Entscheidungsdatum
05.09.2018Norm
ASVG §293Spruch
W110 2114405-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 18.08.2015, GZ: XXXX , Teilnehmernummer: XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 18.08.2015, GZ: römisch 40 , Teilnehmernummer: römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 5 und § 6 Abs. 2 Rundfunkgebührengesetz iVm §§ 47 ff. Fernmeldegebührenordnung sowie gemäß § 4 Abs. 2 iVm § 3 Abs. 2 Fernsprechentgeltzuschussgesetz mit der Maßgabe stattgegeben, dass der Beschwerdeführerin die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen sowie die Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt vom 01.09.2016 bis einschließlich 31.12.2018 zuerkannt wird.römisch eins. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz 5 und Paragraph 6, Absatz 2, Rundfunkgebührengesetz in Verbindung mit Paragraphen 47, ff. Fernmeldegebührenordnung sowie gemäß Paragraph 4, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 2, Fernsprechentgeltzuschussgesetz mit der Maßgabe stattgegeben, dass der Beschwerdeführerin die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen sowie die Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt vom 01.09.2016 bis einschließlich 31.12.2018 zuerkannt wird.
II. Im Übrigen wird die Beschwerde gemäß § 3 Abs. 5 und § 6 Abs. 2 Rundfunkgebührengesetz iVm §§ 47 ff. Fernmeldegebührenordnung sowie gemäß § 4 Abs. 2 iVm § 3 Abs. 2 Fernsprechentgeltzuschussgesetz als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Im Übrigen wird die Beschwerde gemäß Paragraph 3, Absatz 5 und Paragraph 6, Absatz 2, Rundfunkgebührengesetz in Verbindung mit Paragraphen 47, ff. Fernmeldegebührenordnung sowie gemäß Paragraph 4, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 2, Fernsprechentgeltzuschussgesetz als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit dem am 24.06.2015 bei der belangten Behörde eingelangten Antrag begehrte die Beschwerdeführerin die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen, eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sowie eine Befreiung von der Entrichtung der Ökostrompauschale.
Dem Antrag waren folgende Unterlagen in Kopie angeschlossen:
* eine Mitteilung der Pensionsversicherungsanstalt vom 03.09.2014 über die der Beschwerdeführerin ab 01.09.2014 vorläufig zuerkannten Alterspension sowie
* ein Urteil des Gemeindegerichts Negrotin der Sozialistischen Republik Serbien vom 18.06.1993 betreffend die Scheidung der Ehe der Beschwerdeführerin.
2. Mit Schreiben vom 08.07.2015 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin als Ergebnis der Beweisaufnahme eine Richtsatzüberschreitung von € 99,26 mit und forderte sie zur Nachreichung von Unterlagen ("Mietzinsaufschlüsselung, Diäten") binnen einer Frist von zwei Wochen auf.
3. Die Beschwerdeführerin übermittelte daraufhin keine weiteren Unterlagen.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin ab und führte u.a. begründend aus, dass das Haushaltseinkommen den für die Gebührenbefreiung bzw. Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt maßgeblichen Richtsatz überschreite und dass die Beschwerdeführerin schriftlich dazu aufgefordert worden sei, fehlende Angaben bzw. Unterlagen nachzureichen. Die Beschwerdeführerin sei darauf hingewiesen worden, dass der Antrag abgewiesen werden müsse, falls die benötigten Unterlagen und Angaben nicht innerhalb von 14 Tagen nachgereicht würden.
5. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht die vorliegende Beschwerde, in welcher sie darauf hinwies, dass die Mietzinsaufschlüsselung von der belangten Behörde offensichtlich nicht berücksichtigt worden sei und diese daher nochmals vorgelegt werde. Der Beschwerde unter einem war eine Vorschreibung der näher bezeichneten Immobilientreuhand betreffend die monatliche Vorschreibung der Mietkosten der Beschwerdeführerin per September 2015 beigefügt.
