Entscheidungsdatum
31.07.2018Norm
AVG §13 Abs7Spruch
W128 2171094-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN über die Beschwerde von Mag. XXXX gegen den Bescheid des Organs für studienrechtliche Angelegenheiten der Wirtschaftsuniversität (WU) Wien vom 25. April 2017, Zl. B/3206/05/15,Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN über die Beschwerde von Mag. römisch 40 gegen den Bescheid des Organs für studienrechtliche Angelegenheiten der Wirtschaftsuniversität (WU) Wien vom 25. April 2017, Zl. B/3206/05/15,
A)
I.) zu Recht erkannt:römisch eins.) zu Recht erkannt:
Der Beschwerde betreffend den Antrag auf Anerkennung von Prüfungen hinsichtlich der PI "Strafrecht II: Strafprozessrecht" wird stattgegeben.
Die an der Johannes Kepler Universität Linz erbrachten Studienleistungen:
werden gemäß § 78 Abs. 1 erster Satz Universitätsgesetz 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120/2002, idgF für die prüfungsimmanente Lehrveranstaltung "PI Strafrecht II: Strafprozessrecht" (2 SSt; 4 ECTS) anerkannt.werden gemäß Paragraph 78, Absatz eins, erster Satz Universitätsgesetz 2002 (UG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, idgF für die prüfungsimmanente Lehrveranstaltung "PI Strafrecht II: Strafprozessrecht" (2 SSt; 4 ECTS) anerkannt.
II.) den Beschluss gefasst:römisch zwei.) den Beschluss gefasst:
Das Verfahren betreffend den Antrag auf Anerkennung von Prüfungen hinsichtlich der PI "Legal Theory" wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG i.V.m. § 13 Abs. 7 AVG eingestellt.Das Verfahren betreffend den Antrag auf Anerkennung von Prüfungen hinsichtlich der PI "Legal Theory" wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 7, AVG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer ist zum Masterstudium Wirtschaftsrecht 14 an der WU Wien zugelassen.
Am 25. April 2017 beantragte der Beschwerdeführer die Anerkennung der prüfungsimmanenten Lehrveranstaltung (PI) "Legal Theory" (2 SSt; 5 ECTS) sowie der PI "Strafrecht II: Strafprozessrecht" (2 SSt; 4
ECTS).
Den Anerkennungsantrag betreffend die PI "Legal Theory" stützte er darauf, dass er im Rahmen seines Doktoratsstudiums Wirtschaftsrecht an der WU Wien die PI "Rechtswissenschaftliche Methodenlehre" (2 SSt, 6 ECTS) absolviert habe.
Den Anerkennungsantrag hinsichtlich der PI "Strafrecht II:
Strafprozessrecht" (2 SSt; 4 ECTS) stützte er auf die Absolvierung der Fachprüfung "Strafrecht" (12 SSt, 18 ECTS) sowie der Übung "Strafrecht" (2 SSt; 4 ECTS) im Rahmen seines Diplomstudiums Rechtswissenschaften an der Johannes Kepler Universität (JKU) Linz.
2. In der Folge wurde jeweils zu den Anerkennungsanträgen ein Gutachten von Fachvertretern der WU Wien eingeholt, welche dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 06.04.2017 im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht wurden.
3. Daraufhin äußerte der Beschwerdeführer hinsichtlich der PI "Legal Theory", dass der Fachvertreter offensichtlich andere, als die beantragten Lehrveranstaltungen begutachtet habe. Es sei "unmöglich", dass bei ordnungsgemäßer Überprüfung der beiden zu vergleichenden Lehrveranstaltungen eine Anerkennung verneint werde. Betreffend die PI "Strafrecht II: Strafprozessrecht" wurde ausgeführt, dass sich das Gutachten nicht auf das entsprechende Curriculum beziehe, sondern auf die konkrete Durchführung der PI durch den Vortragenden. Laut VwGH komme es jedoch bei der Gleichwertigkeitsprüfung ausschließlich auf die sich aus den Studienordnungen ergebenden objektiven Merkmale des Prüfungsstoffes sowie auf die Prüfungsart an (vgl. VwGH vom 29.11.2011, 2010/46/0010). Weder der Studienplan noch die veröffentlichten Lehrveranstaltungsinhalte ließen jedoch einen Rückschluss auf einen "wirtschaftsstrafverfahrensrechtlichen" Schwerpunkt zu.3. Daraufhin äußerte der Beschwerdeführer hinsichtlich der PI "Legal Theory", dass der Fachvertreter offensichtlich andere, als die beantragten Lehrveranstaltungen begutachtet habe. Es sei "unmöglich", dass bei ordnungsgemäßer Überprüfung der beiden zu vergleichenden Lehrveranstaltungen eine Anerkennung verneint werde. Betreffend die PI "Strafrecht II: Strafprozessrecht" wurde ausgeführt, dass sich das Gutachten nicht auf das entsprechende Curriculum beziehe, sondern auf die konkrete Durchführung der PI durch den Vortragenden. Laut VwGH komme es jedoch bei der Gleichwertigkeitsprüfung ausschließlich auf die sich aus den Studienordnungen ergebenden objektiven Merkmale des Prüfungsstoffes sowie auf die Prüfungsart an vergleiche VwGH vom 29.11.2011, 2010/46/0010). Weder der Studienplan noch die veröffentlichten Lehrveranstaltungsinhalte ließen jedoch einen Rückschluss auf einen "wirtschaftsstrafverfahrensrechtlichen" Schwerpunkt zu.
4. Infolgedessen wurde von den jeweiligen Fachvertretern der WU Wien hinsichtlich der PI "Legal Theory" ein ergänzendes Gutachten vom 11.04.2017 sowie hinsichtlich der PI "Strafrecht II:
Strafprozessrecht" eine ergänzende Stellungnahme 18.04.2017 eingeholt.
5. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 9. Juni 2017, Zl. B/3206/05/15-10, wies das Organ für studienrechtliche Angelegenheiten der WU Wien den Antrag des Beschwerdeführers auf Anerkennung von Prüfungen hinsichtlich der PI "Legal Theory" (2 SSt; 5 ECTS) und der PI "Strafrecht II: Strafprozessrecht" (2 SSt; 4 ECTS) gemäß § 78 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 (UG) ab.5. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 9. Juni 2017, Zl. B/3206/05/15-10, wies das Organ für studienrechtliche Angelegenheiten der WU Wien den Antrag des Beschwerdeführers auf Anerkennung von Prüfungen hinsichtlich der PI "Legal Theory" (2 SSt; 5 ECTS) und der PI "Strafrecht II: Strafprozessrecht" (2 SSt; 4 ECTS) gemäß Paragraph 78, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002 (UG) ab.
