Entscheidungsdatum
10.08.2018Spruch
W101 2203210-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN beschlossen:
Das Bundesverwaltungsgericht leitet die Beschwerde von XXXX zuständigkeitshalber gemäß § 6 AVG iVm § 17 VwGVG weiter.Das Bundesverwaltungsgericht leitet die Beschwerde von römisch 40 zuständigkeitshalber gemäß Paragraph 6, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG weiter.
Text
BEGRÜNDUNG:
Gemäß § 12 VwGVG ist eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht bei der belangten Behörde einzubringen.Gemäß Paragraph 12, VwGVG ist eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht bei der belangten Behörde einzubringen.
Die direkt beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachte Beschwerde wird daher gemäß § 6 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG an den Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien zur weiteren Veranlassung weitergeleitet.Die direkt beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachte Beschwerde wird daher gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG an den Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien zur weiteren Veranlassung weitergeleitet.
Schlagworte
Einbringungsstelle, Unzuständigkeit BVwG, WeiterleitungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W101.2203210.1.00Zuletzt aktualisiert am
24.08.2018