Beschwerdeführer über einen Führerschein, den er nicht in Vorlage gebracht hatte.
Der Beschwerdeführer befand sich seit 23.02.2018 in Schubhaft, die im Polizeianhaltezentrum XXXX vollzogen wurde.Der Beschwerdeführer befand sich seit 23.02.2018 in Schubhaft, die im Polizeianhaltezentrum römisch 40 vollzogen wurde.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergaben sich aus der hg. Verhandlung, den beigeschafften Verwaltungsakten des Asyl- und Schubhaftverfahrens, den Urteilen des Bezirksgerichtes XXXX und des Landesgerichtes XXXX , Auskünften aus dem IZR, dem GVS, dem ZMR, der Anhaltedatei und dem Strafregister sowie aus den amtsärztlichen Unterlagen.Die Feststellungen ergaben sich aus der hg. Verhandlung, den beigeschafften Verwaltungsakten des Asyl- und Schubhaftverfahrens, den Urteilen des Bezirksgerichtes römisch 40 und des Landesgerichtes römisch 40 , Auskünften aus dem IZR, dem GVS, dem ZMR, der Anhaltedatei und dem Strafregister sowie aus den amtsärztlichen Unterlagen.
Dass der Beschwerdeführer nicht ausreisewillig war, ergab sich aus dem Vorverhalten des Beschwerdeführers, insbesondere aus dem Umstand, wonach sich der Beschwerdeführer der Festnahme durch die Polizei widersetzte, im Falle einer Abschiebung seinen Selbstmord androhte, eine Scheinehe einging um einen Aufenthaltstitel zu erwirken, sowie aus dem persönlichen Eindruck des Beschwerdeführers in der hg. Verhandlung.
Die Angaben zur Erlangung eines Heimreisezertifikates beruhten auf dem Schreiben des Bundesamtes vom 22.03.2018.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A.I.) Beschwerde gegen den Bescheid vom 23.02.2018 und die Anhaltung in Schubhaft seit 23.02.2018
Der volljährige Beschwerdeführer war ÄGYPTISCHER Staatsangehöriger und nicht österreichischer Staatsbürger; sohin war er Fremder. Die Schubhaft wurde zutreffend gemäß § 76 Abs. 1, 2 Z 1 FPG zur Sicherung der Abschiebung über ihn verhängt. Eine durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme lag aufgrund des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.11.2016 vor.Der volljährige Beschwerdeführer war ÄGYPTISCHER Staatsangehöriger und nicht österreichischer Staatsbürger; sohin war er Fremder. Die Schubhaft wurde zutreffend gemäß Paragraph 76, Absatz eins, 2, Ziffer eins, FPG zur Sicherung der Abschiebung über ihn verhängt. Eine durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme lag aufgrund des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.11.2016 vor.
Die belangte Behörde stützte die Schubhaft im angefochtenen Bescheid zutreffend darauf, dass der Beschwerdeführer die Abschiebung durch das Eingehen einer Aufenthaltsehe, durch den Widerstand bei seiner Festnahme und die Unterdrückung seiner Dokumente behinderte (§ 76 Abs. 3 Z 1 FPG). Auch stützte die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid zutreffend auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer an seiner Meldeadresse nicht angetroffen werden konnte und sich dem Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz entzogen hatte (§ 76 Abs. 3 Z 3 FPG). Weiters lag Fluchtgefahr wie vom Bundesamt angeführt gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG vor, weil der Beschwerdeführer weder über ausreichende Existenzmittel, noch über soziale Bindungen verfügte, die der Annahme entgegenstünden, er würde sich auf freiem Fuß der Abschiebung entziehen; vielmehr verfügte der Beschwerdeführer über ein soziales Netz im Bundesgebiet, das ihm im Falle der Entlassung aus der Schubhaft ein Leben im Verborgenen ermöglicht hätte.Die belangte Behörde stützte die Schubhaft im angefochtenen Bescheid zutreffend darauf, dass der Beschwerdeführer die Abschiebung durch das Eingehen einer Aufenthaltsehe, durch den Widerstand bei seiner Festnahme und die Unterdrückung seiner Dokumente behinderte (Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG). Auch stützte die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid zutreffend auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer an seiner Meldeadresse nicht angetroffen werden konnte und sich dem Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz entzogen hatte (Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG). Weiters lag Fluchtgefahr wie vom Bundesamt angeführt gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG vor, weil der Beschwerdeführer weder über ausreichende Existenzmittel, noch über soziale Bindungen verfügte, die der Annahme entgegenstünden, er würde sich auf freiem Fuß der Abschiebung entziehen; vielmehr verfügte der Beschwerdeführer über ein soziales Netz im Bundesgebiet, das ihm im Falle der Entlassung aus der Schubhaft ein Leben im Verborgenen ermöglicht hätte.