Zur PI "Legal Theory" wurde (gestützt auf das Gutachten des Fachvertreters Univ.Prof. DDr. XXXX ) ausgeführt, dass die PI eine Auseinandersetzung mit dem Recht als Gegenstand wissenschaftlicher Betrachtung beinhalte. Es werde auf Probleme des Rechtsbegriffes, Fragen des Zusammenhangs von Recht und Moral sowie des Zusammenspiels von Recht und Staat eingegangen. Die absolvierte PI "Rechtswissenschaftliche Methodenlehre" beschäftige sich ausschließlich mit den Methoden der Auslegung des Rechts, während sich die PI "Legal Theory" mit Rechtstheorie und Strukturprinzipien des Rechts auseinandersetze, weshalb die Lehrveranstaltungen unterschiedliche Schwerpunktsetzungen aufwiesen. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 06.04.2017 behaupte, dass das Ergebnis des Gutachtens unrichtig sei, sei ihm entgegenzuhalten, dass der Sachverständige in seinem ergänzenden Gutachten ausgeführt habe, dass die juristische Interpretation nur ein Teilaspekt der PI "Legal Theory" sei, während sich die PI "Rechtswissenschaftliche Methodenlehre" hingegen intensiv mit dieser auseinandersetze. Da der Sachverständige beide Lehrveranstaltungen an der WU Wien unterrichte, kenne er die Unterschiede, eine Anerkennung komme daher nicht in Betracht.Zur PI "Legal Theory" wurde (gestützt auf das Gutachten des Fachvertreters Univ.Prof. DDr. römisch 40 ) ausgeführt, dass die PI eine Auseinandersetzung mit dem Recht als Gegenstand wissenschaftlicher Betrachtung beinhalte. Es werde auf Probleme des Rechtsbegriffes, Fragen des Zusammenhangs von Recht und Moral sowie des Zusammenspiels von Recht und Staat eingegangen. Die absolvierte PI "Rechtswissenschaftliche Methodenlehre" beschäftige sich ausschließlich mit den Methoden der Auslegung des Rechts, während sich die PI "Legal Theory" mit Rechtstheorie und Strukturprinzipien des Rechts auseinandersetze, weshalb die Lehrveranstaltungen unterschiedliche Schwerpunktsetzungen aufwiesen. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 06.04.2017 behaupte, dass das Ergebnis des Gutachtens unrichtig sei, sei ihm entgegenzuhalten, dass der Sachverständige in seinem ergänzenden Gutachten ausgeführt habe, dass die juristische Interpretation nur ein Teilaspekt der PI "Legal Theory" sei, während sich die PI "Rechtswissenschaftliche Methodenlehre" hingegen intensiv mit dieser auseinandersetze. Da der Sachverständige beide Lehrveranstaltungen an der WU Wien unterrichte, kenne er die Unterschiede, eine Anerkennung komme daher nicht in Betracht.
Zur PI "Strafrecht II: Strafprozessrecht" führte die WU Wien (gestützt auf das Gutachten von az. Prof. Dr. XXXX ) zusammengefasst aus, dass die PI den Studierenden vertiefende Kenntnisse im Bereich des Wirtschafts- und Finanzstrafrechts verschaffen solle. Dabei spielten insbesondere Aspekte des Handels-, Gesellschafts-, Wertpapier- und Finanzrechts sowie der Kriminologie eine Rolle. Die PI fokussiere zusätzlich zum allgemeinen Strafprozessrecht auf Konstellationen, die sich insbesondere in Wirtschaftsprozessen ergäben. Die PI sei ausschließlich dem Strafprozessrecht gewidmet und diene dem interaktiven Erlernen der prozessrechtlichen Fragestellungen. Da die Lehrveranstaltung im Rahmen des Masterstudium Wirtschaftsrecht stattfinde, liege ihr Schwerpunkt im Bereich des Wirtschaftsstrafverfahrens.Zur PI "Strafrecht II: Strafprozessrecht" führte die WU Wien (gestützt auf das Gutachten von az. Prof. Dr. römisch 40 ) zusammengefasst aus, dass die PI den Studierenden vertiefende Kenntnisse im Bereich des Wirtschafts- und Finanzstrafrechts verschaffen solle. Dabei spielten insbesondere Aspekte des Handels-, Gesellschafts-, Wertpapier- und Finanzrechts sowie der Kriminologie eine Rolle. Die PI fokussiere zusätzlich zum allgemeinen Strafprozessrecht auf Konstellationen, die sich insbesondere in Wirtschaftsprozessen ergäben. Die PI sei ausschließlich dem Strafprozessrecht gewidmet und diene dem interaktiven Erlernen der prozessrechtlichen Fragestellungen. Da die Lehrveranstaltung im Rahmen des Masterstudium Wirtschaftsrecht stattfinde, liege ihr Schwerpunkt im Bereich des Wirtschaftsstrafverfahrens.
6. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in der er zunächst vorbrachte, dass ihm keine Möglichkeit gewährt worden sei zu den ergänzenden Ausführungen bzw. Gutachten der jeweiligen Fachvertreter sowie zu den von den Institutionen eingeholten Informationen Stellung zu nehmen.
Der Beschwerdeführer führte weiters aus, dass die PI "Legal Theory" und die PI "Rechtswissenschaftliche Methodenlehre" im offiziellen Syllabus der WU Wien die gleichen Lehrziele, Lehrveranstaltungsinhalte und Prüfungsmethode aufwiesen. Das Gutachten des Fachvertreters Univ.Prof. DDr. XXXX sei daher unschlüssig.Der Beschwerdeführer führte weiters aus, dass die PI "Legal Theory" und die PI "Rechtswissenschaftliche Methodenlehre" im offiziellen Syllabus der WU Wien die gleichen Lehrziele, Lehrveranstaltungsinhalte und Prüfungsmethode aufwiesen. Das Gutachten des Fachvertreters Univ.Prof. DDr. römisch 40 sei daher unschlüssig.
Betreffend die PI "Strafrecht II: Strafprozessrecht" brachte der Beschwerdeführer vor, dass aus der Lehrveranstaltungsbeschreibung der PI kein wirtschaftsstrafprozessrechtlicher Schwerpunkt erkennbar sei. In Österreich gebe es kaum Sonderbestimmungen des Strafprozessrechts in den Bereichen des Handels-, Gesellschafts- und Finanzstrafrechts, die von der Lehre des allgemeinen Strafprozessrechts abweichen würden. Soweit diese existieren würden, würden sie auch im Zuge der absolvierten Lehrveranstaltungen an der JKU Linz gelehrt. Wenn der Fachvertreter az. Prof. Dr. XXXX zudem ausführe, dass es keine Lehrbücher "zum Wirtschaftsstrafverfahren" gebe, wundere dies nicht, da eine Lehrunterlage zum Wirtschaftsstrafverfahren keine erheblichen Inhalte aufweisen könne. Das Gutachten von az. Prof. Dr. XXXX sei daher ebenso unschlüssig. Da als Vorkenntnisse der PI "Strafrecht II: Strafprozessrecht" bloß Kenntnisse des materiellen Rechts vorausgesetzt würden, gehe auch das Vorbringen hinsichtlich der vertieften Auseinandersetzung ins Leere. Schließlich habe die PI "Strafrecht II: Strafprozessrecht" zum Ziel, den Absolventen des Masterstudiums den Zugang zu den juristischen Kernberufen zu verschaffen. Darüber hinaus seien die dem Anerkennungsantrag zu Grunde gelegten Prüfungen an der JKU Linz und nicht wie im angefochtenen Bescheid an der Universität Wien abgelegt worden.Betreffend die PI "Strafrecht II: Strafprozessrecht" brachte der Beschwerdeführer vor, dass aus der Lehrveranstaltungsbeschreibung der PI kein wirtschaftsstrafprozessrechtlicher Schwerpunkt erkennbar sei. In Österreich gebe es kaum Sonderbestimmungen des Strafprozessrechts in den Bereichen des Handels-, Gesellschafts- und Finanzstrafrechts, die von der Lehre des allgemeinen Strafprozessrechts abweichen würden. Soweit diese existieren würden, würden sie auch im Zuge der absolvierten Lehrveranstaltungen an der JKU Linz gelehrt. Wenn der Fachvertreter az. Prof. Dr. römisch 40 zudem ausführe, dass es keine Lehrbücher "zum Wirtschaftsstrafverfahren" gebe, wundere dies nicht, da eine Lehrunterlage zum Wirtschaftsstrafverfahren keine erheblichen Inhalte aufweisen könne. Das Gutachten von az. Prof. Dr. römisch 40 sei daher ebenso unschlüssig. Da als Vorkenntnisse der PI "Strafrecht II: Strafprozessrecht" bloß Kenntnisse des materiellen Rechts vorausgesetzt würden, gehe auch das Vorbringen hinsichtlich der vertieften Auseinandersetzung ins Leere. Schließlich habe die PI "Strafrecht II: Strafprozessrecht" zum Ziel, den Absolventen des Masterstudiums den Zugang zu den juristischen Kernberufen zu verschaffen. Darüber hinaus seien die dem Anerkennungsantrag zu Grunde gelegten Prüfungen an der JKU Linz und nicht wie im angefochtenen Bescheid an der Universität Wien abgelegt worden.
