TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/12 W114 2109006-1

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Veröffentlicht am 12.09.2018
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Entscheidungsdatum

12.09.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
MOG 2007 §19 Abs3
MOG 2007 §19 Abs7
MOG 2007 §6
MOG 2007 §8i
VwGVG §14 Abs1
VwGVG §15 Abs1
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §27
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5
VwGVG §31 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W114 2109006-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , vom 28.11.2013 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 14.11.2013, AZ II/7-EBP/09-1203148212, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2009 sowie hinsichtlich des Bescheides der AMA vom 18.12.2014, AZ II/7-EBP/09-122665074, unter Berücksichtigung des Vorlageantrages vom 14.01.2015 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , BNr. römisch 40 , vom 28.11.2013 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB römisch zwei der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 14.11.2013, AZ II/7-EBP/09-1203148212, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2009 sowie hinsichtlich des Bescheides der AMA vom 18.12.2014, AZ II/7-EBP/09-122665074, unter Berücksichtigung des Vorlageantrages vom 14.01.2015 zu Recht:

A.I)

Der Bescheid der AMA vom 18.12.2014, AZ II/7-EBP/09-122665074, wird ersatzlos behoben.

A.II.)

1. Der Beschwerde gegen den Bescheid der AMA vom 14.11.2013, AZ II/7-EBP/09-1203148212, wird insoweit stattgegeben, als die in dieser Entscheidung verfügte Flächensanktion in Höhe von EUR XXXX ersatzlos entfällt.1. Der Beschwerde gegen den Bescheid der AMA vom 14.11.2013, AZ II/7-EBP/09-1203148212, wird insoweit stattgegeben, als die in dieser Entscheidung verfügte Flächensanktion in Höhe von EUR römisch 40 ersatzlos entfällt.

2. Die AMA wird gemäß § 19 Abs. 3 MOG 2007 angewiesen - nach den Vorgaben in diesem Erkenntnis - die entsprechenden Berechnungen hinsichtlich der Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2009 durchzuführen und das Ergebnis XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , bescheidmäßig mitzuteilen.2. Die AMA wird gemäß Paragraph 19, Absatz 3, MOG 2007 angewiesen - nach den Vorgaben in diesem Erkenntnis - die entsprechenden Berechnungen hinsichtlich der Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2009 durchzuführen und das Ergebnis römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , BNr. römisch 40 , bescheidmäßig mitzuteilen.

3. Das darüberhinausgehende Begehren von XXXX , XXXX , XXXX , BNr.3. Das darüberhinausgehende Begehren von römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , BNr.

XXXX , wird abgewiesen.römisch 40 , wird abgewiesen.

B.)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Am 30.03.2009 stellte XXXX , XXXX XXXX , BNr. XXXX , (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2009 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (im Weiteren: EBP) für das Antragsjahr 2009 für die in den Beilagen Flächenbogen 2009 und Flächennutzung 2009 konkretisierten Flächen.1. Am 30.03.2009 stellte römisch 40 , römisch 40 römisch 40 , BNr. römisch 40 , (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2009 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (im Weiteren: EBP) für das Antragsjahr 2009 für die in den Beilagen Flächenbogen 2009 und Flächennutzung 2009 konkretisierten Flächen.

2. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2009 Auftreiber auf die Alm mit der BNr. XXXX (im Weiteren: XXXX ), für die von deren Almbewirtschafterin ebenfalls ein entsprechender MFA für das Jahr 2009 gestellt wurde. Dabei wurde in der Beilage Flächennutzung 2009 für die XXXX eine Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 121,00 ha angegeben.2. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2009 Auftreiber auf die Alm mit der BNr. römisch 40 (im Weiteren: römisch 40 ), für die von deren Almbewirtschafterin ebenfalls ein entsprechender MFA für das Jahr 2009 gestellt wurde. Dabei wurde in der Beilage Flächennutzung 2009 für die römisch 40 eine Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 121,00 ha angegeben.

3. Mit Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (im Weiteren: AMA) vom 30.12.2009, AZ II/7-EBP/09-104603049, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von EUR 3.782,10 gewährt. Dabei wurde von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 11,50 ha ausgegangen. Die berücksichtigte anteilige Almfutterfläche entsprach der Beantragten. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.3. Mit Bescheid des Vorstandes für den GB römisch zwei der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (im Weiteren: AMA) vom 30.12.2009, AZ II/7-EBP/09-104603049, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von EUR 3.782,10 gewährt. Dabei wurde von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 11,50 ha ausgegangen. Die berücksichtigte anteilige Almfutterfläche entsprach der Beantragten. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

4. Am 11.07.2012 fand auf der XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle durch die AMA statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2009 statt einer beantragten Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 121,00 ha nur eine solche mit einem Ausmaß von 89,02 ha festgestellt. Das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde der Bewirtschafterin der XXXX mit Schreiben vom 28.08.2012, GB I/TPD/117804219, zum Parteiengehör übermittelt. Die Almbewirtschafterin der XXXX hat - offensichtlich das Kontrollergebnis anerkennend zur Kenntnis nehmend - zum Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben.4. Am 11.07.2012 fand auf der römisch 40 eine Vor-Ort-Kontrolle durch die AMA statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2009 statt einer beantragten Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 121,00 ha nur eine solche mit einem Ausmaß von 89,02 ha festgestellt. Das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde der Bewirtschafterin der römisch 40 mit Schreiben vom 28.08.2012, GB I/TPD/117804219, zum Parteiengehör übermittelt. Die Almbewirtschafterin der römisch 40 hat - offensichtlich das Kontrollergebnis anerkennend zur Kenntnis nehmend - zum Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben.

5. Am 17.12.2012 beantragte der Obmann der die XXXX bewirtschaftenden Agrargemeinschaft eine Korrektur seines MFA aus dem Jahr 2009 in der Form, dass hinsichtlich der XXXX anstelle einer Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 121,20 ha nur mehr eine solche mit einem Ausmaß von 95,20 ha zu berücksichtigen sei.5. Am 17.12.2012 beantragte der Obmann der die römisch 40 bewirtschaftenden Agrargemeinschaft eine Korrektur seines MFA aus dem Jahr 2009 in der Form, dass hinsichtlich der römisch 40 anstelle einer Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 121,20 ha nur mehr eine solche mit einem Ausmaß von 95,20 ha zu berücksichtigen sei.

6. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 27.02.2013, AZ II/7-EBP/09-118984859, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2009 weiterhin eine EBP in Höhe von EUR 3.782,10 gewährt. Dieser Bescheid wurde ebenfalls rechtskräftig.

7. Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX berücksichtigend wurde mit Abänderungsbescheid der AMA vom 14.11.2013, AZ II/7-EBP/09-120314821, der Bescheid der AMA vom 27.02.2013, AZ II/7-EBP/09-118984859, insofern abgeändert, als eine Flächensanktion mit einem Ausmaß von EUR XXXX verfügt wurde und damit für das Antragsjahr 2009 nur mehr eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt wurde und ein Betrag in Höhe von EUR XXXX zurückgefordert wurde.7. Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle auf der römisch 40 berücksichtigend wurde mit Abänderungsbescheid der AMA vom 14.11.2013, AZ II/7-EBP/09-120314821, der Bescheid der AMA vom 27.02.2013, AZ II/7-EBP/09-118984859, insofern abgeändert, als eine Flächensanktion mit einem Ausmaß von EUR römisch 40 verfügt wurde und damit für das Antragsjahr 2009 nur mehr eine EBP in Höhe von EUR römisch 40 gewährt wurde und ein Betrag in Höhe von EUR römisch 40 zurückgefordert wurde.

Dabei wurde von gleichbleibenden 20,43 beihilfefähigen Zahlungsansprüchen, einer beantragten Gesamtfläche mit einem Ausmaß von 23,54 ha, einer beantragten anteiligen Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 11,50 ha und einer festgestellten Fläche mit einem Ausmaß von 20,43 ha sowie einer festgestellten anteiligen Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 8,46 ha ausgegangen. Daraus ergibt sich eine Differenzfläche von 0,88 ha. In der Begründung dieses Bescheides wird auf die Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX hingewiesen und dazu ausgeführt, dass eine Flächenabweichung von über 3 % festgestellt worden wäre. Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde ausgeschlossen.Dabei wurde von gleichbleibenden 20,43 beihilfefähigen Zahlungsansprüchen, einer beantragten Gesamtfläche mit einem Ausmaß von 23,54 ha, einer beantragten anteiligen Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 11,50 ha und einer festgestellten Fläche mit einem Ausmaß von 20,43 ha sowie einer festgestellten anteiligen Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 8,46 ha ausgegangen. Daraus ergibt sich eine Differenzfläche von 0,88 ha. In der Begründung dieses Bescheides wird auf die Vor-Ort-Kontrolle auf der römisch 40 hingewiesen und dazu ausgeführt, dass eine Flächenabweichung von über 3 % festgestellt worden wäre. Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde ausgeschlossen.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 18.11.2013 zugestellt.

8. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 25.11.2013, eingeschrieben an die AMA per Post am 28.11.2013 übermittelt, Berufung, die nunmehr vom Bundesverwaltungsgericht als Beschwerde zu behandeln ist. Der Beschwerdeführer beantragt darin den in der angefochtenen Entscheidung enthaltenen Ausspruch über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung abzuändern und der Berufung aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Im Wesentlichsten zusammengefasst führte der BF begründend aus, dass der angefochtene Bescheid an wesentlichen Begründungsmängeln sowie an inhaltlicher Rechtswidrigkeit leide.

9. Am 17.06.2014 langte bei der AMA eine mit 17.06.2014 datierte "§8i MOG-Erklärung" des Beschwerdeführers ein, in welchen dieser als Auftreiber auf die XXXX im Antragsjahr 2009 erklärt, dass er sich als Auftreiber auf diese Alm vor Beginn der Alpung über das Ausmaß der Almfutterfläche ausreichend informiert habe und auch keine sonstigen Umstände vorgelegen wären, die für ihn Zweifel an den fachlichen Angaben hätten wecken müssen. Er habe von der Zuverlässigkeit der Almbewirtschafterin der XXXX ausgehen können.9. Am 17.06.2014 langte bei der AMA eine mit 17.06.2014 datierte "§8i MOG-Erklärung" des Beschwerdeführers ein, in welchen dieser als Auftreiber auf die römisch 40 im Antragsjahr 2009 erklärt, dass er sich als Auftreiber auf diese Alm vor Beginn der Alpung über das Ausmaß der Almfutterfläche ausreichend informiert habe und auch keine sonstigen Umstände vorgelegen wären, die für ihn Zweifel an den fachlichen Angaben hätten wecken müssen. Er habe von der Zuverlässigkeit der Almbewirtschafterin der römisch 40 ausgehen können.

10. Im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung wurde mit Abänderungsbescheid der AMA vom 18.12.2014, AZ II/7-EBP/09-122665074, dem BF in Abänderung des Bescheides der AMA vom 14.11.2013, AZ II/7-EBP/09-120314821, für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt, unter Berücksichtigung des § 8i MOG-Erklärung von der Verhängung einer Flächensanktion Abstand genommen und damit ausgesprochen, dass wiederum ein Betrag in Höhe von EUR XXXX zusätzlich zur Auszahlung gelange.10. Im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung wurde mit Abänderungsbescheid der AMA vom 18.12.2014, AZ II/7-EBP/09-122665074, dem BF in Abänderung des Bescheides der AMA vom 14.11.2013, AZ II/7-EBP/09-120314821, für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von EUR römisch 40 gewährt, unter Berücksichtigung des Paragraph 8 i, MOG-Erklärung von der Verhängung einer Flächensanktion Abstand genommen und damit ausgesprochen, dass wiederum ein Betrag in Höhe von EUR römisch 40 zusätzlich zur Auszahlung gelange.

In der Begründung dieser Entscheidung wurde von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 11,50 ha ha und einer festgestellten anteiligen Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 8,46 ha ausgegangen. Unter Berücksichtigung der vom BF übermittelten § 8i MOG-Erklärung wurde festgestellt, dass keine Differenzfläche vorliege und daher auch von der Verhängung einer Flächensanktion Abstand zu nehmen sei.In der Begründung dieser Entscheidung wurde von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 11,50 ha ha und einer festgestellten anteiligen Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 8,46 ha ausgegangen. Unter Berücksichtigung der vom BF übermittelten Paragraph 8 i, MOG-Erklärung wurde festgestellt, dass keine Differenzfläche vorliege und daher auch von der Verhängung einer Flächensanktion Abstand zu nehmen sei.

