TE Bvwg Beschluss 2018/9/10 W230 2104457-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.09.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

10.09.2018

Norm

ABGB §1025
AVG §10 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
MOG 2007 §19 Abs7
MOG 2007 §6
VwGVG §14 Abs1
VwGVG §15 Abs1
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. AVG § 10 heute
  2. AVG § 10 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 10 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  5. AVG § 10 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 10 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. AVG § 10 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W230 2104457-1/8E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Philipp CEDE, LL.M., als Einzelrichter über die von XXXX in Vertretung von XXXX eingebrachte Beschwerde gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 03.01.2014, Zl. XXXX, nach Ergehen einer an XXXX adressierten und als "Abänderungsbescheid" titulierten Erledigung der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 26.06.2014, Zl. XXXX, und einer an "XXXX als gesetzl. Vertr. d. mj. Erben XXXXals Vertr.Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Philipp CEDE, LL.M., als Einzelrichter über die von römisch 40 in Vertretung von römisch 40 eingebrachte Beschwerde gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 03.01.2014, Zl. römisch 40 , nach Ergehen einer an römisch 40 adressierten und als "Abänderungsbescheid" titulierten Erledigung der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 26.06.2014, Zl. römisch 40 , und einer an "XXXX als gesetzl. Vertr. d. mj. Erben XXXXals Vertr.

d. XXXX" adressierten und als "Abänderungsbescheid" titulierten Erledigung der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 26.06.2014, Zl. XXXX, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2010:d. XXXX" adressierten und als "Abänderungsbescheid" titulierten Erledigung der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 26.06.2014, Zl. römisch 40 , betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2010:

A)

I. Der Vorlageantrag gegen den Abänderungsbescheid vom 26.06.2014, Zl. XXXX, wird zurückgewiesen.römisch eins. Der Vorlageantrag gegen den Abänderungsbescheid vom 26.06.2014, Zl. römisch 40 , wird zurückgewiesen.

II. Das Verfahren über die Beschwerde gegen den Bescheid 03.01.2014, Zl.XXXX, wird eingestellt.römisch zwei. Das Verfahren über die Beschwerde gegen den Bescheid 03.01.2014, Zl.XXXX, wird eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und (unstrittiger) Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und (unstrittiger) Sachverhalt:

1. Am 24.03.2010 stellte XXXX (im Folgenden: HB) einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte u.a. die Gewährung einer Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2010 für die in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierten Flächen.1. Am 24.03.2010 stellte römisch 40 (im Folgenden: HB) einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte u.a. die Gewährung einer Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2010 für die in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierten Flächen.

Im gleichen Jahr war HB neben der Bewirtschaftung seines Heimbetriebes auch noch Auftreiber auf die XXXX-Alm (Alm Nr. XXXX; im Folgenden: S-G-Alm) für die von deren Bewirtschafterin ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen gestellt wurde.Im gleichen Jahr war HB neben der Bewirtschaftung seines Heimbetriebes auch noch Auftreiber auf die XXXX-Alm (Alm Nr. römisch 40 ; im Folgenden: S-G-Alm) für die von deren Bewirtschafterin ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen gestellt wurde.

2. Mit Bescheid vom 30.12.2010, Zl. XXXX, wurde ihm von der Agrarmarkt Austria (AMA; im Folgenden: belangte Behörde) eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von € 3.814,86 gewährt. Dieser Bescheid blieb unbekämpft.2. Mit Bescheid vom 30.12.2010, Zl. römisch 40 , wurde ihm von der Agrarmarkt Austria (AMA; im Folgenden: belangte Behörde) eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von € 3.814,86 gewährt. Dieser Bescheid blieb unbekämpft.

