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82 GesundheitsrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Keine Verletzung durch Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm bei Abweisung eines Antrags eines privaten Ambulatoriums auf Feststellung der Eigenschaft als Krankenanstalt iSd Privatkrankenanstalten-Finanzierungsfondsgesetzes und der damit verbundenen Berechtigung auf Verrechnung der von ihr erbrachten Leistungen durch Direktverrechnung bzw durch Gewährung von Pflegekostenzuschüssen; keine Unsachlichkeit des Ausschlusses nicht bettenführender privater Krankenanstalten von der leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierung nach dem PRIKRAF-G; Zurückweisung der Individualanträge mangels Legitimation infolge zumutbaren UmwegsRechtssatz
Zuständigkeit der Schiedskommission des PRIKRAF zur Entscheidung von Streitigkeiten zwischen dem PRIKRAF und PRIKRAF-Krankenanstalten über die in diesem Gesetz begründeten gegenseitigen Rechte und Pflichten (vgl §19, §21 PRIKRAF-G). Bescheidqualität der angefochtenen Entscheidung.Zuständigkeit der Schiedskommission des PRIKRAF zur Entscheidung von Streitigkeiten zwischen dem PRIKRAF und PRIKRAF-Krankenanstalten über die in diesem Gesetz begründeten gegenseitigen Rechte und Pflichten vergleiche §19, §21 PRIKRAF-G). Bescheidqualität der angefochtenen Entscheidung.
Es liegt im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers und ist nicht unsachlich, wenn das PRIKRAF-G angesichts der unterschiedlichen Funktionen von bettenführenden und nicht bettenführenden (privaten) Krankenanstalten für das Gesundheitssystem - nur die erstgenannten erbringen die Leistung "Anstaltspflege" - die leistungsorientierte Krankenanstaltenfinanzierung lediglich auf die erstgenannte Gruppe ausgedehnt hat.
Nicht bettenführende, nicht unter §149 Abs3 ASVG fallende private Krankenanstalten - wie die beschwerdeführende Partei - sind von der Möglichkeit einer Finanzierung tagesklinischer Leistungen durch die gesetzliche Krankenversicherung nicht ausgeschlossen: Für Leistungen im tagesklinischen Bereich sieht §338 Abs1 ASVG (Einzel-)Verträge mit den Sozialversicherungsträgern vor.
Es ist es daher nicht unsachlich, wenn §149 Abs3 ASVG und das PRIKRAF-G die Finanzierung aus Mitteln des PRIKRAF - analog zur Finanzierung öffentlicher und privater gemeinnütziger Krankenanstalten aus Mitteln der Landesgesundheitsfonds - auf Leistungen von bettenführenden privaten Krankenanstalten im stationären und tagesklinischen Bereich beschränken.
Für jene - bettenführenden - privaten Krankenanstalten, die nicht von dem am 31.12.00 geltenden Vertrag zwischen Hauptverband und Wirtschaftskammer Österreich (und daher auch nicht von der Anlage 1 zum PRIKRAF-G) erfasst sind, besteht allenfalls die Notwendigkeit, auf jeden Fall aber die Möglichkeit eines Vertragsabschlusses gemäß §149 Abs3b ASVG über den Ersatz von Pflegegebühren.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Behördenzuständigkeit, Krankenanstalten, Krankenanstaltenfinanzierung, Ambulatorien, Sozialversicherung, VfGH / IndividualantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2007:B1083.2007Zuletzt aktualisiert am
30.01.2009