Entscheidungsdatum
20.07.2018Norm
BFA-VG §22a Abs3Spruch
W112 2192433-1/19E
Gekürzte Ausfertigung des am 19.04.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA RUSSISCHE FÖDERATION, vertreten durch die XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.04.2018, Zl.1125739605-180339533, und die Anhaltung in Schubhaft zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA RUSSISCHE FÖDERATION, vertreten durch die römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.04.2018, Zl.1125739605-180339533, und die Anhaltung in Schubhaft zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm Art. 28 Dublin III-VO und § 76 Abs. 2 Z 2 FPG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 28, Dublin III-VO und Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen.
IV. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch vier. Gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit VwG-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, der am 20.07.2016 in POLEN einen Asylantrag gestellt hatte, stellte am 09.08.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. Mit Bescheid vom 27.10.2016, dem Beschwerdeführer zugestellt am 28.10.2016, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) den Antrag wegen der Zuständigkeit POLENS zurück und erließ eine Anordnung zur Außerlandesbringung gegen den Beschwerdeführer; unter einem stellte es fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers zulässig ist.
Der Beschwerdeführer wurde am 06.02.2017 an seiner Meldeadresse festgenommen und am 08.02.2017 nach POLEN abgeschoben. Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Erkenntnis vom 19.07.2017 die Beschwerde gegen den Bescheid vom 27.10.2016 als unbegründet ab und stellte fest, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.
Der Beschwerdeführer stellte in POLEN am 11.10.2017 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz.
Er reiste entgegen der gegen ihn bestehenden aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung erneut in das Bundesgebiet ein.
Der Beschwerdeführer wurde am 09.04.2018 um 11:00 Uhr im Zuge einer Kontrolle am XXXX , in WIEN XXXX , angehalten und einer Identitätsfeststellung unterzogen. Er wurde aufgrund der aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung nach den Bestimmungen des BFA-VG festgenommen, dem Bundesamt vorgeführt und noch am selben Tag niederschriftlich einvernommen.Der Beschwerdeführer wurde am 09.04.2018 um 11:00 Uhr im Zuge einer Kontrolle am römisch 40 , in WIEN römisch 40 , angehalten und einer Identitätsfeststellung unterzogen. Er wurde aufgrund der aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung nach den Bestimmungen des BFA-VG festgenommen, dem Bundesamt vorgeführt und noch am selben Tag niederschriftlich einvernommen.
Mit Mandatsbescheid vom 09.04.2018, dem Beschwerdeführer zugestellt durch persönliche Übernahme am selben Tag um 16:53 Uhr, verhängte das Bundesamt gemäß Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung. Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag wurde dem Beschwerdeführer sein nunmehriger gewillkürter Vertreter als Rechtsberater beigegeben.Mit Mandatsbescheid vom 09.04.2018, dem Beschwerdeführer zugestellt durch persönliche Übernahme am selben Tag um 16:53 Uhr, verhängte das Bundesamt gemäß Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung. Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag wurde dem Beschwerdeführer sein nunmehriger gewillkürter Vertreter als Rechtsberater beigegeben.
Der Beschwerdeführer stellte am 11.04.2018 einen Antrag auf freiwillige Rückkehr nach XXXX , am 12.04.2018 einen Antrag auf freiwillige Rückkehr nach POLEN.Der Beschwerdeführer stellte am 11.04.2018 einen Antrag auf freiwillige Rückkehr nach römisch 40 , am 12.04.2018 einen Antrag auf freiwillige Rückkehr nach POLEN.
Österreich ersuchte POLEN am 11.04.2018 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers und ersucht hierbei um eine dringende Antwort.
Mit Schriftsatz vom 13.04.2018, eingebracht am selben Tag, erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Bescheid vom 09.04.2018 und die Anhaltung in Schubhaft und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge eine öffentliche mündliche Verhandlung durchführen, den angefochtenen Bescheid beheben, aussprechen, dass die Anordnung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgt sei, im Rahmen einer "Habeas Corpus Prüfung" aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung nicht vorliegen, und der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen des Beschwerdeführers gemäß der VwG-Aufwandersatz-VO sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen habe, auferlegen.
