TE Bvwg Erkenntnis 2018/7/24 L516 2201397-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.07.2018
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Entscheidungsdatum

24.07.2018

Norm

BFA-VG §18 Abs1 Z5
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §13 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGVG § 13 heute
  2. VwGVG § 13 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  3. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2019 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  4. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  5. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  6. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013

Spruch

L516 2201397-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb XXXX, StA Pakistan, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem GmbH - ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.06.2018, Zahl XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb römisch 40 , StA Pakistan, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem GmbH - ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.06.2018, Zahl römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt V des angefochtenen Bescheides stattgegeben und dieser wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch fünf des angefochtenen Bescheides stattgegeben und dieser wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ersatzlos behoben.

Es wird festgestellt, dass der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid somit gemäß § 13 Abs 1 VwGVG die aufschiebende Wirkung zukommt.Es wird festgestellt, dass der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid somit gemäß Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG die aufschiebende Wirkung zukommt.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger, stellte am 24.10.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher im Rechtsmittelweg vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 09.04.2013, E5 433.775-1/2013/6E, sowohl hinsichtlich Zuerkennung des Status sowohl eines Asylberechtigten als auch eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde; gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen. Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes wurde dem Beschwerdeführer am 18.04.2013 zugestellt und wurde damit rechtskräftig.

2. Mit Schreiben vom 29.01.2018 lud das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Beschwerdeführer zu einer Einvernahme für den 05.03.2018 zum Zweck "Einvernahme EAM Verfahren - Rückkehrentscheidung". Zu diesem Termin konnte der Beschwerdeführer krankheitsbedingt nicht erscheinen.

3. Das BFA übermittelte dem Beschwerdeführer mit einem dem Beschwerdeführer am 12.03.2018 zugestellten Schreiben Länderfeststellungen zu seinem Herkunftsland und forderte ihn gleichzeitig auf, schriftlich Fragen zu seinen persönlichen Lebensverhältnissen, seiner Gesundheit sowie zu seinem Privat- und Familienleben zu beantworten. Der Beschwerdeführer gab dazu am 27.03.2018 eine schriftliche Stellungnahme ab, beantwortete die ihm gestellten Fragen und übermittelte dem BFA ein Konvolut an Dokumenten zur Bescheinigung seiner erfolgten Integration.

4. Das BFA erteilte dem Beschwerdeführer mit gegenständlich angefochtenem Bescheid keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG (Spruchpukt I des angefochtenen Bescheides), erließ gegen diesen eine Rückkehrentscheidung § 52 Abs 2 Z 2 FPG (Spruchpunkt III) und stellte fest, dass die Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III). Das BFA sprach zudem aus, dass gemäß § 55 Abs 4 für die freiwillige Ausreise keine Frist gewährt werde (Spruchpunkt IV).4. Das BFA erteilte dem Beschwerdeführer mit gegenständlich angefochtenem Bescheid keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG (Spruchpukt römisch eins des angefochtenen Bescheides), erließ gegen diesen eine Rückkehrentscheidung Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG (Spruchpunkt römisch drei) und stellte fest, dass die Abschiebung nach Pakistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei). Das BFA sprach zudem aus, dass gemäß Paragraph 55, Absatz 4, für die freiwillige Ausreise keine Frist gewährt werde (Spruchpunkt römisch vier).

5. Mit Spruchpunkt V des angefochtenen Bescheides sprach das BFA aus, dass einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde.5. Mit Spruchpunkt römisch fünf des angefochtenen Bescheides sprach das BFA aus, dass einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde.

6. Der Beschwerdeführer hat gegen den Bescheid des BFA am 18.07.2018 fristgerecht Beschwerde erhoben.

7. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakten des BFA langte der Aktenlage nach am 20.07.2018 beim Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Linz, ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Sachverhaltsfeststellungen

1.1. Der Beschwerdeführer stellte am 24.10.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher im Rechtsmittelweg vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 09.04.2013, E5 433.775-1/2013/6E, sowohl hinsichtlich Zuerkennung des Status sowohl eines Asylberechtigten als auch eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde; gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen. Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes wurde dem Beschwerdeführer am 18.04.2013 zugestellt und wurde damit rechtskräftig. Der Beschwerdeführer verließ danach Österreich nicht, sondern er hält sich seither weiterhin in Österreich auf.

1.2. Im September 2013 verhängte eine österreichische Bezirkshauptmannschaft wegen des nicht rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet gemäß § 31 Abs 1 iVm § 120 Abs 1a FPG gegen den Beschwerdeführer eine Verwaltungsstrafe in Höhe von 500,00 EUR.1.2. Im September 2013 verhängte eine österreichische Bezirkshauptmannschaft wegen des nicht rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet gemäß Paragraph 31, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 120, Absatz eins a, FPG gegen den Beschwerdeführer eine Verwaltungsstrafe in Höhe von 500,00 EUR.

1.3. Der Beschwerdeführer wohnt durchgehend seit 19.11.2012 in Flüchtlingsbetreuungseinrichtungen der Caritas mit entsprechende Wohnsitzmeldungen im Zentralen Melderegister und bezieht ebenso durchgehend seit 24.10.2012 bis gegenwärtig Leistungen aus der Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich

(GVS).

1.4. Der Beschwerdeführer wurde von einem österreichischen Bezirksgericht mit seit 10.06.2013 rechtskräftigem Urteil vom 15.05.2013 für eine am 31.03.2013 begangene Tat gemäß § 218 (1) Z 1 StGB (Sexuelle Belästigung und öffentliche geschlechtliche Handlungen) zu einer Geldstrafe von 100 Tagsätzen zu je 4,00 EUR (400,00 EUR), davon Geldstrafe von 50 Tagsätzen zu je 4,00 EUR (200,00 EUR) bedingt, bei einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt. Mit seit 26.03.2014 rechtskräftigem Urteil eines österreichischen Bezirksgerichtes vom 20.02.2014 wurde der Beschwerdeführer wegen einer am 01.10.2013 begangenen Tat erneut gemäß § 218 (1) Z 1 StGB zu einer Geldstrafe von 140 Tagsätzen zu je 4,00 EUR (560,00 EUR) verurteilt. Gleichzeitig wurde die Probezeit des bedingten Strafteils des Urteils vom 15.05.2013 auf insgesamt 5 Jahre verlängert.1.4. Der Beschwerdeführer wurde von einem österreichischen Bezirksgericht mit seit 10.06.2013 rechtskräftigem Urteil vom 15.05.2013 für eine am 31.03.2013 begangene Tat gemäß Paragraph 218, (1) Ziffer eins, StGB (Sexuelle Belästigung und öffentliche geschlechtliche Handlungen) zu einer Geldstrafe von 100 Tagsätzen zu je 4,00 EUR (400,00 EUR), davon Geldstrafe von 50 Tagsätzen zu je 4,00 EUR (200,00 EUR) bedingt, bei einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt. Mit seit 26.03.2014 rechtskräftigem Urteil eines österreichischen Bezirksgerichtes vom 20.02.2014 wurde der Beschwerdeführer wegen einer am 01.10.2013 begangenen Tat erneut gemäß Paragraph 218, (1) Ziffer eins, StGB zu einer Geldstrafe von 140 Tagsätzen zu je 4,00 EUR (560,00 EUR) verurteilt. Gleichzeitig wurde die Probezeit des bedingten Strafteils des Urteils vom 15.05.2013 auf insgesamt 5 Jahre verlängert.

1.5. Das BFA begründete im angefochtenen Bescheid die von ihm auf § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG gestützte Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde wie folgt (Bescheid, S 95):1.5. Das BFA begründete im angefochtenen Bescheid die von ihm auf Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG gestützte Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde wie folgt (Bescheid, S 95):

"Wie oben ausführlich erörtert, wurden Sie bereits zweimal wegen sexueller Belästigung und öffentlichen geschlechtlichen Handlungen § 218 1 Z 1 StGB rechtskräftig verurteilt. Auch ist ihr Aufenthalt in Österreich ist seit der gegen Sie erlassen Ausweisung rechtskräftig seit 18.04.2013 rechtswidrig. Sie halten sich somit bereits über 5 Jahre illegal in Österreich auf. Zudem wurde bereits im September 2013 gegen Sie von der BH Dornbirn wegen Ihres nicht rechtmäßigem Aufenthalt im Bundesgebiet (§ 31 Abs. 1 iVm. § 120 Abs. 1a FPG) eine Verwaltungsstrafe in Höhe von 500,-- EUR verhängt, das Urteil ist rechtskräftig. Sie wurden zwar seit Ihrer letzten Verurteilung im Jahr 2014 nicht mehr straffällig und die Probezeit des bedingten Strafteils ist am 10.06.2018 abgelaufen, dennoch stellt Ihr Verbleib in Österreich eine gegenwärtige, erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit dar. Ihre sofortige Ausreise ist daher erforderlich. ""Wie oben ausführlich erörtert, wurden Sie bereits zweimal wegen sexueller Belästigung und öffentlichen geschlechtlichen Handlungen Paragraph 218, 1 Ziffer eins, StGB rechtskräftig verurteilt. Auch ist ihr Aufenthalt in Österreich ist seit der gegen Sie erlassen Ausweisung rechtskräftig seit 18.04.2013 rechtswidrig. Sie halten sich somit bereits über 5 Jahre illegal in Österreich auf. Zudem wurde bereits im September 2013 gegen Sie von der BH Dornbirn wegen Ihres nicht rechtmäßigem Aufenthalt im Bundesgebiet (Paragraph 31, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 120, Absatz eins a, FPG) eine Verwaltungsstrafe in Höhe von 500,-- EUR verhängt, das Urteil ist rechtskräftig. Sie wurden zwar seit Ihrer letzten Verurteilung im Jahr 2014 nicht mehr straffällig und die Probezeit des bedingten Strafteils ist am 10.06.2018 abgelaufen, dennoch stellt Ihr Verbleib in Österreich eine gegenwärtige, erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit dar. Ihre sofortige Ausreise ist daher erforderlich. "

2. Die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen

2.1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den vom BFA vorgelegten und unverdächtigen Verwaltungsverfahrensakten zum Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowie den bereits vom BFA im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen. Die Feststellungen zu den Unterkünften und den entsprechenden Wohnsitzmeldungen, zum durchgehenden Erhalt von Leistungen aus der Grundversorgung sowie zu den strafrechtlichen Verurteilungen ergeben sich auch aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich (GVS) sowie aus dem Strafregister der Republik Österreich.

3. Rechtliche Beurteilung

Zu A)

Behebung von Spruchpunkt V des angefochtenen BescheidesBehebung von Spruchpunkt römisch fünf des angefochtenen Bescheides

Rechtsgrundlagen

3.1. Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.3.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Gemäß § 18 Abs 2 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn 1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist, 2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder 3. Fluchtgefahr besteht.3.2. Gemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn 1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist, 2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder 3. Fluchtgefahr besteht.

Zum gegenständlichen Verfahren

3.3. § 18 Abs 2 Z 1-3 BFA-VG in der geltenden Fassung entspricht § 57 Abs 1 Z 1-3 FPG 2005 idF BGBl 28/2011 (ErläutRV RV 2144 XXIV. GP) und laut den ErläutRV zu jenem § 57 FPG erfolgten die Z 1 und 3 in direkter Umsetzung des Art 7 Abs 4 der Rückführungs-RL (1078 der Beilagen XXIV. GP). Gem Art 7 Abs 4 der Rückführungs-RL (2008/115/EG) können die Mitgliedstaaten davon absehen, eine Frist für die freiwillige Ausreise zu gewähren, oder sie können eine Ausreisefrist von weniger als sieben Tagen einräumen, wenn Fluchtgefahr besteht oder der Antrag auf einen Aufenthaltstitel als offensichtlich unbegründet oder missbräuchlich abgelehnt worden ist oder die betreffende Person eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die nationale Sicherheit darstellt.3.3. Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins -, 3, BFA-VG in der geltenden Fassung entspricht Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins -, 3, FPG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt 28 aus 2011, (ErläutRV Regierungsvorlage 2144 römisch 24 . Gesetzgebungsperiode und laut den ErläutRV zu jenem Paragraph 57, FPG erfolgten die Ziffer eins und 3 in direkter Umsetzung des Artikel 7, Absatz 4, der Rückführungs-RL (1078 der Beilagen römisch 24 . Gesetzgebungsperiode Gem Artikel 7, Absatz 4, der Rückführungs-RL (2008/115/EG) können die Mitgliedstaaten davon absehen, eine Frist für die freiwillige Ausreise zu gewähren, oder sie können eine Ausreisefrist von weniger als sieben Tagen einräumen, wenn Fluchtgefahr besteht oder der Antrag auf einen Aufenthaltstitel als offensichtlich unbegründet oder missbräuchlich abgelehnt worden ist oder die betreffende Person eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die nationale Sicherheit darstellt.

