Entscheidungsdatum
10.08.2018Norm
Auskunftspflichtgesetz §4Spruch
W101 2124171-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch: B&S Böhmdorfer Schender Rechtsanwälte GmbH, gegen das Schreiben (von der Beschwerdeführerin "Bescheid" genannt) des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 10.12.2015, Zl. BMVIT-239.591/0026-II/INFRA3/2015, nach Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung vom 08.03.2016, Zl. BMVIT-239.591/0004-II/INFRA3/2016, betreffend die Erteilung einer Auskunft nach dem Auskunftspflichtgesetz beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch: B&S Böhmdorfer Schender Rechtsanwälte GmbH, gegen das Schreiben (von der Beschwerdeführerin "Bescheid" genannt) des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 10.12.2015, Zl. BMVIT-239.591/0026-II/INFRA3/2015, nach Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung vom 08.03.2016, Zl. BMVIT-239.591/0004-II/INFRA3/2016, betreffend die Erteilung einer Auskunft nach dem Auskunftspflichtgesetz beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG iVm § 4 Auskunftspflichtgesetz als unzulässig zurückgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 4, Auskunftspflichtgesetz als unzulässig zurückgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit E-Mail vom 08.08.2015, 14.08.2015, 20.08.2015 und 03.09.2015 ersuchte die Beschwerdeführerin das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie (im Folgenden: Bundesministerium) um Auskünfte hinsichtlich einer Trassenvergabe im Schienenpersonenverkehr zwischen dem Abschnitt XXXX und XXXX für den Jahresplan 2016. (Anm.: Die Wiedergabe der konkreten Fragen über die Auskünfte, die begehrt worden waren, entfällt, weil gegenständlich keine inhaltliche Sachentscheidung zu treffen ist.)Mit E-Mail vom 08.08.2015, 14.08.2015, 20.08.2015 und 03.09.2015 ersuchte die Beschwerdeführerin das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie (im Folgenden: Bundesministerium) um Auskünfte hinsichtlich einer Trassenvergabe im Schienenpersonenverkehr zwischen dem Abschnitt römisch 40 und römisch 40 für den Jahresplan 2016. Anmerkung, Die Wiedergabe der konkreten Fragen über die Auskünfte, die begehrt worden waren, entfällt, weil gegenständlich keine inhaltliche Sachentscheidung zu treffen ist.)
Das Bundesministerium hat zu den gestellten Auskunftsbegehren der Beschwerdeführerin mit E-Mails vom 20.08.2015 und 02.09.2015 Auskünfte erteilt. (Anm.: Die Wiedergabe des Inhaltes dieser Auskünfte entfällt aus demselben Grund.) Mit E-Mail vom 03.09.2015 ersuchte die Beschwerdeführerin das Bundesministerium u.a., die antragsgemäß gestellten Fragen in den gewünschten Auskünften ausschließlich mit "Ja" oder "Nein" zu beantworten. Als Replik auf dieses E-Mail führte das Bundesministerium in einem weiteren E-Mail vom 06.10.2015 aus, dass den Bestimmungen des Auskunftspflichtgesetzes entsprochen worden sei und die Antworten zu den gestellten Begehren der Beschwerdeführerin als "Auskunft" im Sinne dieses Bundesgesetzes zu werten seien.Das Bundesministerium hat zu den gestellten Auskunftsbegehren der Beschwerdeführerin mit E-Mails vom 20.08.2015 und 02.09.2015 Auskünfte erteilt. Anmerkung, Die Wiedergabe des Inhaltes dieser Auskünfte entfällt aus demselben Grund.) Mit E-Mail vom 03.09.2015 ersuchte die Beschwerdeführerin das Bundesministerium u.a., die antragsgemäß gestellten Fragen in den gewünschten Auskünften ausschließlich mit "Ja" oder "Nein" zu beantworten. Als Replik auf dieses E-Mail führte das Bundesministerium in einem weiteren E-Mail vom 06.10.2015 aus, dass den Bestimmungen des Auskunftspflichtgesetzes entsprochen worden sei und die Antworten zu den gestellten Begehren der Beschwerdeführerin als "Auskunft" im Sinne dieses Bundesgesetzes zu werten seien.
