TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/11 W113 2175320-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.09.2018
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Entscheidungsdatum

11.09.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
Direktzahlungs-Verordnung §7
Horizontale GAP-Verordnung §21 Abs1
Horizontale GAP-Verordnung §3
MOG 2007 §19 Abs3
MOG 2007 §6
VwGVG §14 Abs1
VwGVG §15 Abs1
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. § 7 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2014 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/2014
  1. § 21 gültig von 21.04.2021 bis 31.10.2022 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 403/2022
  2. § 21 gültig von 22.04.2020 bis 20.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 165/2020
  3. § 21 gültig von 30.03.2018 bis 21.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 57/2018
  4. § 21 gültig von 23.05.2015 bis 29.03.2018 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 111/2015
  5. § 21 gültig von 08.05.2015 bis 22.05.2015

Spruch

W113 2175320-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Katharina DAVID über die Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/16-5332245010, nach Beschwerdevorentscheidung vom 12.05.2017, AZ II/4-DZ/16-6931941010, betreffend Direktzahlungen 2016, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Katharina DAVID über die Beschwerde von römisch 40 , BNr. römisch 40 , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/16-5332245010, nach Beschwerdevorentscheidung vom 12.05.2017, AZ II/4-DZ/16-6931941010, betreffend Direktzahlungen 2016, zu Recht:

A)

I. Der Beschwerde wird stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung dahingehend abgeändert, dass kein Abzug von der Basisprämie wegen verspäteter Einreichung des Antrages auf Übertragung von Zahlungsansprüchen mit der lfd. Nr. UE7579K16 erfolgt.römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung dahingehend abgeändert, dass kein Abzug von der Basisprämie wegen verspäteter Einreichung des Antrages auf Übertragung von Zahlungsansprüchen mit der lfd. Nr. UE7579K16 erfolgt.

II. Die Agrarmarkt Austria hat gemäß den Vorgaben in diesem Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen.römisch zwei. Die Agrarmarkt Austria hat gemäß den Vorgaben in diesem Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 03.05.2016 elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2016, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.

2. Mit Formular "Übertragung von Zahlungsansprüchen (ZA) 2016" beantragten die XXXX(BNr. XXXX) als Übergeberin sowie der BF als Übernehmer die Übertragung von 228,00 Zahlungsansprüchen mit Flächenweitergabe auf Grundlage einer Pacht. Dieser Übertragungsantrag wurde am 13.05.2016 unterfertigt und bei der zuständigen Bezirksbauernkammer eingereicht. Dem Antrag wurde die lfd. Nr. UE7579K16 zugeordnet. Der BF erhielt nach dem Hochladen und der Übermittlung des Antragsformulars eine Empfangsbestätigung, bei der Agrarmarkt Austria (im Folgenden: AMA oder belangte Behörde) langte am 13.05.2016 allerdings lediglich ein leeres weißes Dokument ein.2. Mit Formular "Übertragung von Zahlungsansprüchen (ZA) 2016" beantragten die XXXX(BNr. römisch 40 ) als Übergeberin sowie der BF als Übernehmer die Übertragung von 228,00 Zahlungsansprüchen mit Flächenweitergabe auf Grundlage einer Pacht. Dieser Übertragungsantrag wurde am 13.05.2016 unterfertigt und bei der zuständigen Bezirksbauernkammer eingereicht. Dem Antrag wurde die lfd. Nr. UE7579K16 zugeordnet. Der BF erhielt nach dem Hochladen und der Übermittlung des Antragsformulars eine Empfangsbestätigung, bei der Agrarmarkt Austria (im Folgenden: AMA oder belangte Behörde) langte am 13.05.2016 allerdings lediglich ein leeres weißes Dokument ein.

Am 09.06.2016 wurde das korrekte Antragsformular per E-Mail an die AMA übermittelt. Die AMA korrigierte das Eingangsdatum des Antrags von 13.05.2016 auf 09.06.2016.