Am Schluss des Abänderungsbescheides finden sich folgende Textpassagen:

"Da Sie gegen den im Spruch genannten Bescheid eine zulässige Beschwerde eingebracht haben, erfolgt die gegenständliche Abänderung im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG, wonach die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, die Beschwerde nach Durchführung allfälliger weiterer Ermittlungen durch Beschwerdevorentscheidung erledigen und den von ihr erlassenen Bescheid aufheben, abändern, zurückweisen oder abweisen kann."Da Sie gegen den im Spruch genannten Bescheid eine zulässige Beschwerde eingebracht haben, erfolgt die gegenständliche Abänderung im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, VwGVG, wonach die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, die Beschwerde nach Durchführung allfälliger weiterer Ermittlungen durch Beschwerdevorentscheidung erledigen und den von ihr erlassenen Bescheid aufheben, abändern, zurückweisen oder abweisen kann.

R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N GR E C H T S M römisch eins T T E L B E L E H R U N G

Sie können den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag ist schriftlich oder in jeder anderen technisch möglichen Weise (z.B. Fax, E-Mail) innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieser Beschwerdevorentscheidung unter Angabe des oben angeführten Aktenzeichens und der Betriebs- bzw. Klientennummer bei der Agrarmarkt Austria, 1200 Wien, Dresdner Straße 70, einzubringen. [...]"

11. Gegen den Abänderungsbescheid wendet sich der Vorlageantrag des Beschwerdeführers vom 14.01.2015.

12. Die AMA legte am 24.06.2015 die Berufung, die nunmehr vom erkennenden Gericht als Beschwerde zu behandeln ist, den Vorlageantrag und die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der Beschwerdeführer stellte am 30.03.2009 einen MFA für das Antragsjahr 2009 und beantragte u.a. die Gewährung der EBP. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2009 auch Auftreiber auf die XXXX . Von der Bewirtschafterin dieser Alm wurde für das Antragsjahr 2009 auch ein entsprechender MFA gestellt. Dabei wurde für die XXXX ursprünglich eine Gesamtalmfutterfläche mit einem Ausmaß von 121,00 ha beantragt.1.1. Der Beschwerdeführer stellte am 30.03.2009 einen MFA für das Antragsjahr 2009 und beantragte u.a. die Gewährung der EBP. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2009 auch Auftreiber auf die römisch 40 . Von der Bewirtschafterin dieser Alm wurde für das Antragsjahr 2009 auch ein entsprechender MFA gestellt. Dabei wurde für die römisch 40 ursprünglich eine Gesamtalmfutterfläche mit einem Ausmaß von 121,00 ha beantragt.

1.2. Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2009, AZ II/7-EBP/09-104603049, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt. Dabei wurde von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 11,50 ha ausgegangen. Die berücksichtigte anteilige Almfutterfläche entsprach der Beantragten. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.1.2. Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2009, AZ II/7-EBP/09-104603049, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von EUR römisch 40 gewährt. Dabei wurde von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 11,50 ha ausgegangen. Die berücksichtigte anteilige Almfutterfläche entsprach der Beantragten. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

1.3. Auf der XXXX fand am 11.07.2012 eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der für das Antragsjahr 2009 an Stelle von beantragten 121 ha eine Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 89,02 ha festgestellt wurde.1.3. Auf der römisch 40 fand am 11.07.2012 eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der für das Antragsjahr 2009 an Stelle von beantragten 121 ha eine Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 89,02 ha festgestellt wurde.

1.4. Der Obmann der die XXXX bewirtschaftenden Agrargemeinschaft beantragte am 17.12.2012 eine Korrektur seines MFA aus dem Jahr 2009 in der Form, dass nur mehr eine Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 95,20 ha zu berücksichtigen sei.1.4. Der Obmann der die römisch 40 bewirtschaftenden Agrargemeinschaft beantragte am 17.12.2012 eine Korrektur seines MFA aus dem Jahr 2009 in der Form, dass nur mehr eine Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 95,20 ha zu berücksichtigen sei.

1.5. Das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle vorerst noch nicht berücksichtigend wurde mit Abänderungsbescheid der AMA vom 27.02.2013, AZ II/7-EBP/09-118984859, dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2009 weiterhin eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt. Auch dieser Bescheid wurde rechtskräftig.1.5. Das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle vorerst noch nicht berücksichtigend wurde mit Abänderungsbescheid der AMA vom 27.02.2013, AZ II/7-EBP/09-118984859, dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2009 weiterhin eine EBP in Höhe von EUR römisch 40 gewährt. Auch dieser Bescheid wurde rechtskräftig.

1.6. Nunmehr das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX berücksichtigend wurde mit Abänderungsbescheid der AMA vom 14.11.2013, AZ II/7-EBP/09-120314821, dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2009 nur mehr eine EBP in Höhe von EUR 3.313,56 gewährt, eine Flächensanktion mit einem Ausmaß von EUR XXXX verhängt und daher ein Betrag in Höhe von EUR XXXX zurückgefordert.1.6. Nunmehr das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle auf der römisch 40 berücksichtigend wurde mit Abänderungsbescheid der AMA vom 14.11.2013, AZ II/7-EBP/09-120314821, dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2009 nur mehr eine EBP in Höhe von EUR 3.313,56 gewährt, eine Flächensanktion mit einem Ausmaß von EUR römisch 40 verhängt und daher ein Betrag in Höhe von EUR römisch 40 zurückgefordert.

Dabei wurde von gleichbleibenden 20,43 beihilfefähigen Zahlungsansprüchen, einer beantragten Gesamtfläche mit einem Ausmaß von 23,54 ha, einer beantragten anteiligen Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 11,50 ha und einer festgestellten Fläche mit einem Ausmaß von 20,43 ha sowie einer festgestellten anteiligen Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 8,46 ha ausgegangen. Daraus ergibt sich eine Differenzfläche von 0,88 ha. In der Begründung dieses Bescheides wird auf die Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX hingewiesen und dazu ausgeführt, dass eine Flächenabweichung von über 3 % festgestellt worden wäre. Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde ausgeschlossen.Dabei wurde von gleichbleibenden 20,43 beihilfefähigen Zahlungsansprüchen, einer beantragten Gesamtfläche mit einem Ausmaß von 23,54 ha, einer beantragten anteiligen Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 11,50 ha und einer festgestellten Fläche mit einem Ausmaß von 20,43 ha sowie einer festgestellten anteiligen Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 8,46 ha ausgegangen. Daraus ergibt sich eine Differenzfläche von 0,88 ha. In der Begründung dieses Bescheides wird auf die Vor-Ort-Kontrolle auf der römisch 40 hingewiesen und dazu ausgeführt, dass eine Flächenabweichung von über 3 % festgestellt worden wäre. Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde ausgeschlossen.