3.4. Zur Auslegung des Art 7 Abs 4 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) ist auf das Urteil des Gerichtshofes Europäischen Union (EuGH) vom 11.06.2015 in der Rechtssache Zh und O, C-554/13 zu verweisen. Der EuGH hat in jener Entscheidung festgestellt, dass ein Mitgliedstaat gehalten ist, den Begriff "Gefahr für die öffentliche Ordnung" im Sinne von Art 7 Abs 4 der Richtlinie 2008/115 im Einzelfall zu beurteilen, um zu prüfen, ob das persönliche Verhalten des betreffenden Drittstaatsangehörigen eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellt. Stützt sich ein Mitgliedstaat auf eine allgemeine Praxis oder irgendeine Vermutung, um eine solche Gefahr festzustellen, ohne dass das persönliche Verhalten des Drittstaatsangehörigen und die Gefahr, die dieses Verhalten für die öffentliche Ordnung darstellt, gebührend berücksichtigt werden, verkennt er die Anforderungen an eine individuelle Prüfung des in Rede stehenden Falles und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (EuGH 11.06.2015, Zh und O, C-554/13, EU:C:2015:377, Rz 50).3.4. Zur Auslegung des Artikel 7, Absatz 4, der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) ist auf das Urteil des Gerichtshofes Europäischen Union (EuGH) vom 11.06.2015 in der Rechtssache Zh und O, C-554/13 zu verweisen. Der EuGH hat in jener Entscheidung festgestellt, dass ein Mitgliedstaat gehalten ist, den Begriff "Gefahr für die öffentliche Ordnung" im Sinne von Artikel 7, Absatz 4, der Richtlinie 2008/115 im Einzelfall zu beurteilen, um zu prüfen, ob das persönliche Verhalten des betreffenden Drittstaatsangehörigen eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellt. Stützt sich ein Mitgliedstaat auf eine allgemeine Praxis oder irgendeine Vermutung, um eine solche Gefahr festzustellen, ohne dass das persönliche Verhalten des Drittstaatsangehörigen und die Gefahr, die dieses Verhalten für die öffentliche Ordnung darstellt, gebührend berücksichtigt werden, verkennt er die Anforderungen an eine individuelle Prüfung des in Rede stehenden Falles und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (EuGH 11.06.2015, Zh und O, C-554/13, EU:C:2015:377, Rz 50).

3.5. Der EuGH hat in der soeben zitierten Entscheidung des Weiteren festgestellt, dass der Begriff Gefahr für die öffentliche Ordnung, wie er in Art 7 Abs 4 der Rückführungsrichtlinie vorgesehen ist, jedenfalls voraussetzt, dass außer der sozialen Störung, die jeder Gesetzesverstoß darstellt, eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Daraus folgt, dass im Rahmen der Beurteilung dieses Begriffs jedes tatsächliche oder rechtliche Kriterium zur Situation des betreffenden Drittstaatsangehörigen maßgeblich ist, das geeignet ist, die Frage zu klären, ob sein persönliches Verhalten eine solche Bedrohung begründet (ebenda, Rz 60-61).3.5. Der EuGH hat in der soeben zitierten Entscheidung des Weiteren festgestellt, dass der Begriff Gefahr für die öffentliche Ordnung, wie er in Artikel 7, Absatz 4, der Rückführungsrichtlinie vorgesehen ist, jedenfalls voraussetzt, dass außer der sozialen Störung, die jeder Gesetzesverstoß darstellt, eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Daraus folgt, dass im Rahmen der Beurteilung dieses Begriffs jedes tatsächliche oder rechtliche Kriterium zur Situation des betreffenden Drittstaatsangehörigen maßgeblich ist, das geeignet ist, die Frage zu klären, ob sein persönliches Verhalten eine solche Bedrohung begründet (ebenda, Rz 60-61).