3. Nach einer rückwirkenden Almfutterflächenkorrektur sowie einer stattgefundenen Vor-Ort-Kontrolle auf der S-G-Alm erging am 03.01.2014 ein Abänderungsbescheid der belangten Behörde, Zl. XXXX, mit welchem der Bescheid vom 30.12.2010 abgeändert wurde, anstelle einer Einheitlichen Betriebsprämie in Höhe von € 3.814,86 für das Antragsjahr 2010 nur noch eine solche in Höhe von € 3.548,09 gewährt und zugleich eine Rückforderung in Höhe von € 266,77 ausgesprochen wurde. Gegen diesen Abänderungsbescheid erhob HB, vertreten durch seine Ehefrau (im Folgenden: EB), Beschwerde.3. Nach einer rückwirkenden Almfutterflächenkorrektur sowie einer stattgefundenen Vor-Ort-Kontrolle auf der S-G-Alm erging am 03.01.2014 ein Abänderungsbescheid der belangten Behörde, Zl. römisch 40 , mit welchem der Bescheid vom 30.12.2010 abgeändert wurde, anstelle einer Einheitlichen Betriebsprämie in Höhe von € 3.814,86 für das Antragsjahr 2010 nur noch eine solche in Höhe von € 3.548,09 gewährt und zugleich eine Rückforderung in Höhe von € 266,77 ausgesprochen wurde. Gegen diesen Abänderungsbescheid erhob HB, vertreten durch seine Ehefrau (im Folgenden: EB), Beschwerde.

4. Über die Beschwerde entschied die belangte Behörde mit Erledigung vom 26.06.2014, Zl XXXX, die als Abänderungsbescheid bezeichnet und aufgrund der Rechtsmittelbelehrung als Beschwerdevorentscheidung zu werten gewesen wäre. Diese Erledigung adressierte die belangte Behörde an HB persönlich ("XXXX").4. Über die Beschwerde entschied die belangte Behörde mit Erledigung vom 26.06.2014, Zl römisch 40 , die als Abänderungsbescheid bezeichnet und aufgrund der Rechtsmittelbelehrung als Beschwerdevorentscheidung zu werten gewesen wäre. Diese Erledigung adressierte die belangte Behörde an HB persönlich ("XXXX").

5. HB war bereits am 27.05.2014, sohin bereits zum Zeitpunkt dieser Erledigung verstorben.

6. Gegen diese Erledigung brachte EB als Vertreterin einen Vorlageantrag ein. Diesem Vorlageantrag war eine Kopie der an HB adressierten Beschwerdevorentscheidung vom 26.06.2014 beigelegt.

7. Wie die belangte Behörde nachträglich (nämlich mit E-Mail vom 31.08.2016) mitteilte, war sie im Zeitpunkt des Versandes des Abänderungsbescheides vom 26.06.2014, Zl. XXXX, über den Tod des Bewirtschafters und Auftreibers noch nicht informiert, weshalb dieser Bescheid "am 13.03.2015 nochmals verschickt" wurde und zwar adressiert an [EB] als gesetzliche Vertreterin der mj. Erben". Die belangte Behörde legte eine Kopie dieser Bescheidausfertigung vor, in der die folgende Adressierung aufscheint: "EB als Vertreterin der mj. Erben [Adresse] als Vertr. d. [HB])".7. Wie die belangte Behörde nachträglich (nämlich mit E-Mail vom 31.08.2016) mitteilte, war sie im Zeitpunkt des Versandes des Abänderungsbescheides vom 26.06.2014, Zl. römisch 40 , über den Tod des Bewirtschafters und Auftreibers noch nicht informiert, weshalb dieser Bescheid "am 13.03.2015 nochmals verschickt" wurde und zwar adressiert an [EB] als gesetzliche Vertreterin der mj. Erben". Die belangte Behörde legte eine Kopie dieser Bescheidausfertigung vor, in der die folgende Adressierung aufscheint: "EB als Vertreterin der mj. Erben [Adresse] als Vertr. d. [HB])".