Abgesehen davon brachte der Beschwerdeführer vor, dass Univ.Prof. DDr. Michael POTACTS und az. Prof. Dr. XXXX befangen seien, da sie jeweils die Gleichwertigkeit der PI beurteilt hätten, die sie selbst unterrichteten.Abgesehen davon brachte der Beschwerdeführer vor, dass Univ.Prof. DDr. Michael POTACTS und az. Prof. Dr. römisch 40 befangen seien, da sie jeweils die Gleichwertigkeit der PI beurteilt hätten, die sie selbst unterrichteten.
Es sei wiederholt darauf hinzuweisen, dass sich die Beurteilung der Gleichwertigkeit nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausschließlich auf die studienrechtlichen Vorschriften zu stützen habe (vgl. VwGH 21.01.2015, Ro 2014/10/0020). Eine individuelle Schwerpunktsetzung durch den Vortragenden habe sohin außer Acht zu bleiben.Es sei wiederholt darauf hinzuweisen, dass sich die Beurteilung der Gleichwertigkeit nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausschließlich auf die studienrechtlichen Vorschriften zu stützen habe vergleiche VwGH 21.01.2015, Ro 2014/10/0020). Eine individuelle Schwerpunktsetzung durch den Vortragenden habe sohin außer Acht zu bleiben.
7. Mit Beschluss des Senats der WU Wien vom 06.09.2017 sah dieser im gegenständlichen Fall von der Erstellung eines Gutachtens gemäß § 46 Abs. 2 UG ab.7. Mit Beschluss des Senats der WU Wien vom 06.09.2017 sah dieser im gegenständlichen Fall von der Erstellung eines Gutachtens gemäß Paragraph 46, Absatz 2, UG ab.
8. Mit Schreiben vom 29.03.2018 hielt das Bundesverwaltungsgericht den Parteien die gegenständliche Sach- und Rechtslage vor.
9. Daraufhin wurde mit Schreiben vom 20.04.2018 ein ergänzendes Gutachten des Fachvertreters Univ.Prof. Dr. XXXX vom 19.04.2018 hinsichtlich der Gleichwertigkeit der PI "Strafrecht II:9. Daraufhin wurde mit Schreiben vom 20.04.2018 ein ergänzendes Gutachten des Fachvertreters Univ.Prof. Dr. römisch 40 vom 19.04.2018 hinsichtlich der Gleichwertigkeit der PI "Strafrecht II:
Strafprozessrecht" vorgelegt.
In diesem wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die PI "Strafrecht II: Strafprozessrecht" im Rahmen des Masterstudium Wirtschaftsrecht gelehrt würde. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass die allgemeinen Regeln auch im Wirtschaftsstrafverfahren gelten würden, sei zwar richtig, jedoch stellten sich im Wirtschaftsstrafverfahren im Zuge des Ermittlungs- als auch des Haupt- und Rechtsmittelverfahrens spezifische Fragestellungen (z.B. Verwertbarkeit privater Ermittlungen, Kronzeugenregelung, Selbstbelastung im Steuerstrafverfahren, Sachverständigenbeweise, Besonderheiten der Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft). Der Behauptung des Beschwerdeführers, dass sich wirtschaftsstrafrechtliche Sachverhalte überhaupt nicht von anderen Unterscheiden würden, werde daher entschieden widersprochen. Gängige Bücher zum Wirtschaftsstrafverfahren existierten nicht, jedoch werde der Inhalt der Lehrveranstaltungen durch den Vortrag sowie die in der Lehrveranstaltung zur Verfügung gestellten Unterlagen bestimmt. Darüber hinaus werde die PI ausschließlich von Richtern des OGH und des OLG Wien abgehalten, wodurch ein praktischer Zugang zum Strafprozessrecht vermittelt würde.
Die Fachprüfung (FP) an der JKU Linz sei eine Gesamtprüfung, die sowohl materiell- als auch prozessrechtliche Aspekte abdecke. Schon aufgrund des Prüfungscharakters sei eine Gleichwertigkeit mit der PI "Strafrecht II: Strafprozessrecht" nicht gegeben. Auf ein interaktives Erlernen des Stoffes werde dabei verzichtet. Bei der Übung (UE) aus Strafrecht an der JKU Linz handle es sich zwar um eine prüfungsimmanente Lehrveranstaltung, im Rahmen dieser würde jedoch vorwiegend materielles Strafrecht gelehrt.
10. Mit Bescheid vom 07.06.2018, Zl. B/3206/11/15, gab das Organ für studienrechtliche Angelegenheiten der WU Wien den Antrag des Beschwerdeführers auf Anerkennung von Prüfungen hinsichtlich der PI "Legal Theory" (2 SSt, 5 ECTS) gemäß § 78 UG statt.10. Mit Bescheid vom 07.06.2018, Zl. B/3206/11/15, gab das Organ für studienrechtliche Angelegenheiten der WU Wien den Antrag des Beschwerdeführers auf Anerkennung von Prüfungen hinsichtlich der PI "Legal Theory" (2 SSt, 5 ECTS) gemäß Paragraph 78, UG statt.
11. Daraufhin zog der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11.06.2018 die Beschwerde betreffend seinen Antrag auf Anerkennung von Prüfungen hinsichtlich der PI "Legal Theory" explizit zurück. Zum ergänzenden Gutachten von Univ.Prof. Dr. XXXX hinsichtlich der PI "Strafrecht II: Strafprozessrecht" führte er zusammenfassend aus, dass im Grunde das Gutachten von az. Prof. Dr. XXXX wiederholt werde. Im Übrigen gehe der Fachvertreter nicht darauf ein, inwiefern die Kombination beider an der JKU Linz abgelegten Prüfungen nicht gleichwertig mit der "Strafrecht II: Strafprozessrecht" an der WU Wien seien, stattdessen hebe er bloß die Vorzüge der PI hervor.11. Daraufhin zog der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11.06.2018 die Beschwerde betreffend seinen Antrag auf Anerkennung von Prüfungen hinsichtlich der PI "Legal Theory" explizit zurück. Zum ergänzenden Gutachten von Univ.Prof. Dr. römisch 40 hinsichtlich der PI "Strafrecht II: Strafprozessrecht" führte er zusammenfassend aus, dass im Grunde das Gutachten von az. Prof. Dr. römisch 40 wiederholt werde. Im Übrigen gehe der Fachvertreter nicht darauf ein, inwiefern die Kombination beider an der JKU Linz abgelegten Prüfungen nicht gleichwertig mit der "Strafrecht II: Strafprozessrecht" an der WU Wien seien, stattdessen hebe er bloß die Vorzüge der PI hervor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Der Beschwerdeführer ist ordentlicher Student des Masterstudiums Wirtschaftsrecht an der WU Wien. Dem Studium des Beschwerdeführers liegt der Studienplan des Masterstudiums Wirtschaftsrecht vom 29.01.2014 zu Grunde.
