TE Bvwg Beschluss 2018/7/23 W123 2200722-1

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Veröffentlicht am 23.07.2018
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Entscheidungsdatum

23.07.2018

Norm

AsylG 2005 §3
VwGG §25a Abs3
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. VwGG § 25a heute
  2. VwGG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 25a gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 25a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013

Spruch

W123 2200722-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael ETLINGER beschlossen:

Das Verfahren betreffend XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, wird gemäß §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.Das Verfahren betreffend römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, wird gemäß Paragraphen 28, Absatz eins und 31 Absatz eins, VwGVG eingestellt.

Text

BEGRÜNDUNG:

1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz iVm § 31 Abs. 3 VwGVG sind Beschlüsse zu begründen.Gemäß Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG sind Beschlüsse zu begründen.

2. Der Beschwerdeführer hat den Status des subsidiär Schutzberechtigten. Der Antrag auf Asyl wurde rechtskräftig abgewiesen (vgl. Auszug GVS). Dem Verfahrensakt liegt kein Antrag auf internationalen Schutz bei, sondern lediglich ein Obsorgebeschluss des BG Hernals vom 06.06.2018. Folglich sind für das Bundesverwaltungsgericht keine weiteren Veranlassungen zu treffen. Das Verfahren war daher einzustellen.2. Der Beschwerdeführer hat den Status des subsidiär Schutzberechtigten. Der Antrag auf Asyl wurde rechtskräftig abgewiesen vergleiche Auszug GVS). Dem Verfahrensakt liegt kein Antrag auf internationalen Schutz bei, sondern lediglich ein Obsorgebeschluss des BG Hernals vom 06.06.2018. Folglich sind für das Bundesverwaltungsgericht keine weiteren Veranlassungen zu treffen. Das Verfahren war daher einzustellen.

Hinweis:

Gegen diesen verfahrensleitenden Beschluss ist gemäß § 25a Abs. 3 VwGG eine abgesonderte Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Er kann erst in der Revision gegen die die Rechtssache erledigende Entscheidung angefochten werden.Gegen diesen verfahrensleitenden Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz 3, VwGG eine abgesonderte Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Er kann erst in der Revision gegen die die Rechtssache erledigende Entscheidung angefochten werden.

Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 88a Abs. 3 VfGG eine abgesonderte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht zulässig. Er kann erst in der Beschwerde gegen die die Rechtssache erledigende Entscheidung angefochten werden.Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 88 a, Absatz 3, VfGG eine abgesonderte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht zulässig. Er kann erst in der Beschwerde gegen die die Rechtssache erledigende Entscheidung angefochten werden.

Ein eingestelltes Verfahren ist von Amts wegen nach § 24 Abs. 2 AsylG 2005 fortzusetzen, sobald die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes möglich ist. Nach Ablauf von zwei Jahren nach der Einstellung des Verfahrens ist eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig.Ein eingestelltes Verfahren ist von Amts wegen nach Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005 fortzusetzen, sobald die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes möglich ist. Nach Ablauf von zwei Jahren nach der Einstellung des Verfahrens ist eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig.

Schlagworte

Verfahrenseinstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W123.2200722.1.00

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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