Die belangte Behörde legte den Verwaltungsakt und die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

8. Mit einem als "Nachreichung zur Beschwerdevorlage" titulierten Schriftsatz legte die belangte Behörde folgende Unterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor:

  • -Strichaufzählung
    zwei Bewirtschafterwechsel-Formulare aus denen hervorgeht, dass der Betrieb des verstorbenen Bewirtschafters und Auftreibers mit Wirksamkeitsbeginn 01.01.2015 von der Verlassenschaft zunächst auf
    XXXX [SB] übertragen und anschließend von SB in weiterer Folge mit Wirksamkeitsbeginn 03.01.2015 auf EB übertragen wurde,römisch 40 [SB] übertragen und anschließend von SB in weiterer Folge mit Wirksamkeitsbeginn 03.01.2015 auf EB übertragen wurde,

  • -Strichaufzählung
    die Sterbeurkunde des Bewirtschafters und Auftreibers,

  • -Strichaufzählung
    ein mit 05.08.2014 datierter Beschluss des Bezirksgerichts Schwaz, mit welchem die Rechtsmittelwerberin zur Verlassenschaftskuratorin für einen näher im Beschluss bezeichneten Wirkungskreis bestellt wird,

  • -Strichaufzählung
    ein mit 27.10.2014 datierter Einantwortungsbeschluss des Bezirksgerichts Schwaz,

  • -Strichaufzählung
    sowie eine mit 15.01.2015 datierte Amtsbestätigung gemäß § 178 Abs. 7 AußStrG betreffend die Einantwortung des Nachlasses des Bewirtschafters und Auftreibers.sowie eine mit 15.01.2015 datierte Amtsbestätigung gemäß Paragraph 178, Absatz 7, AußStrG betreffend die Einantwortung des Nachlasses des Bewirtschafters und Auftreibers.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A) Zurückweisung des Vorlageantrages und Einstellung des Verfahrens

1. Gemäß § 14 VwGVG steht es der belangten Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb einer bestimmten Frist aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Die hier maßgebliche Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt gemäß § 19 Abs. 7 MOG 2007 vier Monate.1. Gemäß Paragraph 14, VwGVG steht es der belangten Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb einer bestimmten Frist aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Die hier maßgebliche Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt gemäß Paragraph 19, Absatz 7, MOG 2007 vier Monate.

2. § 15 VwGVG lautet:2. Paragraph 15, VwGVG lautet:

"Vorlageantrag

§ 15. (1) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.Paragraph 15, (1) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,), und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten.

(2) Ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde

1. von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat;

2. von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat.

Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen und den sonstigen Parteien die Vorlage des Antrags mitzuteilen.

(3) Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen."

3. Zum Zeitpunkt der Erlassung der ersten Beschwerdevorentscheidung, datiert mit 26.06.2014 und adressiert an HB persönlich ("XXXX"), war HB bereits verstorben. Dieser Bescheid ist demnach ins Leere gegangen und hat keine Rechtswirkungen entfaltet (vgl. VwGH 15.04.1998, 96/09/0136; 16.12.2003, 2003/05/0123 mwN; 11.11.2010, 2010/17/0043).3. Zum Zeitpunkt der Erlassung der ersten Beschwerdevorentscheidung, datiert mit 26.06.2014 und adressiert an HB persönlich ("XXXX"), war HB bereits verstorben. Dieser Bescheid ist demnach ins Leere gegangen und hat keine Rechtswirkungen entfaltet vergleiche VwGH 15.04.1998, 96/09/0136; 16.12.2003, 2003/05/0123 mwN; 11.11.2010, 2010/17/0043).

4. Es liegt damit ein Fall der Unzulässigkeit des Vorlageantrages vor, weil sich dieser gegen einen Nichtbescheid richtet. Das Bundesverwaltungsgericht trägt dem im Interesse der Rechtssicherheit durch Aufnahme eines zurückweisenden Abspruchs in seine Entscheidung Rechnung.