Das Bundesamt legte am 13.04.2018 den Verwaltungsakt vor und erstattete eine Stellungnahme, in der es beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet ab- oder unzulässig zurückweisen, feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und den Beschwerdeführer zum Ersatz der Verfahrenskosten verfällen.
Am 19.04.2018 fand die hg. mündliche Verhandlung statt, an der das Bundesamt nicht teilnahm.
Keine der Parteien stellte einen Antrag auf schriftliche Ausfertigung des am 19.04.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
Der in Österreich unbescholtene, volljährige Beschwerdeführer war Staatsangehöriger der RUSSISCHEN FÖDERATION und nicht österreichischer Staatsbürger.
Er reiste nach Asylantragsstellung in Polen nach Österreich weiter und stellte hier am 09.08.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes vom 27.10.2016 wegen Zuständigkeit POLENS zurückgewiesen wurde. Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Anordnung der Außerlandesbringung erlassen und das Bundesamt stellte fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach POLEN zulässig ist. Der Beschwerdeführer wurde am 06.02.2017 an seiner Meldeadresse festgenommen und am 08.02.2017 nach POLEN überstellt. Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Erkenntnis vom 19.07.2017 die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde ab und stellte fest, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.
Der Beschwerdeführer stellte in POLEN am 11.10.2017 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz.
Es konnte nicht festgestellt werden, wann der Beschwerdeführer nach der Folgeasylantragsstellung in POLEN entgegen der bis 08.10.2018 aufrechten Anordnung der Außerlandesbringung nach Österreich zurückgekehrt war, er hielt sich aber seit mindestens drei Monaten vor der Festnahme in Österreich auf. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Einreise war unglaubwürdig.
Er wurde am 09.04.2018 in WIEN bei einer Kontrolle im öffentlichen Raum festgenommen. Österreich ersuchte POLEN am 11.04.2018 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers und ersuchte um eine dringende Antwort. Die Antwortfrist POLENS war im Zeitpunkt der Entscheidung noch nicht abgelaufen.
Der Beschwerdeführer stellte am 11.04.2018 einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr nach XXXX , am 12.04.2018 einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr nach POLEN. Er stellte keinen Folgeasylantrag in Österreich.Der Beschwerdeführer stellte am 11.04.2018 einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr nach römisch 40 , am 12.04.2018 einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr nach POLEN. Er stellte keinen Folgeasylantrag in Österreich.
Der Beschwerdeführer wurde am 09.04.2018 in Schubhaft genommen, die im Polizeianhaltezentrum XXXX vollzogen wurde. Der Beschwerdeführer war abgesehen von seiner Hepatitis-C-Erkrankung, Verstopfungen und Schlafproblemen gesund; er war haftfähig.Der Beschwerdeführer wurde am 09.04.2018 in Schubhaft genommen, die im Polizeianhaltezentrum römisch 40 vollzogen wurde. Der Beschwerdeführer war abgesehen von seiner Hepatitis-C-Erkrankung, Verstopfungen und Schlafproblemen gesund; er war haftfähig.
Der Beschwerdeführer war bei Festnahme im Bundesgebiet gemeldet, verfügte aber weder über einen festen Wohnsitz, noch über eine legale Erwerbstätigkeit. Seine Lebensgefährtin und sein mittlerweile volljähriger Sohn lebten in Österreich. Gegen sie wurden 2014 Rückkehrentscheidungen erlassen. Die Wiedereinsetzungsanträge wurden abgewiesen. Sie stellten Folgeasylanträge am 26.03.2018. Verwandte der Lebensgefährtin und entfernte Verwandte des Beschwerdeführers lebten in Österreich. Das soziale Netz des Beschwerdeführers ermöglichte ihm ein Leben im Verborgenen bis zu seiner Festnahme.
Der Beschwerdeführer hätte sich seiner Überstellung nach POLEN auf freiem Fuß entzogen, dass er an seiner Überstellung auf freiem Fuß mitwirken würde, war nicht glaubhaft.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergaben sich aus der hg. Verhandlung, den beigeschafften Verwaltungsakten des Dublin- und des Schubhaftverfahrens, dem verwaltungsgerichtlichen Akt des Dublin-Verfahrens, Auskünften aus dem IZR, ZMR, der Anhaltedatei, dem Strafregister und dem GVS sowie aus den amtsärztlichen Unterlagen sowie den hg. beigeschafften Entscheidungen in den Verfahren seiner Lebensgefährtin und seines volljährigen Sohnes.
Die Feststellung zur Wiedereinreise des Beschwerdeführers gründete sich auf die im Gegensatz zur Aussage des Beschwerdeführers glaubhafte Zeugenaussage der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers. Dass der Beschwerdeführer an seinem Verfahren auf freiem Fuß nicht mitgewirkt hätte, stand auf Grund seines Verhaltens seit der Wiedereinreise nach Österreich fest. Dass der Beschwerdeführer entgegen dem Antrag auf freiwillige Ausreise nicht bereit ist, seiner Ausreiseverpflichtung nach POLEN zu entsprechen, ergab sich aus seiner Aussage in der hg. mündlichen Verhandlung.
3. Rechtliche Beurteilung
Zu A.I.) Beschwerde gegen den Bescheid vom 09.04.2018 und Anhaltung in Schubhaft seit 09.04.2018
Der Beschwerdeführer wurde zur Sicherung der Abschiebung nach POLEN in Schubhaft genommen, nachdem er bereits am 08.02.2017 im Dublin-Verfahren nach POLEN überstellt worden war. Die belangte Behörde stützte den angefochtenen Bescheid sohin zutreffend auf § 76 Abs. 1, Abs. 2 Z 2 FPG iVm Art. 28 Dublin III-VO.Der Beschwerdeführer wurde zur Sicherung der Abschiebung nach POLEN in Schubhaft genommen, nachdem er bereits am 08.02.2017 im Dublin-Verfahren nach POLEN überstellt worden war. Die belangte Behörde stützte den angefochtenen Bescheid sohin zutreffend auf Paragraph 76, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Artikel 28, Dublin III-VO.
Österreich stellte das Wiederaufnahmeersuchen an POLEN zwei Tage nachdem dem Bundesamt der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet durch die Festnahme bekannt geworden war, am 11.04.2018, und ersuchte um eine dringende Antwort. Die Fristen des Art. 28 Dublin III-VO waren daher gewahrt.Österreich stellte das Wiederaufnahmeersuchen an POLEN zwei Tage nachdem dem Bundesamt der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet durch die Festnahme bekannt geworden war, am 11.04.2018, und ersuchte um eine dringende Antwort. Die Fristen des Artikel 28, Dublin III-VO waren daher gewahrt.
Im Fall des Beschwerdeführers nahm das Bundesamt zutreffend das Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr gemäß Art. 28, Art. 2 lit. n Dublin III-VO iVm § 76 Abs. 3 FPG an:Im Fall des Beschwerdeführers nahm das Bundesamt zutreffend das Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr gemäß Artikel 28,, Artikel 2, Litera n, Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, FPG an:
POLEN war zur Führung eines Folgeasylverfahrens zuständig (§ 76 abs. 3 Z 6 FPG), und Beschwerdeführer hatte bereits zwei Asylanträge in POLEN und einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt (lit. a.). Der Beschwerdeführer verfügte über keine sozialen Bindungen zu Österreich, die der Annahme von Fluchtgefahr entgegengestanden wären (§ 76 Abs. 3 Z 9 FPG). Durch den Aufenthalt im Verborgenen vor der Festnahme verhinderte er eine neuerliche Überstellung nach POLEN (§ 76 Abs. 3 Z 1 FPG).POLEN war zur Führung eines Folgeasylverfahrens zuständig (Paragraph 76, abs. 3 Ziffer 6, FPG), und Beschwerdeführer hatte bereits zwei Asylanträge in POLEN und einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt (Litera a,). Der Beschwerdeführer verfügte über keine sozialen Bindungen zu Österreich, die der Annahme von Fluchtgefahr entgegengestanden wären (Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG). Durch den Aufenthalt im Verborgenen vor der Festnahme verhinderte er eine neuerliche Überstellung nach POLEN (Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG).