Auf Grund des Vorverhaltens des Beschwerdeführers, des Vorliegens einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung (§ 76 Abs. 3 Z 3 FPG) sowie der Straffälligkeit des Beschwerdeführers ging das Bundesamt zutreffend davon aus, dass mit der Verhängung gelinderer Mittel nicht das Auslangen gefunden werden konnte: Es führte aus, dass die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund der finanziellen Situation des Beschwerdeführers von vornherein nicht in Betracht gekommen sei. Doch auch mit der Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und der periodischen Meldeverpflichtung habe im Fall des Beschwerdeführers nicht das Auslangen gefunden werden können, da der Beschwerdeführer nicht an seiner Meldeadresse angetroffen werden habe können und er seinen Aufenthalt im Verborgenen verbracht habe. Der Beschwerdeführer habe die bestehenden fremdenpolizeilichen Vorschriften missachtet und danach getrachtet, seinen illegalen Aufenthalt in Österreich fortzusetzen. Er sei wissentlich illegal im Bundesgebiet geblieben und habe sich dem Verfahren entzogen, weshalb festzustellen gewesen sei, dass der Beschwerdeführer nicht bereit gewesen sei, behördlichen Anordnungen Folge zu leisten.Auf Grund des Vorverhaltens des Beschwerdeführers, des Vorliegens einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung (Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG) sowie der Straffälligkeit des Beschwerdeführers ging das Bundesamt zutreffend davon aus, dass mit der Verhängung gelinderer Mittel nicht das Auslangen gefunden werden konnte: Es führte aus, dass die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund der finanziellen Situation des Beschwerdeführers von vornherein nicht in Betracht gekommen sei. Doch auch mit der Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und der periodischen Meldeverpflichtung habe im Fall des Beschwerdeführers nicht das Auslangen gefunden werden können, da der Beschwerdeführer nicht an seiner Meldeadresse angetroffen werden habe können und er seinen Aufenthalt im Verborgenen verbracht habe. Der Beschwerdeführer habe die bestehenden fremdenpolizeilichen Vorschriften missachtet und danach getrachtet, seinen illegalen Aufenthalt in Österreich fortzusetzen. Er sei wissentlich illegal im Bundesgebiet geblieben und habe sich dem Verfahren entzogen, weshalb festzustellen gewesen sei, dass der Beschwerdeführer nicht bereit gewesen sei, behördlichen Anordnungen Folge zu leisten.
Das Beschwerdevorbringen, wonach der Beschwerdeführer über eine aufrechte Meldeadresse verfügt habe, dort immer aufhältig gewesen sei und nicht untergetaucht sei, nach wie vor mit seiner Ehefrau verheiratet sei und ein Familienleben mit ihr führe, traf aufgrund des Ermittlungsverfahrens nicht zu. Der Ehe des Beschwerdeführers ist von der Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.11.2016 umfasst.
Eine Unverhältnismäßigkeit der Abschiebung ergab sich auch nicht aus dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, der Verfahrensdauer oder der Wahrscheinlichkeit der Durchführung der Abschiebung innerhalb der Schubhafthöchstdauer: Auf Grund der Zusage eines umgehenden Interviewtermins durch die ÄGYPTISCHE Botschaft sowie den vorliegenden Dokumentenkopien war mit der Ausstellung eines Heimreisezertifikates innerhalb der Schubhafthöchstdauer mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu rechnen.
Die Beschwerde sowohl gegen den Bescheid, als auch gegen die Anhaltung in Schubhaft war daher als unbegründet abzuweisen.
Zu A.II.) Fortsetzungsausspruch
Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG lagen zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vor:Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG lagen zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vor:
Es bestand weiterhin erhebliche Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 1, 3 und 9 FPG. Diese gründete sich neben den vom Bundesamt angeführten Umständen auch auf folgende Tatsachen: Der Beschwerdeführer kam dem Ladungsbescheid für den 26.11.2014 nicht nach, gab keine Stellungnahem im Rahmen des Parteiengehörs vom 21.06.2016 ab, behinderte die Abschiebung durch das Eingehen einer Aufenthaltsehe sowie die Unterdrückung seiner Dokumente, ferner durch Widerstand bei seiner Festnahme und Hungerstreik während der Haft. Der Beschwerdeführer entzog sich dem Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz durch unabgemeldetes Verlassen der Grundversorgungsstelle.Es bestand weiterhin erhebliche Fluchtgefahr gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3 und 9 FPG. Diese gründete sich neben den vom Bundesamt angeführten Umständen auch auf folgende Tatsachen: Der Beschwerdeführer kam dem Ladungsbescheid für den 26.11.2014 nicht nach, gab keine Stellungnahem im Rahmen des Parteiengehörs vom 21.06.2016 ab, behinderte die Abschiebung durch das Eingehen einer Aufenthaltsehe sowie die Unterdrückung seiner Dokumente, ferner durch Widerstand bei seiner Festnahme und Hungerstreik während der Haft. Der Beschwerdeführer entzog sich dem Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz durch unabgemeldetes Verlassen der Grundversorgungsstelle.