3. Mit Bescheid der AMA vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/16-5332245010, wurden dem BF für das Antragsjahr 2016 Direktzahlungen in Höhe von EUR 63.432,57 gewährt. Dem Antrag auf Übertragung von Zahlungsansprüchen mit der lfd. Nr. UE7579K16 wurde teilweise stattgegeben, sodass dem BF 227,4508 Zahlungsansprüche mit der Herkunft BNr. XXXX zur Verfügung standen, mit der Begründung, auf Grundlage der Mehrfachanträge-Flächen 2015 und 2016 habe eine Flächenübertragung zwischen Übergeber und Übernehmer nicht im beantragten Ausmaß nachgewiesen werden können. Von der Basisprämie wurde ein Betrag von EUR 7.187,44 wegen "verspäteter Einreichung eines ZA-Antrages, 14,59 %" abgezogen.3. Mit Bescheid der AMA vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/16-5332245010, wurden dem BF für das Antragsjahr 2016 Direktzahlungen in Höhe von EUR 63.432,57 gewährt. Dem Antrag auf Übertragung von Zahlungsansprüchen mit der lfd. Nr. UE7579K16 wurde teilweise stattgegeben, sodass dem BF 227,4508 Zahlungsansprüche mit der Herkunft BNr. römisch 40 zur Verfügung standen, mit der Begründung, auf Grundlage der Mehrfachanträge-Flächen 2015 und 2016 habe eine Flächenübertragung zwischen Übergeber und Übernehmer nicht im beantragten Ausmaß nachgewiesen werden können. Von der Basisprämie wurde ein Betrag von EUR 7.187,44 wegen "verspäteter Einreichung eines ZA-Antrages, 14,59 %" abgezogen.

4. Im Rahmen seiner dagegen erhobenen Beschwerde vom 25.01.2017 führte der BF im Wesentlichen aus, sein Antrag auf Übertragung von Zahlungsansprüchen mit der lfd. Nr. UE7579K16 sei im landwirtschaftlichen Bezirksreferat am 13.05.2016 innerhalb der gültigen Einreichfrist im eAMA-System hochgeladen worden. Der BF habe die hochgeladene ZA-Übertragung im Original und die ausgedruckte Empfangsbestätigung ausgehändigt bekommen. Durch den Erhalt der vollständigen Unterlagen sei er von einer korrekten Einreichung der ZA-Übertragung ausgegangen. Im eArchiv der AMA sei von der Übertragung nur eine weiße Seite ersichtlich. Beim Einscannen von dem ausgefüllten Formular dieser ZA-Übertragung dürfte es anscheinend ein technisches Problem gegeben haben. Laut Rückmeldung vom Bezirksreferat sei am 08.06.2016 im Zuge einer gestarteten Plausiprüfung erstmals festgestellt worden, dass bei der ZA-Übertragung Plausifehler vorhanden seien. Daher sei die ZA-Übertragung nochmals per E-Mail an die AMA übermittelt worden. Der BF beantragte, den Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Übertragung UE7579K16 mit Datum 13.05.2016 anerkannt wird und die Basisprämie für das Antragsjahr 2016 in voller Höhe der Beantragung (ohne Abzüge) zur Auszahlung gelangt.

Der BF legte seiner Beschwerde das ZA-Übertragungsformular und eine Empfangsbestätigung der AMA vom 13.05.2016 bei.