Der Beschwerdeführer absolvierte am 26.01.2015 an der JKU, im Rahmen des Diplomstudiums Rechtswissenschaften die Übung "Strafrecht im Umfang von 2 SSt bzw. 4 ECTS Punkten und wurde mit der Note "befriedigend" beurteilt.
Der Beschwerdeführer absolvierte am 19.06.2015 an der JKU, im Rahmen des Diplomstudiums Rechtswissenschaften die Fachprüfung "Strafrecht" im Umfang von 12 SSt bzw. 18 ECTS Punkten und wurde mit der Note "befriedigend" beurteilt.
Die vom Beschwerdeführer an der JKU Linz im Rahmen des Diplomstudiums Rechtswissenschaften absolvierte FP "Strafrecht" (12 SSt, 18 ECTS) und UE "Strafrecht" (2 SSt; 4 ECTS) sind gleichwertig mit der PI "Strafrecht II: Strafprozessrecht" an der WU Wien.
Die von der belangten Behörde eingeholten Gutachten von az. Prof. Dr. XXXX und Univ.Prof. Dr. XXXX sind nicht schlüssig.Die von der belangten Behörde eingeholten Gutachten von az. Prof. Dr. römisch 40 und Univ.Prof. Dr. römisch 40 sind nicht schlüssig.
Der Beschwerdeführer zog seine Beschwerde betreffend seinen Antrag auf Anerkennung von Prüfungen hinsichtlich der PI "Legal Theory" (2 SSt, 5 ECTS) explizit zurück.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und dem Vorbringen des Beschwerdeführers. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden. Daneben wurde Einschau in die ordnungsgemäß kundgemachten Curricula genommen.
Anhand der Curricula konnte zweifelsfrei festgestellt werden, dass die von der belangten Behörde eingeholten Gutachten von az. Prof. Dr. Severin GLASER und Univ.Prof. Dr. Robert KERT nicht schlüssig sind. Die Einholung eines weiteren Gutachtens konnte unterbleiben, da sich die Gleichwertigkeit der zur Anrechnung beantragten Studienleistungen mit der PI "Strafrecht II: Strafprozessrecht" an der WU Wien bereits aus den studienrechtlichen und sonstigen relevanten gesetzlichen Bestimmungen ergibt.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zur Stattgebung der Beschwerde betreffend den Antrag auf Anerkennung von Prüfungen hinsichtlich der PI "Strafrecht II:
Strafprozessrecht" (Spruchpunkt A I.)Strafprozessrecht" (Spruchpunkt A römisch eins.)
3.1.1. Gemäß § 78 Abs. 1 UG sind auf Antrag des ordentlichen Studierenden positiv beurteilte Prüfungen, soweit sie den im Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind, vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ bescheidmäßig anzuerkennen, wenn sie3.1.1. Gemäß Paragraph 78, Absatz eins, UG sind auf Antrag des ordentlichen Studierenden positiv beurteilte Prüfungen, soweit sie den im Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind, vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ bescheidmäßig anzuerkennen, wenn sie
1. an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung,
2. in Studien an einer anerkannten inländischen Bildungseinrichtung, deren Zugang die allgemeine Universitätsreife erfordert,
3. an einer berufsbildenden höheren Schule in den für die künftige Berufstätigkeit erforderlichen Fächern,
4. an einer Höheren Anstalt für Lehrer- und Erzieherbildung in den für die künftige Berufstätigkeit erforderlichen Fächern,
5. an allgemein bildenden höheren Schulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder der sportlichen Ausbildung in künstlerischen und künstlerisch-wissenschaftlichen sowie in sportlichen und sportlich-wissenschaftlichen Fächern, oder
6. an österreichischen Konservatorien mit Öffentlichkeitsrecht
abgelegt wurden. Die an einer inländischen postsekundären Bildungseinrichtung oder an einer anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung eines EU- oder EWR-Staates für ein Fach abgelegten Prüfungen sind für das gleiche Fach im weiteren Studium desselben Studiums an einer anderen inländischen Universität jedenfalls anzuerkennen, wenn die ECTS-Anrechnungspunkte gleich sind oder nur geringfügig abweichen. Solche Anerkennungen können im Curriculum generell festgelegt werden.
Gemäß § 2a Abs. 1 Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz (RStDG) ist das zur Aufnahme in den richterlichen Vorbereitungsdienst erforderliche Studium des österreichischen Rechts an einer Universität zurückzulegen und mit einem rechtswissenschaftlichen akademischen Grad abzuschließen, wobei diesem auch mehrere Studien (§§ 54 ff Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002) zu Grunde liegen können. Die Studiendauer hat mindestens vier Jahre mit einem Arbeitsaufwand von zumindest 240 ECTS-Anrechnungspunkten (§ 51 Abs. 2 Z 26 Universitätsgesetz 2002) zu betragen.Gemäß Paragraph 2 a, Absatz eins, Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz (RStDG) ist das zur Aufnahme in den richterlichen Vorbereitungsdienst erforderliche Studium des österreichischen Rechts an einer Universität zurückzulegen und mit einem rechtswissenschaftlichen akademischen Grad abzuschließen, wobei diesem auch mehrere Studien (Paragraphen 54, ff Universitätsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,) zu Grunde liegen können. Die Studiendauer hat mindestens vier Jahre mit einem Arbeitsaufwand von zumindest 240 ECTS-Anrechnungspunkten (Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 26, Universitätsgesetz 2002) zu betragen.
Gemäß § 2a Abs. 2 Z 2 leg. cit. sind im Rahmen des Studiums nach Abs. 1 nachweislich angemessene Kenntnisse über das österreichisches Straf- und Strafprozessrecht zu erwerben.Gemäß Paragraph 2 a, Absatz 2, Ziffer 2, leg. cit. sind im Rahmen des Studiums nach Absatz eins, nachweislich angemessene Kenntnisse über das österreichisches Straf- und Strafprozessrecht zu erwerben.
Gemäß § 3 Abs. 1 der Rechtsanwaltsordnung (RAO) ist das zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft erforderliche Studium des österreichischen Rechts an einer Universität zurückzulegen und mit einem rechtswissenschaftlichen akademischen Grad abzuschließen, wobei diesem auch mehrere Studien (§§ 54 ff Universitätsgesetz 2002) zu Grunde liegen können. Die Studiendauer hat mindestens vier Jahre mit einem Arbeitsaufwand von zumindest 240 ECTS-Anrechnungspunkten (§ 51 Abs. 2 Z 26 Universitätsgesetz 2002) zu betragen.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, der Rechtsanwaltsordnung (RAO) ist das zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft erforderliche Studium des österreichischen Rechts an einer Universität zurückzulegen und mit einem rechtswissenschaftlichen akademischen Grad abzuschließen, wobei diesem auch mehrere Studien (Paragraphen 54, ff Universitätsgesetz 2002) zu Grunde liegen können. Die Studiendauer hat mindestens vier Jahre mit einem Arbeitsaufwand von zumindest 240 ECTS-Anrechnungspunkten (Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 26, Universitätsgesetz 2002) zu betragen.
Gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 leg. cit. sind im Rahmen des Studiums nach Abs. 1 nachweislich angemessene Kenntnisse über das österreichisches Straf- und Strafprozessrecht zu erwerben.Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, leg. cit. sind im Rahmen des Studiums nach Absatz eins, nachweislich angemessene Kenntnisse über das österreichisches Straf- und Strafprozessrecht zu erwerben.
Gemäß § 57 Z 3 Satzung der WU Wien sind Lehrveranstaltungen mit immanentem Prüfungscharakter Lehrveranstaltungen, bei denen die Beurteilung nicht auf Grund eines einzigen Prüfungsaktes am Ende der Lehrveranstaltung, sondern auf Grund von schriftlichen und/oder mündlichen Beiträgen der Teilnehmer erfolgt.Gemäß Paragraph 57, Ziffer 3, Satzung der WU Wien sind Lehrveranstaltungen mit immanentem Prüfungscharakter Lehrveranstaltungen, bei denen die Beurteilung nicht auf Grund eines einzigen Prüfungsaktes am Ende der Lehrveranstaltung, sondern auf Grund von schriftlichen und/oder mündlichen Beiträgen der Teilnehmer erfolgt.
Gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 Prüfungsordnung der WU Wien sind Lehrveranstaltungen mit immanentem Prüfungscharakter (PI) Lehrveranstaltungen mit Anwesenheitsplicht, deren Beurteilung nicht oder nicht ausschließlich auf Grund eines einzigen Prüfungsaktes am Ende der Lehrveranstaltung erfolgt, sondern sich aus mindestens drei Teilleistungen zusammensetzt.Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, Prüfungsordnung der WU Wien sind Lehrveranstaltungen mit immanentem Prüfungscharakter (PI) Lehrveranstaltungen mit Anwesenheitsplicht, deren Beurteilung nicht oder nicht ausschließlich auf Grund eines einzigen Prüfungsaktes am Ende der Lehrveranstaltung erfolgt, sondern sich aus mindestens drei Teilleistungen zusammensetzt.
Gemäß § 1 des Studienplanes für das Masterstudium Wirtschaftsrecht 14 (i.d.F. vom 31.05.2016 - genehmigt durch den Senat der WU Wien) soll aufbauend und ergänzend zum Bachelorstudium Wirtschaftsrecht und auch ergänzend zu an anderen Universitäten absolvierten rechtswissenschaftlichen Bachelor- und Diplomstudien das Masterstudium Wirtschaftsrecht eine in der fachlichen Breite und methodischen Tiefe umfassende rechtswissenschaftliche Ausbildung bieten. Diese ist zugleich eine wissenschaftsbasierte, berufsorientierte Spezialausbildung im österreichischen, europäischen und internationalen Wirtschaftsrecht. Wesentlich ist, dass die Studierenden neben wirtschaftsrechtlichen auch entsprechend dem im Bachelorstudium der WU Wien erreichten Standard hohe ökonomische, insbesondere betriebswirtschaftliche Kenntnisse aufweisen.Gemäß Paragraph eins, des Studienplanes für das Masterstudium Wirtschaftsrecht 14 in der Fassung vom 31.05.2016 - genehmigt durch den Senat der WU Wien) soll aufbauend und ergänzend zum Bachelorstudium Wirtschaftsrecht und auch ergänzend zu an anderen Universitäten absolvierten rechtswissenschaftlichen Bachelor- und Diplomstudien das Masterstudium Wirtschaftsrecht eine in der fachlichen Breite und methodischen Tiefe umfassende rechtswissenschaftliche Ausbildung bieten. Diese ist zugleich eine wissenschaftsbasierte, berufsorientierte Spezialausbildung im österreichischen, europäischen und internationalen Wirtschaftsrecht. Wesentlich ist, dass die Studierenden neben wirtschaftsrechtlichen auch entsprechend dem im Bachelorstudium der WU Wien erreichten Standard hohe ökonomische, insbesondere betriebswirtschaftliche Kenntnisse aufweisen.
Gemäß § 5 Abs. 1 Z 6 leg cit sind u.a. die Lehrveranstaltungen "Strafrecht I: Wirtschafts- und Finanzstrafrecht" (2 SSt., 4 ECTS) sowie "Strafrecht II: Strafprozessrecht" (2 SSt., 4 ECTS) im Rahmen des Masterstudiums als Pflichtfach zu absolvieren.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 6, leg cit sind u.a. die Lehrveranstaltungen "Strafrecht I: Wirtschafts- und Finanzstrafrecht" (2 SSt., 4 ECTS) sowie "Strafrecht II: Strafprozessrecht" (2 SSt., 4 ECTS) im Rahmen des Masterstudiums als Pflichtfach zu absolvieren.
Gemäß § 13 Abs. 2 des Satzungsteils Studienrecht der JKU Linz (ST-StR) dienen Übungen (UE) der Einführung in die wissenschaftliche Arbeitsweise und Zusammenarbeit und/oder zur Lösung konkreter Aufgaben unter Anwendung des (in Vorlesung/Kurs/Selbststudium) erlernten Stoffes mit Methoden und Techniken der Forschung. Je nach Schwerpunkt der Aufgabenstellung können Übungen im Curriculum auch als Arbeitsgemeinschaft (AG), Intensivierungskurs (IK), Praktikum (PR) oder Proseminar (PS) bezeichnet werden.Gemäß Paragraph 13, Absatz 2, des Satzungsteils Studienrecht der JKU Linz (ST-StR) dienen Übungen (UE) der Einführung in die wissenschaftliche Arbeitsweise und Zusammenarbeit und/oder zur Lösung konkreter Aufgaben unter Anwendung des (in Vorlesung/Kurs/Selbststudium) erlernten Stoffes mit Methoden und Techniken der Forschung. Je nach Schwerpunkt der Aufgabenstellung können Übungen im Curriculum auch als Arbeitsgemeinschaft (AG), Intensivierungskurs (IK), Praktikum (PR) oder Proseminar (PS) bezeichnet werden.
Gemäß § 16 Abs. 1 leg. cit. sind Fachprüfungen die Prüfungen, die dem Nachweis der Kenntnisse und Fähigkeiten in einem Fach dienen. Studienfächer werden durch Fachprüfungen abgeschlossen. Selbständige Fachprüfungen beinhalten einen gesonderten Prüfungsvorgang, der in schriftlicher und/oder mündlicher Art erfolgt und auch gesondert in ECTS zu bewerten ist. Vorlesungen, deren Wissen erst im Rahmen einer selbständigen Fachprüfung überprüft wird, werden auf dem Studienerfolgsnachweis nicht ausgewiesen, sondern im Rahmen der ECTS-Punkte der Fachprüfung addiert.Gemäß Paragraph 16, Absatz eins, leg. cit. sind Fachprüfungen die Prüfungen, die dem Nachweis der Kenntnisse und Fähigkeiten in einem Fach dienen. Studienfächer werden durch Fachprüfungen abgeschlossen. Selbständige Fachprüfungen beinhalten einen gesonderten Prüfungsvorgang, der in schriftlicher und/oder mündlicher Art erfolgt und auch gesondert in ECTS zu bewerten ist. Vorlesungen, deren Wissen erst im Rahmen einer selbständigen Fachprüfung überprüft wird, werden auf dem Studienerfolgsnachweis nicht ausgewiesen, sondern im Rahmen der ECTS-Punkte der Fachprüfung addiert.