1.7. Der Beschwerdeführer hat diese Entscheidung mit Schriftsatz vom 25.11.2013 angefochten.

1.8. Der Beschwerdeführer hat am 17.06.2014 eine mit 17.06.2014 datierte § 8i MOG-Erklärung vorgelegt.1.8. Der Beschwerdeführer hat am 17.06.2014 eine mit 17.06.2014 datierte Paragraph 8 i, MOG-Erklärung vorgelegt.

1.9. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 18.12.2014, AZ II/7-EBP/09-122665074, wurde dem BF in Abänderung des Bescheides der AMA vom 14.11.2013, AZ II/7-EBP/09-120314821, für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt, und ein Betrag in Höhe von EUR XXXX neuerlich zugesprochen.1.9. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 18.12.2014, AZ II/7-EBP/09-122665074, wurde dem BF in Abänderung des Bescheides der AMA vom 14.11.2013, AZ II/7-EBP/09-120314821, für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von EUR römisch 40 gewährt, und ein Betrag in Höhe von EUR römisch 40 neuerlich zugesprochen.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus den von der AMA dem BVwG vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens. Diese wurden von dem Beschwerdeführer nicht substanziiert bestritten.

Belege für die Unrichtigkeit der von der AMA vorgenommene Vor-Ort-Kontrolle wurden vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht, weshalb davon ausgegangen wird, dass die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle zutreffend sind, zumal von der Bewirtschafterin dieser Alm im Rahmen einer rückwirkenden Almfutterflächenreduktion selbst dargelegt wurde, dass das ursprünglich beantragte Almfutterflächenausmaß als zu groß beantragt wurde.

Der Beschwerdeführer hat für das erkennende Gericht durch die Vorlage der § 8i MOG-Erklärung hinsichtlich der XXXX nachvollziehbar dargelegt, dass ihn an einer Falschbeantragung der Almfutterfläche auf der XXXX im Jahr 2009 kein Verschulden trifft.Der Beschwerdeführer hat für das erkennende Gericht durch die Vorlage der Paragraph 8 i, MOG-Erklärung hinsichtlich der römisch 40 nachvollziehbar dargelegt, dass ihn an einer Falschbeantragung der Almfutterfläche auf der römisch 40 im Jahr 2009 kein Verschulden trifft.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.Gemäß Paragraph 6, MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.Gemäß Paragraph eins, AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (MRK), noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.

3.2. Beurteilungsgegenstand:

Zu Spruchteil A.I.:

Die Behörde hat den angefochtenen Bescheid abgeändert. Aus der Rechtsmittelbelehrung des Abänderungsbescheides, in der auf die Möglichkeit eines Vorlageantrages hingewiesen wird, ergibt sich, dass die Behörde eine Berufungsvorentscheidung bzw. zwischenzeitig eine Beschwerdevorentscheidung erlassen wollte.

Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG i.V.m. § 19 Abs. 7 MOG 2007 steht es der Behörde nach der Rechtslage ab 01.01.2014 frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von vier Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Nach jener Rechtslage bis 31.12.2013 betrug diese Frist für eine Berufungsvorentscheidung gemäß § 64a AVG zwei Monate.Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz 7, MOG 2007 steht es der Behörde nach der Rechtslage ab 01.01.2014 frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von vier Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Nach jener Rechtslage bis 31.12.2013 betrug diese Frist für eine Berufungsvorentscheidung gemäß Paragraph 64 a, AVG zwei Monate.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des § 15 VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt (vgl. dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, § 15 Rz 9). Die Beschwerdevorentscheidung bildet vielmehr den Beschwerdegegenstand und ersetzt den ursprünglichen Bescheid zur Gänze (vgl. VwGH 20.05.2015, Ra 2015/09/0025).Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des Paragraph 15, VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt vergleiche dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Paragraph 15, Rz 9). Die Beschwerdevorentscheidung bildet vielmehr den Beschwerdegegenstand und ersetzt den ursprünglichen Bescheid zur Gänze vergleiche VwGH 20.05.2015, Ra 2015/09/0025).

§ 19 Abs. 7 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF, wonach abweichend von § 14 VwGVG die Frist für eine Beschwerdevorentscheidung vier Monate beträgt, ist auf den gegenständlichen Fall noch nicht anzuwenden, da diese Bestimmung erst am 01.01.2014 in Kraft getreten ist. Im Übrigen wäre zum Zeitpunkt der Erlassung der gegenständlichen Beschwerdevorentscheidung auch die Frist des § 19 Abs. 7 MOG 2007 längst verstrichen gewesen.Paragraph 19, Absatz 7, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, idgF, wonach abweichend von Paragraph 14, VwGVG die Frist für eine Beschwerdevorentscheidung vier Monate beträgt, ist auf den gegenständlichen Fall noch nicht anzuwenden, da diese Bestimmung erst am 01.01.2014 in Kraft getreten ist. Im Übrigen wäre zum Zeitpunkt der Erlassung der gegenständlichen Beschwerdevorentscheidung auch die Frist des Paragraph 19, Absatz 7, MOG 2007 längst verstrichen gewesen.