5. Mit Beschwerdevorentscheidung der AMA vom 12.05.2017, AZ II/4-DZ/16-6931941010, wurden dem BF für das Antragsjahr 2016 Direktzahlungen in Höhe von EUR 63.438,69 gewährt. Dem Antrag auf Übertragung von Zahlungsansprüchen mit der lfd. Nr. UE7579K16 wurde erneut teilweise stattgegeben, sodass dem BF 227,5999 Zahlungsansprüche mit der Herkunft BNr. XXXX zur Verfügung standen, mit der Begründung, eine Flächenübertragung habe nicht im beantragten Ausmaß nachgewiesen werden können. Von der Basisprämie wurde ein Betrag von EUR 7.188,15 wegen "verspäteter Einreichung eines ZA-Antrages, 14,59 %" abgezogen, mit der Begründung, bei Einreichung eines Antrags auf Übertragung von Zahlungsansprüchen nach dem 17.05.2016 werde der sich aus diesem Antrag ergebende Prämienbetrag pro Arbeitstag Verspätung um 1 % gekürzt.5. Mit Beschwerdevorentscheidung der AMA vom 12.05.2017, AZ II/4-DZ/16-6931941010, wurden dem BF für das Antragsjahr 2016 Direktzahlungen in Höhe von EUR 63.438,69 gewährt. Dem Antrag auf Übertragung von Zahlungsansprüchen mit der lfd. Nr. UE7579K16 wurde erneut teilweise stattgegeben, sodass dem BF 227,5999 Zahlungsansprüche mit der Herkunft BNr. römisch 40 zur Verfügung standen, mit der Begründung, eine Flächenübertragung habe nicht im beantragten Ausmaß nachgewiesen werden können. Von der Basisprämie wurde ein Betrag von EUR 7.188,15 wegen "verspäteter Einreichung eines ZA-Antrages, 14,59 %" abgezogen, mit der Begründung, bei Einreichung eines Antrags auf Übertragung von Zahlungsansprüchen nach dem 17.05.2016 werde der sich aus diesem Antrag ergebende Prämienbetrag pro Arbeitstag Verspätung um 1 % gekürzt.

6. In einem E-Mail vom 28.08.2017 teilte der BF der AMA mit, der Bescheid vom 12.05.2017 sei nie bei ihm eingelangt und wohl auf dem Postweg verloren gegangen, und stellte einen Vorlageantrag.

7. Im Rahmen der Aktenvorlage führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, bei der Übertragung mit der lfd. Nr. UE7579K16 sei mit ursprünglichem Eingangsdatum am 13.05.2016 nur ein komplett leeres weißes Dokument hochgeladen worden. Das korrekte Antragsformular sei erst am 09.06.2016 mittels Mail an die AMA übermittelt worden. Da für die AMA das Hochladedatum der Übertragung relevant sei, sei das Eingangsdatum von 13.05.2016 auf 09.06.2016 (Nachreichfrist mit 1% Abzug/Werktag) korrigiert worden.

Die AMA übermittelte eine Sachverhaltsdarstellung der zuständigen Bezirksbauernkammer. Darin wurde ausgeführt, die ZA-Übertragung sei am 13.05.2016 nachweislich über das landwirtschaftliche Bezirksreferat abgesendet bzw. hochgeladen worden. Dem BF seien das Original der ZA-Übertragung sowie die Empfangsbestätigung nach dem Hochladen ausgehändigt worden. Am 08.06.2016 sei eine aktuelle Plausifehlerliste zu den ZA-Übertragungen gestartet worden und da sei das Problem erst aufgefallen (vorher sei dies noch nicht erkennbar gewesen, da die Bearbeitung zu diesem Antrag in der AMA noch nicht erfolgt sei). Warum statt dem Antrag nur eine weiße Seite im System ersichtlich sei, sei nicht eindeutig nachvollziehbar. Eine leere Seite als ZA-Übertragung hochzuladen ergebe keinen Sinn und dieser Fehler sei auch nicht bewusst herbeigeführt worden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der BF stellte am 03.05.2016 elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2016 und beantragte die Gewährung von Direktzahlungen.

Mit Formular "Übertragung von Zahlungsansprüchen (ZA) 2016" beantragten die XXXX (BNr. XXXX) als Übergeberin sowie der BF als Übernehmer die Übertragung von 228,00 Zahlungsansprüchen mit Flächenweitergabe auf Grundlage einer Pacht. Dieser Übertragungsantrag (lfd. Nr. UE7579K16) wurde am 13.05.2016 unterfertigt und bei der zuständigen Bezirksbauernkammer eingereicht. Der BF erhielt nach dem Hochladen und der Übermittlung des Antragsformulars eine Empfangsbestätigung, bei der AMA langte am 13.05.2016 allerdings lediglich ein leeres weißes Dokument ein.Mit Formular "Übertragung von Zahlungsansprüchen (ZA) 2016" beantragten die römisch 40 (BNr. römisch 40 ) als Übergeberin sowie der BF als Übernehmer die Übertragung von 228,00 Zahlungsansprüchen mit Flächenweitergabe auf Grundlage einer Pacht. Dieser Übertragungsantrag (lfd. Nr. UE7579K16) wurde am 13.05.2016 unterfertigt und bei der zuständigen Bezirksbauernkammer eingereicht. Der BF erhielt nach dem Hochladen und der Übermittlung des Antragsformulars eine Empfangsbestätigung, bei der AMA langte am 13.05.2016 allerdings lediglich ein leeres weißes Dokument ein.

