Entscheidungsdatum
03.09.2018Norm
AVG §53bSpruch
W195 2202185-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über den gebührenrechtlichen Antrag der Dolmetschers XXXX vom XXXX betreffend die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX zur XXXX beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über den gebührenrechtlichen Antrag der Dolmetschers römisch 40 vom römisch 40 betreffend die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 zur römisch 40 beschlossen:
A)
I. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 28.08.2018 wird gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG stattgegeben.römisch eins. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 28.08.2018 wird gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG stattgegeben.
II. Die gebührenrechtlichen Ansprüche vom 13.07.2018 werden gemäß § 17 VwGVG iVm § 53b AVG mitrömisch zwei. Die gebührenrechtlichen Ansprüche vom 13.07.2018 werden gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 53 b, AVG mit
EUR 220,40 (inkl. USt)
bestimmt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Schriftsatz vom XXXX , beraumte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung für den XXXX an, zu welcher der Antragsteller als Dolmetscher geladen wurde. Bereits in der Ladung erfolgte der Hinweis, dass der Gebührenanspruch am Ende des Verhandlungs- oder Vernehmungstages bzw. innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss seiner Tätigkeit bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich, unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, beim Bundesverwaltungsgericht geltend machen könne.1. Mit Schriftsatz vom römisch 40 , beraumte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung für den römisch 40 an, zu welcher der Antragsteller als Dolmetscher geladen wurde. Bereits in der Ladung erfolgte der Hinweis, dass der Gebührenanspruch am Ende des Verhandlungs- oder Vernehmungstages bzw. innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss seiner Tätigkeit bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich, unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, beim Bundesverwaltungsgericht geltend machen könne.
2. In der Folge fand am XXXX die öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, im Rahmen derer der Antragsteller als Dolmetscher fungierte.2. In der Folge fand am römisch 40 die öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, im Rahmen derer der Antragsteller als Dolmetscher fungierte.
3. Am XXXX übermittelte der Antragsteller die gegenständliche Honorarnote betreffend seine Teilnahme als Dolmetschen an der mündlichen Verhandlung vom XXXX .3. Am römisch 40 übermittelte der Antragsteller die gegenständliche Honorarnote betreffend seine Teilnahme als Dolmetschen an der mündlichen Verhandlung vom römisch 40 .
4. Das Bundesverwaltungsgericht hielt dem Antragsteller sodann mit Schreiben vom XXXX mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen vor, dass sich sein dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX übermittelter Antrag für Dolmetscher nach der Aktenlage als verspätet darstelle, da die vierzehntägige Frist zur Geltendmachung der Gebühr mit Ablauf des XXXX geendet habe.4. Das Bundesverwaltungsgericht hielt dem Antragsteller sodann mit Schreiben vom römisch 40 mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen vor, dass sich sein dem Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 übermittelter Antrag für Dolmetscher nach der Aktenlage als verspätet darstelle, da die vierzehntägige Frist zur Geltendmachung der Gebühr mit Ablauf des römisch 40 geendet habe.
5. Mit Schriftsatz vom XXXX nahm der Dolmetscher zur Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung und brachte zusammengefasst vor, dass er die Honorarnote betreffend seine Dolmetschtätigkeit anlässlich der Verhandlung vom XXXX zwar am XXXX vor Mitternacht mittels E-Mail an das Bundesverwaltungsgericht abgefertigt habe, diese jedoch aufgrund eines Netzwerkfehlers nicht ordnungsgemäß übertragen werden konnte, sodass er umgehend nach Bekanntwerden des Übertragungsfehlers die Verrechnungsstelle kontaktiert und die Honorarnote erst am XXXX übermittelt habe.5. Mit Schriftsatz vom römisch 40 nahm der Dolmetscher zur Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung und brachte zusammengefasst vor, dass er die Honorarnote betreffend seine Dolmetschtätigkeit anlässlich der Verhandlung vom römisch 40 zwar am römisch 40 vor Mitternacht mittels E-Mail an das Bundesverwaltungsgericht abgefertigt habe, diese jedoch aufgrund eines Netzwerkfehlers nicht ordnungsgemäß übertragen werden konnte, sodass er umgehend nach Bekanntwerden des Übertragungsfehlers die Verrechnungsstelle kontaktiert und die Honorarnote erst am römisch 40 übermittelt habe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG, die Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG, die Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 53b AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs. 2 GebAG mit den in § 53 Abs. 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist gemäß § 38 GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (hier: die Dolmetscher) herangezogen hat.Gemäß Paragraph 53 b, AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die Paragraphen 24 bis 34, 36 und 37 Absatz 2, GebAG mit den in Paragraph 53, Absatz eins, GebAG genannten Besonderheiten und Paragraph 54, GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist gemäß Paragraph 38, GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (hier: die Dolmetscher) herangezogen hat.
Zu A)
I.römisch eins.
§ 33 VwGVG normiert:Paragraph 33, VwGVG normiert:
"(1) Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
(2) - (4a) [...]
(5) Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.
(6) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags findet keine Wiedereinsetzung statt."
Die Bestimmung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 VwGVG entspricht weitgehend den Bestimmungen der §§ 71 bis 72 AVG mit den entsprechenden Anpassungen auf Grund der Einführung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz (vgl. RV 2009 BlgNR. 24. GP, 7).Die Bestimmung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 33, VwGVG entspricht weitgehend den Bestimmungen der Paragraphen 71 bis 72 AVG mit den entsprechenden Anpassungen auf Grund der Einführung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR. 24. GP, 7).
§ 71 Abs. 2 AVG - genauso wie § 33 VwGVG - spricht zwar explizit von einem "Antrag auf Wiedereinsetzung", weshalb der Wiedereinsetzungswerber sein Begehren daher grundsätzlich als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bezeichnen hat. Eine fehlende oder falsche Bezeichnung des Schriftsatzes schadet jedoch nicht, wenn sich der Wunsch auf Wiedereinsetzung, wie im gegenständlichen Fall, aus seinem Inhalt ableiten lässt (vgl. VwGH 25. 1. 1966, 540/65; Hengstschläger/Leeb, AVG (2014) § 71 Rz 110).Paragraph 71, Absatz 2, AVG - genauso wie Paragraph 33, VwGVG - spricht zwar explizit von einem "Antrag auf Wiedereinsetzung", weshalb der Wiedereinsetzungswerber sein Begehren daher grundsätzlich als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bezeichnen hat. Eine fehlende oder falsche Bezeichnung des Schriftsatzes schadet jedoch nicht, wenn sich der Wunsch auf Wiedereinsetzung, wie im gegenständlichen Fall, aus seinem Inhalt ableiten lässt vergleiche VwGH 25. 1. 1966, 540/65; Hengstschläger/Leeb, AVG (2014) Paragraph 71, Rz 110).
Das Bundesverwaltungsgericht geht daher aufgrund des Inhaltes des Schriftsatzes vom XXXX - unbeschadet einer nicht ausdrücklichen Bezeichnung als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - davon aus, dass der Dolmetscher mit diesem einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stellen wollte, wenn er vorbringt, dieDas Bundesverwaltungsgericht geht daher aufgrund des Inhaltes des Schriftsatzes vom römisch 40 - unbeschadet einer nicht ausdrücklichen Bezeichnung als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - davon aus, dass der Dolmetscher mit diesem einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stellen wollte, wenn er vorbringt, die
E-Mail beinhaltend die in Rede stehende Honorarnote noch am letzten Tag der Frist versandt zu haben, diese jedoch aufgrund technischer Gebrechen in der Netzwerkverbindung nicht rechtzeitig, d.h. noch am XXXX , übermittelt werden konnte.E-Mail beinhaltend die in Rede stehende Honorarnote noch am letzten Tag der Frist versandt zu haben, diese jedoch aufgrund technischer Gebrechen in der Netzwerkverbindung nicht rechtzeitig, d.h. noch am römisch 40 , übermittelt werden konnte.