Der gegenständliche Vorlageantrag ist zulässig und rechtzeitig. Zunächst ist festzustellen, dass die Zuständigkeit der AMA bereits mit Ablauf der Frist zur Erlassung der Vorentscheidung untergegangen ist (vgl. dazu VwGH vom 04.11.1996, 96/10/0109; Hengstschläger/Leeb, AVG § 64a Rz 8). Der Änderungsbescheid vom 18.12.2014, AZ II/7-EBP/09-122665074, in Form einer Beschwerdevorentscheidung wurde damit von einer unzuständigen Behörde erlassen und war schon aus diesem Grund als rechtswidrig zu beheben (vgl. § 27 VwGVG).Der gegenständliche Vorlageantrag ist zulässig und rechtzeitig. Zunächst ist festzustellen, dass die Zuständigkeit der AMA bereits mit Ablauf der Frist zur Erlassung der Vorentscheidung untergegangen ist vergleiche dazu VwGH vom 04.11.1996, 96/10/0109; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 64 a, Rz 8). Der Änderungsbescheid vom 18.12.2014, AZ II/7-EBP/09-122665074, in Form einer Beschwerdevorentscheidung wurde damit von einer unzuständigen Behörde erlassen und war schon aus diesem Grund als rechtswidrig zu beheben vergleiche Paragraph 27, VwGVG).

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Hebt das Verwaltungsgericht nach § 28 Abs. 5 VwGVG den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Hebt das Verwaltungsgericht nach Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

Bei der Aufhebung gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache in Form eines Erkenntnisses. Diese Form der negativen Sachentscheidung ist von der Formalerledigung des Verfahrens durch Aufhebung und Zurückverweisung mit Beschluss nach § 28 Abs. 3 2. Satz und Abs. 4 VwGVG zu unterscheiden. Eine neuerliche Entscheidung der Verwaltungsbehörde über den Gegenstand wird bei ersatzloser Behebung regelmäßig nicht mehr in Betracht kommen, wenngleich im Einzelfall über den zugrundeliegenden (unerledigten) Antrag dennoch abermals zu entscheiden sein kann (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Manz, Anm. 17 zu § 28 VwGVG).Bei der Aufhebung gemäß Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache in Form eines Erkenntnisses. Diese Form der negativen Sachentscheidung ist von der Formalerledigung des Verfahrens durch Aufhebung und Zurückverweisung mit Beschluss nach Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz und Absatz 4, VwGVG zu unterscheiden. Eine neuerliche Entscheidung der Verwaltungsbehörde über den Gegenstand wird bei ersatzloser Behebung regelmäßig nicht mehr in Betracht kommen, wenngleich im Einzelfall über den zugrundeliegenden (unerledigten) Antrag dennoch abermals zu entscheiden sein kann (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Manz, Anmerkung 17 zu Paragraph 28, VwGVG).

Die Unzuständigkeit ist von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen (VwGH vom 21.01.1992, 91/11/0076), eine förmliche Zurückweisung wird vom Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich als unzulässig angesehen, es sei denn, für das Anbringen sei keine Behörde zuständig (siehe Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, 10. Auflage, Rz 83).

Da der angefochtene Bescheid nicht von der zuständigen Behörde erlassen wurde, erwies sich dieser als rechtswidrig und war daher - mithin vor einer inhaltlichen Prüfung - spruchgemäß von Amts wegen zu beheben. Folglich lebt der ursprüngliche, abgeänderte Bescheid, nämlich jener vom vom 14.11.2013, AZ II/7-EBP/09-120314821, wieder auf (VwGH vom 17.11.2014, 2013/17/0113). Die dagegen erhobene Berufung bzw. nunmehr Beschwerde ist inhaltlich zu behandeln (vgl. Spruchpunkt A.II).Da der angefochtene Bescheid nicht von der zuständigen Behörde erlassen wurde, erwies sich dieser als rechtswidrig und war daher - mithin vor einer inhaltlichen Prüfung - spruchgemäß von Amts wegen zu beheben. Folglich lebt der ursprüngliche, abgeänderte Bescheid, nämlich jener vom vom 14.11.2013, AZ II/7-EBP/09-120314821, wieder auf (VwGH vom 17.11.2014, 2013/17/0113). Die dagegen erhobene Berufung bzw. nunmehr Beschwerde ist inhaltlich zu behandeln vergleiche Spruchpunkt A.II).

Zu Spruchteil A.II.:

3.3. Rechtsgrundlagen:

Art. 22 Abs. 1 der VO (EG) 1782/2003 des Rates vom 29.09.2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001, (ABl. L 270, 21.10.2003, p.1), (VO (EG) 1782/2003) lautet:Artikel 22, Absatz eins, der VO (EG) 1782 aus 2003, des Rates vom 29.09.2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452 aus 2001,, (EG) Nr. 1453 aus 2001,, (EG) Nr. 1454 aus 2001,, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251 aus 1999,, (EG) Nr. 1254 aus 1999,, (EG) Nr. 1673 aus 2000,, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529 aus 2001,, Amtsblatt L 270, 21.10.2003, p.1), (VO (EG) 1782 aus 2003,) lautet:

"Artikel 22

Beihilfeanträge

(1) Soweit anwendbar muss jeder Betriebsinhaber für die unter das integrierte System fallenden Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag mit gegebenenfalls folgenden Angaben einreichen:

­ alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs,

­ im Falle eines Antrags auf die in Titel IV Kapitel 10b vorgesehene Beihilfe für Olivenhaine, oder wenn ein Mitgliedstaat die Möglichkeit nach Artikel 20 Absatz 3 nutzt, die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,- Anzahl und Höhe der Zahlungsansprüche,­ im Falle eines Antrags auf die in Titel römisch vier Kapitel 10b vorgesehene Beihilfe für Olivenhaine, oder wenn ein Mitgliedstaat die Möglichkeit nach Artikel 20 Absatz 3 nutzt, die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,- Anzahl und Höhe der Zahlungsansprüche,

­ alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind."

Gemäß Art. 43 und 44 der VO (EG) 1782/2003 erhält der Betriebsinhaber Zahlungsansprüche, die er gemeinsam mit landwirtschaftlicher Fläche nutzen kann. Der Betriebsinhaber meldet dafür die Parzellen an, die der beihilfefähigen Fläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen.Gemäß Artikel 43 und 44 der VO (EG) 1782 aus 2003, erhält der Betriebsinhaber Zahlungsansprüche, die er gemeinsam mit landwirtschaftlicher Fläche nutzen kann. Der Betriebsinhaber meldet dafür die Parzellen an, die der beihilfefähigen Fläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen.