6. Am 16.09.2015 legte die belangte Behörde die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor. Im Vorlageschreiben wurde darauf hingewiesen, dass bis 30.09.2015 eine Rundfunkgebührenbefreiung sowie eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt bestand.
7. Mit Verfügung vom 18.04.2017 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin zur Vorlage ergänzender Unterlagen zum Nachweis der Höhe ihrer aktuellen Bezüge binnen einer Frist von zwei Wochen auf, die diese ungenützt verstreichen ließ.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Folgender Sachverhalt steht fest:
Die Beschwerdeführerin lebt in einem Einpersonenhaushalt einer Mietwohnung, wofür sie einen monatlichen Gesamtmietzins in der Höhe von € 190,45 zu leisten hat.
Sie ist Bezieherin einer Alterspension in der Höhe von monatlich €
1.181,63.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen beruhen auf dem Akteninhalt und den von der Beschwerdeführerin im Verfahren vorgelegten Unterlagen sowie ihrem eigenen Vorbringen. Die Feststellung zur Höhe ihrer Alterspension ergibt sich aus der von der belangten Behörde am 08.07.2015 durchgeführten telefonischen Rückfrage bei der Pensionsversicherungsanstalt, die im vorgelegten Verwaltungsakt dokumentiert ist, derzufolge die Beschwerdeführerin eine Alterspension in der Höhe von € 1.181,63 bezieht. Der Betrag wurde dem angefochtenen Bescheid bei der Bemessung des Haushaltseinkommens zu Grunde gelegt, sodass - ungeachtet der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Mitteilung der Pensionsversicherungsanstalt vom 03.09.2014 über die Zuerkennung einer vorläufigen Alterspension in der näher bezeichneten Höhe vorbehaltlich der abschließenden Prüfung von einem dauerhaften Pensionsbezug ausgegangen werden konnte.
Die in der Mietzinsaufschlüsselung enthaltene Kostenposition des Benützungsentgelts iHv € 45,00 war im Rahmen des Wohnkostenaufwands der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen, da es sich dabei um einen fixen (begünstigt besteuerten) Mietzinsbestandteil handelt, der nicht verbrauchsabhängig ist und daher anzurechnen ist. Lediglich die ausgewiesene Gebühr von € 1,00 musste mangels näherer Konkretisierung in der vorgelegten Aufstellung außer Ansatz bleiben.
3. Rechtlich folgt daraus:
Zu A) Zur teilweisen Stattgabe der Beschwerde
3.1 Gemäß § 6 Abs. 1 des Rundfunkgebührengesetzes, BGBl. I 159/1999 idF BGBl. I 70/2016 (im Folgenden: RGG), ist das Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide der GIS Gebühren Info Service GmbH zuständig.3.1 Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, des Rundfunkgebührengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 159 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 70 aus 2016, (im Folgenden: RGG), ist das Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide der GIS Gebühren Info Service GmbH zuständig.
3.2 Gemäß § 17 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I 33/2013 (im Folgenden: VwGVG), sind - soweit nicht anderes bestimmt ist - auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.2 Gemäß Paragraph 17, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, (im Folgenden: VwGVG), sind - soweit nicht anderes bestimmt ist - auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.3 Auszugsweise lauten §§ 2 und 3 RGG folgendermaßen:3.3 Auszugsweise lauten Paragraphen 2 und 3 RGG folgendermaßen:
"§ 2. (1) Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach § 3 zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten."§ 2. (1) Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach Paragraph 3, zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten.
[...]
§ 3. (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen fürParagraph 3, (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (Paragraph 2, Absatz 2,) zu entrichten und betragen für
Radio-Empfangseinrichtungen .................................. 0,36
Euro
Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................1,16
Euro
monatlich.
[...]
(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.(5) Von den Gebühren nach Absatz eins, sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in Paragraphen 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.
[...]"
