Entscheidungsdatum
12.09.2018Norm
Apothekengesetz §14Spruch
W127 2183503-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Dr. FISCHER-SZILAGYI in Folge des Vorlageantrages vom 05.01.2018 in Bezug auf Punkt 2 der Beschwerdevorentscheidung vom 21.12.2017, GZ F2/17, nach Beschwerde vom 23.10.2017 gegen den Bescheid der Österreichischen Apothekerkammer vom 01.06.2017, GZ F2/17, von XXXX , vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte GmbH, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Dr. FISCHER-SZILAGYI in Folge des Vorlageantrages vom 05.01.2018 in Bezug auf Punkt 2 der Beschwerdevorentscheidung vom 21.12.2017, GZ F2/17, nach Beschwerde vom 23.10.2017 gegen den Bescheid der Österreichischen Apothekerkammer vom 01.06.2017, GZ F2/17, von römisch 40 , vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte GmbH, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:
A) Der Beschwerde wird nicht stattgegeben und der Spruchpunkt 2 der Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
B) Die Revision ist nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Mit Bescheid der Österreichischen Apothekerkammer vom 01.06.2017 wurde in Folge des Antrages von XXXX (in der Folge: mitbeteiligte Partei) vom 27.02.2017 die Verlegung der Betriebsstätte der bestehenden öffentlichen " XXXX " (in der Folge: S-Apotheke) in XXXX innerhalb des festgesetzten Standortes von XXXX an die Anschrift XXXX gemäß § 14 Abs. 1 Apothekengesetz genehmigt.Mit Bescheid der Österreichischen Apothekerkammer vom 01.06.2017 wurde in Folge des Antrages von römisch 40 (in der Folge: mitbeteiligte Partei) vom 27.02.2017 die Verlegung der Betriebsstätte der bestehenden öffentlichen " römisch 40 " (in der Folge: S-Apotheke) in römisch 40 innerhalb des festgesetzten Standortes von römisch 40 an die Anschrift römisch 40 gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Apothekengesetz genehmigt.
In der Begründung wurde auf den Bescheid des Landeshauptmannes für Oberösterreich vom 20.07.1987, GZ SanRB-4189/3-1987-J/Sp, verwiesen, mit welchem der Standort der öffentlichen S-Apotheke in XXXX festgelegt wurde. Da die nunmehr beabsichtigte Betriebsstätte der bestehenden S-Apotheke mit der Anschrift XXXX , sich einerseits innerhalb des festgesetzten Standortes der S-Apotheke und andererseits außerhalb des Überschneidungsbereiches des Standortes der " XXXX " befinde, seien die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Apothekengesetzes erfüllt, weshalb die Genehmigung zu erteilen gewesen war.In der Begründung wurde auf den Bescheid des Landeshauptmannes für Oberösterreich vom 20.07.1987, GZ SanRB-4189/3-1987-J/Sp, verwiesen, mit welchem der Standort der öffentlichen S-Apotheke in römisch 40 festgelegt wurde. Da die nunmehr beabsichtigte Betriebsstätte der bestehenden S-Apotheke mit der Anschrift römisch 40 , sich einerseits innerhalb des festgesetzten Standortes der S-Apotheke und andererseits außerhalb des Überschneidungsbereiches des Standortes der " römisch 40 " befinde, seien die Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, Apothekengesetzes erfüllt, weshalb die Genehmigung zu erteilen gewesen war.
Hiegegen wurde von der nunmehrigen Beschwerdeführerin Beschwerde erhoben und der Bescheid seinem gesamten Umfang nach angefochten. Die Beschwerdeführerin gab an, dass sie um eine neue öffentliche Apothekenkonzession in XXXX , XXXX ) angesucht habe; dieses Verfahren sei bei der Bezirkshauptmannschaft XXXX noch anhängig. Die Beschwerdeführerin erachte sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem subjektiven Recht auf Nichterteilung der Bewilligung zur Verlegung der S-Apotheke bei Nichtvorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen, insbesondere - infolge der falsch gewählten Verfahrensart - in ihrem subjektiven Recht auf Durchführung jenes Verfahrens, in dem sie Parteienstellung habe, verletzt. Sie sei zufällig im September 2017 auf einen Facebook-Eintrag der S-Apotheke aufmerksam geworden, woraus sie von der Verlegung der S-Apotheke an die Adresse XXXX XXXX erfahren habe. Die belangte Behörde verkenne, dass sie zur Durchführung des Betriebsstättenverlegungsverfahrens zuständig sei, weil sich die beantragte neue Betriebsstätte der S-Apotheke außerhalb des ihr bewilligten Standorts befinde. Das Standortgebiet der S-Apotheke sei durch die XXXX bzw. durch den XXXX natürlich begrenzt. Eine Verlegung an die Anschrift XXXX sei eine Verlegung in ein anderes Stadtviertel. Dadurch sei jedoch eine Standortüberschreitung vorliegend und hätte die belangte Behörde den Antrag versagen müssen, weil ein Verfahren nach § 14 Abs. 2 Apothekengesetz von der Bezirksverwaltungsbehörde durchzuführen gewesen wäre.Hiegegen wurde von der nunmehrigen Beschwerdeführerin Beschwerde erhoben und der Bescheid seinem gesamten Umfang nach angefochten. Die Beschwerdeführerin gab an, dass sie um eine neue öffentliche Apothekenkonzession in römisch 40 , römisch 40 ) angesucht habe; dieses Verfahren sei bei der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 noch anhängig. Die Beschwerdeführerin erachte sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem subjektiven Recht auf Nichterteilung der Bewilligung zur Verlegung der S-Apotheke bei Nichtvorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen, insbesondere - infolge der falsch gewählten Verfahrensart - in ihrem subjektiven Recht auf Durchführung jenes Verfahrens, in dem sie Parteienstellung habe, verletzt. Sie sei zufällig im September 2017 auf einen Facebook-Eintrag der S-Apotheke aufmerksam geworden, woraus sie von der Verlegung der S-Apotheke an die Adresse römisch 40 römisch 40 erfahren habe. Die belangte Behörde verkenne, dass sie zur Durchführung des Betriebsstättenverlegungsverfahrens zuständig sei, weil sich die beantragte neue Betriebsstätte der S-Apotheke außerhalb des ihr bewilligten Standorts befinde. Das Standortgebiet der S-Apotheke sei durch die römisch 40 bzw. durch den römisch 40 natürlich begrenzt. Eine Verlegung an die Anschrift römisch 40 sei eine Verlegung in ein anderes Stadtviertel. Dadurch sei jedoch eine Standortüberschreitung vorliegend und hätte die belangte Behörde den Antrag versagen müssen, weil ein Verfahren nach Paragraph 14, Absatz 2, Apothekengesetz von der Bezirksverwaltungsbehörde durchzuführen gewesen wäre.