Art. 2 Abs. 22, 12, 22, 23 Abs. 1, 50, 51, 68 und 73 der VO (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21.04.2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 73/2009 des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates, ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 18, (VO (EG) 796/2004), lauten auszugsweise:Artikel 2, Absatz 22, 12, 22, 23, Absatz eins, 50, 51, 68 und 73 der VO (EG) Nr. 796 aus 2004, der Kommission vom 21.04.2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1782 aus 2003, und (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479 aus 2008, des Rates, Amtsblatt L 141 vom 30.4.2004, S. 18, (VO (EG) 796 aus 2004,), lauten auszugsweise:

"Artikel 2

[...]

22. "Ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;"

"Artikel 12

Inhalt des Sammelantrags

(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere

a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;

b) die betreffenden Beihilferegelungen;

c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;

d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;

[...]

f) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat."

"Artikel 22

Rücknahme von Beihilfeanträgen

(1) Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. [...]

Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.

(2) Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Antrags oder Antragsteils befand."

"Artikel 23

Allgemeine Grundsätze

(1) Die in dieser Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Standards für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden."

"Artikel 50

Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen

(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.

(2) Ergibt sich bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt.

(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die im Sammelantrag angegebene Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.

Unbeschadet von Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen gemäß den Titeln III, IV und IVa der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.Unbeschadet von Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen gemäß den Titeln römisch drei, römisch vier und römisch vier a der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.

Die Bestimmung von Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt.

[...]"

"Artikel 51

Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von Übererklärungen

(1) Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], über der gemäß Artikel 50 Absätze 3 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.

Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.

Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angegebenen Fläche und der gemäß Artikel 50 Absätze 3 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. [...]

(2a) Hat ein Betriebsinhaber mehr Fläche als Zahlungsansprüche gemeldet und erfüllt die gemeldete Fläche alle anderen Beihilfebedingungen, so finden die in Absatz 1 genannten Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung.

Hat ein Betriebsinhaber mehr Fläche als Zahlungsansprüche gemeldet und erfüllt die gemeldete Fläche alle anderen Beihilfebedingungen nicht, so ist die in Absatz 1 genannte Differenz die Differenz zwischen der Fläche, die alle anderen Beihilfebedingungen erfüllt, und dem Betrag der gemeldeten Zahlungsverpflichtungen."

"Artikel 68

Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse

(1) Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.(1) Die in Kapitel römisch eins vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.

(2) Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.(2) Die in Kapitel römisch eins vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.

Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation."

"Artikel 73

Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet.

[...]

(4) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.

Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.

(5) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte von der zuständigen Behörde erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre vergangen sind.

Der in Unterabsatz 1 genannte Zeitraum wird jedoch auf vier Jahre verkürzt, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.

(6) Für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen gemäß den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels IV zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren.(6) Für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen gemäß den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels römisch vier zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren.

(7) Die Absätze 4 und 5 gelten nicht bei Vorschüssen."

§§ 8i Abs. 1 und 19 Abs. 3 MOG 2007 lauten:Paragraphen 8 i, Absatz eins und 19 Absatz 3, MOG 2007 lauten:

"Regelung für Auftreiber auf gemeinschaftlich genutzte Futterflächen

§ 8i. (1) Betriebsinhabern, die auf gemeinschaftlich genutzte Almen und Weiden Tiere auftreiben, wird die beihilfefähige Fläche entsprechend dem Anteil der von ihnen jeweils aufgetriebenen Tiere zugerechnet. Gemäß Art. 73 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. Nr. L 316 vom 30.11.2009 S. 1, finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn für den auftreibenden Betriebsinhaber keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können."Paragraph 8 i, (1) Betriebsinhabern, die auf gemeinschaftlich genutzte Almen und Weiden Tiere auftreiben, wird die beihilfefähige Fläche entsprechend dem Anteil der von ihnen jeweils aufgetriebenen Tiere zugerechnet. Gemäß Artikel 73, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, Amtsblatt Nummer L 316 vom 30.11.2009 Seite 1, finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn für den auftreibenden Betriebsinhaber keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können."

"Vorschriften zu Bescheiden und Rückzahlung

§19 [...]

(3) Das Bundesverwaltungsgericht kann der AMA auftragen, gemäß den Vorgaben im Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen."

3.3. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:

3.3.1. In der gegenständlichen Angelegenheit wurde im Hinblick auf das Antragsjahr 2009 bei einer beantragten beihilfefähigen Fläche mit einem Ausmaß von 23,54 ha eine tatsächlich vorhandene Fläche mit einem Ausmaß von 20,43 ha ermittelt, was für den Beschwerdeführer - im Antragsjahr 2009 21,13 verfügbare Zahlungsansprüche berücksichtigend - gemäß Artikel 50 Absatz 2 der VO (EG) 796/2004 eine Flächendifferenz von 0,70 ha bedeuteten würde.3.3.1. In der gegenständlichen Angelegenheit wurde im Hinblick auf das Antragsjahr 2009 bei einer beantragten beihilfefähigen Fläche mit einem Ausmaß von 23,54 ha eine tatsächlich vorhandene Fläche mit einem Ausmaß von 20,43 ha ermittelt, was für den Beschwerdeführer - im Antragsjahr 2009 21,13 verfügbare Zahlungsansprüche berücksichtigend - gemäß Artikel 50 Absatz 2 der VO (EG) 796 aus 2004, eine Flächendifferenz von 0,70 ha bedeuteten würde.

Die Differenz zwischen beantragter und ermittelter Futterfläche würde somit mit 3,43 % über 3% liegen, was unter Berücksichtigung von Art 51 VO (EG) Nr. 796/2004 dazu führt, dass eine flächenbezogene Flächensanktion zu verfügen wäre.Die Differenz zwischen beantragter und ermittelter Futterfläche würde somit mit 3,43 % über 3% liegen, was unter Berücksichtigung von Artikel 51, VO (EG) Nr. 796 aus 2004, dazu führt, dass eine flächenbezogene Flächensanktion zu verfügen wäre.

3.3.2. Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der EBP auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Dieser ist berechtigt, seinen Antrag jederzeit einzuschränken oder zurückzunehmen. Im vorliegenden Fall wurde eine derartige Rücknahme durch die Almbewirtschafterin der XXXX versucht.3.3.2. Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der EBP auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Dieser ist berechtigt, seinen Antrag jederzeit einzuschränken oder zurückzunehmen. Im vorliegenden Fall wurde eine derartige Rücknahme durch die Almbewirtschafterin der römisch 40 versucht.

Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.

3.3.3. Bei der Flächenreduktion für die XXXX hatte die Almbewirtschafterin dieser Alm als Vertreterin des Beschwerdeführers auf Grund der auf dieser Alm am 11.07.2012 bereits durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle bereits Kenntnis von der fehlerhaften Beantragung der Almfutterfläche. Der Antrag konnte daher nicht nachträglich eingeschränkt werden.3.3.3. Bei der Flächenreduktion für die römisch 40 hatte die Almbewirtschafterin dieser Alm als Vertreterin des Beschwerdeführers auf Grund der auf dieser Alm am 11.07.2012 bereits durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle bereits Kenntnis von der fehlerhaften Beantragung der Almfutterfläche. Der Antrag konnte daher nicht nachträglich eingeschränkt werden.

3.3.4. Gemäß Art. 68 der VO (EG) 796/2004 finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft. Eine Flächensanktion darf demnach nicht verhängt werden, wenn den Beschwerdeführer kein Verschulden an der unrichtigen Beantragung trifft, wobei hier sowohl der EuGH als auch der VwGH einen strengen Maßstab anlegen (vgl. Kahl/Müller, Recht der Unionsbeihilfen: Das österreichische "Almchaos" aus unionsrechtlicher Sicht, in Jaeger/Haslinger /Hrsg), Jahrbuch Beihilferecht 2014, 519ff mit Judikaturhinweisen). Die Beweislast dafür, dass ihn kein Verschulden trifft, trägt der Landwirt (VwGH vom 26.03.2010, 2009/17/0069).3.3.4. Gemäß Artikel 68, der VO (EG) 796 aus 2004, finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft. Eine Flächensanktion darf demnach nicht verhängt werden, wenn den Beschwerdeführer kein Verschulden an der unrichtigen Beantragung trifft, wobei hier sowohl der EuGH als auch der VwGH einen strengen Maßstab anlegen vergleiche Kahl/Müller, Recht der Unionsbeihilfen: Das österreichische "Almchaos" aus unionsrechtlicher Sicht, in Jaeger/Haslinger /Hrsg), Jahrbuch Beihilferecht 2014, 519ff mit Judikaturhinweisen). Die Beweislast dafür, dass ihn kein Verschulden trifft, trägt der Landwirt (VwGH vom 26.03.2010, 2009/17/0069).

Eine Konkretisierung möglicher Anwendungsfälle betreffend die "Alm-Problematik" erfuhr die "Verschuldens-Bestimmung" durch § 8i MOG 2007. Danach finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn für den auftreibenden Betriebsinhaber keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können. Diese Bestimmung nimmt Bezug auf Art. 73 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1122/2009, gilt aber ebenso bezogen auf die hier anwendbare "Vorgänger-VO" VO (EG) 796/2004, Art. 68.Eine Konkretisierung möglicher Anwendungsfälle betreffend die "Alm-Problematik" erfuhr die "Verschuldens-Bestimmung" durch Paragraph 8 i, MOG 2007. Danach finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn für den auftreibenden Betriebsinhaber keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können. Diese Bestimmung nimmt Bezug auf Artikel 73, Absatz eins, der VO (EG) Nr. 1122 aus 2009,, gilt aber ebenso bezogen auf die hier anwendbare "Vorgänger-VO" VO (EG) 796 aus 2004,, Artikel 68,

Wie sich aus den Feststellungen ergibt, hat der Beschwerdeführer glaubwürdig dargelegt, dass ihn kein Verschulden an der falschen Beantragung der Almfutterfläche auf der XXXX trifft. Es haben sich keine Hinweise ergeben, dass der Beschwerdeführer an der Zuverlässigkeit der Almbewirtschafterin der XXXX zweifeln hätte müssen. Durch die Vorlage der § 8i MOG-Erklärung ist es dem BF gelungen darzulegen, dass ihn als bloßen Auftreiber an der Antragstellung der Almfutterfläche für die XXXX kein Verschulden trifft. Von einer Verhängung einer Flächensanktion gemäß Art. 51 VO (EG) Nr. 796/2004 ist daher im Ergebnis Abstand zu nehmen.Wie sich aus den Feststellungen ergibt, hat der Beschwerdeführer glaubwürdig dargelegt, dass ihn kein Verschulden an der falschen Beantragung der Almfutterfläche auf der römisch 40 trifft. Es haben sich keine Hinweise ergeben, dass der Beschwerdeführer an der Zuverlässigkeit der Almbewirtschafterin der römisch 40 zweifeln hätte müssen. Durch die Vorlage der Paragraph 8 i, MOG-Erklärung ist es dem BF gelungen darzulegen, dass ihn als bloßen Auftreiber an der Antragstellung der Almfutterfläche für die römisch 40 kein Verschulden trifft. Von einer Verhängung einer Flächensanktion gemäß Artikel 51, VO (EG) Nr. 796 aus 2004, ist daher im Ergebnis Abstand zu nehmen.

3.3.5. Die auf der XXXX vorgenommene Vor-Ort-Kontrolle hat jedoch ergeben, dass die Almfutterfläche auf dieser Alm im MFA als zu groß beantragt wurde. Das wurde durch die von der Bewirtschafterin dieser Alm versuchte rückwirkende Almfutterflächenkorrektur auch eingestanden bzw. bestätigt. Damit kann im Ergebnis nicht wie ursprünglich beantragt für die anteilige Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 11,5 ha, sondern nur mehr für ein anteiliges Almfutterflächenausmaß von 8,46 ha eine Beihilfe gewährt werden, sodass im Ergebnis gegenüber dem im angefochtenen Bescheid verfügten Rückforderungsbetrag in Höhe von EUR XXXX eine Reduktion einstellen wird, dieser Rückforderungsbetrag jedoch im von der AMA zu erlassenden Bescheid nicht zur Gänze entfallen wird.3.3.5. Die auf der römisch 40 vorgenommene Vor-Ort-Kontrolle hat jedoch ergeben, dass die Almfutterfläche auf dieser Alm im MFA als zu groß beantragt wurde. Das wurde durch die von der Bewirtschafterin dieser Alm versuchte rückwirkende Almfutterflächenkorrektur auch eingestanden bzw. bestätigt. Damit kann im Ergebnis nicht wie ursprünglich beantragt für die anteilige Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 11,5 ha, sondern nur mehr für ein anteiliges Almfutterflächenausmaß von 8,46 ha eine Beihilfe gewährt werden, sodass im Ergebnis gegenüber dem im angefochtenen Bescheid verfügten Rückforderungsbetrag in Höhe von EUR römisch 40 eine Reduktion einstellen wird, dieser Rückforderungsbetrag jedoch im von der AMA zu erlassenden Bescheid nicht zur Gänze entfallen wird.