Mit Schreiben vom 15.10.2015 stellte die Beschwerdeführerin an das Bundesministerium einen Antrag auf Erlassung eines Bescheides gemäß § 4 Auskunftspflichtgesetz in Bezug auf die antragsgemäß gestellten Fragen. Die Beschwerdeführerin begründete diesen Antrag im Wesentlichen folgendermaßen:Mit Schreiben vom 15.10.2015 stellte die Beschwerdeführerin an das Bundesministerium einen Antrag auf Erlassung eines Bescheides gemäß Paragraph 4, Auskunftspflichtgesetz in Bezug auf die antragsgemäß gestellten Fragen. Die Beschwerdeführerin begründete diesen Antrag im Wesentlichen folgendermaßen:
Die Beschwerdeführerin habe vom Bundesministerium - selbst nach Verdeutlichung der konkreten Fragestellungen - nur inhaltsleere Antwortschreiben erhalten, die vollkommen an der eigentlichen Fragestellung der Beschwerdeführerin vorbeigehen würden. Da die Fragen der Beschwerdeführerin inhaltlich unbeantwortet geblieben seien, sei auch keine Auskunft im Sinne des Auskunftspflichtgesetztes erfolgt.
Mit Schreiben (von der Beschwerdeführerin "Bescheid" genannt) vom 10.12.2015, GZ. BMVIT-239-591/0026-II/INFRA3/2015, teilte das Bundesministerium in Bezug auf den Antrag der Beschwerdeführerin vom 15.10.2015 mit, das Bundesministerium dürfe nochmals bekräftigen, dass sämtliche gestellte Auskünfte der Beschwerdeführerin fristgerecht (inhaltlich in vollem Einklang zu den Bestimmungen des Auskunftspflichtgesetzes) erteilt worden seien, sodass die Anwendungsvoraussetzungen für die Erlassung eines Bescheides gemäß § 4 Auskunftspflichtgesetz nicht vorliegen würden und von der Erlassung eines Bescheides im Sinne dieser Bestimmung seitens des Bundesministeriums Abstand gehalten werden könne.Mit Schreiben (von der Beschwerdeführerin "Bescheid" genannt) vom 10.12.2015, GZ. BMVIT-239-591/0026-II/INFRA3/2015, teilte das Bundesministerium in Bezug auf den Antrag der Beschwerdeführerin vom 15.10.2015 mit, das Bundesministerium dürfe nochmals bekräftigen, dass sämtliche gestellte Auskünfte der Beschwerdeführerin fristgerecht (inhaltlich in vollem Einklang zu den Bestimmungen des Auskunftspflichtgesetzes) erteilt worden seien, sodass die Anwendungsvoraussetzungen für die Erlassung eines Bescheides gemäß Paragraph 4, Auskunftspflichtgesetz nicht vorliegen würden und von der Erlassung eines Bescheides im Sinne dieser Bestimmung seitens des Bundesministeriums Abstand gehalten werden könne.
Seitens der Beschwerdeführerin war darauf mit Schreiben vom 07.01.2016 repliziert worden, indem sie mitteilte, dass der Antrag vom 15.10.2015 auf Erlassung eines Bescheides gemäß § 4 Auskunftspflichtgesetz aufrecht bleibe.Seitens der Beschwerdeführerin war darauf mit Schreiben vom 07.01.2016 repliziert worden, indem sie mitteilte, dass der Antrag vom 15.10.2015 auf Erlassung eines Bescheides gemäß Paragraph 4, Auskunftspflichtgesetz aufrecht bleibe.