Auf Grund des Vorverhaltens des Beschwerdeführers stand fest, dass er sich auf freiem Fuß der Abschiebung nach POLEN entzogen hätte und auch freiwillig nicht nach POLEN ausgereist wäre. Nach der bereits durchgeführten Festnahme an seiner Wohnadresse und Abschiebung nach POLEN stand fest, dass er diesmal untergetaucht wäre, um sich einer erneuten Abschiebung nach POLEN zu entziehen. Auf Grund des Aufenthalts im Verborgenen stand fest, dass der Beschwerdeführer über ein soziales Netz verfügte, das ihm einen Aufenthalt im Verborgenen ermöglicht hatte und wieder ermöglicht hätte. Auch die Beziehung zu seiner Lebensgefährtin und seinem Sohn sprachen daher nicht gegen die Annahme von Fluchtgefahr (§ 76 Abs. 3 Z 9 FPG). Nach der bereits durchgeführten Abschiebung und der Antragsabweisung in POLEN stand fest, dass er diesmal untergetaucht wäre, um sich einer erneuten Abschiebung nach POLEN zu entziehen. Auf Grund des Aufenthalts im Verborgenen stand fest, dass der Beschwerdeführer über ein soziales Netz verfügte, das ihm einen Aufenthalt im Verborgenen ermöglicht hatte und wieder ermöglicht hätte. Auch die Beziehung zu seiner Lebensgefährtin und seinem Sohn sprachen daher nicht gegen die Annahme von Fluchtgefahr (§ 76 Abs. 3 Z 9 FPG). Zudem lag eine durchführbare Anordnung zur Außerlandesbringung vor (§ 76 Abs. 3 Z 3 FPG). Das Bundesamt ging daher auf Grund der erheblichen Fluchtgefahr zutreffend davon aus, dass die Anwendung gelinderer Mittel zur Sicherung des Verfahrens und der Abschiebung nicht hingereicht hätte.Auf Grund des Vorverhaltens des Beschwerdeführers stand fest, dass er sich auf freiem Fuß der Abschiebung nach POLEN entzogen hätte und auch freiwillig nicht nach POLEN ausgereist wäre. Nach der bereits durchgeführten Festnahme an seiner Wohnadresse und Abschiebung nach POLEN stand fest, dass er diesmal untergetaucht wäre, um sich einer erneuten Abschiebung nach POLEN zu entziehen. Auf Grund des Aufenthalts im Verborgenen stand fest, dass der Beschwerdeführer über ein soziales Netz verfügte, das ihm einen Aufenthalt im Verborgenen ermöglicht hatte und wieder ermöglicht hätte. Auch die Beziehung zu seiner Lebensgefährtin und seinem Sohn sprachen daher nicht gegen die Annahme von Fluchtgefahr (Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG). Nach der bereits durchgeführten Abschiebung und der Antragsabweisung in POLEN stand fest, dass er diesmal untergetaucht wäre, um sich einer erneuten Abschiebung nach POLEN zu entziehen. Auf Grund des Aufenthalts im Verborgenen stand fest, dass der Beschwerdeführer über ein soziales Netz verfügte, das ihm einen Aufenthalt im Verborgenen ermöglicht hatte und wieder ermöglicht hätte. Auch die Beziehung zu seiner Lebensgefährtin und seinem Sohn sprachen daher nicht gegen die Annahme von Fluchtgefahr (Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG). Zudem lag eine durchführbare Anordnung zur Außerlandesbringung vor (Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG). Das Bundesamt ging daher auf Grund der erheblichen Fluchtgefahr zutreffend davon aus, dass die Anwendung gelinderer Mittel zur Sicherung des Verfahrens und der Abschiebung nicht hingereicht hätte.