Am 09.06.2016 wurde das korrekte Antragsformular per E-Mail an die AMA übermittelt.

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und wurden von keiner Verfahrenspartei bestritten.

Die in den Bescheiden erfolgte teilweise Stattgabe des Übertragungsantrages insofern, als die Übertragung der Zahlungsansprüche nicht im beantragten, sondern in einem minimal geringeren Ausmaß durchgeführt wurde, wurde vom BF in seiner Beschwerde nicht moniert, weshalb in der Folge nicht näher darauf einzugehen war.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zuständigkeit:

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 idgF, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, idgF, in Verbindung mit Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, idgF, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

3.2. In der Sache:

a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013:Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637 aus 2008, des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates, Amtsblatt L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013:

"Artikel 21

Zahlungsansprüche

(1) Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die

a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten [...].

(2) Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.(2) Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.

[...]."

"Artikel 32

Aktivierung von Zahlungsansprüchen

(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, [...].

Artikel 33

Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, liegen darf.

[...].

Artikel 34

Übertragung von Zahlungsansprüchen

(1) Zahlungsansprüche dürfen nur an nach Maßgabe von Artikel 9 zum Bezug von Direktzahlungen berechtigte Betriebsinhaber, die in demselben Mitgliedstaat ansässig sind, übertragen werden, ausgenommen im Falle der Übertragung durch Vererbung oder vorweggenommene Erbfolge.

Auch im Fall der Vererbung oder vorweggenommenen Erbfolge dürfen Zahlungsansprüche nur in dem Mitgliedstaat aktiviert werden, in dem sie zugewiesen wurden.

[...]."

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Änderung des Anhangs X der genannten Verordnung, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 1, im Folgenden VO (EU) 639/2014:Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639 aus 2014, der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Änderung des Anhangs römisch zehn der genannten Verordnung, Amtsblatt L 181 vom 20.6.2014, S. 1, im Folgenden VO (EU) 639/2014:

"Artikel 25

Übertragung von Ansprüchen

1. Zahlungsansprüche können jederzeit übertragen werden.

[...]."

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014:Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640 aus 2014, der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,, Amtsblatt L 181 vom 20.6.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014:

"Artikel 13

Verspätete Einreichung

(1) Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 4 wird bei Einreichung eines Beihilfe- oder Zahlungsantrags gemäß vorliegender Verordnung nach dem von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgelegten Termin für solche Anträge der Betrag, auf den der Begünstigte bei fristgerechter Einreichung des Antrags Anspruch gehabt hätte, um 1 % je Arbeitstag gekürzt.(1) Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 4 wird bei Einreichung eines Beihilfe- oder Zahlungsantrags gemäß vorliegender Verordnung nach dem von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, festgelegten Termin für solche Anträge der Betrag, auf den der Begünstigte bei fristgerechter Einreichung des Antrags Anspruch gehabt hätte, um 1 % je Arbeitstag gekürzt.

Unbeschadet der besonderen Maßnahmen, welche die Mitgliedstaaten in Bezug auf die Notwendigkeit ergreifen, dass Belege rechtzeitig vorgelegt werden müssen, um wirksame Kontrollen planen und durchführen zu können, gilt Unterabsatz 1 auch für Stützungsanträge, Unterlagen, Verträge oder sonstige Erklärungen, die der zuständigen Behörde vorzulegen sind, sofern diese Stützungsanträge, Unterlagen, Verträge oder Erklärungen anspruchsbegründend für die Gewährung der betreffenden Beihilfe sind. In diesem Fall wird die Kürzung auf den betreffenden Beihilfe- oder Stützungsbetrag angewandt.