5. Die belangte Behörde hat nach Ergehen der unwirksamen Erledigung und Einbringung des Vorlageantrages jedoch eine inhaltlich entsprechende Erledigung erlassen, die sie mit dem gleichen Datum versehen, aber an einen anderen Adressaten gerichtet hat, nämlich an EB "als Vertreterin der mj. Erben [Adresse] als Vertr. d. [HB])".

6. Der sowohl im verwaltungsbehördlichen als auch (kraft § 17 VwGVG) im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren anwendbare § 10 Abs. 2 AVG bestimmt, dass sich Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis nach den Bestimmungen der Vollmacht richten und dass hierüber auftauchende Zweifel nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen sind.6. Der sowohl im verwaltungsbehördlichen als auch (kraft Paragraph 17, VwGVG) im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren anwendbare Paragraph 10, Absatz 2, AVG bestimmt, dass sich Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis nach den Bestimmungen der Vollmacht richten und dass hierüber auftauchende Zweifel nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen sind.

7. § 1025 ABGB lautet:7. Paragraph 1025, ABGB lautet:

"§ 1025. Wird die Vollmacht durch Widerruf, Aufkündung, oder durch den Tod des Gewaltgebers oder Gewalthabers aufgehoben; so müssen doch die Geschäfte, welche keinen Aufschub leiden, so lange fortgesetzt werden, bis von dem Machtgeber oder dessen Erben eine andere Verfügung getroffen worden ist, oder füglich getroffen werden konnte."

8. Die zu Lebzeiten des HB, also im Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde bestehende Vollmacht (die Ehefrau EB hatte im Namen des HB die Beschwerde eingebracht) kann für den Zweck des vorliegenden Verfahrens über den Tod hinaus als Vollmacht für den Nachlass angesehen werden (vgl. auch Eccher, Bürgerliches Recht, Band VI (Erbrecht) 5. Aufl. Tz 1/17).8. Die zu Lebzeiten des HB, also im Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde bestehende Vollmacht (die Ehefrau EB hatte im Namen des HB die Beschwerde eingebracht) kann für den Zweck des vorliegenden Verfahrens über den Tod hinaus als Vollmacht für den Nachlass angesehen werden vergleiche auch Eccher, Bürgerliches Recht, Band römisch sechs (Erbrecht) 5. Aufl. Tz 1/17).

9. Der an EB "als Vertreterin der mj. Erben [Adresse] als Vertr. d. [HB])" erlassene Bescheid ist so zu deuten, dass die Behörde diesen Bescheid an EB als Vertreterin des Nachlasses erlassen hat, was sowohl angesichts des Eintritts des Nachlasses in die Rechtsposition des Erblassers als auch vor dem Hintergrund des Fortwirkens der Vollmacht der EB gemäß § 1025 ABGB stimmig erscheint. Der Bescheid ist daher wirksam ergangen. Ein gegen ihn gerichteter Vorlageantrag ist nicht erhoben worden. Da dieser Bescheid den mit Beschwerde angefochtenen Bescheid "abändert" (seinem Inhalt nach aber vollständig ersetzt), ist der Gegenstand der Beschwerde gegen den Bescheid vom 03.01.2014 (den "Ausgangsbescheid") weggefallen, weshalb das Verfahren über die Beschwerde gegen den Bescheid vom 30.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht einzustellen war.9. Der an EB "als Vertreterin der mj. Erben [Adresse] als Vertr. d. [HB])" erlassene Bescheid ist so zu deuten, dass die Behörde diesen Bescheid an EB als Vertreterin des Nachlasses erlassen hat, was sowohl angesichts des Eintritts des Nachlasses in die Rechtsposition des Erblassers als auch vor dem Hintergrund des Fortwirkens der Vollmacht der EB gemäß Paragraph 1025, ABGB stimmig erscheint. Der Bescheid ist daher wirksam ergangen. Ein gegen ihn gerichteter Vorlageantrag ist nicht erhoben worden. Da dieser Bescheid den mit Beschwerde angefochtenen Bescheid "abändert" (seinem Inhalt nach aber vollständig ersetzt), ist der Gegenstand der Beschwerde gegen den Bescheid vom 03.01.2014 (den "Ausgangsbescheid") weggefallen, weshalb das Verfahren über die Beschwerde gegen den Bescheid vom 30.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht einzustellen war.