Gemäß § 16 Abs. 2 des Curriculums des Diplomstudiums der Rechtswissenschaften an der JKU Linz (MTB. vom 27.06.2012, 25. Stk, Pkt. 196) wird im zweiten Studienabschnitt u.a. das Fach Strafrecht in Form von einer selbstständigen Fachprüfung (§ 16 Abs. 1 Z 3 ST-StR) geprüft.Gemäß Paragraph 16, Absatz 2, des Curriculums des Diplomstudiums der Rechtswissenschaften an der JKU Linz (MTB. vom 27.06.2012, 25. Stk, Pkt. 196) wird im zweiten Studienabschnitt u.a. das Fach Strafrecht in Form von einer selbstständigen Fachprüfung (Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, ST-StR) geprüft.
Gemäß § 16 Abs. 3 leg. cit. sind die Prüfungsmethode, die Art der Prüfung (bei schriftlichen Prüfungen), allfällige Anmeldevoraussetzungen sowie die Prüfungsdauer von selbstständigen Fachprüfungen gemäß Abs. 1 und 2 dem von der Studienkommission zu beschließenden Studienhandbuch zu entnehmen.Gemäß Paragraph 16, Absatz 3, leg. cit. sind die Prüfungsmethode, die Art der Prüfung (bei schriftlichen Prüfungen), allfällige Anmeldevoraussetzungen sowie die Prüfungsdauer von selbstständigen Fachprüfungen gemäß Absatz eins und 2 dem von der Studienkommission zu beschließenden Studienhandbuch zu entnehmen.
3.1.2. Wie der Verwaltungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis vom 20.03.2018, Ra 2016/10/0132 ins Treffen führte, ist betreffend die Beurteilung der "Gleichwertigkeit" der vom Antragsteller abgelegten und zur Anerkennung beantragten Prüfungen mit dem im Rahmen eines Studiums vorgeschriebenen Prüfungen entscheidend, welcher Stoff in welchem Schwierigkeitsgrad und in welchem Umfang in den zu vergleichenden Lehrveranstaltungen vermittelt wird, wobei es entsprechender Darlegungen unter Heranziehung der jeweils zur Anwendung kommenden studienrechtlichen Vorschriften bedarf.
Die Gleichwertigkeitsprüfung ist somit anhand der Studienordnungen nach objektiven und abstrakten Merkmalen vorzunehmen. Zum einen ist auf den Umfang der Prüfungsanforderungen und auf den Inhalt abzustellen. Es kommt etwa darauf an, welcher Stoff in welchem Schwierigkeitsgrad und in welchem Umfang vermittelt wird. Zum anderen ist die Art und Weise heranzuziehen, wie die Kontrolle der Kenntnisse vorgenommen wird (Prüfungsmethode). Inhalt und Methode müssen einander annähernd entsprechen (vgl. Perthold-Stoitzner, UG,Die Gleichwertigkeitsprüfung ist somit anhand der Studienordnungen nach objektiven und abstrakten Merkmalen vorzunehmen. Zum einen ist auf den Umfang der Prüfungsanforderungen und auf den Inhalt abzustellen. Es kommt etwa darauf an, welcher Stoff in welchem Schwierigkeitsgrad und in welchem Umfang vermittelt wird. Zum anderen ist die Art und Weise heranzuziehen, wie die Kontrolle der Kenntnisse vorgenommen wird (Prüfungsmethode). Inhalt und Methode müssen einander annähernd entsprechen vergleiche Perthold-Stoitzner, UG,
4. Auflage, 2016, § 78 Anm. 7 sowie zuletzt VwGH 20.03.2018, Ra 2016/10/0132).4. Auflage, 2016, Paragraph 78, Anmerkung 7 sowie zuletzt VwGH 20.03.2018, Ra 2016/10/0132).
Gleichwertigkeit ist dann gegeben, wenn in allen drei Bereichen eine annähernde Übereinstimmung vorliegt; fehlt es an dieser annähernden Übereinstimmung auch nur in einem dieser Bereiche liegt Gleichwertigkeit nicht vor (Wieser, Die Anerkennung von Prüfungen nach § 78 UG² [2016], S 48f, sowie nochmals VwGH 20.03.2018, Ra 2016/10/0132).Gleichwertigkeit ist dann gegeben, wenn in allen drei Bereichen eine annähernde Übereinstimmung vorliegt; fehlt es an dieser annähernden Übereinstimmung auch nur in einem dieser Bereiche liegt Gleichwertigkeit nicht vor (Wieser, Die Anerkennung von Prüfungen nach Paragraph 78, UG² [2016], S 48f, sowie nochmals VwGH 20.03.2018, Ra 2016/10/0132).
Näher zu beurteilen ist die Stellung der Prüfung - jeweils mitzulesen: der Lehrveranstaltung bzw. des Faches - im Gesamtstudium, ihr Beitrag zum Ausbildungsziel, ihr Bezug zu anderen Prüfungen und die aus all dem folgenden Schlüsse für ihre Hauptinhalte, ihren Umfang und die einzusetzenden Lehrmethoden für die der Prüfung vorangehende Lehrveranstaltung (vgl. Wieser, Die Anerkennung von Prüfungen nach § 78 UG² [2016], S 46).Näher zu beurteilen ist die Stellung der Prüfung - jeweils mitzulesen: der Lehrveranstaltung bzw. des Faches - im Gesamtstudium, ihr Beitrag zum Ausbildungsziel, ihr Bezug zu anderen Prüfungen und die aus all dem folgenden Schlüsse für ihre Hauptinhalte, ihren Umfang und die einzusetzenden Lehrmethoden für die der Prüfung vorangehende Lehrveranstaltung vergleiche Wieser, Die Anerkennung von Prüfungen nach Paragraph 78, UG² [2016], S 46).
Unter dem Inhalt der Prüfungsanforderungen sind u.a. die von der Prüfung abgedeckten Themengebiete (der "Stoff") zu verstehen. Der Mangel jeglicher Stoffidentität schließt hierbei die Gleichwertigkeit aus, die Stoffidentität muss aber nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes nicht notwendig "weitgehend" i.S. von "nahezu ident" sein. In den Blick zu nehmen ist weiters, ob bei den zu vergleichenden Lehrveranstaltungen der gleiche Stoff in der gleichen Tiefe vermittelt und gegebenenfalls die Kenntnisse in gleicher Intensität an konkreten Fällen angewendet worden sind bzw. die gleichen Lernergebnisse (Learning Outcomes) erzielt werden sollten (vgl. Wieser, Die Anerkennung von Prüfungen nach § 78 UG² [2016], S 49f mit Verweis auf VwGH 18.11.1991, 90/12/0248).Unter dem Inhalt der Prüfungsanforderungen sind u.a. die von der Prüfung abgedeckten Themengebiete (der "Stoff") zu verstehen. Der Mangel jeglicher Stoffidentität schließt hierbei die Gleichwertigkeit aus, die Stoffidentität muss aber nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes nicht notwendig "weitgehend" i.S. von "nahezu ident" sein. In den Blick zu nehmen ist weiters, ob bei den zu vergleichenden Lehrveranstaltungen der gleiche Stoff in der gleichen Tiefe vermittelt und gegebenenfalls die Kenntnisse in gleicher Intensität an konkreten Fällen angewendet worden sind bzw. die gleichen Lernergebnisse (Learning Outcomes) erzielt werden sollten vergleiche Wieser, Die Anerkennung von Prüfungen nach Paragraph 78, UG² [2016], S 49f mit Verweis auf VwGH 18.11.1991, 90/12/0248).
3.1.3. Für den vorliegenden Fall bedeutet das Folgendes:
Anhand der jeweiligen Qualifikationsprofile und Inhalte der Curricula geht klar hervor, dass das Masterstudium Wirtschaftsrecht an der WU Wien und das Diplomstudium Rechtswissenschaften an der Universität Wien jeweils - insbesondere aufgrund des wirtschaftlichen Schwerpunktes im Masterstudium Wirtschaftsrecht (vgl. § 1 Qualifikationsprofil des Studienplanes für das Masterstudium Wirtschaftsrecht) - andere Ziele haben und sich auch im Inhalt grundlegend unterscheiden, weshalb im gegenständlichen Fall nicht dasselbe Studium vorliegt (siehe auch VwGH vom 20.03.2018, Ra 2016/10/0132).Anhand der jeweiligen Qualifikationsprofile und Inhalte der Curricula geht klar hervor, dass das Masterstudium Wirtschaftsrecht an der WU Wien und das Diplomstudium Rechtswissenschaften an der Universität Wien jeweils - insbesondere aufgrund des wirtschaftlichen Schwerpunktes im Masterstudium Wirtschaftsrecht vergleiche Paragraph eins, Qualifikationsprofil des Studienplanes für das Masterstudium Wirtschaftsrecht) - andere Ziele haben und sich auch im Inhalt grundlegend unterscheiden, weshalb im gegenständlichen Fall nicht dasselbe Studium vorliegt (siehe auch VwGH vom 20.03.2018, Ra 2016/10/0132).
Es waren daher gemäß § 78 Abs. 1 erster Satz UG die Anforderungen nach ihrem Inhalt und Umfang sowie die Art und Weise, wie die Kontrolle der Kenntnisse erfolgt, zu beurteilen.Es waren daher gemäß Paragraph 78, Absatz eins, erster Satz UG die Anforderungen nach ihrem Inhalt und Umfang sowie die Art und Weise, wie die Kontrolle der Kenntnisse erfolgt, zu beurteilen.
In der PI "Strafrecht II: Strafprozessrecht" werden laut Syllabus der WU Wien im Sommersemester 2018 anhand von Praxisfällen die Strafprozessordnung und ihre Nebengesetze dargestellt. Die Studierenden sollen einen Überblick über das Ermittlungsverfahren, die dort angewendeten Zwangsmaßnahmen, die Hauptverhandlung aber auch über das Rechtsmittelverfahren erhalten. Vorausgesetzt werden grundlegende Kenntnisse über das materielle Strafrecht. Die Studierenden sollen nach Absolvierung der Lehrveranstaltung einen vertieften Überblick über den Gang eines Strafverfahrens haben. Der Ablauf eines strafprozessualen Verfahrens soll wiedergegeben werden können, die Unterschiede in den einzelnen Verfahrensarten sollen erkannt und die strafprozessualen Bestimmungen auf konkrete Fälle angewendet werden können. Die Studenten sollen auch ein Problembewusstsein hinsichtlich der Anwendung und Auslegung strafprozessualer Bestimmungen entwickeln, Lösungen kreieren und argumentativ darlegen können. Für ein Zeugnis ist eine positive Klausur, die gegen Ende der Lehrveranstaltung stattfindet, die regelmäßige Absolvierung der aufgetragenen Hausübungen und mündliche Mitarbeit Voraussetzung. Als empfohlene Literatur werden gängige Lehrbücher des allgemeinen Strafprozessrechts angeführt.
Die FP "Strafrecht" an der JKU Linz ist eine schriftliche Prüfung, die 18 ECTS-Punkte umfasst, 180 Minuten dauert und laut Studienhandbuch sowohl Prüfungsaufgaben zum materiellen Strafrechts als auch zum Strafprozessrecht enthält. In der UE "Strafrecht" (4 ECTS, 2 SSt.) werden laut Lehrveranstaltungsbeschreibung der JKU Linz Fälle, die ihre Schwerpunkte im Bereich des Allgemeinen und des Besonderen Teils des Strafrechts haben, erarbeitet und ergänzend Probleme der Strafprozessordnung behandelt. Die Leistungskontrolle erfolgt in Form von zwei Klausuren und einer Hausarbeit.
Zur Gleichwertigkeit des Inhalts ist festzuhalten, dass im konkreten Fall den Gutachten der Fachvertreter nicht zu folgen ist, da sich weder aus einem Vergleich der jeweiligen Curricula noch unter näherer Betrachtung der Literaturliste Anhaltspunkte ergeben, die im Rahmen der PI "Strafrecht II: Strafprozessrecht" auf eine schwerpunktmäßige Behandlung des Wirtschaftsstrafprozessrechts schließen lassen (vgl. VwGH vom 20.03.2018, Ra 2016/10/0132, wonach die Gleichwertigkeitsprüfung unter Heranziehung der jeweils zur Anwendung kommenden studienrechtlichen Vorschriften zu beurteilen ist). Dass in der PI "Strafrecht II: Strafprozessrecht" - wie von den Fachvertretern vorgebracht - schwerpunktmäßig Besonderheiten der Wirtschaftsstrafprozesse aufgegriffen würden, kann somit nicht belegt werden.Zur Gleichwertigkeit des Inhalts ist festzuhalten, dass im konkreten Fall den Gutachten der Fachvertreter nicht zu folgen ist, da sich weder aus einem Vergleich der jeweiligen Curricula noch unter näherer Betrachtung der Literaturliste Anhaltspunkte ergeben, die im Rahmen der PI "Strafrecht II: Strafprozessrecht" auf eine schwerpunktmäßige Behandlung des Wirtschaftsstrafprozessrechts schließen lassen vergleiche VwGH vom 20.03.2018, Ra 2016/10/0132, wonach die Gleichwertigkeitsprüfung unter Heranziehung der jeweils zur Anwendung kommenden studienrechtlichen Vorschriften zu beurteilen ist). Dass in der PI "Strafrecht II: Strafprozessrecht" - wie von den Fachvertretern vorgebracht - schwerpunktmäßig Besonderheiten der Wirtschaftsstrafprozesse aufgegriffen würden, kann somit nicht belegt werden.
Auch aus dem Syllabus der PI "Strafrecht II: Strafprozessrecht" ist kein Schwerpunkt im Bereich des Wirtschaftsstrafverfahrens erkennbar. So geht beispielsweise aus dem Syllabus der PI "Strafrecht I: Wirtschafts- und Finanzstrafrecht" klar hervor, dass im Rahmen dieser Lehrveranstaltung Kenntnisse des Wirtschafts- und Finanzstrafrechts vermittelt werden und die Studierenden nach Abschluss der Lehrveranstaltung in der Lage sein werden wirtschaftsstrafrechtliche Sachverhalte in ihrer Komplexität eigenständig zu lösen, während der Syllabus zur PI "Strafrecht II:
Strafprozessrecht" sowohl hinsichtlich der Lehrinhalte als auch hinsichtlich der Learning-Outcomes keine Hinweise dafür enthält, dass im Rahmen der PI "Strafrecht II: Strafprozessrecht" eine (intensive) Auseinandersetzung mit dem Wirtschaftsstrafprozessrecht erfolgt.
Es ist daher davon auszugehen, dass das allgemeine Strafprozessrecht den überwiegenden Teil der gegenständlichen PI abdeckt. Das heißt jedoch nicht, dass kein wirtschaftsstrafprozessrechtlicher Bezug gelehrt wird. Dass nämlich die Stoffidentität nicht "weitgehend" i. S. von "nahezu ident" gegeben sein muss, hat bereits der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 18.11.1991, 90/12/0248, ausgesprochen.
Darüber hinaus ist insbesondere auf § 2 Abs. 2 RStDG und § 3 Abs. 2 RAO zu verweisen, wonach zur Ausübung der juristischen Kernberufe nachweislich angemessene Kenntnisse über das österreichische Straf- und Strafprozessrecht zu erwerben sind. Beide der gegenständlichen Anerkennung zu Grunde liegende Studien - Diplomstudium Rechtswissenschaften (JKU) und Masterstudium Wirtschaftsrecht (WU Wien) - entsprechen unbestritten diesen Voraussetzungen, was nicht mehr der Fall wäre, möge man, den von der belangten Behörde eingeholten Gutachten folgend, die PI "Strafrecht II:Darüber hinaus ist insbesondere auf Paragraph 2, Absatz 2, RStDG und Paragraph 3, Absatz 2, RAO zu verweisen, wonach zur Ausübung der juristischen Kernberufe nachweislich angemessene Kenntnisse über das österreichische Straf- und Strafprozessrecht zu erwerben sind. Beide der gegenständlichen Anerkennung zu Grunde liegende Studien - Diplomstudium Rechtswissenschaften (JKU) und Masterstudium Wirtschaftsrecht (WU Wien) - entsprechen unbestritten diesen Voraussetzungen, was nicht mehr der Fall wäre, möge man, den von der belangten Behörde eingeholten Gutachten folgend, die PI "Strafrecht II:
Strafprozessrecht" auf eine die Gleichwertigkeit ausschließende Gewichtung hinsichtlich Wirtschaftsstrafprozessrecht reduzieren.
Zur Gleichwertigkeit der Art und Weise der Überprüfung der Kenntniskontrolle ist auszuführen, dass es sich bei der Übung "Strafrecht" (2 SSt., 4 ECTS) um eine interaktive Lehrveranstaltung handelt, wobei eine Leistungskontrolle in Form von mehreren Teilleistungen (zwei Klausuren und eine Hausarbeit) erfolgt. Die FP "Strafrecht" (18 ECTS) ist eine schriftliche Prüfung in der Dauer von 180 Minuten uns setzt die erfolgreiche Absolvierung der Übung "Strafrecht" voraus.
Die FP "Strafrecht" stellt somit eine schriftliche Prüfung dar, die in Verbindung mit der Übung "Strafrecht" durch Anwesenheit, Klausuren und Hausarbeiten ebenfalls Elemente einer prüfungsimmanenten Lehrveranstaltung aufweist. Da eine schriftliche Prüfung jedenfalls eine mündliche Prüfung ersetzen kann (vgl. Wieser, Die Anerkennung von Prüfungen nach § 78 UG² [2016], S 54) und im Rahmen der Übung auch der Charakter einer prüfungsimmanenten Lehrveranstaltung gegeben ist, sind die beantragten Studienleistungen der PI "Strafrecht II: Strafprozessrecht" auch hinsichtlich der Art und Weise der Kenntniskontrolle gleichwertig.Die FP "Strafrecht" stellt somit eine schriftliche Prüfung dar, die in Verbindung mit der Übung "Strafrecht" durch Anwesenheit, Klausuren und Hausarbeiten ebenfalls Elemente einer prüfungsimmanenten Lehrveranstaltung aufweist. Da eine schriftliche Prüfung jedenfalls eine mündliche Prüfung ersetzen kann vergleiche Wieser, Die Anerkennung von Prüfungen nach Paragraph 78, UG² [2016], S 54) und im Rahmen der Übung auch der Charakter einer prüfungsimmanenten Lehrveranstaltung gegeben ist, sind die beantragten Studienleistungen der PI "Strafrecht II: Strafprozessrecht" auch hinsichtlich der Art und Weise der Kenntniskontrolle gleichwertig.
Der Beschwerde betreffend den Antrag auf Anerkennung von Prüfungen hinsichtlich der PI "Strafrecht II: Strafprozessrecht" war daher gemäß § 78 Abs. 1 erster Satz UG stattzugeben.Der Beschwerde betreffend den Antrag auf Anerkennung von Prüfungen hinsichtlich der PI "Strafrecht II: Strafprozessrecht" war daher gemäß Paragraph 78, Absatz eins, erster Satz UG stattzugeben.
3.2. Zur Einstellung des Verfahren betreffend den Antrag auf Anerkennung von Prüfungen hinsichtlich der PI "Legal Theory" (Spruchpunkt A II.)3.2. Zur Einstellung des Verfahren betreffend den Antrag auf Anerkennung von Prüfungen hinsichtlich der PI "Legal Theory" (Spruchpunkt A römisch zwei.)
3.2.1. § 7 Abs. 2 VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.3.2.1. Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.
3.2.2. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch die beschwerdeführende Partei ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei weggefallen, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen ist, sodass die Einstellung des betreffenden Verfahrens - in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang - auszusprechen ist (vgl. Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2015] § 7 VwGVG Rz 20; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2017] § 7 VwGVG K 5 ff.).3.2.2. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch die beschwerdeführende Partei ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei weggefallen, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen ist, sodass die Einstellung des betreffenden Verfahrens - in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang - auszusprechen ist vergleiche Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2015] Paragraph 7, VwGVG Rz 20; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2017] Paragraph 7, VwGVG K 5 ff.).
Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung (nun: Beschwerde) zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 63 Rz 75 [Stand 01.07.2007, rdb.at] mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung (nun: Beschwerde) zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 63, Rz 75 [Stand 01.07.2007, rdb.at] mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).
3.2.3. Eine solche Erklärung liegt im vorliegenden Fall vor, weil der Beschwerdeführer die Zurückziehung seiner Beschwerde klar zum Ausdruck gebracht hat; einer Sachentscheidung durch das Gericht ist damit die Grundlage entzogen.
Das Beschwerdeverfahren hinsichtlich der PI "Legal Theory" war daher mit Beschluss einzustellen (vgl. dazu VwGH 29.04.2015, 2014/20/0047, wonach aus den Bestimmungen des § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG hervorgeht, dass eine bloß formlose Beendigung [etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes] eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt).Das Beschwerdeverfahren hinsichtlich der PI "Legal Theory" war daher mit Beschluss einzustellen vergleiche dazu VwGH 29.04.2015, 2014/20/0047, wonach aus den Bestimmungen des Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG hervorgeht, dass eine bloß formlose Beendigung [etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes] eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt).
3.3. Gegenständlich konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig (vgl. dazu etwa VwGH 01.09.2016, 2013/17/0502; VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12).3.3. Gegenständlich konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig vergleiche dazu etwa VwGH 01.09.2016, 2013/17/0502; VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12).
3.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung - wie unter den Punkten 3.1. und 3.2. dargestellt - von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung - wie unter den Punkten 3.1. und 3.2. dargestellt - von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
3.5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Anerkennung von Prüfungen, Beschwerdezurückziehung, Curriculum,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W128.2171094.1.00Zuletzt aktualisiert am
24.08.2018