Entscheidungsdatum
09.08.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W170 2193601-2/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH über den Antrag von XXXX vom 11.07.2018 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 05.01.2018, Zl. BDA-60448.obj/0058-RECHT/2017, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH über den Antrag von römisch 40 vom 11.07.2018 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 05.01.2018, Zl. BDA-60448.obj/0058-RECHT/2017, beschlossen:
A)
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß § 33 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2017, als verspätet zurückgewiesen.Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß Paragraph 33, Absatz 3, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 22/2018, nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2018,, nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
Das Bundesverwaltungsgericht hat über den Wiedereinsetzungsantrag erwogen:
1. Folgender Verfahrensgang wird festgesellt:
1. Mit Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 05.01.2018, Zl. BDA-60448.obj/0058-RECHT/2017, wurde u.a. festgestellt, dass die Erhaltung des Ensembles "Ortskern XXXX " in XXXX , Ger. Bezirk XXXX , "gemäß §§ 1 und 3 Denkmalschutzgesetz, BGBl. Nr. 533/1923 in der Fassung BGBl. I Nr. 92/2013 (DMSG)", als Einheit im öffentlichen Interesse gelegen ist und im Einzelnen von der Ensembleunterschutzstellung näher bezeichnete Objekte, darunter auch das Objekt des XXXX (in Folge: Antragstellers), XXXX , EZ XXXX , Gst. Nr. XXXX , KG XXXX , im Sinne einer Teilunterschutzstellung im Umfang "straßenseitige Außenerscheinung, Keller und gewölbte Räume in der linken Gebäudehälfte" betroffen sind.1. Mit Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 05.01.2018, Zl. BDA-60448.obj/0058-RECHT/2017, wurde u.a. festgestellt, dass die Erhaltung des Ensembles "Ortskern römisch 40 " in römisch 40 , Ger. Bezirk römisch 40 , "gemäß Paragraphen eins und 3 Denkmalschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 533 aus 1923, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2013, (DMSG)", als Einheit im öffentlichen Interesse gelegen ist und im Einzelnen von der Ensembleunterschutzstellung näher bezeichnete Objekte, darunter auch das Objekt des römisch 40 (in Folge: Antragstellers), römisch 40 , EZ römisch 40 , Gst. Nr. römisch 40 , KG römisch 40 , im Sinne einer Teilunterschutzstellung im Umfang "straßenseitige Außenerscheinung, Keller und gewölbte Räume in der linken Gebäudehälfte" betroffen sind.
2. Der Bescheid wurde dem Antragsteller - dieser ist Rechtsanwalt - erstmals am 15.01.2018 durch - wie aus dem Rückschein ersichtlich - Übernahme in der Kanzlei des Antragstellers durch eine/n "Arbeitgeber/in bzw. Arbeitnehmer/in" zugestellt. Aufgrund eines EDV-Fehlers beim Bundesdenkmalamt wurde derselbe Bescheid mehrmals auch an Folgetagen, insbesondere auch am 16.01.2018, zugestellt.
3. Mit an das Bundesdenkmalamt gerichteter E-Mail vom 13.02.2018,
19.17 Uhr, erhob der Antragsteller das Rechtsmittel der Beschwerde.
4. Am 26.04.2018 legte das Bundesdenkmalamt die Beschwerde samt den Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Antragsteller mit Verspätungsvorhalt vom 24.05.2018, Zl. W170 2193601-1/5Z, vorgehalten, dass seine Beschwerde verspätet sei. Dieser Verspätungsvorhalt wurde dem Antragsteller am 06.06.2018 durch Übernahme in seiner Kanzlei durch einen "Geschäftsführer oder andere[n] organschaftlichen[n] Vertreter" zugestellt.
5. Spätestens mit Zustellung des Verspätungsvorhalts vom 24.05.2018, Zl. W170 2193601-1/5Z, am 06.06.2018 hat der Antragsteller davon Kenntnis erlangt, dass ihm der Bescheid am 15.01.2018 zugestellt wurde und daher die Beschwerde am 13.02.2018 nach Ablauf der Rechtsmittelfrist ergriffen worden ist.
6. Mit Schriftsatz vom 11.07.2018 (Poststempel vom selben Tag) beantragte der Antragsteller die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, da seine bislang stets sorgfältige Mitarbeiterin nicht beachtet habe, dass bei mehrmaliger Zustellung desselben Bescheides die erste Zustellung maßgebend ist.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt; diesen ist der Antragsteller trotz Vorhalt mittels Verspätungsvorhalts des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.05.2018, Zl. W170 2193601-1/5Z, sowie auch in seinem Antrag auf Wiedereinsetzung vom 11.07.2018 im Wesentlichen nicht entgegengetreten. Sofern der Antragsteller in seinem Antrag auf Wiedereinsetzung vorbringt, erstmals durch den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.06.2018, Zl. W170 2193601-1/14E, zugestellt am 28.06.2018, von der Versäumnis bzw. dem "Versehen seiner Mitarbeiterin" Kenntnis erlangt zu haben, wird auf den Wortlaut des Verspätungsvorhaltes ("Die gegenständliche Beschwerde stellt sich nach der Aktenlage aus folgenden Gründen als verspätet dar: Der angefochtene Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 05.01.2018, Zl. BDA-60448.obj/0058-RECHT/2017 wurde lt. Rückschein am 15.01.2018 von einem/einer Arbeitgeber/in bzw. Arbeitnehmer/in übernommen und gilt somit als zugestellt. Die Beschwerdefrist von vier Wochen endete demnach am 12.02.2018. Die Beschwerde wurde am 13.02.2018 zur Post gegeben.") und die Stellungnahme des Antragstellers zum Verspätungsvorhalt vom 08.06.2018 sowie die beigefügte eidesstattliche Erklärung einer Mitarbeiterin, dass der Bescheid (auch) am 15.01.2018 zugestellt worden war, verwiesen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Gemäß § 33 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2017 (in Folge: VwGVG), ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017, (in Folge: VwGVG), ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Gemäß § 33 Abs. 3 VwGVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Abs. 1 ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen.Gemäß Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Absatz eins, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen.
Gemäß § 33 Abs. 6 VwGVG findet gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags keine Wiedereinsetzung statt.Gemäß Paragraph 33, Absatz 6, VwGVG findet gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags keine Wiedereinsetzung statt.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei Versäumen der Beschwerdefrist für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand allein § 33 VwGVG die maßgebliche Bestimmung und nicht die §§ 71, 72 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013 (in Folge: AVG), weil es sich um ein Verfahren über eine im VwGVG geregelte Beschwerde handelt (vgl. etwa VwGH 13.09.2017, Ra 2017/12/008, mwH). Der Verwaltungsgerichtshof hat allerdings in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass grundsätzlich die in der Rechtsprechung zu § 71 AVG entwickelten Grundsätze auf § 33 VwGVG übertragbar sind (vgl. etwa VwGH 30.05.2017, Ra 2017/19/0113, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei Versäumen der Beschwerdefrist für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand allein Paragraph 33, VwGVG die maßgebliche Bestimmung und nicht die Paragraphen 71, 72, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013, (in Folge: AVG), weil es sich um ein Verfahren über eine im VwGVG geregelte Beschwerde handelt vergleiche etwa VwGH 13.09.2017, Ra 2017/12/008, mwH). Der Verwaltungsgerichtshof hat allerdings in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass grundsätzlich die in der Rechtsprechung zu Paragraph 71, AVG entwickelten Grundsätze auf Paragraph 33, VwGVG übertragbar sind vergleiche etwa VwGH 30.05.2017, Ra 2017/19/0113, mwN).
Hinsichtlich § 71 Abs. 1 Z 1 AVG geht der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass Kenntnis von der Verspätung der Einbringung eines Rechtsmittels bereits dann gegeben ist, wenn die Partei oder ihr Vertreter diese erkennen konnte und musste (vgl. etwa VwGH 30.05.2007, 2006/06/0328). Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass mit Kenntnis des Vorhalts der Verspätung der Beschwerde vom "Wegfall des Hindernisses" iSd § 71 Abs. 2 AVG auszugehen ist, sodass die Wiedereinsetzungsfrist im Zeitpunkt dieser Kenntnis zu laufen beginnt (VwGH 29.09.2005, 2005/20/0088).Hinsichtlich Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG geht der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass Kenntnis von der Verspätung der Einbringung eines Rechtsmittels bereits dann gegeben ist, wenn die Partei oder ihr Vertreter diese erkennen konnte und musste vergleiche etwa VwGH 30.05.2007, 2006/06/0328). Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass mit Kenntnis des Vorhalts der Verspätung der Beschwerde vom "Wegfall des Hindernisses" iSd Paragraph 71, Absatz 2, AVG auszugehen ist, sodass die Wiedereinsetzungsfrist im Zeitpunkt dieser Kenntnis zu laufen beginnt (VwGH 29.09.2005, 2005/20/0088).
Dem Antragsteller wurde am 06.06.2018 der Verspätungsvorhalt des Bundesverwaltungsgerichtes zugestellt. Spätestens damit musste der Antragsteller somit Kenntnis von der Verspätung der Einbringung der Beschwerde haben, und war zu diesem Zeitpunkt das Hindernis der Unkenntnis dessen weggefallen.
Die zweiwöchige Frist zur Erhebung eines Wiedereinsetzungsantrags gemäß § 33 Abs. 3 VwGVG begann daher spätestens am 06.06.2018 zu laufen und endete am 20.06.2018. Da der am 11.07.2018 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangte Antrag auf Wiedereinsetzung sich somit als verspätet erweist, ist der Antrag auf Wiedereinsetzung als verspätet zurückzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.Die zweiwöchige Frist zur Erhebung eines Wiedereinsetzungsantrags gemäß Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG begann daher spätestens am 06.06.2018 zu laufen und endete am 20.06.2018. Da der am 11.07.2018 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangte Antrag auf Wiedereinsetzung sich somit als verspätet erweist, ist der Antrag auf Wiedereinsetzung als verspätet zurückzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 22/2018 (in Folge: VwGG), hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 22/2018 (in Folge: B-VG), zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2018, (in Folge: VwGG), hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2018, (in Folge: B-VG), zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Hinsichtlich der vorliegenden Entscheidung liegt eine klare Rechtslage sowie - wie unter A) zitiert - eine eindeutige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor.
Schlagworte
Antragsfristen, Fristversäumung, Kenntnis, WiedereinsetzungsantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W170.2193601.2.00Zuletzt aktualisiert am
24.08.2018