TE Bvwg Beschluss 2018/9/12 W138 2200339-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.09.2018
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Entscheidungsdatum

12.09.2018

Norm

BVergG 2006 §291
BVergG 2006 §292 Abs1
BVergG 2006 §318 Abs1
BVergG 2006 §319
BVergG 2006 §319 Abs1
BVergG 2006 §319 Abs2
BVergG 2006 §320 Abs1
BVergG 2006 §328
BVergG 2006 §329
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W138 2203735-3/2E

W138 2200339-3/2E

W138 2201255-3/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Klaus HOCHSTEINER im Verfahren zum Ersatz der Pauschalgebühren betreffend das Vergabeverfahren "Flächendesinfektionsmittel" der Auftraggeberin Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, Adalbert-Stifter-Straße 65, 1200 Wien, vertreten durch Schramm Öhler Rechtsanwälte OG, Bartensteingasse 2, 1010 Wien, aufgrund der drei Anträge auf Nachprüfung und Erlassung einstweiliger Verfügungen der XXXX , vertreten durch Leitner Trischler Rechtsanwälte, Lindengasse 38/3, 1070 Wien, vom 06.07.2018, 17.07.2018 und 17.08.2018 folgende Beschlüsse:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Klaus HOCHSTEINER im Verfahren zum Ersatz der Pauschalgebühren betreffend das Vergabeverfahren "Flächendesinfektionsmittel" der Auftraggeberin Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, Adalbert-Stifter-Straße 65, 1200 Wien, vertreten durch Schramm Öhler Rechtsanwälte OG, Bartensteingasse 2, 1010 Wien, aufgrund der drei Anträge auf Nachprüfung und Erlassung einstweiliger Verfügungen der römisch 40 , vertreten durch Leitner Trischler Rechtsanwälte, Lindengasse 38/3, 1070 Wien, vom 06.07.2018, 17.07.2018 und 17.08.2018 folgende Beschlüsse:

A)

I. Dem Antrag vom 06.07.2018, das BVwG möge der Auftraggeberin den Ersatz der von der Antragstellerin entrichteten Pauschalgebühren für den Antrag auf Nachprüfung und dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung binnen 14 Tagen zu Handen des Rechtsvertreters der Antragstellerin bei sonstiger Exekution auferlegen" wird gemäß § 319 BVergG 2006 stattgegeben.römisch eins. Dem Antrag vom 06.07.2018, das BVwG möge der Auftraggeberin den Ersatz der von der Antragstellerin entrichteten Pauschalgebühren für den Antrag auf Nachprüfung und dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung binnen 14 Tagen zu Handen des Rechtsvertreters der Antragstellerin bei sonstiger Exekution auferlegen" wird gemäß Paragraph 319, BVergG 2006 stattgegeben.

Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt ist verpflichtet, der Antragstellerin zu Handen ihrer Rechtsvertretung die für den Nachprüfungsantrag sowie den Antrag auf einstweilige Verfügung vom 06.07.2018 entrichteten Pauschalgebühren von insgesamt EUR 769,50 binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Beschlusses bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

II. Dem Antrag vom 17.07.2018, das BVwG möge der Auftraggeberin den Ersatz der von der Antragstellerin entrichteten Pauschalgebühren für den Antrag auf Nachprüfung und dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung binnen 14 Tagen zu Handen des Rechtsvertreters der Antragstellerin bei sonstiger Exekution auferlegen" wird gemäß § 319 BVergG 2006 stattgegeben.römisch zwei. Dem Antrag vom 17.07.2018, das BVwG möge der Auftraggeberin den Ersatz der von der Antragstellerin entrichteten Pauschalgebühren für den Antrag auf Nachprüfung und dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung binnen 14 Tagen zu Handen des Rechtsvertreters der Antragstellerin bei sonstiger Exekution auferlegen" wird gemäß Paragraph 319, BVergG 2006 stattgegeben.

Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt ist verpflichtet, der Antragstellerin zu Handen ihrer Rechtsvertretung die für den Nachprüfungsantrag sowie den Antrag auf einstweilige Verfügung vom 17.07.2018 entrichteten Pauschalgebühren von insgesamt EUR 615,60 binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Beschlusses bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

III. Der Antrag vom 17.08.2018, das BVwG möge der Auftraggeberin den Ersatz der von der Antragstellerin entrichteten Pauschalgebühren für den Antrag auf Nachprüfung und dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung binnen 14 Tagen zu Handen des Rechtsvertreters der Antragstellerin bei sonstiger Exekution auferlegen" wird gemäß § 319 BVergG 2006 abgewiesen.römisch drei. Der Antrag vom 17.08.2018, das BVwG möge der Auftraggeberin den Ersatz der von der Antragstellerin entrichteten Pauschalgebühren für den Antrag auf Nachprüfung und dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung binnen 14 Tagen zu Handen des Rechtsvertreters der Antragstellerin bei sonstiger Exekution auferlegen" wird gemäß Paragraph 319, BVergG 2006 abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. 1.Ziffer eins
    Am 04.07.2018 wurde die Ausschreibung erstmalig berichtigt. Diese
  2. 1.Ziffer eins
    Berichtigung wurde nicht angefochten.