Auf Grund der erheblichen Fluchtgefahr, des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers sowie der zügigen Verfahrensführung war die Anhaltung in Schubhaft verhältnismäßig. Mit der Überstellung des Beschwerdeführers innerhalb der Fristen des Art. 28 Dublin III-VO war mit hinreichender Sicherheit zu rechnen.Auf Grund der erheblichen Fluchtgefahr, des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers sowie der zügigen Verfahrensführung war die Anhaltung in Schubhaft verhältnismäßig. Mit der Überstellung des Beschwerdeführers innerhalb der Fristen des Artikel 28, Dublin III-VO war mit hinreichender Sicherheit zu rechnen.
Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 09.04.2018 und die Anhaltung in Schubhaft seit 09.04.2018 war sohin abzuweisen.
Zu A.II.) Fortsetzungsausspruch
Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG lagen zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vor:Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG lagen zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vor:
Gründe, warum die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft während der Anhaltung weggefallen seien, wurden vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Vielmehr stand fest, dass weiterhin erhebliche Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 1, 6a und 9 FPG vorlag. Zudem lag auch Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 2 FPG vor, weil der Beschwerdeführer entgegen der aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist war.Gründe, warum die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft während der Anhaltung weggefallen seien, wurden vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Vielmehr stand fest, dass weiterhin erhebliche Fluchtgefahr gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 6 a und 9 FPG vorlag. Zudem lag auch Fluchtgefahr gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 2, FPG vor, weil der Beschwerdeführer entgegen der aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist war.
Auf Grund der erheblichen Fluchtgefahr konnte weiterhin mit der Anwendung gelinderer Mittel nicht das Auslangen gefunden werden.
Es konnten auch keine Umstände festgestellt werden, die die weitere Anhaltung in Schubhaft unverhältnismäßig gemacht hätten.
Es war daher auszusprechen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft vorlagen.
Zu A.III. und A.IV.) Anträge auf Kostenersatz
Dem Beschwerdeführer gebührte als unterlegene Partei kein Kostenersatz, die belangte Behörde war auf Grund der Beschwerdeabweisung obsiegende Partei und hatte Anspruch auf Kostenersatz.
§ 1 VwG-AufwErsV bestimmte die Höhe des zu ersetzenden Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit €Paragraph eins, VwG-AufwErsV bestimmte die Höhe des zu ersetzenden Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit €
57,40 und die Höhe des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit € 368,80. Der Beschwerdeführer hat der belangten Behörde daher Kosten iHv € 426,20 zu ersetzen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision war gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhing, der grundsätzliche Bedeutung zukam. Weder wich die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlte es an einer Rechtsprechung; weiters war die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch lagen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor: Die Rechtslage zu § 76 Abs. 3 FPG war auf Grund des Erkenntnisses VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021, die Rechtslage zu § 35 VwGVG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG auf Grund des Erkenntnisses VwGH 11.05.2017, Ra 2016/21/0144, geklärt.Die Revision war gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhing, der grundsätzliche Bedeutung zukam. Weder wich die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlte es an einer Rechtsprechung; weiters war die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch lagen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor: Die Rechtslage zu Paragraph 76, Absatz 3, FPG war auf Grund des Erkenntnisses VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021, die Rechtslage zu Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG auf Grund des Erkenntnisses VwGH 11.05.2017, Ra 2016/21/0144, geklärt.
Begründung der gekürzten Ausfertigung
Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 19.04.2018 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 19.04.2018 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
Fortsetzung der Schubhaft, gekürzte Ausfertigung, Kostenersatz,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W112.2192433.1.00Zuletzt aktualisiert am
08.08.2018