Beträgt die Fristüberschreitung mehr als 25 Kalendertage, so wird der Antrag als unzulässig angesehen und dem Begünstigten keine Beihilfe oder Stützung gewährt.

[...]."

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 641/2014 der Kommission vom 16. Juni 2014, mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 74, im Folgenden VO (EU) 641/2014:Durchführungsverordnung (EU) Nr. 641 aus 2014, der Kommission vom 16. Juni 2014, mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik, Amtsblatt L 181 vom 20.6.2014, S. 74, im Folgenden VO (EU) 641/2014:

"Artikel 8

Mitteilung von Übertragungen

(1) Im Fall der Übertragung gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 teilt der Übertragende der zuständigen Behörde die Übertragung innerhalb einer vom Mitgliedstaat festzusetzenden Frist mit.(1) Im Fall der Übertragung gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, teilt der Übertragende der zuständigen Behörde die Übertragung innerhalb einer vom Mitgliedstaat festzusetzenden Frist mit.

(2) Erhebt die zuständige Behörde keine Einwände gegen die Übertragung, findet diese wie in der Mitteilung angegeben statt. Die zuständige Behörde kann nur dann Einwände gegen eine Übertragung erheben, wenn diese nicht gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 und der vorliegenden Verordnung erfolgt. Die zuständige Behörde teilt dem Übertragenden ihre Einwände baldmöglichst mit."(2) Erhebt die zuständige Behörde keine Einwände gegen die Übertragung, findet diese wie in der Mitteilung angegeben statt. Die zuständige Behörde kann nur dann Einwände gegen eine Übertragung erheben, wenn diese nicht gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013,, der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639 aus 2014, und der vorliegenden Verordnung erfolgt. Die zuständige Behörde teilt dem Übertragenden ihre Einwände baldmöglichst mit."

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 69, im Folgenden VO (EU) 809/2014:Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809 aus 2014, der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,, Amtsblatt L 227 vom 31.7.2014, S. 69, im Folgenden VO (EU) 809/2014:

"Artikel 4

Berichtigung und Anpassung bei offensichtlichen Irrtümern

Vom Begünstigten vorgelegte Beihilfe-, Förder- und Zahlungsanträge sowie Belege können jederzeit nach ihrer Einreichung berichtigt und angepasst werden, wenn es sich um offensichtliche Irrtümer handelt, die von der zuständigen Behörde auf der Grundlage einer umfassenden Einzelfallbewertung anerkannt wurden, und wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.

Die zuständige Behörde kann offensichtliche Irrtümer nur dann anerkennen, wenn sie durch eine einfache Prüfung der Angaben in den in Unterabsatz 1 genannten Unterlagen unmittelbar festgestellt werden können."

"Artikel 13

Termin für die Einreichung des Sammelantrags sowie der Beihilfe- und Zahlungsanträge

(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Termine für die Einreichung des Sammelantrags sowie der Beihilfe- und Zahlungsanträge fest. Dieser Termin darf nicht nach dem 15. Mai eines jeden Jahres liegen.

[...]."

§ 19 Abs. 3 Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007, BGBl. I Nr. 55/2007:Paragraph 19, Absatz 3, Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007, BGBl. römisch eins Nr. 55/2007:

"§ 19. [...] (3) Das Bundesverwaltungsgericht kann der AMA auftragen, gemäß den Vorgaben im Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen."

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), BGBl. II Nr. 368/2014:Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), BGBl. römisch zwei Nr. 368/2014:

"Übertragung von Zahlungsansprüchen

§ 7. (1) Anträge auf Übertragung von Zahlungsansprüchen sind zwischen 16. September und 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres mit Wirksamkeit für das beginnende Antragsjahr mittels eines von der AMA verfügbar gemachten Formblatts anzuzeigen.Paragraph 7, (1) Anträge auf Übertragung von Zahlungsansprüchen sind zwischen 16. September und 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres mit Wirksamkeit für das beginnende Antragsjahr mittels eines von der AMA verfügbar gemachten Formblatts anzuzeigen.

(2) Die Anzeige hat insbesondere zu enthalten:

1. die Anzahl der von der Übertragung erfassten Zahlungsansprüche,

2. die Art der Übertragung,

3. die Angabe, ob eine Übertragung von Zahlungsansprüchen in Verbindung mit einer beihilfefähigen Fläche oder - gegebenenfalls nur hinsichtlich der restlichen Zahlungsansprüche - in Form einer Übertragung ohne Fläche erfolgt, und

4. Angaben zur Identität des übertragenden und des übernehmenden Betriebsinhabers sowie deren elektronische Kennungen oder Unterschriften. [...]."

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), BGBl. II Nr. 100/2015:Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), BGBl. römisch zwei Nr. 100/2015:

"Verfahren für die Antragstellung

§ 3. (1) Alle Anträge und Anzeigen, die gemäß Art. 67 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 [...] vom integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem (INVEKOS) erfasst sind, sind über die Website "www.eama.at" bei der AMAParagraph 3, (1) Alle Anträge und Anzeigen, die gemäß Artikel 67, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, [...] vom integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem (INVEKOS) erfasst sind, sind über die Website "www.eama.at" bei der AMA

1. durch automationsunterstützte und strukturierte Datenübertragung und unter Verwendung der vorgesehenen Online-Formulare (Online-Antrag) oder

2. auf elektronischem Weg unter Verwendung der verfügbar gemachten Formulare durch Hochladen eines eigenhändig unterschriebenen Formulars oder Dokuments (E-Antrag)

einzureichen. Zur Sicherstellung der Datenintegrität bei Online-Anträgen hat entsprechend dem Stand der Technik jede Übertragung verschlüsselt zu erfolgen (Transportverschlüsselung) und ist auch eine Verschlüsselung der Inhalte durch asymmetrische Verschlüsselungsverfahren vorzusehen (Inhaltsverschlüsselung).

[...]

(3) Betriebsinhaber, die die in Abs. 1 genannten Anträge nicht unmittelbar selbst online oder auf elektronischem Weg direkt bei der AMA einreichen, können sich der Landwirtschaftskammer bedienen. Die Landwirtschaftskammer hat den Betriebsinhabern eine derartige Hilfestellung anzubieten.(3) Betriebsinhaber, die die in Absatz eins, genannten Anträge nicht unmittelbar selbst online oder auf elektronischem Weg direkt bei der AMA einreichen, können sich der Landwirtschaftskammer bedienen. Die Landwirtschaftskammer hat den Betriebsinhabern eine derartige Hilfestellung anzubieten.

[...]."

"3. Abschnitt

Antragstellung

Einreichung

§ 21. (1) Der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gemäß Art. 11 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 ist bis spätestens 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres ausschließlich gemäß § 3 Abs. 1 einzureichen.Paragraph 21, (1) Der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gemäß Artikel 11, der Verordnung (EU) Nr. 640 aus 2014, ist bis spätestens 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres ausschließlich gemäß Paragraph 3, Absatz eins, einzureichen.

[...]."

b) Rechtliche Würdigung:

Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insbesondere der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. "Greeningprämie"), abgelöst.

Voraussetzung für die Gewährung der Basisprämie sowie in der Folge der Greeningprämie ist gemäß Art. 21 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen an den antragstellenden Betriebsinhaber sowie deren Aktivierung mit einem entsprechenden Ausmaß an beihilfefähiger Fläche gemäß Art. 32 VO (EU) 1307/2013.Voraussetzung für die Gewährung der Basisprämie sowie in der Folge der Greeningprämie ist gemäß Artikel 21, Absatz eins, VO (EU) 1307 aus 2013, die Zuweisung von Zahlungsansprüchen an den antragstellenden Betriebsinhaber sowie deren Aktivierung mit einem entsprechenden Ausmaß an beihilfefähiger Fläche gemäß Artikel 32, VO (EU) 1307 aus 2013,.

Die Erstzuweisung der Zahlungsansprüche erfolgte gemäß Art. 24 VO (EU) 1307/2013 im Antragsjahr 2015. Seither können die Zahlungsansprüche gemäß Art. 34 VO (EU) 1307/2013 von einem Betriebsinhaber auf einen anderen Betriebsinhaber übertragen werden. Gemäß § 7 Abs. 1 Direktzahlungs-Verordnung 2015 sind Anträge auf Übertragung von Zahlungsansprüchen zwischen 16. September und 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres mit Wirksamkeit für das beginnende Antragsjahr mittels eines von der AMA verfügbar gemachten Formblatts anzuzeigen, im vorliegenden Fall also bis 15.05.2016. Unter Berücksichtigung der 25-tägigen Nachreichfrist gemäß Art. 13 Abs. 1 VO (EU) 640/2014 war der Übertragungsantrag bis spätestens 09.06.2016 zu stellen.Die Erstzuweisung der Zahlungsansprüche erfolgte gemäß Artikel 24, VO (EU) 1307 aus 2013, im Antragsjahr 2015. Seither können die Zahlungsansprüche gemäß Artikel 34, VO (EU) 1307 aus 2013, von einem Betriebsinhaber auf einen anderen Betriebsinhaber übertragen werden. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Direktzahlungs-Verordnung 2015 sind Anträge auf Übertragung von Zahlungsansprüchen zwischen 16. September und 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres mit Wirksamkeit für das beginnende Antragsjahr mittels eines von der AMA verfügbar gemachten Formblatts anzuzeigen, im vorliegenden Fall also bis 15.05.2016. Unter Berücksichtigung der 25-tägigen Nachreichfrist gemäß Artikel 13, Absatz eins, VO (EU) 640 aus 2014, war der Übertragungsantrag bis spätestens 09.06.2016 zu stellen.

Von dieser Möglichkeit hat der BF im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht und hat einen Antrag auf Übertragung von 228,00 Zahlungsansprüchen gestellt. Der BF unterfertigte den Übertragungsantrag am 13.05.2016 und reichte diesen am selben Tag bei der Bezirksbauernkammer ein. Der Übertragungsantrag wurde auch hochgeladen und an die AMA übermittelt. Der BF bekam danach eine Empfangsbestätigung über das Einlangen eines Antrags auf Übertragung von Zahlungsansprüchen mit Datum vom 13.05.2016 ausgehändigt. Bei der AMA langte am 13.05.2016 allerdings lediglich ein leeres weißes Dokument ein. Am 09.06.2016 wurde das korrekte Antragsformular per E-Mail an die AMA übermittelt. Die AMA ging in der Folge vom Einreichdatum 09.06.2016 aus, gab dem Antrag auf Übertragung zuletzt mit Beschwerdevorentscheidung vom 12.05.2017 teilweise, nämlich im Ausmaß von 227,5999 Zahlungsansprüchen, statt und kürzte die dem BF ausbezahlte Basisprämie wegen verspäteter Einreichung des Übertragungsantrages.

Allerdings bestimmt Art. 4 VO (EU) 809/2014, dass vorgelegte Beihilfeanträge und Belege jederzeit nach ihrer Einreichung berichtigt und angepasst werden können, wenn es sich um offensichtliche Irrtümer handelt, die von der zuständigen Behörde auf der Grundlage einer umfassenden Einzelfallbeurteilung anerkannt wurden, und wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat. Im Falle einer Korrektur eines offensichtlichen Irrtums entfällt somit das Erfordernis, dass die Korrektur fristgerecht erfolgt.Allerdings bestimmt Artikel 4, VO (EU) 809 aus 2014,, dass vorgelegte Beihilfeanträge und Belege jederzeit nach ihrer Einreichung berichtigt und angepasst werden können, wenn es sich um offensichtliche Irrtümer handelt, die von der zuständigen Behörde auf der Grundlage einer umfassenden Einzelfallbeurteilung anerkannt wurden, und wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat. Im Falle einer Korrektur eines offensichtlichen Irrtums entfällt somit das Erfordernis, dass die Korrektur fristgerecht erfolgt.