Gemäß § 53 Abs. 1 iVm § 38 Abs. 1 GebAG hat der Dolmetscher den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen nach Abschluss seiner Tätigkeit bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich, unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen.Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz eins, GebAG hat der Dolmetscher den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen nach Abschluss seiner Tätigkeit bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich, unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen.
Im gegenständlichen Fall fand die gebührenauslösende mündliche Verhandlung, in welcher der Antragsteller als Dolmetscher tätig war, am XXXX vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. Die vierzehntägige Frist zur Geltendmachung der Dolmetschergebühr gemäß § 53 Abs. 1 iVm § 38 Abs. 1 GebAG endete daher mit Ablauf des XXXX .Im gegenständlichen Fall fand die gebührenauslösende mündliche Verhandlung, in welcher der Antragsteller als Dolmetscher tätig war, am römisch 40 vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. Die vierzehntägige Frist zur Geltendmachung der Dolmetschergebühr gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz eins, GebAG endete daher mit Ablauf des römisch 40 .
Die am XXXX per E-Mail übermittelte Gebührennote gilt daher als verspätet eingebracht.Die am römisch 40 per E-Mail übermittelte Gebührennote gilt daher als verspätet eingebracht.
Voraussetzung für die Bewilligung der Wiedereinsetzung ist das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes. Ein solcher ist gegeben, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie daran kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Ob ein Ereignis unvorhergesehen ist, hängt nach der Rechtsprechung nicht von einer objektiven Durchschnittsbetrachtung, sondern vom konkreten Ablauf der Geschehnisse ab. Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn es von der Partei tatsächlich nicht einberechnet wurde und mit zumutbarer Vorsicht auch nicht vorhergesehen werden konnte (z. B. VwGH 03.04.2001, 2000/08/0214).
Ein Verschulden der Partei hindert die Wiedereinsetzung nur dann nicht, wenn es sich dabei lediglich um einen minderen Grad des Versehens (leichte Fahrlässigkeit) handelt. Eine solche liegt dann vor, wenn der Partei ein Fehler unterläuft, der gelegentlich auch einer sorgfältigen Person unterlaufen kann (z. B. VwGH 20.06.2002, 2002/20/0230).
Der Antragsteller brachte in seiner Stellungnahme vom XXXX vor, die von ihm unterfertigte Gebührennote noch am letzten Tag der Frist, d. h. am XXXX , eingescannt, als Anhang zur E-Mail an die Verrechnungsstelle des Bundesverwaltungsgerichtes hinzugefügt und diese E-Mail auch versandt zu haben. Erst am Morgen des XXXX habe er bemerkt, dass die E-Mail - offenbar aufgrund eines Netzwerksfehlers - nicht übermittelt werden konnte. Er habe daraufhin unverzüglich Kontakt mit der Verrechnungsstelle des Bundesverwaltungsgerichtes aufgenommen und die Gebührennote nochmals an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt.Der Antragsteller brachte in seiner Stellungnahme vom römisch 40 vor, die von ihm unterfertigte Gebührennote noch am letzten Tag der Frist, d. h. am römisch 40 , eingescannt, als Anhang zur E-Mail an die Verrechnungsstelle des Bundesverwaltungsgerichtes hinzugefügt und diese E-Mail auch versandt zu haben. Erst am Morgen des römisch 40 habe er bemerkt, dass die E-Mail - offenbar aufgrund eines Netzwerksfehlers - nicht übermittelt werden konnte. Er habe daraufhin unverzüglich Kontakt mit der Verrechnungsstelle des Bundesverwaltungsgerichtes aufgenommen und die Gebührennote nochmals an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt.