2. Am 06.07.2018 beantragte die Antragstellerin unter anderem die Ausschreibung samt all ihren Unterlagen für das Vergabeverfahren Flächendesinfektionsmittel, PRNR 2018-18, WA115884/9020, für nichtig zu erklären (1. Nachprüfungsantrag).

3. Am 12.07.2018 wurde die Ausschreibung zum zweiten Mal berichtigt.

4. Am 17.07.2018 beantragte die Antragstellerin unter anderem die Ausschreibung samt all ihren Unterlagen und Berichtigungen und weiteren Festlegungen für das Vergabeverfahren Flächendesinfektionsmittel, PRNR 2018-18, WA115884/9020, für nichtig erklären (2. Nachprüfungsantrag).

5. Am 08.08.2018 wurde die Ausschreibung zum dritten Mal berichtigt.

6. Am 17.08.2018 beantragte die Antragstellerin unter anderem die Ausschreibung samt all ihren Unterlagen und Berichtigungen und weiteren Festlegungen für das Vergabeverfahren Flächendesinfektionsmittel, PRNR 2018-18, WA115884/9020, für nichtig erklären (3. Nachprüfungsantrag).

Zudem wurde von der Antragstellerin in allen drei Nachprüfungsverfahren die Erlassung einer einstweiligen Verfügung und der Ersatz der Pauschalgebühr beantragt.

7. Die Antragstellerin bezahlte für den 1. Nachprüfungsantrag samt Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung Pauschalgebühren in der Höhe von insgesamt EUR 769,50. Für den 2. und 3. Nachprüfungsantrag samt den beiden Anträgen auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung bezahlte die Antragstellerin jeweils Pauschalgebühren in der Höhe von insgesamt jeweils EUR 615,60.

8. Am 12.07.2018 wurden zu der Zahl W138 2200339-1/2E, am 30.07.2018 zur Zahl W138 2201255-1/2E und am 23.08.2018 zur Zahl W138 2203735-1/2E die von der Antragstellerin beantragen einstweiligen Verfügungen erlassen.

9. Am 12.09.2018 wies das Bundesverwaltungsgericht zu den Zahlen W138 2200339-2/22E, W138 2201255-2/22E und W138 2203735-2/13E die drei Anträge der Antragstellerin, gerichtet auf Nichtigerklärung der Ausschreibung samt all ihren Unterlagen und der 2. und 3. Berichtigungen für das Vergabeverfahren "Flächendesinfektionsmittel", ab.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen

1. Feststellungen (Sachverhalt)

Die obige Verfahrensgangschilderung wird als spruchrelevanter Sachverhalt festgestellt.

2. Beweiswürdigung

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1 Anzuwendendes Recht

3.1.1 Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl I 2013/10 idgF, lauten:3.1.1 Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl römisch eins 2013/10 idgF, lauten:

Einzelrichter

§ 6. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Paragraph 6, Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

3.1.2 Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl I 2013/33 idgF, lauten:3.1.2 Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl römisch eins 2013/33 idgF, lauten:

Anwendungsbereich

§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.Paragraph eins, Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

Erkenntnisse

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28, (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) ...

Beschlüsse

§ 31. (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.Paragraph 31, (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

(2) ...

(3) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.(3) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 4 und Paragraph 30, sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

Inkrafttreten

§ 58. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.Paragraph 58, (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(2) Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt.

(3) ..."

3.1.3 Zu Bestimmungen gemäß § 58 Abs 2 VwGVG zählt der 4. Teil des BVergG, der die Bestimmungen über den Rechtsschutz vor dem Bundesverwaltungsgericht enthält und daher als lex specialis den Bestimmungen des BVergG vorgeht. Die einschlägigen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Vergabe von Aufträgen (Bundesvergabegesetz 2006 - BVergG 2006), BGBl I 2006/17 idgF, lauten:3.1.3 Zu Bestimmungen gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG zählt der 4. Teil des BVergG, der die Bestimmungen über den Rechtsschutz vor dem Bundesverwaltungsgericht enthält und daher als lex specialis den Bestimmungen des BVergG vorgeht. Die einschlägigen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Vergabe von Aufträgen (Bundesvergabegesetz 2006 - BVergG 2006), BGBl römisch eins 2006/17 idgF, lauten:

"Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes

§ 291. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig zur Entscheidung über Anträge wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, soweit es sich um Auftraggeber handelt, die gemäß Art. 14b Abs. 2 Z 1 B-VG in den Vollziehungsbereich des Bundes fallen.Paragraph 291, Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig zur Entscheidung über Anträge wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, soweit es sich um Auftraggeber handelt, die gemäß Artikel 14 b, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG in den Vollziehungsbereich des Bundes fallen.