Gemäß § 6 Abs. 2 RGG sind im Verfahren über Befreiungen überdies die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. 170/1970, anzuwenden. Die im Beschwerdefall insoweit maßgebenden §§ 47 bis 51 der Fernmeldegebührenordnung lauten (auszugsweise):Gemäß Paragraph 6, Absatz 2, RGG sind im Verfahren über Befreiungen überdies die Paragraphen 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt 170 aus 1970,, anzuwenden. Die im Beschwerdefall insoweit maßgebenden Paragraphen 47 bis 51 der Fernmeldegebührenordnung lauten (auszugsweise):
"Befreiungsbestimmungen
§ 47. (1) Über Antrag sind von der EntrichtungParagraph 47, (1) Über Antrag sind von der Entrichtung
zu befreien:
1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,;
3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,
4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,
5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,
7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.
(2) Über Antrag sind ferner zu befreien:
1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen
a) Blindenheime, Blindenvereine,
b) Pflegeheime für hilflose Personen,
wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugutekommt.
2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen
a) Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen;
b) Heime für solche Personen,
wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugutekommt.
§ 48. (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.Paragraph 48, (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach Paragraph 47, ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf die nach § 47 Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. b anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.(2) Die Bestimmungen des Absatz eins, finden auf die nach Paragraph 47, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, Litera b, anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.
(3) Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.(3) Nettoeinkommen im Sinne des Absatz eins, ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.
(4) Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.
(5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:(5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Absatz eins,, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen,
2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.
§ 49. Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:Paragraph 49, Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:
1. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,
2. der Antragsteller muss volljährig sein,
3. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein,
4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß § 47 Abs. 2 eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß Paragraph 47, Absatz 2, eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.
§ 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:Paragraph 50, (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:
1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,1. in den Fällen des Paragraph 47, Absatz eins, durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,
2. im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.
(2) Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann.
[...]
(4) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.
(5) Die GIS Gebühren Info Service GmbH kann die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft über das Bestehen der für die Befreiung maßgeblichen Voraussetzungen ersuchen, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers bestehen; diese sind ihrerseits zur kostenfreien Auskunft verpflichtet.
(6) Die Gesellschaft darf die ermittelten Daten ausschließlich zum Zweck der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwenden; sie hat dafür Sorge zu tragen, dass die Daten nur im zulässigen Umfang verwendet werden und hat Vorkehrungen gegen Missbrauch zu treffen.
§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.Paragraph 51, (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß Paragraph 50, erforderlichen Nachweise anzuschließen.
(2) Die Gebührenbefreiung ist mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in § 47 genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen. [...]"(2) Die Gebührenbefreiung ist mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in Paragraph 47, genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen. [...]"
Die §§ 3 und 4 Fernsprechentgeltzuschussgesetz, BGBl. I 142/2000 idF BGBl. I 81/2016 (im Folgenden: FeZG), lauten auszugsweise folgendermaßen:Die Paragraphen 3 und 4 Fernsprechentgeltzuschussgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, 142 aus 2000, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 81 aus 2016, (im Folgenden: FeZG), lauten auszugsweise folgendermaßen:
§ 3. (1) Eine Zuschussleistung setzt voraus:Paragraph 3, (1) Eine Zuschussleistung setzt voraus:
1. Der Antragsteller darf nicht bereits für einen Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt beziehen (Doppelbezugsverbot), insbesondere darf pro Haushalt nur eine Zuschussleistung nach diesem Bundesgesetz bezogen werden.
2. Der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Zuschussleistung vorgeschoben sein;
3. der Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz darf nicht für geschäftliche Zwecke genutzt werden;
4. der Antragsteller muss volljährig sein.
(2) Sofern die Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben (Z 1) bzw. vom Antragsteller glaubhaft gemacht worden sind (Z 2 und 3), haben über Antrag folgende Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt:(2) Sofern die Voraussetzungen des Absatz eins, gegeben (Ziffer eins,) bzw. vom Antragsteller glaubhaft gemacht worden sind (Ziffer 2 und 3), haben über Antrag folgende Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt:
1. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand;
2. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977;
3. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz;
4. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;4. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,;
5. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992;
6. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit;
7. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
8. Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen, sofern die technische Ausgestaltung des Zuganges zum öffentlichen Kommunikationsnetz eine Nutzung für sie ermöglicht;
sofern das Haushalts-Nettoeinkommen gemäß § 2 Abs. 2 und § 2 Abs. 3 dieser Personen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um nicht mehr als 12% übersteigt.sofern das Haushalts-Nettoeinkommen gemäß Paragraph 2, Absatz 2 und Paragraph 2, Absatz 3, dieser Personen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um nicht mehr als 12% übersteigt.
(3) Sofern die Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben sind, haben über Antrag Heime für gehörlose und schwer hörbehinderte Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt, sofern die Zugänglichkeit und die technische Ausgestaltung des Zugangs zum öffentlichen Kommunikationsnetz zur Nutzung durch die im Heim aufhältigen gehörlosen und/oder schwer hörbehinderten Personen gegeben ist.(3) Sofern die Voraussetzungen des Absatz eins, gegeben sind, haben über Antrag Heime für gehörlose und schwer hörbehinderte Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt, sofern die Zugänglichkeit und die technische Ausgestaltung des Zugangs zum öffentlichen Kommunikationsnetz zur Nutzung durch die im Heim aufhältigen gehörlosen und/oder schwer hörbehinderten Personen gegeben ist.
§ 4. (1) Anträge auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Darin hat der Antragsteller insbesondere den gemäß § 11 vertraglich verpflichteten Betreiber anzugeben, bei welchem er beabsichtigt, eine allenfalls zuerkannte Zuschussleistung einzulösen.Paragraph 4, (1) Anträge auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Darin hat der Antragsteller insbesondere den gemäß Paragraph 11, vertraglich verpflichteten Betreiber anzugeben, bei welchem er beabsichtigt, eine allenfalls zuerkannte Zuschussleistung einzulösen.
(2) Das Vorliegen eines Zuschussgrundes im Sinne des § 3 Abs. 2 und 3 ist vom Antragsteller nachzuweisen. Dies hat für die Fälle des § 3 Abs. 2 durch den Nachweis des Bezuges einer der dort genannten Leistungen, in Fällen der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens zu erfolgen. (...)(2) Das Vorliegen eines Zuschussgrundes im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2 und 3 ist vom Antragsteller nachzuweisen. Dies hat für die Fälle des Paragraph 3, Absatz 2, durch den Nachweis des Bezuges einer der dort genannten Leistungen, in Fällen der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens zu erfolgen. (...)
(4) Die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen sind durch ein Zeugnis des örtlich zuständigen Finanzamtes nachzuweisen. Der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 2 und Abs. 3 zu umfassen. (...)"(4) Die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen sind durch ein Zeugnis des örtlich zuständigen Finanzamtes nachzuweisen. Der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2 und Absatz 3, zu umfassen. (...)"
Die Fernmeldegebührenordnung enthält also die Verpflichtung des Antragstellers, den Grund für die Befreiung von der Rundfunkgebühr durch den Bezug einer der in § 47 Abs. 1 leg. cit. genannten Leistungen nachzuweisen. Die erforderlichen Nachweise sind gemäß § 51 Abs. 1 zweiter Satz leg. cit. dem Antrag anzuschließen. Gemäß § 4 Abs. 2 FeZG hat der Antragsteller um eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt zu erhalten, ebenfalls das Vorliegen des Zuschussgrundes iSd § 3 Abs. 2 leg. cit. durch Nachweis des Bezugs einer der in § 3 Abs. 2 leg. cit. genannten Leistungen nachzuweisen.Die Fernmeldegebührenordnung enthält also die Verpflichtung des Antragstellers, den Grund für die Befreiung von der Rundfunkgebühr durch den Bezug einer der in Paragraph 47, Absatz eins, leg. cit. genannten Leistungen nachzuweisen. Die erforderlichen Nachweise sind gemäß Paragraph 51, Absatz eins, zweiter Satz leg. cit. dem Antrag anzuschließen. Gemäß Paragraph 4, Absatz 2, FeZG hat der Antragsteller um eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt zu erhalten, ebenfalls das Vorliegen des Zuschussgrundes iSd Paragraph 3, Absatz 2, leg. cit. durch Nachweis des Bezugs einer der in Paragraph 3, Absatz 2, leg. cit. genannten Leistungen nachzuweisen.