Mit Schreiben vom 11.01.2016 brachte die Beschwerdeführerin, nunmehr durch einen Rechtsanwalt vertreten, gegen das Schreiben (von der Beschwerdeführerin "Bescheid" genannt) vom 10.12.2015, GZ. BMVIT-239.591/0026-II/INFRA3/2015, eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG ein. Die Beschwerdeführerin begründete die Beschwerde im Wesentlichen damit, dass das Schreiben vom 10.12.2015 des Bundesministeriums sowohl in inhaltlicher als auch in formaler Hinsicht alle wesentlichen Merkmale eines Bescheides aufweise und somit auch als solcher zu qualifizieren sei. Die Beschwerdeführerin erachte sich dadurch beschwert, dass ihrem Antrag auf Erlassung eines Bescheides gemäß § 4 Auskunftspflichtgesetz nicht Folge gegeben und der beantragte Bescheid nicht erlassen worden sei.Mit Schreiben vom 11.01.2016 brachte die Beschwerdeführerin, nunmehr durch einen Rechtsanwalt vertreten, gegen das Schreiben (von der Beschwerdeführerin "Bescheid" genannt) vom 10.12.2015, GZ. BMVIT-239.591/0026-II/INFRA3/2015, eine Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Z1 B-VG ein. Die Beschwerdeführerin begründete die Beschwerde im Wesentlichen damit, dass das Schreiben vom 10.12.2015 des Bundesministeriums sowohl in inhaltlicher als auch in formaler Hinsicht alle wesentlichen Merkmale eines Bescheides aufweise und somit auch als solcher zu qualifizieren sei. Die Beschwerdeführerin erachte sich dadurch beschwert, dass ihrem Antrag auf Erlassung eines Bescheides gemäß Paragraph 4, Auskunftspflichtgesetz nicht Folge gegeben und der beantragte Bescheid nicht erlassen worden sei.
Die Beschwerdeführerin stellte daher folgende Anträge:
1.) Das Bundesverwaltungsgericht möge gemäß § 24 VwGVG eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht durchführen.1.) Das Bundesverwaltungsgericht möge gemäß Paragraph 24, VwGVG eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht durchführen.
2.) Das Bundesverwaltungsgericht möge in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Erlassung eines Bescheides gemäß § 4 Auskunftspflichtgesetz stattgegeben und ein entsprechender Bescheid erlassen werde2.) Das Bundesverwaltungsgericht möge in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Erlassung eines Bescheides gemäß Paragraph 4, Auskunftspflichtgesetz stattgegeben und ein entsprechender Bescheid erlassen werde
in eventu
den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie sowie Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufheben.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 08.03.2016, GZ.BMVIT-239.591/0004-II/INFRA3/2016, wies das Bundesministerium diese Beschwerde als unzulässig zurück und führte darin im Wesentlichen aus:
Zur erteilten Auskunft und vermeintlichen Bescheiderlassung:
Die seitens der Beschwerdeführerin begehrten Auskünfte seien vom Bundesministerium im Einklang mit § 3 Auskunftspflichtgesetz im Zuge der E-Mails vom 20.08.2015, 02.09.2015, 06.10.2015 und 10.12.2015 fristgerecht erteilt worden.Die seitens der Beschwerdeführerin begehrten Auskünfte seien vom Bundesministerium im Einklang mit Paragraph 3, Auskunftspflichtgesetz im Zuge der E-Mails vom 20.08.2015, 02.09.2015, 06.10.2015 und 10.12.2015 fristgerecht erteilt worden.
Aus den Bestimmungen des Auskunftspflichtgesetzes sei nicht ableitbar, dass der Auskunftswerber festlegen könne, in welcher Form die auskunftspflichtige Stelle eine Auskunft zu erteilen habe. Somit könne im gegenständlichen Fall die Beschwerdeführerin vom Bundesministerium auch nicht - wie mit E-Mail vom 03.09.2015 erfolgt - verlangen, dass die entsprechenden Begehren ausschließlich mit "ja" oder "nein" zu beantworten seien. Zum Verständnis des Begriffes "Auskunft" sei der hL zu entnehmen, dass "Gegenstand der Auskunft ausschließlich bekannte Informationen sein [sollen], es soll keine Verpflichtung zur Weitergabe von detaillierten Angaben und anders zugänglichen Informationen sowie keine Verpflichtung zu umfangreichen Ausarbeitungen geben" (vgl. Perthold-Stoitzners [Hrsg], Die Auskunftspflicht der Verwaltungsorgane [1998], 14).Aus den Bestimmungen des Auskunftspflichtgesetzes sei nicht ableitbar, dass der Auskunftswerber festlegen könne, in welcher Form die auskunftspflichtige Stelle eine Auskunft zu erteilen habe. Somit könne im gegenständlichen Fall die Beschwerdeführerin vom Bundesministerium auch nicht - wie mit E-Mail vom 03.09.2015 erfolgt - verlangen, dass die entsprechenden Begehren ausschließlich mit "ja" oder "nein" zu beantworten seien. Zum Verständnis des Begriffes "Auskunft" sei der hL zu entnehmen, dass "Gegenstand der Auskunft ausschließlich bekannte Informationen sein [sollen], es soll keine Verpflichtung zur Weitergabe von detaillierten Angaben und anders zugänglichen Informationen sowie keine Verpflichtung zu umfangreichen Ausarbeitungen geben" vergleiche Perthold-Stoitzners [Hrsg], Die Auskunftspflicht der Verwaltungsorgane [1998], 14).
Die Beschwerdeführerin habe demnach kein Recht darauf, dass die Behörde im Zuge der zu erteilenden Auskunft in der von der Beschwerdeführerin intendierten Art und Weise nachkomme und es würden daher die erteilten Auskünfte den Bestimmungen des Auskunftspflichtgesetzes entsprechen.
Wie aus § 4 Auskunftspflichtgesetz hervorgehe, sei nur dann, wenn eine Auskunft nicht erteilt werde, hierüber auf Antrag des Auskunftswerbers ein Bescheid zu erlassen. Ein Bescheid gemäß § 4 Auskunftspflichtgesetz sei daher einerseits lediglich auf Antrag des Auskunftswerbers und andrerseits nur dann zu erlassen, wenn die begehrte Auskunft nicht erteilt werde.Wie aus Paragraph 4, Auskunftspflichtgesetz hervorgehe, sei nur dann, wenn eine Auskunft nicht erteilt werde, hierüber auf Antrag des Auskunftswerbers ein Bescheid zu erlassen. Ein Bescheid gemäß Paragraph 4, Auskunftspflichtgesetz sei daher einerseits lediglich auf Antrag des Auskunftswerbers und andrerseits nur dann zu erlassen, wenn die begehrte Auskunft nicht erteilt werde.
Dementsprechend könne auch nur die Verweigerung, nicht aber die Erteilung einer Auskunft Gegenstand eines Bescheides nach § 4 Auskunftspflichtgesetz sein. Die Erteilung der Auskunft selbst sei demgegenüber eine bloße Wissenserklärung der Behörde (vgl. VwGH 08.06.2011 Zl. 2009/06/0059 mwN; Grabenwarter/Holoubek [Hrsg], Verfassungsrecht - Allgemeines Verwaltungsrecht [2014], Rz 1047).Dementsprechend könne auch nur die Verweigerung, nicht aber die Erteilung einer Auskunft Gegenstand eines Bescheides nach Paragraph 4, Auskunftspflichtgesetz sein. Die Erteilung der Auskunft selbst sei demgegenüber eine bloße Wissenserklärung der Behörde vergleiche VwGH 08.06.2011 Zl. 2009/06/0059 mwN; Grabenwarter/Holoubek [Hrsg], Verfassungsrecht - Allgemeines Verwaltungsrecht [2014], Rz 1047).
Da im konkreten Fall Auskünfte iSd Auskunftspflichtgesetzes erteilt worden seien, würden die Anwendungsvoraussetzungen für die Erlassung eines Bescheides gemäß § 4 leg. cit. jedenfalls nicht vorliegen. Dies sei der Beschwerdeführerin seitens des Ministeriums bereits mit Schreiben vom 10.12.2015 auch mitgeteilt worden.Da im konkreten Fall Auskünfte iSd Auskunftspflichtgesetzes erteilt worden seien, würden die Anwendungsvoraussetzungen für die Erlassung eines Bescheides gemäß Paragraph 4, leg. cit. jedenfalls nicht vorliegen. Dies sei der Beschwerdeführerin seitens des Ministeriums bereits mit Schreiben vom 10.12.2015 auch mitgeteilt worden.
Zum fehlenden normativen Charakter:
Das Schreiben des Bundesministeriums vom 10.12.2015 enthalte nicht die einem Bescheid zu Grunde liegenden Merkmale gemäß § 58 Abs. 1Das Schreiben des Bundesministeriums vom 10.12.2015 enthalte nicht die einem Bescheid zu Grunde liegenden Merkmale gemäß Paragraph 58, Absatz eins
AVG.
Bescheidqualität komme nur normativen, also entweder rechtsgestalteten oder rechtsfeststellenden Akten, zu, mit denen die Behörde eine Angelegenheit entschieden habe. Um eine Bescheidqualität zu erwirken, müsse demnach aus der Erledigung zumindest auch die Absicht der Behörde erkennbar sein, mit diesem Verwaltungsakt über individuelle Rechtsverhältnisse oder über ein Parteibegehren rechtsverbindlich abzusprechen. Bloße Mitteilungen, wie die Wiedergabe einer Rechtsansicht oder von Tatsachen, der Hinweis auf Vorgänge des Verfahrens, Rechtsbelehrungen oder ähnliches würden aber nicht als verbindlich Erledigung gewertet werden können.
Sofern es daher an der für einen Bescheid vorgeschriebenen Form mangle, müsse deutlich erkennbar sein, dass die Behörde - entgegen dem vorliegenden Fall - dennoch den (objektiv erkennbaren) Willen hätte, gegenüber einem individuell bestimmten Personenkreis eine normative Erledigung vorzunehmen. Sei diese deutliche Erkennbarkeit nicht gegeben, sei die ausdrückliche Bezeichnung der Erledigung als Bescheid essentiell (vgl. VwGH 01.09.2015, Zl. Ra 2015/03/0060 mwN). Bereits aus der Einleitung des Schreibens vom 10.12.2015 lasse sich jedoch der fehlende normative Wille des Bundesministeriums ableiten (Zitat der Einleitung des Schreibens).Sofern es daher an der für einen Bescheid vorgeschriebenen Form mangle, müsse deutlich erkennbar sein, dass die Behörde - entgegen dem vorliegenden Fall - dennoch den (objektiv erkennbaren) Willen hätte, gegenüber einem individuell bestimmten Personenkreis eine normative Erledigung vorzunehmen. Sei diese deutliche Erkennbarkeit nicht gegeben, sei die ausdrückliche Bezeichnung der Erledigung als Bescheid essentiell vergleiche VwGH 01.09.2015, Zl. Ra 2015/03/0060 mwN). Bereits aus der Einleitung des Schreibens vom 10.12.2015 lasse sich jedoch der fehlende normative Wille des Bundesministeriums ableiten (Zitat der Einleitung des Schreibens).
Auch aus dem Inhalt des Schreibens des Bundesministeriums vom 10.12.2015 (Zitat aus dem Inhalt des Schreibens) gehe objektiv eindeutig erkennbar hervor, dass seitens des Bundesministeriums im konkreten Fall kein Wille vorgelegen sei, einen normativen Akt zu setzen.
Ein für die Bescheidqualität erforderlicher normativer Wille sei demnach aus der Erledigung vom 10.12.2015 eindeutig nicht abzuleiten.
Darüber hinaus sei das Schreiben des Bundesministeriums vom 10.12.2015 weder als "Bescheid" bezeichnet, noch enthalte es weitere formale Bescheidmerkmale oder sei in Spruch, Begründung und Rechtmittelbelehrung gegliedert.
Diesem Schreiben vom 10.12.2015 würden daher sowohl die formalen Bescheidmerkmale als auch der normative Gehalt fehlen. Eine solche, den Charakter einer schlichten Mitteilung tragenden Rechtsbelehrung entbehre des individuell-normativen Inhaltes. Im Lichte des Vorangeführten sei das Schreiben des Bundesministeriums vom 10.12.2015 somit nicht als Bescheid, sondern lediglich als Mitteilung der Rechtsansicht, das aufgrund der erteilten Auskünfte ein Bescheid nicht zu erlassen sei, zu qualifizieren. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin, dass die Erledigung vom 10.12.2015 eine Amtssignatur und eine Geschäftszahl enthalte, würden daran nichts zu ändern vermögen, dass dieses Schreiben keinen normativen Charakter aufweise und auch sonstige Bescheidmerkmale entbehre, wodurch es nicht als Bescheid zu qualifizieren sei.
