Entscheidungsdatum
04.09.2018Norm
BDG 1979 §48 Abs2Spruch
W122 2167411-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Klein, Wuntschek und Partner Rechtsanwälte GmbH, Neubaugasse 24, 8020 Graz, gegen den Bescheid des Personalamtes Graz der Österreichischen Post AG, vom 12.06.2017, Zl. 0010-108579-2017, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch Klein, Wuntschek und Partner Rechtsanwälte GmbH, Neubaugasse 24, 8020 Graz, gegen den Bescheid des Personalamtes Graz der Österreichischen Post AG, vom 12.06.2017, Zl. 0010-108579-2017, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom 12.07.2016 beantragte der Beschwerdeführer für drei Jahre rückwirkend die Auszahlung von Überstunden, da pro Tag nur 15 Minuten Mittagspause angerechnet worden wären, er aber Anspruch auf 30 Minuten Mittagspause hätte. Für den Fall der Abstandnahme von einer Auszahlung verlangte der Beschwerdeführer eine bescheidmäßige Absprache. Beiliegend führte der Beschwerdeführer Tabellen an, in denen er die Anzahl seiner geleisteten Arbeitstage pro Monat auflistete.
Mit Einbringen vom 07.02.2017 führte der Beschwerdeführer im Wege der Kammer für Arbeiter und Angestellte an, dass ihm aufgrund der Vereinbarung "KEP Personalbemessung, Handbuchversion 2.3." lediglich 900 Sekunden Mittagspause zustünde, er aber nach dem BDG 1979 30 Minuten beanspruchen könne. Der Beschwerdeführer ersuchte abermals um Auszahlung von 102,5 Überstunden (15 min pro Arbeitstag) und im Fall der Ablehnung um Übermittlung eines negativen Bescheides.
2. Mit Schriftsatz vom 14.03.2017, bei der belangten Behörde eingegangen am 16.03.2017 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag wegen Verletzung der Entscheidungspflicht. Daraufhin holte die Behörde den begehrten Bescheid am 12.06.2017 innerhalb der Frist von 3 Monaten nach und stellte diesen am 16.06.2017 zu.
3. Mit dem gegenständlichen Bescheid wurde der am 07.02.2017 modifizierte Antrag des Beschwerdeführers vom 12.07.2016 auf Bezahlung von 15 Minuten Pause für den beantragten Zeitraum abgewiesen. Nach Anführung der Rechtsgrundlagen und des Verfahrensganges begründete die belangte Behörde ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass dem Beschwerdeführer eine Reihe von verschiedenen Zeiten, darunter ein Altersbonus von 30 Minuten zusätzlich zu einer Ruhezeit von 15 Minuten bereits angerechnet worden wären.
Nur eine tatsächlich verrichtete Dienstleistung könne die Grundlage für die individuelle Überstundenvergütung bilden. Auch bedürfe es einer ausdrücklichen oder schlüssigen Anordnung von Überstunden. Dem Beschwerdeführer wäre es freigestanden, Pausen und Zeitguthaben zu konsumieren.
4. Mit Beschwerde vom 13.07.2017 beantragte der Beschwerdeführer, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den Bescheid dahingehend abzuändern, dass ihm 102,25 geleistete Überstunden abgerechnet und ausbezahlt würden, in eventu den Bescheid aufzuheben und zur ergänzenden Beweisaufnahme an die Behörde zurückzuverweisen.
Begründend führte der Beschwerdeführer an, dass ihm 30 Minuten Mittagspause zugestanden wären, ihm aber nur 15 Minuten angerechnet worden wären. Weiters bemängelte der Beschwerdeführer die Argumentation der belangten Behörde, wonach die Überstunden nicht angewiesen worden wären. Der Beschwerdeführer vermerkte, dass Zeitguthaben, die sich aus einzelnen Tätigkeiten ergeben und zur freien Verfügung gestanden wären, nicht als Ruhepause angesehen werden würden. Die Ruhepause würde den Zweck der Erholung nur erfüllen, wenn sie vorhersehbar wäre. Den Altersbonus von 30 Minuten pro Tag und die Möglichkeit - innerhalb der bezahlten Dienstzeit - eine längere als 15 minütige Mittagspause machen zu können ließ der Beschwerdeführer unerwähnt.
5. Mit Schreiben vom 10.08.2017 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den Bescheid samt Bezug habender Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Am 27.08.2018 erfolgte nach Vorlage der Beschwerde und nach Setzung einer Frist zur Entscheidung gem. § 38 Abs. 4 VwGG in den Räumlichkeiten des Bundesverwaltungsgerichtes in Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung.5. Mit Schreiben vom 10.08.2017 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den Bescheid samt Bezug habender Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Am 27.08.2018 erfolgte nach Vorlage der Beschwerde und nach Setzung einer Frist zur Entscheidung gem. Paragraph 38, Absatz 4, VwGG in den Räumlichkeiten des Bundesverwaltungsgerichtes in Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund und war bis zum 01.09.2015 der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen. Die wöchentliche Sollarbeitszeit belief sich in der Regel - abgesehen von separat abgegoltenen Samstagsdiensten - auf 37,5 Stunden. Dienstleistungen über dieses Ausmaß hinaus wurden dem Beschwerdeführer als Mehrleistungen in Form von Freizeit oder Überstunden abgegolten.
Der Beschwerdeführer hatte die Möglichkeit, selbst darüber zu entscheiden, ob er eine 15 oder eine 30 minütige Mittagspause macht. Da er es vorzog, den Dienst früher zu beenden, machte der Beschwerdeführer zu Mittag in der Regel lediglich 15 Minuten Pause. Der vollzeitbeschäftigte Beschwerdeführer war verpflichtet, in der Regel 7 Stunden 30 Minuten pro Tag Dienst zu versehen. In dieser Zeit waren 15 Minuten Pause eingerechnet, die der Beschwerdeführer auch verlängern hätte können. Die Differenz auf die volle Tagesdienstzeit von 8 Stunden wurde dem Beschwerdeführer aufgrund seines Lebensalters von über 50 Jahren gutgeschrieben. Die Länge der tatsächlich durchgeführten Mittagspause wurde in der Zeitverwaltung nicht separat ausgewiesen und vom Vorgesetzten des Beschwerdeführers nicht überprüft.
2. Beweiswürdigung:
Die Gutschrift von 30 Minuten ergibt sich einerseits aus dem Lebensalter des Beschwerdeführers und des Handbuches - Personalbemessung der Post AG sowie aus den vorgelegten Ausdrucken aus der Zeitverwaltung, die eine tägliche Sollzeit von 7,5 Stunden auswiesen. Der Beschwerdeführer stellte den vorgelegten Auszug aus der Zeitverwaltung nicht in Abrede.
Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer länger als 15 Minuten Mittagspause machen hätte können, ergibt sich aus seiner Aussage in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Der Beschwerdeführer stellte nicht in Abrede, dass er bei einer Verlängerung der Mittagspause und längeren Diensten Überstunden ausbezahlt bekommen hätte - bemessen an 7,5 Stunden pro Tag bzw. 37,5 Stunden pro Woche.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt mangels anderslautender Spezialnorm Einzelrichterzuständigkeit vor.
Zu A)
Die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten beträgt gemäß § 48 Abs. 2 BDG 1979 40 Stunden pro Woche.Die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten beträgt gemäß Paragraph 48, Absatz 2, BDG 1979 40 Stunden pro Woche.
Unstrittig war, dass der Beschwerdeführer eine Fünftagewoche und 7,5 Stunden pro Tag Dienst zu leisten hatte. Mehrleistungen wurden dem Beschwerdeführer bereits bei Überschreiten von 37,5 Stunden angerechnet. In dieser Zeit war eine Pause von 15 Minuten enthalten. Die nicht in Mehrleistungen abgegoltene Dienstzeit des Beschwerdeführers betrug daher weniger als das im Gesetz vorgesehene Ausmaß von 40 Stunden pro Woche.
Insoweit der Beschwerdeführer seine Behauptung, mehr geleistet zu haben begründet, stützt er sich lediglich auf die Differenz der angerechneten 15 Minuten Pause und der nach Gesetz zustehenden 30 Minuten. Dabei ließ der Beschwerdeführer unerwähnt, dass er bereits aufgrund eines "Altersbonus" 30 Minuten weniger als das gesetzliche Tagesausmaß zu leisten hatte und die Mittagspause ohne disziplinäre Folgen auf 30 Minuten ausdehnen hätte können. So beantwortete der Beschwerdeführer die Frage, ob er mehr als 15 Minuten Pause machen durfte mit "Ja".
Da der Beschwerdeführer nach bereits erfolgter Abrechnung von Mehrdienstleistungen die gesetzlich vorgesehene Dienstzeit unterschritt, hat die belangte Behörde den Anspruch auf Überstundenauszahlung zurecht verneint. Es konnte dahingestellt bleiben, dass die Argumentation der Behörde hinsichtlich der Anordnung von Überstunden dienstliche Erforderlichkeiten (wie zum Beispiel alle zugewiesenen Sendungen am selben Tag zuzustellen) unberücksichtigt ließ.
Die Beschwerde war mangels Überschreitung des gesetzlichen Stundenausmaßes abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es stehen dem Beschwerdeführer aufgrund des Gesetzes 30 Minuten Mittagspause zu, was ihm durch die Anrechnung von 900 Sekunden in der Zeitverwaltung nicht verwehrt wurde. Dass bei Vollbeschäftigung des Beamten zeitliche Mehrleistungen über dem gesetzlichen Wochenstundenausmaß von 40 Stunden erforderlich sind, um Überstunden anzurechnen ist nicht anzuzweifeln. Dieses Erfordernis konnte der Beschwerdeführer nicht aufbringen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es stehen dem Beschwerdeführer aufgrund des Gesetzes 30 Minuten Mittagspause zu, was ihm durch die Anrechnung von 900 Sekunden in der Zeitverwaltung nicht verwehrt wurde. Dass bei Vollbeschäftigung des Beamten zeitliche Mehrleistungen über dem gesetzlichen Wochenstundenausmaß von 40 Stunden erforderlich sind, um Überstunden anzurechnen ist nicht anzuzweifeln. Dieses Erfordernis konnte der Beschwerdeführer nicht aufbringen.
Schlagworte
Mehrdienstleistung, Postbeamter, Überstundenvergütung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W122.2167411.1.00Zuletzt aktualisiert am
13.11.2018