Darüber hinaus leide der angefochtene Bescheid unter Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, weil der Beschwerdeführerin auch in einem nach § 14 Abs. 1 Apothekengesetz geführten Verfahren Parteiengehör einzuräumen gewesen wäre. Die belangte Behörde hätte die Frage zu prüfen gehabt, ob die in Aussicht genommene neue Betriebsstätte tatsächlich im Standortgebiet der Apotheke gelegen sei. Den Inhabern benachbarter Apotheken komme zur Frage der Standortabgrenzung und somit auch zur Wahl des gesetzlich vorgesehenen Verfahrens Parteistellung zu. Zwar sei die Beschwerdeführerin nicht Inhaberin einer benachbarten Apotheke, doch habe sie zeitlich deutlich vor dem Verlegungsgesuch der S-Apotheke in der unmittelbaren Umgebung um eine Apothekenkonzession angesucht. Sie sei folglich Mitbewerberin im Sinne der ständigen Rechtsprechung des VwGH (unter Verweis auf VwGH 15.02.1999, 98/10/0356). In jenem Fall sei den Inhabern von Nachbarapotheken sowie Mitbewerbern - so wie der Beschwerdeführerin - im Verfahren nach § 14 Abs. 1 Apothekengesetz eine eingeschränkte Parteistellung zur Frage, ob tatsächlich eine Verlegung bloß innerhalb oder doch außerhalb der Standortgrenzen erfolge, einzuräumen; diesbezüglich verwies die Beschwerdeführerin auf ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.05.2016, W118 2121698-1/12E.Darüber hinaus leide der angefochtene Bescheid unter Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, weil der Beschwerdeführerin auch in einem nach Paragraph 14, Absatz eins, Apothekengesetz geführten Verfahren Parteiengehör einzuräumen gewesen wäre. Die belangte Behörde hätte die Frage zu prüfen gehabt, ob die in Aussicht genommene neue Betriebsstätte tatsächlich im Standortgebiet der Apotheke gelegen sei. Den Inhabern benachbarter Apotheken komme zur Frage der Standortabgrenzung und somit auch zur Wahl des gesetzlich vorgesehenen Verfahrens Parteistellung zu. Zwar sei die Beschwerdeführerin nicht Inhaberin einer benachbarten Apotheke, doch habe sie zeitlich deutlich vor dem Verlegungsgesuch der S-Apotheke in der unmittelbaren Umgebung um eine Apothekenkonzession angesucht. Sie sei folglich Mitbewerberin im Sinne der ständigen Rechtsprechung des VwGH (unter Verweis auf VwGH 15.02.1999, 98/10/0356). In jenem Fall sei den Inhabern von Nachbarapotheken sowie Mitbewerbern - so wie der Beschwerdeführerin - im Verfahren nach Paragraph 14, Absatz eins, Apothekengesetz eine eingeschränkte Parteistellung zur Frage, ob tatsächlich eine Verlegung bloß innerhalb oder doch außerhalb der Standortgrenzen erfolge, einzuräumen; diesbezüglich verwies die Beschwerdeführerin auf ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.05.2016, W118 2121698-1/12E.
Über diese Beschwerde erging am 21.12.2017 die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde, womit der Beschwerde hinsichtlich der Zuerkennung der Parteistellung stattgegeben wurde (Spruchpunkt 1); die Beschwerde hinsichtlich der Verlegung der Betriebsstätte innerhalb des festgesetzten Standortes gemäß § 14 Abs. 1 Apothekengesetz wurde als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt 2).Über diese Beschwerde erging am 21.12.2017 die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde, womit der Beschwerde hinsichtlich der Zuerkennung der Parteistellung stattgegeben wurde (Spruchpunkt 1); die Beschwerde hinsichtlich der Verlegung der Betriebsstätte innerhalb des festgesetzten Standortes gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Apothekengesetz wurde als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt 2).
Zur Zuständigkeit der Österreichischen Apothekerkammer und der Standortbeschreibung wurde ausgeführt, dass mit der Standortbeschreibung der Standort der S-Apotheke durch explizite Nennung der Straßenzüge bzw. Verkehrswege klar definiert sei. Die Verwendung der genannten Straßenzüge bzw. Verkehrswege, die sich bis zum heutigen Tag nicht geändert hätten, lasse schon bei reiner Wortinterpretation keinen Zweifel darüber, dass mit dieser Standortbeschreibung die darin befindliche Fläche bzw. Gebiet gemeint sei und führe daher die Wortinterpretation zu einem klaren Ergebnis. Der Standort umfasse nicht nur Teile des Ortskernes von XXXX . Da in der Standortbeschreibung auch Straßenzüge des Stadtteiles XXXX genannt seien, könne sich der Standort nicht nur auf den Ortskern von XXXX beschränken, in dem sich die derzeitige Betriebsstätte der S-Apotheke befinde. Die XXXX stelle eine Verbindung zwischen dem Ortskern von XXXX und dem Stadtteil XXXX her und sei daher in der Standortbeschreibung explizit genannt worden. Darüber hinaus liege die von der S-Apotheke genannte Betriebsstätte an der Anschrift XXXX nicht innerhalb jenes Bereiches, in dem sich die Standortbeschreibung der S-Apotheke mit jener der " XXXX " decke. Die beabsichtigte Betriebsstätte der bestehenden öffentlichen S-Apotheke liege daher innerhalb des festgesetzten Standortes und habe die Österreichische Apothekerkammer daher das zugrundeliegende Verfahren nach § 14 Abs. 1 Apothekengesetz als zuständige Behörde durchgeführt.Zur Zuständigkeit der Österreichischen Apothekerkammer und der Standortbeschreibung wurde ausgeführt, dass mit der Standortbeschreibung der Standort der S-Apotheke durch explizite Nennung der Straßenzüge bzw. Verkehrswege klar definiert sei. Die Verwendung der genannten Straßenzüge bzw. Verkehrswege, die sich bis zum heutigen Tag nicht geändert hätten, lasse schon bei reiner Wortinterpretation keinen Zweifel darüber, dass mit dieser Standortbeschreibung die darin befindliche Fläche bzw. Gebiet gemeint sei und führe daher die Wortinterpretation zu einem klaren Ergebnis. Der Standort umfasse nicht nur Teile des Ortskernes von römisch 40 . Da in der Standortbeschreibung auch Straßenzüge des Stadtteiles römisch 40 genannt seien, könne sich der Standort nicht nur auf den Ortskern von römisch 40 beschränken, in dem sich die derzeitige Betriebsstätte der S-Apotheke befinde. Die römisch 40 stelle eine Verbindung zwischen dem Ortskern von römisch 40 und dem Stadtteil römisch 40 her und sei daher in der Standortbeschreibung explizit genannt worden. Darüber hinaus liege die von der S-Apotheke genannte Betriebsstätte an der Anschrift römisch 40 nicht innerhalb jenes Bereiches, in dem sich die Standortbeschreibung der S-Apotheke mit jener der " römisch 40 " decke. Die beabsichtigte Betriebsstätte der bestehenden öffentlichen S-Apotheke liege daher innerhalb des festgesetzten Standortes und habe die Österreichische Apothekerkammer daher das zugrundeliegende Verfahren nach Paragraph 14, Absatz eins, Apothekengesetz als zuständige Behörde durchgeführt.
Dagegen wurde der Vorlageantrag vom 04.01.2018 eingebracht und insbesondere ausgeführt, dass die Standortbezeichnung gemäß Bescheid des Landeshauptmannes für Oberösterreich vom 20.07.1987 absolut untauglich sei, weil sie kein Gebiet umschließe. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 14.05.2002, 2001/10/0124 unter Verweis auf die Gesetzesmaterialien), verstehe man unter dem Standort einer Apotheke "jenes territorial abgegrenzte Gebiet, innerhalb dessen die Apotheke aufgrund der Konzession zu betreiben" sei. Der Standort der Apotheke sei bei der Erteilung der Konzession genau zu präzisieren und zu diesem Zweck bei kleineren Gemeinden die ganze Gemeinde, bei größeren Gemeinden eine einzelne Ortschaft, in größeren Städten schließlich ein genau begrenzter Stadtteil oder Stadtbezirk oder auch ein durch bestimmte Gasse oder Straßen umgrenzter Teil eines Bezirkes als Standort zu bezeichnen. Die von der Behörde zitierten Straßenzüge in XXXX würden aber kein exaktes Standortgebiet umgrenzen. Beispielshaft wurde auf parallel geführte Straßenzüge ( XXXX ) und fehlende Verbindungen zwischen aufgelisteten Straßenzügen ( XXXX ) verwiesen. Darüber hinaus wurde aufgezeigt, dass die XXXX im Nachbarort XXXX gelegen sei und die XXXX eine Sackgasse und insofern zur Standortabgrenzung ebenso untauglich sei. Die Beschwerdeführerin könne daher die in der Berufungsvorentscheidung getroffene Annahme der Behörde, die XXXX in XXXX sei evident innerhalb des ursprünglichen Standortes, nicht teilen. Im Übrigen habe sich die Behörde nicht mit ihren weiteren Vorbringen auseinandergesetzt und ignoriert, dass ihr Ansuchen prioritär zu behandeln gewesen wäre.Dagegen wurde der Vorlageantrag vom 04.01.2018 eingebracht und insbesondere ausgeführt, dass die Standortbezeichnung gemäß Bescheid des Landeshauptmannes für Oberösterreich vom 20.07.1987 absolut untauglich sei, weil sie kein Gebiet umschließe. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 14.05.2002, 2001/10/0124 unter Verweis auf die Gesetzesmaterialien), verstehe man unter dem Standort einer Apotheke "jenes territorial abgegrenzte Gebiet, innerhalb dessen die Apotheke aufgrund der Konzession zu betreiben" sei. Der Standort der Apotheke sei bei der Erteilung der Konzession genau zu präzisieren und zu diesem Zweck bei kleineren Gemeinden die ganze Gemeinde, bei größeren Gemeinden eine einzelne Ortschaft, in größeren Städten schließlich ein genau begrenzter Stadtteil oder Stadtbezirk oder auch ein durch bestimmte Gasse oder Straßen umgrenzter Teil eines Bezirkes als Standort zu bezeichnen. Die von der Behörde zitierten Straßenzüge in römisch 40 würden aber kein exaktes Standortgebiet umgrenzen. Beispielshaft wurde auf parallel geführte Straßenzüge ( römisch 40 ) und fehlende Verbindungen zwischen aufgelisteten Straßenzügen ( römisch 40 ) verwiesen. Darüber hinaus wurde aufgezeigt, dass die römisch 40 im Nachbarort römisch 40 gelegen sei und die römisch 40 eine Sackgasse und insofern zur Standortabgrenzung ebenso untauglich sei. Die Beschwerdeführerin könne daher die in der Berufungsvorentscheidung getroffene Annahme der Behörde, die römisch 40 in römisch 40 sei evident innerhalb des ursprünglichen Standortes, nicht teilen. Im Übrigen habe sich die Behörde nicht mit ihren weiteren Vorbringen auseinandergesetzt und ignoriert, dass ihr Ansuchen prioritär zu behandeln gewesen wäre.
Mit Schreiben vom 17.01.2018 wurde der Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
Am 07.06.2018 erstattete die mitbeteiligte Partei eine Gegenäußerung zur Beschwerde.
Am 20.06.2018 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher die Parteien, die mitbeteiligte Partei sowie eine Vertreterin der BH XXXX teilnahmen und ihre Standpunkte darlegen konnten.Am 20.06.2018 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher die Parteien, die mitbeteiligte Partei sowie eine Vertreterin der BH römisch 40 teilnahmen und ihre Standpunkte darlegen konnten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt) und Beweiswürdigung:
Die mitbeteiligte Partei ist Konzessionsinhaberin der bestehenden öffentlichen S-Apotheke in XXXX .Die mitbeteiligte Partei ist Konzessionsinhaberin der bestehenden öffentlichen S-Apotheke in römisch 40 .
Mit Bescheid des Landeshauptmannes für Oberösterreich vom 20.07.1987, GZ SanRB-4189/3-1987-J/Sp, wurde der Standort der öffentlichen S-Apotheke in XXXX wie folgt festgelegt: " XXXX ".Mit Bescheid des Landeshauptmannes für Oberösterreich vom 20.07.1987, GZ SanRB-4189/3-1987-J/Sp, wurde der Standort der öffentlichen S-Apotheke in römisch 40 wie folgt festgelegt: " römisch 40 ".
Die Beschwerdeführerin hat am 28.07.2016 einen Antrag auf Erteilung einer neuen öffentlichen Apothekenkonzession in XXXX , XXXX ) angesucht. Dieses Verfahren ist bei der belangten Behörde noch anhängig.Die Beschwerdeführerin hat am 28.07.2016 einen Antrag auf Erteilung einer neuen öffentlichen Apothekenkonzession in römisch 40 , römisch 40 ) angesucht. Dieses Verfahren ist bei der belangten Behörde noch anhängig.
Der am 27.02.2017 beantragte neue Standort der S-Apotheke in XXXX liegt innerhalb des Standortes der S-Apotheke, welcher mit Bescheid des Landeshauptmannes für Oberösterreich vom 20.07.1987 festgelegt worden ist.Der am 27.02.2017 beantragte neue Standort der S-Apotheke in römisch 40 liegt innerhalb des Standortes der S-Apotheke, welcher mit Bescheid des Landeshauptmannes für Oberösterreich vom 20.07.1987 festgelegt worden ist.
Diese Feststellungen gründen sich auf den Verwaltungsakten sowie die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht.
2. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130 Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Artikel 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.Gemäß Artikel 131 Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Artikel 130 Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) BGBl. I Nr. 10/2013 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht im Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht im Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
In gegenständlicher Rechtssache besteht Einzelrichterzuständigkeit.
Gemäß § 45 Abs. 2 Apothekengesetz, RGBl. Nr. 5/1907 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/2017, kann gegen Bescheide der Österreichischen Apothekerkammer in den in § 2a Abs. 1 des Apothekerkammergesetzes 2001 genannten Aufgaben Beschwerde an das Bundesveraltungsgericht erhoben werden.Gemäß Paragraph 45, Absatz 2, Apothekengesetz, RGBl. Nr. 5 aus 1907, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 2017,, kann gegen Bescheide der Österreichischen Apothekerkammer in den in Paragraph 2 a, Absatz eins, des Apothekerkammergesetzes 2001 genannten Aufgaben Beschwerde an das Bundesveraltungsgericht erhoben werden.
Gemäß § 2a Abs. 1 Z 11 Apothekerkammergesetz 2001, BGBl. I Nr. 111/2001 idgF, ist die Apothekerkammer zuständig für die Bewilligung der Verlegung einer öffentlichen Apotheke, Filialapotheke gemäß § 24 Abs. 7 Apothekengesetz oder Anstaltsapotheke gemäß § 38 Apothekengesetz innerhalb des festgesetzten Standortes gemäß § 14 Abs. 1 Apothekengesetz.Gemäß Paragraph 2 a, Absatz eins, Ziffer 11, Apothekerkammergesetz 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2001, idgF, ist die Apothekerkammer zuständig für die Bewilligung der Verlegung einer öffentlichen Apotheke, Filialapotheke gemäß Paragraph 24, Absatz 7, Apothekengesetz oder Anstaltsapotheke gemäß Paragraph 38, Apothekengesetz innerhalb des festgesetzten Standortes gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Apothekengesetz.
Zu A)
Im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung; § 14 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl I 2013/33 idgF).Im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Absatz eins, Ziffer eins, B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung; Paragraph 14, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl römisch eins 2013/33 idgF).
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).
Mit der Stellung eines Vorlageantrages tritt die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft, sondern besteht weiter und wird zum Beschwerdegegenstand im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Verfahrensgegenständliche Beschwerdevorentscheidung umfasst zwei Spruchpunkte: 1.) Abspruch über die Parteistellung der Beschwerdeführerin, welche bejaht wurde, und 2.) Abspruch über die Beschwerde hinsichtlich der Verlegung der Betriebsstätte der Apotheke. Diese beiden Absprüche sind voneinander trennbar.
Auch wenn entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes der Vorlageantrag lediglich zur Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht dient, somit weiter über die Beschwerde auf Grundlage der Beschwerdevorentscheidung zu entscheiden ist, ist nicht davon auszugehen, dass sich im vorliegenden Fall der Vorlageantrag auch auf jenen Spruchpunkt bezieht, mit welchem der Beschwerdeführerin entsprochen, also die Parteistellung zuerkannt wurde. Es war vielmehr davon auszugehen, dass sich der Vorlageantrag ausschließlich auf den Spruchpunkt 2 der Beschwerdevorentscheidung richtet. Dementsprechend war auch lediglich darüber abzusprechen.
Spruchpunkt 1 der Beschwerdevorentscheidung ist in Kraft getreten.
Gemäß § 14 Abs. 1 Apothekengesetz bedarf die Verlegung einer Apotheke innerhalb des festgesetzten Standortes (§ 9 Abs. 2) der Genehmigung durch die Österreichische Apothekerkammer. Gemäß § 14 Abs. 2 Apothekengesetz ist die Verlegung einer öffentlichen Apotheke an einen anderen Standort von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bewilligen, wenn die Voraussetzungen des § 10 zutreffen und überdies von dem neuen Standort aus der Bedarf des Gebietes besser befriedigt werden kann.Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Apothekengesetz bedarf die Verlegung einer Apotheke innerhalb des festgesetzten Standortes (Paragraph 9, Absatz 2,) der Genehmigung durch die Österreichische Apothekerkammer. Gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Apothekengesetz ist die Verlegung einer öffentlichen Apotheke an einen anderen Standort von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bewilligen, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 10, zutreffen und überdies von dem neuen Standort aus der Bedarf des Gebietes besser befriedigt werden kann.
Nach § 14 Abs. 1 Apothekengesetz ist für die behördliche Genehmigung der Verlegung einer Apotheke lediglich die Lage der vorgesehenen Betriebsstätte innerhalb des im Konzessionsbescheid festgesetzten Standortes vorausgesetzt (VwGH 22.04.2002, 2000/10/0053).Nach Paragraph 14, Absatz eins, Apothekengesetz ist für die behördliche Genehmigung der Verlegung einer Apotheke lediglich die Lage der vorgesehenen Betriebsstätte innerhalb des im Konzessionsbescheid festgesetzten Standortes vorausgesetzt (VwGH 22.04.2002, 2000/10/0053).
Von der Beschwerdeführerin wird vorgebracht, dass die Standortbeschreibung der S-Apotheke gemäß dem Bescheid vom 20.07.1987 absolut untauglich sei, weil kein Gebiet umschlossen werde und keine klaren Grenzen ersichtlich seien.
Gemäß § 9 Apothekengesetz ist der Betrieb einer öffentlichen Apotheke, welche nicht auf einem Realrecht beruht (radizierte, verkäufliche Apotheke), nur auf Grund einer besonderen behördlichen Bewilligung (Konzession) zulässig. Im Konzessionsbescheid ist als Standort der Apotheke eine Gemeinde, eine Ortschaft, ein Stadtbezirk oder ein Teil eines solchen Gebietes zu bestimmen. Bei Apotheken, welche schon früher betrieben worden sind, ist der bisherige Standort aufrecht zu erhalten. Die Konzession hat nur für den Standort Geltung.Gemäß Paragraph 9, Apothekengesetz ist der Betrieb einer öffentlichen Apotheke, welche nicht auf einem Realrecht beruht (radizierte, verkäufliche Apotheke), nur auf Grund einer besonderen behördlichen Bewilligung (Konzession) zulässig. Im Konzessionsbescheid ist als Standort der Apotheke eine Gemeinde, eine Ortschaft, ein Stadtbezirk oder ein Teil eines solchen Gebietes zu bestimmen. Bei Apotheken, welche schon früher betrieben worden sind, ist der bisherige Standort aufrecht zu erhalten. Die Konzession hat nur für den Standort Geltung.
Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 03.10.2007, G12/07 ua, ausgeführt, dass es ausreichend ist, dass innerhalb einer Gemeinde ein bestimmtes Gebiet durch objektiv nachvollziehbare Kriterien festgelegt und damit abgegrenzt wird. Der Beschwerdeführerin ist zuzugestehen, dass in Randbereichen der Standortbegrenzung der S-Apotheke bei manchen Straßenzügen eine Ungenauigkeit aufgrund des Fehlens von Verbindungsstraßen besteht. Diese kann jedoch durch eine gedachte Linienführung klar und eindeutig beseitigt werden. Dem Vorwurf, dass durch so einen Lückenschluss eine Ausdehnung des Gebietes möglich sei, ist nicht zu folgen, da aufgrund der konkreten Nennung der Straßen, Gassen und Wege einschließlich der XXXX der Standort jedenfalls mit hinreichender Deutlichkeit ermittelbar ist. Die belangte Behörde hat sohin zu Recht erkannt, dass die Verlegung der S-Apotheke innerhalb des bereits genehmigten Standortes erfolgt und sie daher die zuständige Behörde im Sinne des § 14 Apothekengesetz war.Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 03.10.2007, G12/07 ua, ausgeführt, dass es ausreichend ist, dass innerhalb einer Gemeinde ein bestimmtes Gebiet durch objektiv nachvollziehbare Kriterien festgelegt und damit abgegrenzt wird. Der Beschwerdeführerin ist zuzugestehen, dass in Randbereichen der Standortbegrenzung der S-Apotheke bei manchen Straßenzügen eine Ungenauigkeit aufgrund des Fehlens von Verbindungsstraßen besteht. Diese kann jedoch durch eine gedachte Linienführung klar und eindeutig beseitigt werden. Dem Vorwurf, dass durch so einen Lückenschluss eine Ausdehnung des Gebietes möglich sei, ist nicht zu folgen, da aufgrund der konkreten Nennung der Straßen, Gassen und Wege einschließlich der römisch 40 der Standort jedenfalls mit hinreichender Deutlichkeit ermittelbar ist. Die belangte Behörde hat sohin zu Recht erkannt, dass die Verlegung der S-Apotheke innerhalb des bereits genehmigten Standortes erfolgt und sie daher die zuständige Behörde im Sinne des Paragraph 14, Apothekengesetz war.
Hinsichtlich des Vorbringens, dass der Antrag der Beschwerdeführerin auf Neuerteilung einer Konzession vor dem gegenständlichen Verlegungsantrag betreffend die S-Apotheke gestellt wurde, ist darauf zu verweisen, dass - wie bereits dargelegt - bei der Verlegung einer Apotheke ausschließlich die Standorteinhaltung geprüft wird und keinesfalls eine Bedarfsprüfung zu erfolgen hat. Schon dadurch ist eine Konkurrenz zwischen den beiden gegenständlichen Anträgen zu verneinen. Darüber hinaus kann eine Verlegung innerhalb des Standortes keine Auswirkungen auf einen Neuantrag haben. Zudem hat die Beschwerdeführerin noch kein gesichertes Recht, nämlich eine Konzession für den Betrieb einer Apotheke, und wäre daher auch diesbezüglich eine Reihung der Anträge nicht vorzunehmen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. Verfassungsgerichtshofes ab (vergleiche die o.a. Judikatur) noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. Verfassungsgerichtshofes ab (vergleiche die o.a. Judikatur) noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Änderungsantrag, Änderungsbewilligung, Änderungsgenehmigung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W127.2183503.1.00Zuletzt aktualisiert am
13.11.2018