Zu überprüfen ist daher, ob im Fall des ursprünglichen Antrags vom 13.05.2016 ein offensichtlicher Irrtum des BF iSd Art. 4 VO (EU) 809/2014 vorliegt. Gemäß dessen Unterabsatz 2 kann die belangte Behörde offensichtliche Irrtümer nur dann anerkennen, wenn sie durch eine einfache Prüfung der Angaben in den in Unterabsatz 1 genannten Unterlagen unmittelbar festgestellt werden können.Zu überprüfen ist daher, ob im Fall des ursprünglichen Antrags vom 13.05.2016 ein offensichtlicher Irrtum des BF iSd Artikel 4, VO (EU) 809 aus 2014, vorliegt. Gemäß dessen Unterabsatz 2 kann die belangte Behörde offensichtliche Irrtümer nur dann anerkennen, wenn sie durch eine einfache Prüfung der Angaben in den in Unterabsatz 1 genannten Unterlagen unmittelbar festgestellt werden können.

Die belangte Behörde hatte im vorliegenden Fall einen Antrag auf Übertragung von Zahlungsansprüchen zu bearbeiten, der offenbar insofern nicht korrekt einlangte, als nur ein weißes Blatt bei der AMA ankam. Die Behörde hätte somit unmittelbar ohne weiteres Aktenstudium und ohne weitere Ermittlungen feststellen müssen, dass hier ein Fehler vorliegt, da es keinen Sinn ergäbe, ein leeres Blatt als Übertragung von Zahlungsansprüchen einzureichen. Vom Handeln des BF in gutem Glauben ist auszugehen. Er führt in seiner Beschwerde aus, durch den umgehenden Erhalt der vollständigen Unterlagen bei der Kammer (Original der hochgeladenen Übertragung von Zahlungsansprüchen sowie Empfangsbestätigung) sei er von einer korrekten Einreichung der Übertragung ausgegangen. Es liegt daher ein Irrtum des BF vor, der als offensichtlicher Irrtum anerkannt werden kann.

Damit stand aber auch die Möglichkeit offen, den Antrag, wie dies mit Eingabe vom 09.06.2016 geschehen ist, zu korrigieren und das Formular erneut zu übermitteln, ohne dass deshalb ein Abzug wegen Verspätung zu erfolgen hat.

Der Beschwerde war daher stattzugeben, die Beschwerdevorentscheidung der AMA spruchgemäß abzuändern und der AMA gemäß § 19 Abs. 3 MOG 2007 aufzutragen, gemäß den Vorgaben im Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen sowie das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen.Der Beschwerde war daher stattzugeben, die Beschwerdevorentscheidung der AMA spruchgemäß abzuändern und der AMA gemäß Paragraph 19, Absatz 3, MOG 2007 aufzutragen, gemäß den Vorgaben im Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen sowie das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen (vgl. dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 (534) sowie aktuell VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117-5).Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Artikel 47, GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen vergleiche dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 (534) sowie aktuell VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117-5).

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall keine einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann (ständige Rechtsprechung, VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053 und zuletzt VwGH 02.08.2017, Ra 2017/05/0101).

Schlagworte

Abzug, Antragsfristen, beihilfefähige Fläche, Berechnung,
Berichtigung, Bescheidabänderung, Beschwerdevorentscheidung,
Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie, Einzelfallprüfung,
Flächenweitergabe, Fristablauf, Fristüberschreitung,
Fristversäumung, Gutgläubigkeit, INVEKOS, Irrtum, Kürzung,
Mehrfachantrag-Flächen, Mitteilung, Nachfrist, Nachholfrist,
Nachvollziehbarkeit, Offensichtlichkeit, Pacht, Plausibilität,
Prämiengewährung, Prämienzahlung, Rechtzeitigkeit, Übertragung,
verspäteter Antrag, Verspätung, Vorlageantrag, Zahlungsansprüche,
Zuteilung, Zuweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W113.2175320.1.00

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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