Mangels Vorliegen eines Bescheides stehe daher der Beschwerdeführerin das Rechtsmittel der Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG nicht zur Verfügung. Die Beschwerde wäre daher als unzulässig zurückzuweisen.Mangels Vorliegen eines Bescheides stehe daher der Beschwerdeführerin das Rechtsmittel der Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Z1 B-VG nicht zur Verfügung. Die Beschwerde wäre daher als unzulässig zurückzuweisen.
Mit Vorlageantrag vom 22.03.2016 beantragte die Beschwerdeführerin per eingeschriebener Briefsendung fristgerecht, die Beschwerde gemäß § 15 VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen. Dieser Vorlageantrag langte am 05.04.2016 beim Bundesverwaltungsgericht mit der Beschwerde und der Beschwerdevorentscheidung samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt ein, wo er zunächst unter der Zl. W227 2124171-1 protokolliert worden war.Mit Vorlageantrag vom 22.03.2016 beantragte die Beschwerdeführerin per eingeschriebener Briefsendung fristgerecht, die Beschwerde gemäß Paragraph 15, VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen. Dieser Vorlageantrag langte am 05.04.2016 beim Bundesverwaltungsgericht mit der Beschwerde und der Beschwerdevorentscheidung samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt ein, wo er zunächst unter der Zl. W227 2124171-1 protokolliert worden war.
Aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichtes war die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W227 abgenommen und der Gerichtsabteilung W101 am 04.07.2018 neu zugewiesen worden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Den mit Schreiben vom 15.10.2015 gestellten Antrag der Beschwerdeführerin auf Erlassung eines Bescheides gemäß § 4 Auskunftspflichtgesetz hat das Bundesministerium mit Schreiben vom 10.12.2015, GZ. BMVIT-239.591/0026-II/INFRA3/2015, wörtlich wie folgt beantwortet:Den mit Schreiben vom 15.10.2015 gestellten Antrag der Beschwerdeführerin auf Erlassung eines Bescheides gemäß Paragraph 4, Auskunftspflichtgesetz hat das Bundesministerium mit Schreiben vom 10.12.2015, GZ. BMVIT-239.591/0026-II/INFRA3/2015, wörtlich wie folgt beantwortet:
"Sehr geehrter Herr Dr. Forster!
Bezugnehmend auf Ihr Schreiben vom 15.10.d.J. an Herrn Bundesminister XXXX, in welchem die Erlassung eines Bescheides gemäß § 4 Auskunftspflichtgesetz (BGBl. Nr. 287/1987) begehrt wird, darf das bmvit Folgendes mitteilen:Bezugnehmend auf Ihr Schreiben vom 15.10.d.J. an Herrn Bundesminister römisch 40 , in welchem die Erlassung eines Bescheides gemäß Paragraph 4, Auskunftspflichtgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1987,) begehrt wird, darf das bmvit Folgendes mitteilen:
Sämtliche von Ihnen bisher an das bmvit gestellten Auskünfte wurden gemäß § 3 Auskunftspflichtgesetz ohne unnötigen Aufschub und jedenfalls innerhalb der dafür vorgesehenen Frist nach Einlangen der jeweiligen Eingaben nach den uns vorliegenden und bekannten Informationen ausreichend erteilt. Ihre Feststellung, dass ‚es sich dabei lediglich um inhaltsleere Antwortschreiben' handelt, ‚die vollkommen an der eigentlichen Fragestellung des Auskunftswerbers vorbei gehen' ist aus Sicht des bmvit keinesfalls zutreffend und wird daher auch entschieden in Abrede gestellt.Sämtliche von Ihnen bisher an das bmvit gestellten Auskünfte wurden gemäß Paragraph 3, Auskunftspflichtgesetz ohne unnötigen Aufschub und jedenfalls innerhalb der dafür vorgesehenen Frist nach Einlangen der jeweiligen Eingaben nach den uns vorliegenden und bekannten Informationen ausreichend erteilt. Ihre Feststellung, dass ‚es sich dabei lediglich um inhaltsleere Antwortschreiben' handelt, ‚die vollkommen an der eigentlichen Fragestellung des Auskunftswerbers vorbei gehen' ist aus Sicht des bmvit keinesfalls zutreffend und wird daher auch entschieden in Abrede gestellt.