3.3.6. Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle blieb durch die Almbewirtschafterin der XXXX unbestritten. Die AMA ist daher nach Art. 73 der VO (EG) 796/2004 verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern (vgl. VwGH vom 09.09.2013, 2011/17/0216).3.3.6. Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle blieb durch die Almbewirtschafterin der römisch 40 unbestritten. Die AMA ist daher nach Artikel 73, der VO (EG) 796 aus 2004, verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern vergleiche VwGH vom 09.09.2013, 2011/17/0216).

Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle ist, wie sich aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung ergibt, nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer hat nicht dargelegt, auf Grund welcher Umstände das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle von der Behörde nicht hätte verwendet werden dürfen. Den BF trifft die Verantwortung für die Richtigkeit des von ihm beantragten Flächenausmaßes (VwGH vom 09.09.2013, 2011/17/0216). Auch der Umstand, dass die Behörde zunächst die Flächenangaben des Beschwerdeführers ihrem Bescheid zu Grunde legte, steht einer Abänderung des entsprechenden Bescheides nach Feststellung der objektiven Ausmaße der beantragten Flächen und einer allfälligen Anwendung der in der VO (EG) 796/2004 vorgesehenen Sanktionen nicht entgegen (VwGH vom 20.07.2011, 2007/17/0164).Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle ist, wie sich aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung ergibt, nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer hat nicht dargelegt, auf Grund welcher Umstände das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle von der Behörde nicht hätte verwendet werden dürfen. Den BF trifft die Verantwortung für die Richtigkeit des von ihm beantragten Flächenausmaßes (VwGH vom 09.09.2013, 2011/17/0216). Auch der Umstand, dass die Behörde zunächst die Flächenangaben des Beschwerdeführers ihrem Bescheid zu Grunde legte, steht einer Abänderung des entsprechenden Bescheides nach Feststellung der objektiven Ausmaße der beantragten Flächen und einer allfälligen Anwendung der in der VO (EG) 796 aus 2004, vorgesehenen Sanktionen nicht entgegen (VwGH vom 20.07.2011, 2007/17/0164).

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 15.09.2011, Zl. 2011/17/0123, unter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht der Parteien im Verfahren nach dem AVG bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes ausgesprochen, dass die belangte Behörde ohne konkrete nähere Angaben des Berufungswerbers nicht gehalten ist, das Ergebnis der fachlich kompetenten Überprüfung vor Ort in Zweifel zu ziehen. Die Behörde ist insbesondere nicht gehalten, auf Grund bloßer Vermutungen ohne weitere konkrete Anhaltspunkte, in welcher Hinsicht die Beurteilung im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle unzutreffend wäre, eine neuerliche Überprüfung durchzuführen (auch VwGH 07.10.2013, 2013/17/0541).

3.3.6. Der AMA wird unter Hinweis auf § 19 Abs. 3 MOG 2007 aufgetragen, gemäß den Vorgaben in diesem Erkenntnis die Berechnung der EBP für das Antragsjahr 2009 durchzuführen und das Ergebnis dem Beschwerdeführer mit Bescheid mitzuteilen.3.3.6. Der AMA wird unter Hinweis auf Paragraph 19, Absatz 3, MOG 2007 aufgetragen, gemäß den Vorgaben in diesem Erkenntnis die Berechnung der EBP für das Antragsjahr 2009 durchzuführen und das Ergebnis dem Beschwerdeführer mit Bescheid mitzuteilen.

3.3.7. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung und eines Lokalaugenscheins konnte gegenständlich abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten wurden. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH vom 20.3.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat (vgl. EuGH Urteil vom 27.06.2013, C-93/12 Agrokonsulting).3.3.7. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung und eines Lokalaugenscheins konnte gegenständlich abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten wurden. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, MRK oder Artikel 47, GRC bedeutet hätte (VwGH vom 20.3.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat vergleiche EuGH Urteil vom 27.06.2013, C-93/12 Agrokonsulting).

3.4. zu B.) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs dazu, dass manche Handlungen des Almbewirtschafters den Auftreibern zugerechnet werden können, liegt vor: etwa VwGH 17.06.2009, 2008/17/0224 oder 11.12.2009, 2007/17/0195. Zu vergleichbaren Almen-Fällen vgl. VwGH 17.11.2014, 2013/17/0111 oder 09.09.2013, 2011/17/0216. Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs dazu, dass manche Handlungen des Almbewirtschafters den Auftreibern zugerechnet werden können, liegt vor: etwa VwGH 17.06.2009, 2008/17/0224 oder 11.12.2009, 2007/17/0195. Zu vergleichbaren Almen-Fällen vergleiche VwGH 17.11.2014, 2013/17/0111 oder 09.09.2013, 2011/17/0216. Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).

Schlagworte

Antragsänderung, Behebung der Entscheidung, beihilfefähige Fläche,
Beihilfefähigkeit, Berechnung, Bescheidabänderung,
Beschwerdevorentscheidung, Beweislast, Direktzahlung, einheitliche
Betriebsprämie, Entscheidungsfrist, ersatzlose Behebung,
Flächenabweichung, Fristablauf, Fristüberschreitung,
Fristversäumung, Glaubwürdigkeit, INVEKOS, Kassation, konkrete
Darlegung, Konkretisierung, Kontrolle, Kürzung,
Mehrfachantrag-Flächen, Mitteilung, Mitwirkungspflicht,
Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Rechtzeitigkeit, Rückforderung,
Unregelmäßigkeiten, unzuständige Behörde, Unzuständigkeit,
Verschulden, Verspätung, Vorlageantrag, Zahlungsansprüche,
Zuständigkeit, Zuverlässigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W114.2109006.1.00

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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