Aufgrund der geringen Verspätung, in Bezug auf das rechtzeitige Einlangen der E-Mail beim Bundesverwaltungsgericht ist nicht auszuschließen, dass die verspätete Übermittlung durch eine technische Verzögerung im Versende- oder Empfangsvorgang hervorgerufen wurde, weshalb im Hinblick auf diese gegebene Sachverhaltskonstellation davon auszugehen ist, dass den Antragsteller bloß ein minderer Grad des Versehens trifft.
Darüber hinaus hat der Antragsteller unverzüglich nach Bekanntwerden des Übertragungsfehlers mit der Verrechnungsstelle des Bundesverwaltungsgerichtes Kontakt aufgenommen und den Antrag samt Honorarnote neuerlich übermittelt, um so allfällige ihn treffende Säumnisfolgen noch rechtzeitig abwenden zu können.
Es war daher dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattzugeben.
II.römisch zwei.
Gemäß § 53 Abs. 1 Z 2 GebAG gelten für den Umfang, die Geltendmachung und die Bestimmung der Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher die §§ 24 bis 34, 36, 37 Abs. 2, 38 bis 42 und 52 GebAG mit folgenden Besonderheiten sinngemäß: § 38 Abs. 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Gebühr für die Tätigkeit an einem Verhandlungs- oder Vernehmungstag jeweils an dessen Ende geltend gemacht werden kann.Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 2, GebAG gelten für den Umfang, die Geltendmachung und die Bestimmung der Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher die Paragraphen 24 bis 34, 36, 37 Absatz 2, 38 bis 42 und 52 GebAG mit folgenden Besonderheiten sinngemäß: Paragraph 38, Absatz eins, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Gebühr für die Tätigkeit an einem Verhandlungs- oder Vernehmungstag jeweils an dessen Ende geltend gemacht werden kann.
Gemäß § 54 Abs. 1 Z 3 beträgt die Mühewaltungsgebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher für die Zuziehung zu einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung für die erste, wenn auch nur begonnene halbe Stunde EUR 24,50; für jede weitere, wenn auch nur begonnene halbe Stunde EUR 12,40.Gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, beträgt die Mühewaltungsgebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher für die Zuziehung zu einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung für die erste, wenn auch nur begonnene halbe Stunde EUR 24,50; für jede weitere, wenn auch nur begonnene halbe Stunde EUR 12,40.
Gemäß § 28 Abs. 1 GebAG gebührt dem Sachverständigen für Strecken, die er mit der Eisenbahn oder dem Schiff zurücklegt, die Vergütung für den Fahrpreis der höchsten Klasse einschließlich des Preises einer Platzkarte, wenn aber das vom Sachverständigen benützte Beförderungsmittel diese Klasse nicht führt, der nächstniedrigen tatsächlich geführten Klasse.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, GebAG gebührt dem Sachverständigen für Strecken, die er mit der Eisenbahn oder dem Schiff zurücklegt, die Vergütung für den Fahrpreis der höchsten Klasse einschließlich des Preises einer Platzkarte, wenn aber das vom Sachverständigen benützte Beförderungsmittel diese Klasse nicht führt, der nächstniedrigen tatsächlich geführten Klasse.
Gemäß § 32 Abs. 1 GebAG hat der Sachverständige für die Zeit, die er wegen seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren außerhalb seiner Wohnung oder seiner gewöhnlichen Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit besonders aufwenden muss, Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Ausmaß von EUR 22,70.Gemäß Paragraph 32, Absatz eins, GebAG hat der Sachverständige für die Zeit, die er wegen seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren außerhalb seiner Wohnung oder seiner gewöhnlichen Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit besonders aufwenden muss, Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Ausmaß von EUR 22,70.
Es war daher die Gebühr des Dolmetschers antragsgemäß mit EUR 220,40 zu bestimmen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen.
Schlagworte
Antragsfristen, Dolmetscher, Dolmetschgebühren, E - Mail -European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W195.2202185.1.00Zuletzt aktualisiert am
13.11.2018