Gemäß § 4 erster Satz Auskunftspflichtgesetz ist auf Antrag des Auskunftswerbers nur dann ein Bescheid zu erlassen, wenn die (begehrte) Auskunft nicht erteilt wird. Das bmvit darf nochmals bekräftigen, dass sämtliche gestellte Auskünfte des XXXX fristgerecht (inhaltlich in vollem Einklang zu den Bestimmungen des Auskunftspflichtgesetzes) erteilt wurden, sodass die Anwendungsvoraussetzungen für die Erlassung eines Bescheides gemäß § 4 leg. cit. nicht vorliegen und von der Erlassung eines Bescheides im Sinne dieser Bestimmung seitens des bmvit Abstand genommen werden kann."Gemäß Paragraph 4, erster Satz Auskunftspflichtgesetz ist auf Antrag des Auskunftswerbers nur dann ein Bescheid zu erlassen, wenn die (begehrte) Auskunft nicht erteilt wird. Das bmvit darf nochmals bekräftigen, dass sämtliche gestellte Auskünfte des römisch 40 fristgerecht (inhaltlich in vollem Einklang zu den Bestimmungen des Auskunftspflichtgesetzes) erteilt wurden, sodass die Anwendungsvoraussetzungen für die Erlassung eines Bescheides gemäß Paragraph 4, leg. cit. nicht vorliegen und von der Erlassung eines Bescheides im Sinne dieser Bestimmung seitens des bmvit Abstand genommen werden kann."
Als maßgebend wird festgestellt, dass diesem Schreiben kein Bescheidcharakter zukommt und sich daher die dagegen erhobene Beschwerde als unzulässig erweist.
2. Beweiswürdigung:
Die obigen Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, der Beschwerde und der Beschwerdevorentscheidung. Der maßgebliche Sachverhalt konnte aufgrund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Zu A)
3.2.1. Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG steht es im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).3.2.1. Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG steht es im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,), und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten.
3.2.2. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.3.2.2. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2.3. In einer Angelegenheit des Auskunftspflichtgesetzes hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 24.05.2018, Zl. Ro 2017/07/0026, insbesondere hervorgehoben, dass einer erteilten Auskunft (wie hier: o.a. Schreiben vom 10.12.2015) selbst als bloßer Wissenserklärung kein Bescheidcharakter zukommt. Daher kann eine Auskunft selbst nicht Gegenstand des in der Sache zu treffenden Spruchs des Erkenntnisses eines Verwaltungsgerichts sein (ibid Rz 39).
Folglich hat das Bundesministerium zu Recht in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt, dass dem o.a. Schreiben vom 10.12.2015 kein Bescheidcharakter zukommt.
Da kein Bescheid vorgelegen ist, war die gegen einen solchen erhobene Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen.Da kein Bescheid vorgelegen ist, war die gegen einen solchen erhobene Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen.
Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin in der gegebenen Fallkonstellation nach Ablauf von sechs Monaten ab Antragstellung von der Möglichkeit der Erhebung einer Säumnisbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht Gebrauch machen hätte können. Zur Frage der Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde im Zusammenhang mit einem Auskunftsverweigerungsbescheid nach § 4 Auskunftspflichtgesetz siehe die ausführlichen Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofes im oben bereits genannten Erkenntnis vom 24.05.2018 (Rz 29ff).Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin in der gegebenen Fallkonstellation nach Ablauf von sechs Monaten ab Antragstellung von der Möglichkeit der Erhebung einer Säumnisbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht Gebrauch machen hätte können. Zur Frage der Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde im Zusammenhang mit einem Auskunftsverweigerungsbescheid nach Paragraph 4, Auskunftspflichtgesetz siehe die ausführlichen Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofes im oben bereits genannten Erkenntnis vom 24.05.2018 (Rz 29ff).
3.2.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte trotz eines entsprechenden Antrages der Beschwerdeführerin gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.3.2.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte trotz eines entsprechenden Antrages der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen.
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe insbesondere - wie oben bereits genannt - VwGH 24.05.2018, Zl. Ro 2017/07/0026); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe insbesondere - wie oben bereits genannt - VwGH 24.05.2018, Zl. Ro 2017/07/0026); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Auskunfterteilung, Bescheidcharakter, Beschwerdevorentscheidung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W101.2124171.1.00Zuletzt aktualisiert am
24.08.2018