TE Bvwg Beschluss 2018/8/10 W101 2203210-1

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Veröffentlicht am 10.08.2018
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Entscheidungsdatum

10.08.2018

Spruch

W101 2203210-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN beschlossen:

Das Bundesverwaltungsgericht leitet die Beschwerde von XXXX zuständigkeitshalber gemäß § 6 AVG iVm § 17 VwGVG weiter.Das Bundesverwaltungsgericht leitet die Beschwerde von römisch 40 zuständigkeitshalber gemäß Paragraph 6, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG weiter.

Text

BEGRÜNDUNG:

Gemäß § 12 VwGVG ist eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht bei der belangten Behörde einzubringen.Gemäß Paragraph 12, VwGVG ist eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht bei der belangten Behörde einzubringen.

Die direkt beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachte Beschwerde wird daher gemäß § 6 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG an den Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien zur weiteren Veranlassung weitergeleitet.Die direkt beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachte Beschwerde wird daher gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG an den Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien zur weiteren Veranlassung weitergeleitet.

Schlagworte

Einbringungsstelle, Unzuständigkeit BVwG, Weiterleitung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W101.2203210.1.00

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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