Entscheidungsdatum
10.09.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W183 2204875-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Erika PIELER über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Johannes ELTZ, gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 09.07.2018, Zl. XXXX , betreffend Gerichtsgebühren zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Erika PIELER über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Johannes ELTZ, gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 09.07.2018, Zl. römisch 40 , betreffend Gerichtsgebühren zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Im Grundverfahren brachte die nunmehrige Beschwerdeführerin (in Folge: BF) mit Schriftsatz vom 01.03.2018 eine Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 31.01.2018, Zl. XXXX , ein und bewertete das Berufungsinteresse mit EUR 700.000,00.1. Im Grundverfahren brachte die nunmehrige Beschwerdeführerin (in Folge: BF) mit Schriftsatz vom 01.03.2018 eine Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 31.01.2018, Zl. römisch 40 , ein und bewertete das Berufungsinteresse mit EUR 700.000,00.
2. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 06.04.2018, zugestellt am 11.04.2018, wurde BF die Zahlung von Gebühren nach TP 2 Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984 (in Folge GGG), eines Mehrbetrags und einer Einhebungsgebühr in Höhe von insgesamt EUR 17.657,00 vorgeschrieben.2. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 06.04.2018, zugestellt am 11.04.2018, wurde BF die Zahlung von Gebühren nach TP 2 Gerichtsgebührengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984, (in Folge GGG), eines Mehrbetrags und einer Einhebungsgebühr in Höhe von insgesamt EUR 17.657,00 vorgeschrieben.
Aufgrund der rechtzeitigen Erhebung einer Vorstellung durch BF trat der Mandatsbescheid ex lege außer Kraft.
3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid (zugestellt am 27.07.2018) wurde BF zur Zahlung eines Gesamtbetrages von EUR 17.657,00 (Pauschalgebühr gemäß TP 2 GGG (Bemessungsgrundlage: EUR 700.000,00), Mehrbetrag gemäß § 31 Abs. 1 GGG und Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl. Nr. 288/1962 (in Folge: GEG)) verpflichtet. Dies wurde neben der Bezugnahme auf die Rechtsgrundlagen im Wesentlichen - unter Anführung der entsprechenden höchstgerichtlichen Judikatur - damit begründet, dass die Bemessung der Gerichtsgebühren nach dem Streitwert im Gerichtsverfahren der Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens diene und verfassungsrechtlich unbedenklich sei.3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid (zugestellt am 27.07.2018) wurde BF zur Zahlung eines Gesamtbetrages von EUR 17.657,00 (Pauschalgebühr gemäß TP 2 GGG (Bemessungsgrundlage: EUR 700.000,00), Mehrbetrag gemäß Paragraph 31, Absatz eins, GGG und Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, Gerichtliches Einbringungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1962, (in Folge: GEG)) verpflichtet. Dies wurde neben der Bezugnahme auf die Rechtsgrundlagen im Wesentlichen - unter Anführung der entsprechenden höchstgerichtlichen Judikatur - damit begründet, dass die Bemessung der Gerichtsgebühren nach dem Streitwert im Gerichtsverfahren der Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens diene und verfassungsrechtlich unbedenklich sei.
4. Mit Schriftsatz vom 23.08.2018 (am selben Tag per Fax bei der belangten Behörde eingebracht) erhob die BF durch ihre Rechtsvertretung binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte darin im Wesentlichen vor, dass die Gerichtsgebühren zu hoch bemessen seien. Das Gerichtsgebührengesetz greife unzulässiger Weise in die Überlegung ein, ob ein Rechtsunterworfener in der Lage sei, Gerichte in Anspruch nehmen zu können. Durch die überhöhten Gerichtsgebühren werde faktisch das Rechtsstaatlichkeitsprinzip gemäß Art. 18 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (in Folge: B-VG), umgangen, indem nicht mehr allein auf Grundlage der Gesetze, sondern aufgrund der finanziellen Verhältnisse Rechtsstreitigkeiten ausgetragen würden. Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (in Folge: EMRK) sehe vor, dass jeder unabhängig von der Vermögenssituation das Recht zur Führung eines Verfahrens habe. Die Konsequenz stelle eine faktische Erschwerung des Zugangs zur Rechtsprechung dar. Das Gebührensystem für die Inanspruchnahme der Gerichte sei verfassungswidrig. BF beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge den Bescheid aufheben und den Sachverhalt gemäß Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (in Folge: AEUV) zur Einholung einer Vorabentscheidung bzw. zur Durchführung eines Gesetzesprüfungsverfahrens wegen Bedenken der Verfassungsmäßigkeit gem. Art. 140 B-VG dem Verfassungsgerichtshof vorlegen. Weiters stellte BF einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.4. Mit Schriftsatz vom 23.08.2018 (am selben Tag per Fax bei der belangten Behörde eingebracht) erhob die BF durch ihre Rechtsvertretung binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte darin im Wesentlichen vor, dass die Gerichtsgebühren zu hoch bemessen seien. Das Gerichtsgebührengesetz greife unzulässiger Weise in die Überlegung ein, ob ein Rechtsunterworfener in der Lage sei, Gerichte in Anspruch nehmen zu können. Durch die überhöhten Gerichtsgebühren werde faktisch das Rechtsstaatlichkeitsprinzip gemäß Artikel 18, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (in Folge: B-VG), umgangen, indem nicht mehr allein auf Grundlage der Gesetze, sondern aufgrund der finanziellen Verhältnisse Rechtsstreitigkeiten ausgetragen würden. Artikel 6, der Europäischen Menschenrechtskonvention (in Folge: EMRK) sehe vor, dass jeder unabhängig von der Vermögenssituation das Recht zur Führung eines Verfahrens habe. Die Konsequenz stelle eine faktische Erschwerung des Zugangs zur Rechtsprechung dar. Das Gebührensystem für die Inanspruchnahme der Gerichte sei verfassungswidrig. BF beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge den Bescheid aufheben und den Sachverhalt gemäß Artikel 267, des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (in Folge: AEUV) zur Einholung einer Vorabentscheidung bzw. zur Durchführung eines Gesetzesprüfungsverfahrens wegen Bedenken der Verfassungsmäßigkeit gem. Artikel 140, B-VG dem Verfassungsgerichtshof vorlegen. Weiters stellte BF einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.
5. Mit Schriftsatz vom 27.08.2018 (eingelangt am 03.09.2018) legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Mit Schriftsatz vom 01.03.2018 brachte BF das Rechtsmittel der Berufung (Berufungsinteresse: EUR 700.000,00) beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien ein. Ein Gebühreneinzug blieb erfolglos und wurde die Gebühr bislang nicht beglichen. Ein Zahlungsauftrag wurde erlassen.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vollständig vorgelegten, unstrittigen Verwaltungsunterlagen sowie den Aktenbestandteilen des gerichtlichen Grundverfahrens.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
3.2. Zu A)
3.2.1. Gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (in Folge: VwGVG), hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.3.2.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (in Folge: VwGVG), hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 1 Abs. 1 GGG unterliegt den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren im Sinne dieses Bundesgesetzes die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs.Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, GGG unterliegt den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren im Sinne dieses Bundesgesetzes die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs.
Gemäß TP 2 GGG beträgt die Pauschalgebühr für das Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz bei einem Berufungsinteresse über EUR 350.000,00 1,8% vom jeweiligen Berufungsinteresse zuzüglich EUR 5.027,00, im gegenständlichen Fall somit EUR 17.627,00.
Gemäß § 2 Z 1 lit. c GGG entsteht der Anspruch des Bundes auf die Gebühr für das zivilgerichtliche Verfahren zweiter Instanz mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift.Gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, Litera c, GGG entsteht der Anspruch des Bundes auf die Gebühr für das zivilgerichtliche Verfahren zweiter Instanz mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 GGG ist bei zivilgerichtlichen Verfahren der Antragsteller (Kläger, Rechtsmittelwerber, betreibender Gläubiger) zahlungspflichtig.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, GGG ist bei zivilgerichtlichen Verfahren der Antragsteller (Kläger, Rechtsmittelwerber, betreibender Gläubiger) zahlungspflichtig.
Gemäß § 31 Abs. 1 GGG ist von den zur Zahlung verpflichteten Personen neben der fehlenden Gebühr ein Mehrbetrag von EUR 22,00 zu erheben, wenn der Anspruch des Bundes auf eine Gebühr mit der Überreichung der Eingabe (§ 2 Z 1 lit. a bis c, e, h, j, Z 2 und 7) begründet wird und die Gebühr nicht oder nicht vollständig beigebracht wurde oder eine Einziehung von Gerichts- oder Justizverwaltungsgebühren (§ 4 Abs. 3 bis 5) erfolglos geblieben ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, GGG ist von den zur Zahlung verpflichteten Personen neben der fehlenden Gebühr ein Mehrbetrag von EUR 22,00 zu erheben, wenn der Anspruch des Bundes auf eine Gebühr mit der Überreichung der Eingabe (Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a bis c, e, h, j, Ziffer 2 und 7) begründet wird und die Gebühr nicht oder nicht vollständig beigebracht wurde oder eine Einziehung von Gerichts- oder Justizverwaltungsgebühren (Paragraph 4, Absatz 3 bis 5) erfolglos geblieben ist.