3.6. Im gegenständlichen Fall des Beschwerdeführers kann der Umstand der vorliegenden Verurteilungen nach der zuvor zitierten Rechtsprechung des EuGH allein nicht rechtfertigen, dass der Beschwerdeführer als eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit anzusehen ist. Bei den insgesamt zwei vorliegenden strafgerichtlichen Verurteilungen vom 15.05.2013 bzw vom 20.02.2014 wurden keine Freiheitsstrafen sondern jeweils ausschließlich Geldstrafen verhängt, die zudem bei der ersten Verurteilung bei einem Strafrahmen von bis zu 360 Tagsätzen im unteren Drittel, bei der zweiten Verurteilung knapp über dem unteren Drittel blieben. Des Weiteren hat sich der Beschwerdeführer seit seiner letzten Verurteilung vom 20.02.2014 nunmehr seit rund über viereinhalb Jahre wohlverhalten.

3.7. Der Beschwerdeführer wohnt des Weiteren durchgehend seit 19.11.2012 in Flüchtlingsbetreuungseinrichtungen der Caritas mit entsprechende Wohnsitzmeldungen im Zentralen Melderegister und bezieht ebenso durchgehend seit 24.10.2012 bis gegenwärtig Leistungen aus der Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich. Das BFA hat im Verfahren auch nicht dargelegt, dass der Beschwerdeführer sich einer unmittelbaren Abschiebung widersetzt hätte oder dass außer der sozialen Störung, die der unrechtmäßige Aufenthalt des Beschwerdeführers darstellt, vom Beschwerdeführer eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr ausgeht, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.

3.8. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht zu erkennen, dass der Beschwerdeführer aktuell eine derartige Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Republik Österreich darstellt, sodass nunmehr die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers geboten wäre. Die vom BFA auf § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG gestützte Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde erweist sich daher als verfehlt.3.8. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht zu erkennen, dass der Beschwerdeführer aktuell eine derartige Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Republik Österreich darstellt, sodass nunmehr die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers geboten wäre. Die vom BFA auf Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG gestützte Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde erweist sich daher als verfehlt.

3.9. Es war daher der Spruchteil V des angefochtenen Bescheides spruchgemäß ersatzlos zu beheben.3.9. Es war daher der Spruchteil römisch fünf des angefochtenen Bescheides spruchgemäß ersatzlos zu beheben.

3.10. Im gegenständlichen Verfahren war ein Vorgehen gemäß § 59 Abs 1 letzter Satz AVG zulässig, da die Entscheidung über Spruchpunkt V spruchreif war und die Trennung - auf Grund der Folgen einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung für den Betroffenen - auch zweckmäßig erscheint.3.10. Im gegenständlichen Verfahren war ein Vorgehen gemäß Paragraph 59, Absatz eins, letzter Satz AVG zulässig, da die Entscheidung über Spruchpunkt römisch fünf spruchreif war und die Trennung - auf Grund der Folgen einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung für den Betroffenen - auch zweckmäßig erscheint.

3.11. Über die Beschwerde gegen die übrigen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides ergeht eine gesonderte Entscheidung.

Zu B)

Revision

3.12. Die für den vorliegenden Fall relevante Rechtslage ist durch die zitierte Rechtsprechung des EuGH und des Verwaltungsgerichtshofes geklärt, weshalb die Revision nicht zulässig ist.

3.13. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung, aufschiebende Wirkung - Entfall, ersatzlose
Behebung, Feststellungsentscheidung, Spruchpunktbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:L516.2201397.1.00

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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