3.4 Die "für eine Gebührenbefreiung [bzw. Zuschussleistung] maßgebliche Betragsgrenze" des Haushalts-Nettoeinkommens (§ 48 Abs. 5 iVm Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung bzw. § 3 Abs. 2 FeZG) ergibt sich aus dem Ausgleichszulagen-Richtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt (vgl. § 293 ASVG, § 150 GSVG und § 141 BSVG) sowie dessen Erhöhung um 12 % und beträgt für das Jahr 2018 für einen Einpersonenhaushalt € 1.018,55.3.4 Die "für eine Gebührenbefreiung [bzw. Zuschussleistung] maßgebliche Betragsgrenze" des Haushalts-Nettoeinkommens (Paragraph 48, Absatz 5, in Verbindung mit Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung bzw. Paragraph 3, Absatz 2, FeZG) ergibt sich aus dem Ausgleichszulagen-Richtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt vergleiche Paragraph 293, ASVG, Paragraph 150, GSVG und Paragraph 141, BSVG) sowie dessen Erhöhung um 12 % und beträgt für das Jahr 2018 für einen Einpersonenhaushalt € 1.018,55.
3.5 Gegenstand des bekämpften Bescheides ist der Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr sowie auf Zuerkennung der Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt, der von der belangten Behörde aus folgenden Gründen - im Ergebnis teilweise zu Unrecht - abgewiesen wurde:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 03.07.2015, G 176/2014, V 89/2014 ua, in § 48 Abs. 5 Fernmeldegebührenordnung die Wortfolge "1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist, 2." als verfassungswidrig aufgehoben. Allerdings sah er die Verfassungswidrigkeit ausdrücklich nicht darin, dass "wiederkehrende Ausgaben für Wohnräumlichkeiten im Eigentum der Befreiungswerber [...] nicht abgezogen werden können", sondern darin, dass "die Beschränkung des Abzugs auf Mietverhältnisse, die dem MRG unterliegen, in einer gegen Art. 7 B-VG verstoßenden Weise zu einer Ungleichbehandlung von Mietverhältnissen nach dem MRG mit Mietverhältnissen außerhalb des MRG führt, die vom Gesetzgeber ebenfalls einem mieterschützenden Regime unterstellt wurden."Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 03.07.2015, G 176 aus 2014,, römisch fünf 89 aus 2014, ua, in Paragraph 48, Absatz 5, Fernmeldegebührenordnung die Wortfolge "1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist, 2." als verfassungswidrig aufgehoben. Allerdings sah er die Verfassungswidrigkeit ausdrücklich nicht darin, dass "wiederkehrende Ausgaben für Wohnräumlichkeiten im Eigentum der Befreiungswerber [...] nicht abgezogen werden können", sondern darin, dass "die Beschränkung des Abzugs auf Mietverhältnisse, die dem MRG unterliegen, in einer gegen Artikel 7, B-VG verstoßenden Weise zu einer Ungleichbehandlung von Mietverhältnissen nach dem MRG mit Mietverhältnissen außerhalb des MRG führt, die vom Gesetzgeber ebenfalls einem mieterschützenden Regime unterstellt wurden."