Senatszuständigkeit und -zusammensetzung

§ 292. (1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in den Angelegenheiten des § 291, soweit es sich nicht um die Entscheidung über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die Entscheidung über den Gebührenersatz gemäß § 319 Abs. 3 oder die Entscheidung über eine Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Nachprüfungsantrages handelt, in Senaten.Paragraph 292, (1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in den Angelegenheiten des Paragraph 291,, soweit es sich nicht um die Entscheidung über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die Entscheidung über den Gebührenersatz gemäß Paragraph 319, Absatz 3, oder die Entscheidung über eine Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Nachprüfungsantrages handelt, in Senaten.

(2) ...

Anzuwendendes Verfahrensrecht

Gemäß § 376 Abs 4 BVergG 2018, BGBl I 2018/65, sind die gegenständlichen Verfahren weiterhin nach den Bestimmungen des BVergG 2006, zuletzt geändert durch BGBl I 2016/7, durchzuführen.Gemäß Paragraph 376, Absatz 4, BVergG 2018, BGBl römisch eins 2018/65, sind die gegenständlichen Verfahren weiterhin nach den Bestimmungen des BVergG 2006, zuletzt geändert durch BGBl römisch eins 2016/7, durchzuführen.

§ 311. Soweit in diesem Bundesgesetz und im Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, nichts anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles in den Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach diesem Bundesgesetz sinngemäß anzuwenden.Paragraph 311, Soweit in diesem Bundesgesetz und im Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, nichts anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles in den Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach diesem Bundesgesetz sinngemäß anzuwenden.

Gebührenersatz

§ 319. (1) Der vor dem Bundesverwaltungsgericht wenn auch nur teilweise obsiegende Antragsteller hat Anspruch auf Ersatz seiner gemäß § 318 entrichteten Gebühren durch den Auftraggeber. Der Antragsteller hat ferner Anspruch auf Ersatz seiner gemäß § 318 entrichteten Gebühren, wenn er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird.Paragraph 319, (1) Der vor dem Bundesverwaltungsgericht wenn auch nur teilweise obsiegende Antragsteller hat Anspruch auf Ersatz seiner gemäß Paragraph 318, entrichteten Gebühren durch den Auftraggeber. Der Antragsteller hat ferner Anspruch auf Ersatz seiner gemäß Paragraph 318, entrichteten Gebühren, wenn er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird.

(2) Ein Anspruch auf Ersatz der Gebühren für einen Antrag auf einstweilige Verfügung besteht nur dann, wenn

1. dem Nachprüfungsantrag (Hauptantrag) stattgegeben wird und

2. dem Antrag auf einstweilige Verfügung stattgegeben wurde oder der Antrag auf einstweilige Verfügung nur wegen einer Interessenabwägung abgewiesen wurde.

(3) Über den Gebührenersatz hat das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Wochen ab jenem Zeitpunkt zu entscheiden, ab dem feststeht, dass ein Anspruch auf Gebührenersatz besteht."

3.2 Zu A) - Ersatz der Pauschalgebühr

Das Bundesverwaltungsgericht erließ alle drei, von der Antragstellerin beantragten einstweilige Verfügung, wies jedoch die Anträge die Ausschreibung samt all ihren Unterlagen und die 2. und 3. Berichtigungen der Ausschreibung für nichtig zu erklären, ab.

Gemäß § 319 Abs. 1 BVergG 2006 hat der vor dem Bundesverwaltungsgericht wenn auch nur teilweise obsiegende Antragsteller Anspruch auf Ersatz seiner gemäß § 318 BVergG 2006 entrichteten Gebühren durch den Auftraggeber. Der Antragsteller hat ferner Anspruch auf Ersatz seiner gemäß § 318 entrichteten Gebühren, wenn er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird.Gemäß Paragraph 319, Absatz eins, BVergG 2006 hat der vor dem Bundesverwaltungsgericht wenn auch nur teilweise obsiegende Antragsteller Anspruch auf Ersatz seiner gemäß Paragraph 318, BVergG 2006 entrichteten Gebühren durch den Auftraggeber. Der Antragsteller hat ferner Anspruch auf Ersatz seiner gemäß Paragraph 318, entrichteten Gebühren, wenn er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird.