Gemäß § 31 Abs. 2 GGG haften für den Mehrbetrag nach Abs. 1 als Bürge und Zahler mit den zur Zahlung der Gebühr verpflichteten Personen die Bevollmächtigten und die gesetzlichen Vertreter, die den Schriftsatz, durch dessen Überreichung der Anspruch des Bundes auf die Gebühr begründet wird, verfasst oder überreicht haben.Gemäß Paragraph 31, Absatz 2, GGG haften für den Mehrbetrag nach Absatz eins, als Bürge und Zahler mit den zur Zahlung der Gebühr verpflichteten Personen die Bevollmächtigten und die gesetzlichen Vertreter, die den Schriftsatz, durch dessen Überreichung der Anspruch des Bundes auf die Gebühr begründet wird, verfasst oder überreicht haben.
Gemäß § 6a Abs. 1 GEG sind die nach § 1 einzubringenden Beträge durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag), wenn sie nicht sogleich entrichtet werden (§ 4 GGG) oder die Einziehung erfolglos geblieben ist. Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,00 vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.Gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG sind die nach Paragraph eins, einzubringenden Beträge durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag), wenn sie nicht sogleich entrichtet werden (Paragraph 4, GGG) oder die Einziehung erfolglos geblieben ist. Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,00 vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.
3.2.2. BF konnte vor dem Hintergrund der oben angeführten Rechtsgrundlagen keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzeigen. Wie als Sachverhalt festgestellt, hat BF eine Berufung eingebracht, weshalb die entsprechende Pauschalgebühr angefallen ist. Die Beschwerde bringt nicht vor, die belangte Behörde habe die hier relevanten Gesetzesbestimmungen falsch angewendet; insbesondere wird nicht gerügt, dass die Pauschalgebühr im gegenständlichen Fall nicht anwendbar oder unrichtig berechnet worden sei oder dass die Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG bzw. der Mehrbetrag gemäß § 31 Abs. 1 GGG zu Unrecht vorgeschrieben worden seien. Vielmehr behauptet BF, dass das System der Bemessung der Gerichtsgebühren verfassungswidrig sei und beantragt in diesem Zusammenhang, das Bundesverwaltungsgericht möge einen Antrag gemäß Art. 140 B-VG an den Verfassungsgerichtshof stellen.3.2.2. BF konnte vor dem Hintergrund der oben angeführten Rechtsgrundlagen keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzeigen. Wie als Sachverhalt festgestellt, hat BF eine Berufung eingebracht, weshalb die entsprechende Pauschalgebühr angefallen ist. Die Beschwerde bringt nicht vor, die belangte Behörde habe die hier relevanten Gesetzesbestimmungen falsch angewendet; insbesondere wird nicht gerügt, dass die Pauschalgebühr im gegenständlichen Fall nicht anwendbar oder unrichtig berechnet worden sei oder dass die Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG bzw. der Mehrbetrag gemäß Paragraph 31, Absatz eins, GGG zu Unrecht vorgeschrieben worden seien. Vielmehr behauptet BF, dass das System der Bemessung der Gerichtsgebühren verfassungswidrig sei und beantragt in diesem Zusammenhang, das Bundesverwaltungsgericht möge einen Antrag gemäß Artikel 140, B-VG an den Verfassungsgerichtshof stellen.
Zu den in der Beschwerde vorgebrachten Argumenten betreffend die Verfassungswidrigkeit des Gebührenrechts im Allgemeinen verweist das Bundesverwaltungsgericht auf die ständige Judikatur des Verfassungsgerichtshofes:
In der Entscheidung VfGH G14/12 vom 30. Juni 2012 hält der Verfassungsgerichtshof an seiner ständigen Rechtsprechung fest, wonach dem Gesetzgeber bei der Festsetzung und Bemessung von Gerichtsgebühren ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zusteht und es dem Gesetzgeber freisteht, im Hinblick auf Kostenwahrheit und das Verursacherprinzip Gebühren für die Inanspruchnahme der Gerichte vorzusehen (VfGH 13.12.2011, G85,86/11). Auch darf der Gesetzgeber bei der Regelung von Gerichtsgebühren von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen und an leicht feststellbaren äußeren Merkmalen sachgerecht anknüpfen (VfSlg. 11.751/1988). Dem Gesetzgeber steht es auch frei, bei der Bemessung von Gerichtsgebühren Gesichtspunkte der Verwaltungsökonomie zu berücksichtigen (VfGH 21.09.2011, G34, 35/11, Rz 34). Der VfGH hegte auch keine Bedenken gegen den grundsätzlich vom Kläger festgelegten Streitwert als Bemessungsgrundlage für die Gerichtsgebühren im Sinne einer Vereinfachung und Beschleunigung der Verfahren sowie keine Bedenken gegen die Höhe der Gerichtsgebühren in Hinblick auf den Gleichheitssatz und den effektiven Zugang zu einem Gericht; auch konnte er keine "Exzessivität" der Gerichtsgebühren feststellen (VfGH 01.03.2007, B301/06).In der Entscheidung VfGH G14/12 vom 30. Juni 2012 hält der Verfassungsgerichtshof an seiner ständigen Rechtsprechung fest, wonach dem Gesetzgeber bei der Festsetzung und Bemessung von Gerichtsgebühren ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zusteht und es dem Gesetzgeber freisteht, im Hinblick auf Kostenwahrheit und das Verursacherprinzip Gebühren für die Inanspruchnahme der Gerichte vorzusehen (VfGH 13.12.2011, G85,86/11). Auch darf der Gesetzgeber bei der Regelung von Gerichtsgebühren von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen und an leicht feststellbaren äußeren Merkmalen sachgerecht anknüpfen (VfSlg. 11.751 aus 1988,). Dem Gesetzgeber steht es auch frei, bei der Bemessung von Gerichtsgebühren Gesichtspunkte der Verwaltungsökonomie zu berücksichtigen (VfGH 21.09.2011, G34, 35/11, Rz 34). Der VfGH hegte auch keine Bedenken gegen den grundsätzlich vom Kläger festgelegten Streitwert als Bemessungsgrundlage für die Gerichtsgebühren im Sinne einer Vereinfachung und Beschleunigung der Verfahren sowie keine Bedenken gegen die Höhe der Gerichtsgebühren in Hinblick auf den Gleichheitssatz und den effektiven Zugang zu einem Gericht; auch konnte er keine "Exzessivität" der Gerichtsgebühren feststellen (VfGH 01.03.2007, B301/06).
Bei Gerichtsgebühren ist eine strenge Äquivalenz im Einzelfall in dem Sinn, dass die Gebühren dem bei Gericht verursachten Aufwand entsprechen müssten, nicht erforderlich (vgl. VfGH 30.06.2012, G14/12, mit Verweis auf VfSlg. 11.751/1988, 18.070/2007). Auch gegen die Höhe der Gerichtsgebühren bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (VfGH 01.03.2007, B 301/06; Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren13, E6 zu § 1 GGG).Bei Gerichtsgebühren ist eine strenge Äquivalenz im Einzelfall in dem Sinn, dass die Gebühren dem bei Gericht verursachten Aufwand entsprechen müssten, nicht erforderlich vergleiche VfGH 30.06.2012, G14/12, mit Verweis auf VfSlg. 11.751 aus 1988,, 18.070 aus 2007,). Auch gegen die Höhe der Gerichtsgebühren bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (VfGH 01.03.2007, B 301/06; Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren13, E6 zu Paragraph eins, GGG).
Da das Tätigwerden der Gerichte nicht von der Zahlung der Gerichtsgebühren abhängt, wird dem Kläger der Zugang zu einem Gericht nicht verwehrt. Die Möglichkeiten der Gebührenbefreiung nach § 63 Abs. 1 ZPO und § 9 Abs. 1 und 2 GEG sichern ein ausreichendes Maß an Flexibilität (vgl. EGMR U 09.12.2010, Urbanek gegen Österreich, 35123/05, NL 2010, 361 = ecolex 2011, 272; Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren13, E9 zu § 1 GGG).Da das Tätigwerden der Gerichte nicht von der Zahlung der Gerichtsgebühren abhängt, wird dem Kläger der Zugang zu einem Gericht nicht verwehrt. Die Möglichkeiten der Gebührenbefreiung nach Paragraph 63, Absatz eins, ZPO und Paragraph 9, Absatz eins und 2 GEG sichern ein ausreichendes Maß an Flexibilität vergleiche EGMR U 09.12.2010, Urbanek gegen Österreich, 35123/05, NL 2010, 361 = ecolex 2011, 272; Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren13, E9 zu Paragraph eins, GGG).
Die Gerichtsgebühren sind Bundesabgaben. Daher ist die Vorschreibung von Gerichtsgebühren keine Entscheidung über "civil rights" i.S.d. Art. 6 EMRK (VwGH 24.09.2009, 2008/16/0051).Die Gerichtsgebühren sind Bundesabgaben. Daher ist die Vorschreibung von Gerichtsgebühren keine Entscheidung über "civil rights" i.S.d. Artikel 6, EMRK (VwGH 24.09.2009, 2008/16/0051).
Eine besondere Konstellation, die von der ständigen Rechtsprechung des VfGH zur grundsätzlichen Verfassungskonformität des geltenden Gerichtsgebührensystems (vgl. VfGH 17.06.1996, B 1609/96; VfGH 10.06.2002, B 1976/99) abweicht und die zum Beispiel eine inkonsistente Ausgestaltung des Systems (vgl. VfGH 30.06.2012, G14/12) erkennen lässt, liegt gegenständlich nicht vor.Eine besondere Konstellation, die von der ständigen Rechtsprechung des VfGH zur grundsätzlichen Verfassungskonformität des geltenden Gerichtsgebührensystems vergleiche VfGH 17.06.1996, B 1609/96; VfGH 10.06.2002, B 1976/99) abweicht und die zum Beispiel eine inkonsistente Ausgestaltung des Systems vergleiche VfGH 30.06.2012, G14/12) erkennen lässt, liegt gegenständlich nicht vor.
3.2.3. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt somit abschließend zu dem Ergebnis, dass dem angefochtenen Bescheid keine Rechtswidrigkeit i. S.d. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG anzulasten ist und die Beschwerde daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war. Eine Antragstellung gemäß Art. 140 B-VG hatte aufgrund der bestehenden Judikatur des VfGH zu unterbleiben.3.2.3. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt somit abschließend zu dem Ergebnis, dass dem angefochtenen Bescheid keine Rechtswidrigkeit i. S.d. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG anzulasten ist und die Beschwerde daher gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war. Eine Antragstellung gemäß Artikel 140, B-VG hatte aufgrund der bestehenden Judikatur des VfGH zu unterbleiben.
Sofern BF überdies eine Vorlage gemäß Art. 267 AEUV beantragte, ist Folgendes festzuhalten: Ein nicht letztinstanzliches Gericht - wie das Bundesverwaltungsgericht (vgl. VfGH 26.02.2018, E 4325/2017) - ist nur zur Vorlage verpflichtet, wenn es die Gültigkeit von Unionsrecht anzweifelt (Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10, Rz 313/1). Solche Zweifel liegen im gegenständlichen Fall nicht vor, zumal die Beschwerde nicht aufgezeigt hat, inwiefern der angefochtene Bescheid in Anwendung von Unionsrecht ergangen sei, und dies auch sonst nicht ersichtlich ist.Sofern BF überdies eine Vorlage gemäß Artikel 267, AEUV beantragte, ist Folgendes festzuhalten: Ein nicht letztinstanzliches Gericht - wie das Bundesverwaltungsgericht vergleiche VfGH 26.02.2018, E 4325 aus 2017,) - ist nur zur Vorlage verpflichtet, wenn es die Gültigkeit von Unionsrecht anzweifelt (Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10, Rz 313/1). Solche Zweifel liegen im gegenständlichen Fall nicht vor, zumal die Beschwerde nicht aufgezeigt hat, inwiefern der angefochtene Bescheid in Anwendung von Unionsrecht ergangen sei, und dies auch sonst nicht ersichtlich ist.
Dem Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, war nicht zu entsprechen, da ihr bereits von Gesetzes wegen eine solche Wirkung zukam (§ 13 Abs. 1 VwGVG).Dem Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, war nicht zu entsprechen, da ihr bereits von Gesetzes wegen eine solche Wirkung zukam (Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG).
3.2.4. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Art. 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305 mwN). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art. 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Unter Verweis auf § 39 Abs. 2 Z 6 Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), welcher im Wesentlichen § 24 Abs. 4 VwGVG entspricht, hat der Verwaltungsgerichtshof von der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung in einer Frage der Gebührenpflicht nach dem GGG Abstand genommen (VwGH 28.03.2014, 2013/16/0218).3.2.4. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Artikel 6, EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305 mwN). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Artikel 47, der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Unter Verweis auf Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, Verwaltungsgerichtshofgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, (VwGG), welcher im Wesentlichen Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entspricht, hat der Verwaltungsgerichtshof von der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung in einer Frage der Gebührenpflicht nach dem GGG Abstand genommen (VwGH 28.03.2014, 2013/16/0218).
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter Punkt 3.2. zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter Punkt 3.2. zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Einhebungsgebühr, Gerichtsgebührenpflicht, Mehrbetrag,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W183.2204875.1.00Zuletzt aktualisiert am
13.11.2018