Dadurch kommt zum Ausdruck, dass - der Auslegung der aufgehobenen Bestimmung durch den Verfassungsgerichtshof folgend - nur Hauptmietzinse für Mietverhältnisse nach dem MRG abzugsfähig waren. Die Aufhebung der genannten Bestimmung trat nach den Aussprüchen des Verfassungsgerichtshofs erst mit Ablauf des 31.08.2016 in Kraft.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs - dies vor Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle, BGBl. I 51/2012 - hat auch die Berufungsbehörde im Allgemeinen das im Zeitpunkt ihrer Entscheidung geltende Recht anzuwenden hat (vgl. VwGH 23.04.1991, 90/11/0189; so etwa auch VwSlg 13.384 A/1991; VwSlg 11.237 A/1983). Daher kann im Fall einer Änderung der (Sach- oder) Rechtslage auch der Berufung gegen einen (im Zeitpunkt seiner Erlassung) rechtmäßigen Bescheid stattzugeben sein (vgl. etwa auch VfSlg. 3285/1957; Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum AVG [2014] § 59 Rz 78). Diese Aussagen des Verwaltungsgerichtshofs sind ohne Zweifel auf das Verfahren vor einem Verwaltungsgericht über eine Beschwerde gegen einen abweisenden Bescheid übertragbar (vgl. VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs - dies vor Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle, Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 2012, - hat auch die Berufungsbehörde im Allgemeinen das im Zeitpunkt ihrer Entscheidung geltende Recht anzuwenden hat vergleiche VwGH 23.04.1991, 90/11/0189; so etwa auch VwSlg 13.384 A/1991; VwSlg 11.237 A/1983). Daher kann im Fall einer Änderung der (Sach- oder) Rechtslage auch der Berufung gegen einen (im Zeitpunkt seiner Erlassung) rechtmäßigen Bescheid stattzugeben sein vergleiche etwa auch VfSlg. 3285 aus 1957,; Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum AVG [2014] Paragraph 59, Rz 78). Diese Aussagen des Verwaltungsgerichtshofs sind ohne Zweifel auf das Verfahren vor einem Verwaltungsgericht über eine Beschwerde gegen einen abweisenden Bescheid übertragbar vergleiche VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002).
3.6 Im konkreten Beschwerdefall werden die Kosten des Wohnungsaufwandes nach den Bestimmungen des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes, BGBl. 139/1979 idF BGBl. I Nr. 26/2018 (im Folgenden: WGG), erbracht, sohin nicht nach dem Mietrechtsgesetz, und daher stellen durch die seit 01.09.2016 in Kraft getretene Novelle zum RGG (BGBl. I Nr. 70/2016) erst ab diesem Zeitpunkt abzugsfähige Kosten im Sinne des § 48 Abs. 5 Fernmeldegebührenordnung bzw. des § 2 Abs. 3 FeZG dar.3.6 Im konkreten Beschwerdefall werden die Kosten des Wohnungsaufwandes nach den Bestimmungen des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes, Bundesgesetzblatt 139 aus 1979, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2018, (im Folgenden: WGG), erbracht, sohin nicht nach dem Mietrechtsgesetz, und daher stellen durch die seit 01.09.2016 in Kraft getretene Novelle zum RGG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2016,) erst ab diesem Zeitpunkt abzugsfähige Kosten im Sinne des Paragraph 48, Absatz 5, Fernmeldegebührenordnung bzw. des Paragraph 2, Absatz 3, FeZG dar.
Auf Grund der nunmehrigen Rechtslage sind die Kosten des Wohnungsaufwandes nach dem WGG somit seit dem 01.09.2016 abzugsfähig, wodurch auf Basis des unbestrittenen Sachverhaltes infolge geänderter rechtlicher Beurteilung diese im Ergebnis somit ab diesem Zeitpunkt zu berücksichtigen waren. Infolgedessen errechnet sich ein Gesamthaushalts-Nettoeinkommen der Beschwerdeführerin von € 991,18 (Alterspension idHv € 1.181,63 abzüglich Gesamtmietzins idHv € 190,45), sodass sich unter Zugrundelegung der unbestrittenen Gesamteinkünfte der Beschwerdeführerin bei Berücksichtigung der monatlichen Belastungen für Wohnraum ab 01.09.2016 jedenfalls eine Richtsatzunterschreitung ergibt.
Im Zeitraum davor, sohin ab Antragsstellung bzw. ab dem 01.10.2015 (zumal bis 30.09.2015 eine Rundfunkgebührenbefreiung sowie eine Zuerkennung der Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt bestand) bis zum 31.08.2016 ergab sich eine Überschreitung der für eine Gebührenbefreiung maßgeblichen Betragsgrenze des Haushalts-Nettoeinkommens, sodass es in diesem Zeitraum an einer der gesetzlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Befreiung fehlt.
Obiter sei darauf hingewiesen, dass die im angefochtenen Bescheid von der belangten Behörde in Abzug gebrachte "Eigenheimpauschale" idHv € 105,38 für den Zeitraum bis 01.09.2016 aufgrund des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 03.07.2015, G 176/2014, V 89/2014 ua., keinen Abzugsposten darstellte, so dass im Zeitraum vom 01.10.2015 bis 30.08.2016 jedenfalls eine Richtsatzüberschreitung des Haushalts-Nettoeinkommens der Beschwerdeführerin vorlag.Obiter sei darauf hingewiesen, dass die im angefochtenen Bescheid von der belangten Behörde in Abzug gebrachte "Eigenheimpauschale" idHv € 105,38 für den Zeitraum bis 01.09.2016 aufgrund des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 03.07.2015, G 176 aus 2014,, römisch fünf 89 aus 2014, ua., keinen Abzugsposten darstellte, so dass im Zeitraum vom 01.10.2015 bis 30.08.2016 jedenfalls eine Richtsatzüberschreitung des Haushalts-Nettoeinkommens der Beschwerdeführerin vorlag.
3.7 Gemäß § 51 Abs. 2 RGG ist eine Gebührenbefreiung mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet unter Bedachtnahme auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in § 47 Fernmeldegebührenordnung bzw. § 5 FeZG genannten Anspruchsberechtigung die Zuerkennung der Gebührenbefreiung bis 31.12.2018 als angemessen.3.7 Gemäß Paragraph 51, Absatz 2, RGG ist eine Gebührenbefreiung mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet unter Bedachtnahme auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in Paragraph 47, Fernmeldegebührenordnung bzw. Paragraph 5, FeZG genannten Anspruchsberechtigung die Zuerkennung der Gebührenbefreiung bis 31.12.2018 als angemessen.
Ergänzend sei noch darauf hingewiesen, dass die Zuständigkeit über die Entscheidung in Bezug auf den Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Ökostrompauschale bei den ordentlichen Gerichten liegt.
3.8 Gemäß § 24 Abs. 1 iVm Abs. 4 VwGVG konnte das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall von einer mündlichen Verhandlung absehen. Der Sachverhalt war als solcher geklärt und nicht ergänzungsbedürftig. Auch die Beschwerde hat keine Fragen aufgeworfen, welche die Durchführung einer Verhandlung nahegelegt hätten. Es hat keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt.3.8 Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, VwGVG konnte das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall von einer mündlichen Verhandlung absehen. Der Sachverhalt war als solcher geklärt und nicht ergänzungsbedürftig. Auch die Beschwerde hat keine Fragen aufgeworfen, welche die Durchführung einer Verhandlung nahegelegt hätten. Es hat keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, da der gegenständliche Fall nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Gesetzeslage erscheint im entscheidungswesentlichen Zusammenhang insgesamt klar und eindeutig (zur Unzulässigkeit einer Revision aus diesem Grunde vgl. VwGH 27.08.2014, Ra 2014/05/0007 mwN).Die Revision ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig, da der gegenständliche Fall nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Gesetzeslage erscheint im entscheidungswesentlichen Zusammenhang insgesamt klar und eindeutig (zur Unzulässigkeit einer Revision aus diesem Grunde vergleiche VwGH 27.08.2014, Ra 2014/05/0007 mwN).
Schlagworte
befristete Befreiung, Befristung, Berechnung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W110.2114405.1.00Zuletzt aktualisiert am
13.11.2018