Die Rückkehrentscheidung und das Aufenthaltsverbot waren durchsetzbar. Die Scheinehefrau des Beschwerdeführers lebte wieder in Ungarn, seine Freundin wusste von seinem Aufenthaltsstatus. In der Beziehung zu seiner Schwester und deren Kinder änderte sich seit Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme keine maßgeblichen Änderungen ein. Das Umfeld des Beschwerdeführers hätte ihn weiterhin bei seinem unrechtsmäßigen Aufenthalt unterstützt, wie auch sein Freund ihn weiter bei sich arbeiten gelassen hätte, obwohl er seit 18.11.2016 über keinen Zugang zum Arbeitsmarkt mehr verfügt hatte. Dass der Beschwerdeführer über einen Wohnsitz verfügte, an dem er allerdings noch nie betreten werden konnte, vermochte in seinem Fall insbesondere nachdem er nun mit der Durchsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme rechnen musste, nicht mehr gegen die Annahme von Fluchtgefahr zu sprechen. Dass er sich bisher auch an seiner Wohnadresse aufgehalten hatte, vermochte vor dem Hintergrund der Einlassung, er habe auf Grund der Angaben seiner ehemaligen rechtsfreundlichen Vertreterin geglaubt, nicht ausreisen zu müssen, nicht gegen die Annahme von Fluchtgefahr zu sprechen. Sein soziales Netz hätte ihm einen Aufenthalt im Verborgenen ermöglicht.
Aufgrund des Vorverhaltens des Beschwerdeführers, der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung sowie des persönlichen Eindrucks, den er in der hg. mündlichen Verhandlung vermittelte und dem zugesagten Interviewtermin bei der ÄGYPTISCHEN Botschaft lag erhebliche Fluchtgefahr vor, weshalb mit der Verhängung gelinderer Mittel auch weiterhin nicht das Auslangen gefunden werden konnte.
Eine Unverhältnismäßigkeit der Abschiebung ergab sich auch weiterhin nicht aus dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, der Verfahrensdauer oder der Wahrscheinlichkeit der Durchführung der Abschiebung.
Es war daher auszusprechen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft vorlagen.
Zu A.III.) und A.IV.) Anträge auf Kostenersatz
Dem Beschwerdeführer gebührte als unterlegener Partei kein Kostenersatz, die belangte Behörde war auf Grund der Beschwerdeabweisung obsiegende Partei und hatte Anspruch auf Kostenersatz.
Die belangte Behörde beantragte in der Beschwerdevorlage den Ersatz von Schriftsatzaufwand und Vorlageaufwand. § 1 VwG-AufwErsV bestimmt die Höhe des zu ersetzenden Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit € 57,40 und die Höhe des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit € 368,80. Der Beschwerdeführer hat der belangten Behörde daher Kosten iHv € 426,20 zu ersetzen.Die belangte Behörde beantragte in der Beschwerdevorlage den Ersatz von Schriftsatzaufwand und Vorlageaufwand. Paragraph eins, VwG-AufwErsV bestimmt die Höhe des zu ersetzenden Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit € 57,40 und die Höhe des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit € 368,80. Der Beschwerdeführer hat der belangten Behörde daher Kosten iHv € 426,20 zu ersetzen.
Der Abspruch über den Barauslagenersatz wurde einer separaten Entscheidung vorbehalten.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision war gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhing, der grundsätzliche Bedeutung zukam. Weder wich die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlte es an einer Rechtsprechung; weiters war die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch lagen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor: Die Rechtslage zu § 76 Abs. 3 FPG war auf Grund des Erkenntnisses VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021, die Rechtslage zu § 35 VwGVG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG auf Grund des Erkenntnisses VwGH 11.05.2017, Ra 2016/21/0144, geklärt.Die Revision war gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhing, der grundsätzliche Bedeutung zukam. Weder wich die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlte es an einer Rechtsprechung; weiters war die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch lagen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor: Die Rechtslage zu Paragraph 76, Absatz 3, FPG war auf Grund des Erkenntnisses VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021, die Rechtslage zu Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG auf Grund des Erkenntnisses VwGH 11.05.2017, Ra 2016/21/0144, geklärt.
Begründung der gekürzten Ausfertigung
Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 22.03.2018 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 22.03.2018 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
Aufenthaltsehe, Fortsetzung der Schubhaft, gekürzte Ausfertigung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W112.2189691.1.00Zuletzt aktualisiert am
08.08.2018