Die Antragstellerin hat mit ihrem ersten und zweiten Nachprüfungsbegehren zumindest teilweise insofern obsiegt, als die Auftraggeberin bereits im Vergabeverfahren - das Nichtigerklärungsbegehren der Antragstellerin zumindest teilweise berücksichtigend - die Ausschreibungsunterlagen in mehreren Berichtigungen abgeändert hat. Diesbezüglich hat die Antragstellerin mit ihrem 1. und 2. Nachprüfungsbegehren zumindestens teilweise obsiegt, sodass ihr Anspruch auf Ersatz der von ihr vergaberechtskonform entrichteten Pauschalgebühren für den 1. und 2. Nachprüfungsantrag (W138 2200339-2 und W138 2201225-2 unter Hinweis auf § 319 Abs. 1 BVergG 2006 zu Recht besteht und von der Auftraggeberin zu ersetzen ist.Die Antragstellerin hat mit ihrem ersten und zweiten Nachprüfungsbegehren zumindest teilweise insofern obsiegt, als die Auftraggeberin bereits im Vergabeverfahren - das Nichtigerklärungsbegehren der Antragstellerin zumindest teilweise berücksichtigend - die Ausschreibungsunterlagen in mehreren Berichtigungen abgeändert hat. Diesbezüglich hat die Antragstellerin mit ihrem 1. und 2. Nachprüfungsbegehren zumindestens teilweise obsiegt, sodass ihr Anspruch auf Ersatz der von ihr vergaberechtskonform entrichteten Pauschalgebühren für den 1. und 2. Nachprüfungsantrag (W138 2200339-2 und W138 2201225-2 unter Hinweis auf Paragraph 319, Absatz eins, BVergG 2006 zu Recht besteht und von der Auftraggeberin zu ersetzen ist.

Der 3. Nachprüfungsantrag (W138 2203735-2) wurde vom Bundesverwaltungsgericht vollinhaltlich abgewiesen, ohne dass es zu einem teilweisen Obsiegen der Antragstellerin oder einer Klaglosstellung derselben gekommen ist, sodass gemäß § 319 Abs 1 BVergG 2006 ein Anspruch auf Ersatz der für den 3.Der 3. Nachprüfungsantrag (W138 2203735-2) wurde vom Bundesverwaltungsgericht vollinhaltlich abgewiesen, ohne dass es zu einem teilweisen Obsiegen der Antragstellerin oder einer Klaglosstellung derselben gekommen ist, sodass gemäß Paragraph 319, Absatz eins, BVergG 2006 ein Anspruch auf Ersatz der für den 3.

Nachprüfungsantrag entrichteten Gebühren durch die Auftraggeberin nicht besteht. Der Antrag der Antragstellerin auf Ersatz der für den

3. Nachprüfungsantrag entrichteten Pauschalgebühren war daher abzuweisen.

Gemäß § 319 Abs. 2 BVergG besteht ein Anspruch auf Ersatz der Gebühren für einen Antrag auf einstweilige Verfügung nur dann, wennGemäß Paragraph 319, Absatz 2, BVergG besteht ein Anspruch auf Ersatz der Gebühren für einen Antrag auf einstweilige Verfügung nur dann, wenn

1. dem Nachprüfungsantrag (Hauptantrag) stattgegeben wird und 2. dem Antrag auf einstweilige Verfügung stattgegeben wurde oder der Antrag auf einstweilige Verfügung nur wegen einer Interessenabwägung abgewiesen wurde.

Dabei richtet sich der Anspruch auf Ersatz der einrichteten Pauschalgebühren durch die Auftraggeberin nach dem Grundsatz des materiellen Obsiegens. Ein Anspruch auf Gebührenersatz besteht auch für einen Antrag auf einstweilige Verfügung, wenn die Antragstellerin durch die Auftraggeberin teilweise klaglosgestellt wurde. Durch die 2 und 3. Berichtigung der Ausschreibung wurde die Antragstellerin zumindest teilweise klaglos gestellt, weshalb dem 1. und 2. Antrag auf Ersatz der entrichteten Pauschalgebühren in Bezug auf die Erlassung der einstweiligen Verfügungen stattzugeben war.

Da der 3. Nachprüfungsantrag vollinhaltlich abgewiesen wurde und auch keine weitere Berichtigung durch die Auftraggeberin stattgefunden hat, war der 3. Antrag auf Ersatz der entrichteten Pauschalgebühren auch bezüglich dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung abzuweisen.

Die Entscheidung ergeht innerhalb der Frist des § 319 Abs. 3 BVergG.Die Entscheidung ergeht innerhalb der Frist des Paragraph 319, Absatz 3, BVergG.

3.3 Zu B) - Unzulässigkeit der Revision

3.3.1 Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.3.1 Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.3.2 Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.3.3.2 Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Berichtigung der Ausschreibung, einstweilige Verfügung,
Klaglosstellung, Nachprüfungsantrag, Nachprüfungsverfahren,
Nichtigerklärung der Ausschreibung, Obsiegen,
Pauschalgebührenersatz, Provisorialverfahren, teilweises Obsiegen,
Vergabeverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W138.2200339.3.00

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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