10. Dieser - wirksam erlassene - Bescheid erging ausweislich seiner Rechtsmittelbelehrung als Beschwerdevorentscheidung und damit in Erledigung der Beschwerde gegen den "Ausgangsbescheid" vom 03.01.2014. Davon, dass das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren damit nunmehr erledigt wäre, ist jedoch (jedenfalls) die belangte Behörde offenbar nicht ausgegangen, zumal sie die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht dennoch mit Schreiben vom 26.03.2015 zur Entscheidung vorgelegt hat, obwohl kein Vorlageantrag gegen diesen wirksam erlassenen Bescheid eingebracht wurde (möglicherweise ging sie von der unzutreffenden Prämisse aus, dass der bereits am 07.07.2014 gegen die als Nichtbescheid zu qualifzierende Beschwerdevorentscheidung eingebrachte Vorlageantrag auch als Vorlageantrag gegen die erst später tatsächlich wirksam erlassene - nach ihren Ausführungen erst am 13.03.2015 abgefertigte - Beschwerdevorentscheidung wirkt). Zur Klarstellung, um den Erledigungsanspruch der belangten Behörde zu erfüllen (zum Recht der Behörde, diesen Anspruch mittels Fristsetzungsantrag durchzusetzen s VwGH 06.04.2016, Fr 2015/02/0011), wird daher - zusätzlich zur Zurückweisung des Vorlageantrags gegen die erste, als Nichtbescheid einzustufende Beschwerdevorentscheidung - die Einstellung des Verfahrens über die von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegte Beschwerde beschlossen.

11. Das Bundesverwaltungsgericht übersieht nicht, dass die beschwerdeführende Partei (bzw. ihre Rechtsnachfolger) bei diesem Ergebnis die Beschwerdevorentscheidung als endgültige Erledigung in der Sache gegen sich gelten lassen müssen, weil sie die Einbringung eines Vorlageantrages gegen diese Beschwerdevorentscheidung unterlassen hat (haben). Sollten sie der Auffassung sein, dass sie an der (fristgerechten) Einbringung eines Vorlageantrags unverschuldet durch äußere Umstände (wie etwa die Vorgangsweise der belangten Behörde) gehindert worden sei(en), wird (werden) sie auf die Möglichkeit hingewiesen, einen solchen Vorlageantrag - verbunden mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand einzubringen.

12. Dieser Beschluss konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 auf Grund der Aktenlage gefasst werden.12. Dieser Beschluss konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, auf Grund der Aktenlage gefasst werden.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die unter Pkt. II.3. zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen auch sonst (etwa zur einzelfallbezogenen Deutung der Adressierung des zweiten Abänderungsbescheides als an den Nachlass gerichtet) keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche die unter Pkt. römisch zwei.3. zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen auch sonst (etwa zur einzelfallbezogenen Deutung der Adressierung des zweiten Abänderungsbescheides als an den Nachlass gerichtet) keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Antragsänderung, Bescheidabänderung, Beschwerdeführer verstorben,
Beschwerdevorentscheidung, Direktzahlung, Einantwortung,
einheitliche Betriebsprämie, Einstellung, Flächenabweichung,
Kontrolle, Mehrfachantrag-Flächen, Nachlassvermögen, Nichtbescheid,
Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Rechtswirkung, Rückforderung,
Rückwirkung, Tod, Verfahrenseinstellung, Verlassenschaft,
Vertretungsbefugnis, Vollmacht, Vorlageantrag,
Wiedereinsetzungsantrag, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W230.2104457.1.00

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten