TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/4 W122 2167411-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.09.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

04.09.2018

Norm

BDG 1979 §48 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
GehG §15 Abs1 Z1
GehG §16
VwGVG §28 Abs2
  1. BDG 1979 § 48 heute
  2. BDG 1979 § 48 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  3. BDG 1979 § 48 gültig von 30.12.2022 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  4. BDG 1979 § 48 gültig von 01.01.2019 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  5. BDG 1979 § 48 gültig von 23.12.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  6. BDG 1979 § 48 gültig von 25.05.2018 bis 22.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  7. BDG 1979 § 48 gültig von 28.12.2013 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  8. BDG 1979 § 48 gültig von 01.01.2008 bis 27.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007
  9. BDG 1979 § 48 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  10. BDG 1979 § 48 gültig von 01.07.1997 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  11. BDG 1979 § 48 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1997
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GehG § 15 heute
  2. GehG § 15 gültig ab 01.04.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  3. GehG § 15 gültig von 29.01.2020 bis 31.03.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  4. GehG § 15 gültig von 08.01.2018 bis 28.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  5. GehG § 15 gültig von 31.07.2016 bis 07.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016
  6. GehG § 15 gültig von 12.02.2015 bis 30.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2015
  7. GehG § 15 gültig von 30.12.2008 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008
  8. GehG § 15 gültig von 01.01.2008 bis 29.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007
  9. GehG § 15 gültig von 01.05.2003 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  10. GehG § 15 gültig von 01.01.2002 bis 30.04.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  11. GehG § 15 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  12. GehG § 15 gültig von 01.04.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000
  13. GehG § 15 gültig von 01.01.1998 bis 31.03.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1998
  14. GehG § 15 gültig von 15.02.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  15. GehG § 15 gültig von 01.01.1995 bis 14.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 665/1994
  16. GehG § 15 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  17. GehG § 15 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 665/1994
  18. GehG § 15 gültig von 01.07.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 256/1993
  19. GehG § 15 gültig von 01.01.1985 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 268/1985
  20. GehG § 15 gültig von 01.07.1981 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 306/1981
  1. GehG § 16 heute
  2. GehG § 16 gültig ab 30.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. GehG § 16 gültig von 07.07.2022 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  4. GehG § 16 gültig von 07.07.2022 bis 06.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2022
  5. GehG § 16 gültig von 01.01.2008 bis 06.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007
  6. GehG § 16 gültig von 31.12.2003 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  7. GehG § 16 gültig von 01.01.2002 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  8. GehG § 16 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  9. GehG § 16 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  10. GehG § 16 gültig von 01.07.1997 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  11. GehG § 16 gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 873/1992
  12. GehG § 16 gültig von 01.07.1991 bis 31.12.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 466/1991
  13. GehG § 16 gültig von 01.07.1991 bis 30.06.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 277/1991
  14. GehG § 16 gültig von 01.01.1985 bis 30.06.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 548/1984
  15. GehG § 16 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 561/1979

Spruch

W122 2167411-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Klein, Wuntschek und Partner Rechtsanwälte GmbH, Neubaugasse 24, 8020 Graz, gegen den Bescheid des Personalamtes Graz der Österreichischen Post AG, vom 12.06.2017, Zl. 0010-108579-2017, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch Klein, Wuntschek und Partner Rechtsanwälte GmbH, Neubaugasse 24, 8020 Graz, gegen den Bescheid des Personalamtes Graz der Österreichischen Post AG, vom 12.06.2017, Zl. 0010-108579-2017, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben vom 12.07.2016 beantragte der Beschwerdeführer für drei Jahre rückwirkend die Auszahlung von Überstunden, da pro Tag nur 15 Minuten Mittagspause angerechnet worden wären, er aber Anspruch auf 30 Minuten Mittagspause hätte. Für den Fall der Abstandnahme von einer Auszahlung verlangte der Beschwerdeführer eine bescheidmäßige Absprache. Beiliegend führte der Beschwerdeführer Tabellen an, in denen er die Anzahl seiner geleisteten Arbeitstage pro Monat auflistete.

Mit Einbringen vom 07.02.2017 führte der Beschwerdeführer im Wege der Kammer für Arbeiter und Angestellte an, dass ihm aufgrund der Vereinbarung "KEP Personalbemessung, Handbuchversion 2.3." lediglich 900 Sekunden Mittagspause zustünde, er aber nach dem BDG 1979 30 Minuten beanspruchen könne. Der Beschwerdeführer ersuchte abermals um Auszahlung von 102,5 Überstunden (15 min pro Arbeitstag) und im Fall der Ablehnung um Übermittlung eines negativen Bescheides.

2. Mit Schriftsatz vom 14.03.2017, bei der belangten Behörde eingegangen am 16.03.2017 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag wegen Verletzung der Entscheidungspflicht. Daraufhin holte die Behörde den begehrten Bescheid am 12.06.2017 innerhalb der Frist von 3 Monaten nach und stellte diesen am 16.06.2017 zu.

3. Mit dem gegenständlichen Bescheid wurde der am 07.02.2017 modifizierte Antrag des Beschwerdeführers vom 12.07.2016 auf Bezahlung von 15 Minuten Pause für den beantragten Zeitraum abgewiesen. Nach Anführung der Rechtsgrundlagen und des Verfahrensganges begründete die belangte Behörde ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass dem Beschwerdeführer eine Reihe von verschiedenen Zeiten, darunter ein Altersbonus von 30 Minuten zusätzlich zu einer Ruhezeit von 15 Minuten bereits angerechnet worden wären.

Nur eine tatsächlich verrichtete Dienstleistung könne die Grundlage für die individuelle Überstundenvergütung bilden. Auch bedürfe es einer ausdrücklichen oder schlüssigen Anordnung von Überstunden. Dem Beschwerdeführer wäre es freigestanden, Pausen und Zeitguthaben zu konsumieren.

4. Mit Beschwerde vom 13.07.2017 beantragte der Beschwerdeführer, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den Bescheid dahingehend abzuändern, dass ihm 102,25 geleistete Überstunden abgerechnet und ausbezahlt würden, in eventu den Bescheid aufzuheben und zur ergänzenden Beweisaufnahme an die Behörde zurückzuverweisen.

Begründend führte der Beschwerdeführer an, dass ihm 30 Minuten Mittagspause zugestanden wären, ihm aber nur 15 Minuten angerechnet worden wären. Weiters bemängelte der Beschwerdeführer die Argumentation der belangten Behörde, wonach die Überstunden nicht angewiesen worden wären. Der Beschwerdeführer vermerkte, dass Zeitguthaben, die sich aus einzelnen Tätigkeiten ergeben und zur freien Verfügung gestanden wären, nicht als Ruhepause angesehen werden würden. Die Ruhepause würde den Zweck der Erholung nur erfüllen, wenn sie vorhersehbar wäre. Den Altersbonus von 30 Minuten pro Tag und die Möglichkeit - innerhalb der bezahlten Dienstzeit - eine längere als 15 minütige Mittagspause machen zu können ließ der Beschwerdeführer unerwähnt.

5. Mit Schreiben vom 10.08.2017 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den Bescheid samt Bezug habender Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Am 27.08.2018 erfolgte nach Vorlage der Beschwerde und nach Setzung einer Frist zur Entscheidung gem. § 38 Abs. 4 VwGG in den Räumlichkeiten des Bundesverwaltungsgerichtes in Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung.5. Mit Schreiben vom 10.08.2017 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den Bescheid samt Bezug habender Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Am 27.08.2018 erfolgte nach Vorlage der Beschwerde und nach Setzung einer Frist zur Entscheidung gem. Paragraph 38, Absatz 4, VwGG in den Räumlichkeiten des Bundesverwaltungsgerichtes in Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund und war bis zum 01.09.2015 der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen. Die wöchentliche Sollarbeitszeit belief sich in der Regel - abgesehen von separat abgegoltenen Samstagsdiensten - auf 37,5 Stunden. Dienstleistungen über dieses Ausmaß hinaus wurden dem Beschwerdeführer als Mehrleistungen in Form von Freizeit oder Überstunden abgegolten.

Der Beschwerdeführer hatte die Möglichkeit, selbst darüber zu entscheiden, ob er eine 15 oder eine 30 minütige Mittagspause macht. Da er es vorzog, den Dienst früher zu beenden, machte der Beschwerdeführer zu Mittag in der Regel lediglich 15 Minuten Pause. Der vollzeitbeschäftigte Beschwerdeführer war verpflichtet, in der Regel 7 Stunden 30 Minuten pro Tag Dienst zu versehen. In dieser Zeit waren 15 Minuten Pause eingerechnet, die der Beschwerdeführer auch verlängern hätte können. Die Differenz auf die volle Tagesdienstzeit von 8 Stunden wurde dem Beschwerdeführer aufgrund seines Lebensalters von über 50 Jahren gutgeschrieben. Die Länge der tatsächlich durchgeführten Mittagspause wurde in der Zeitverwaltung nicht separat ausgewiesen und vom Vorgesetzten des Beschwerdeführers nicht überprüft.

2. Beweiswürdigung:

Die Gutschrift von 30 Minuten ergibt sich einerseits aus dem Lebensalter des Beschwerdeführers und des Handbuches - Personalbemessung der Post AG sowie aus den vorgelegten Ausdrucken aus der Zeitverwaltung, die eine tägliche Sollzeit von 7,5 Stunden auswiesen. Der Beschwerdeführer stellte den vorgelegten Auszug aus der Zeitverwaltung nicht in Abrede.

Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer länger als 15 Minuten Mittagspause machen hätte können, ergibt sich aus seiner Aussage in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Der Beschwerdeführer stellte nicht in Abrede, dass er bei einer Verlängerung der Mittagspause und längeren Diensten Überstunden ausbezahlt bekommen hätte - bemessen an 7,5 Stunden pro Tag bzw. 37,5 Stunden pro Woche.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt mangels anderslautender Spezialnorm Einzelrichterzuständigkeit vor.

Zu A)

Die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten beträgt gemäß § 48 Abs. 2 BDG 1979 40 Stunden pro Woche.Die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten beträgt gemäß Paragraph 48, Absatz 2, BDG 1979 40 Stunden pro Woche.

Unstrittig war, dass der Beschwerdeführer eine Fünftagewoche und 7,5 Stunden pro Tag Dienst zu leisten hatte. Mehrleistungen wurden dem Beschwerdeführer bereits bei Überschreiten von 37,5 Stunden angerechnet. In dieser Zeit war eine Pause von 15 Minuten enthalten. Die nicht in Mehrleistungen abgegoltene Dienstzeit des Beschwerdeführers betrug daher weniger als das im Gesetz vorgesehene Ausmaß von 40 Stunden pro Woche.

Insoweit der Beschwerdeführer seine Behauptung, mehr geleistet zu haben begründet, stützt er sich lediglich auf die Differenz der angerechneten 15 Minuten Pause und der nach Gesetz zustehenden 30 Minuten. Dabei ließ der Beschwerdeführer unerwähnt, dass er bereits aufgrund eines "Altersbonus" 30 Minuten weniger als das gesetzliche Tagesausmaß zu leisten hatte und die Mittagspause ohne disziplinäre Folgen auf 30 Minuten ausdehnen hätte können. So beantwortete der Beschwerdeführer die Frage, ob er mehr als 15 Minuten Pause machen durfte mit "Ja".

Da der Beschwerdeführer nach bereits erfolgter Abrechnung von Mehrdienstleistungen die gesetzlich vorgesehene Dienstzeit unterschritt, hat die belangte Behörde den Anspruch auf Überstundenauszahlung zurecht verneint. Es konnte dahingestellt bleiben, dass die Argumentation der Behörde hinsichtlich der Anordnung von Überstunden dienstliche Erforderlichkeiten (wie zum Beispiel alle zugewiesenen Sendungen am selben Tag zuzustellen) unberücksichtigt ließ.

Die Beschwerde war mangels Überschreitung des gesetzlichen Stundenausmaßes abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es stehen dem Beschwerdeführer aufgrund des Gesetzes 30 Minuten Mittagspause zu, was ihm durch die Anrechnung von 900 Sekunden in der Zeitverwaltung nicht verwehrt wurde. Dass bei Vollbeschäftigung des Beamten zeitliche Mehrleistungen über dem gesetzlichen Wochenstundenausmaß von 40 Stunden erforderlich sind, um Überstunden anzurechnen ist nicht anzuzweifeln. Dieses Erfordernis konnte der Beschwerdeführer nicht aufbringen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es stehen dem Beschwerdeführer aufgrund des Gesetzes 30 Minuten Mittagspause zu, was ihm durch die Anrechnung von 900 Sekunden in der Zeitverwaltung nicht verwehrt wurde. Dass bei Vollbeschäftigung des Beamten zeitliche Mehrleistungen über dem gesetzlichen Wochenstundenausmaß von 40 Stunden erforderlich sind, um Überstunden anzurechnen ist nicht anzuzweifeln. Dieses Erfordernis konnte der Beschwerdeführer nicht aufbringen.

Schlagworte

Mehrdienstleistung, Postbeamter, Überstundenvergütung,
Wochendienstzeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W122.2167411.1.00

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten