Entscheidungsdatum
13.09.2018Norm
ABGB §280Spruch
W219 2203216-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Walter TOLAR als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX vom 10.08.2018 "gegen Akte von RTR-GmbH" beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Walter TOLAR als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 vom 10.08.2018 "gegen Akte von RTR-GmbH" beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Am 10.08.2018 brachte Mag XXXX eine als "Beschwerde gegen Akte von RTR-GmbH" bezeichnete Eingabe beim Bundesverwaltungsgericht ein.1. Am 10.08.2018 brachte Mag römisch 40 eine als "Beschwerde gegen Akte von RTR-GmbH" bezeichnete Eingabe beim Bundesverwaltungsgericht ein.
2. Für Mag. XXXX wurde bereits mit Beschluss des Bezirksgerichtes2. Für Mag. römisch 40 wurde bereits mit Beschluss des Bezirksgerichtes
XXXX vom XXXX , Rechtsanwalt XXXX zum Sachwalter bestellt. Im Verwaltungsakt findet sich ein weiterer Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX , datiert mit XXXX , aus welchem hervorgeht, dass der Wirkungsbereich des Sachwalters folgende Angelegenheiten umfasst: "Vertretung vor Ämtern, Behörden und Gerichten, Verwaltung von Einkünften, Vermögen und Verbindlichkeiten."römisch 40 vom römisch 40 , Rechtsanwalt römisch 40 zum Sachwalter bestellt. Im Verwaltungsakt findet sich ein weiterer Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 , datiert mit römisch 40 , aus welchem hervorgeht, dass der Wirkungsbereich des Sachwalters folgende Angelegenheiten umfasst: "Vertretung vor Ämtern, Behörden und Gerichten, Verwaltung von Einkünften, Vermögen und Verbindlichkeiten."
3. Mit E-Mail vom 13.08.2018 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht den Sachwalter (nunmehr: gerichtlicher Erwachsenenvertreter, vgl. unten), bekannt zu geben, ob dieser seine Genehmigung zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde erteilt.3. Mit E-Mail vom 13.08.2018 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht den Sachwalter (nunmehr: gerichtlicher Erwachsenenvertreter, vergleiche unten), bekannt zu geben, ob dieser seine Genehmigung zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde erteilt.
4. Dieser Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes kam der gerichtliche Erwachsenenvertreter mit Schreiben vom 23.08.2018 nach. Er teilte mit, dass die vorliegende Eingabe nicht genehmigt wird.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus den Ausführungen unter I.Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus den Ausführungen unter römisch eins.
2. Beweiswürdigung:
Diese Ausführungen gründen sich auf die jeweils erwähnten Entscheidungen, Unterlagen und Schriftsätze, welche Teil des Akts des Bundesverwaltungsgerichts sind.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde
Nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des 2. Erwachsenenschutz-Gesetzes - 2. ErwSchG, BGBl. I Nr. 59/2017, hatte der Beschluss über die Bestellung eines Sachwalters konstitutive Wirkung und führte ab seiner Erlassung - innerhalb des Wirkungskreises des Sachwalters - zur eingeschränkten Geschäfts- und Handlungsfähigkeit des Betroffenen (vgl. etwa den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 03.10.2014, Ra 2014/02/0065 mwN). Der Betroffene durfte innerhalb des Wirkungskreises, für den ihm ein Sachwalter bestellt wurde, nur im Rahmen der ihm nach den § 280 ABGB und § 865 ABGB zukommenden Möglichkeiten selbst Rechtshandlungen setzen.Nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des 2. Erwachsenenschutz-Gesetzes - 2. ErwSchG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2017,, hatte der Beschluss über die Bestellung eines Sachwalters konstitutive Wirkung und führte ab seiner Erlassung - innerhalb des Wirkungskreises des Sachwalters - zur eingeschränkten Geschäfts- und Handlungsfähigkeit des Betroffenen vergleiche etwa den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 03.10.2014, Ra 2014/02/0065 mwN). Der Betroffene durfte innerhalb des Wirkungskreises, für den ihm ein Sachwalter bestellt wurde, nur im Rahmen der ihm nach den Paragraph 280, ABGB und Paragraph 865, ABGB zukommenden Möglichkeiten selbst Rechtshandlungen setzen.
Gemäß § 1503 Abs. 9 Z 10 ABGB in der Fassung des 2. ErwSchG sind Sachwalter, die vor dem 1. Juli 2018 bestellt wurden, nach dem 30. Juni 2018 gerichtliche Erwachsenenvertreter; für sie gelten die Vorschriften des sechsten Hauptstücks des ersten Teils des ABGB in der Fassung des 2. ErwSchG, soweit in den Z 11 bis 14 nichts anderes bestimmt ist. Gemäß Z 12 leg.cit. besteht im Fall einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung im Sinn der Z 10 leg.cit. bis zum 30. Juni 2019 auch ohne gerichtliche Anordnung im gesamten Wirkungsbereich des ehemaligen Sachwalters und nunmehrigen gerichtlichen Erwachsenenvertreters ein Genehmigungsvorbehalt im Sinn des § 242 Abs. 2 in der Fassung des 2. ErwSchG.Gemäß Paragraph 1503, Absatz 9, Ziffer 10, ABGB in der Fassung des 2. ErwSchG sind Sachwalter, die vor dem 1. Juli 2018 bestellt wurden, nach dem 30. Juni 2018 gerichtliche Erwachsenenvertreter; für sie gelten die Vorschriften des sechsten Hauptstücks des ersten Teils des ABGB in der Fassung des 2. ErwSchG, soweit in den Ziffer 11 bis 14 nichts anderes bestimmt ist. Gemäß Ziffer 12, leg.cit. besteht im Fall einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung im Sinn der Ziffer 10, leg.cit. bis zum 30. Juni 2019 auch ohne gerichtliche Anordnung im gesamten Wirkungsbereich des ehemaligen Sachwalters und nunmehrigen gerichtlichen Erwachsenenvertreters ein Genehmigungsvorbehalt im Sinn des Paragraph 242, Absatz 2, in der Fassung des 2. ErwSchG.
Vor diesem Hintergrund ist für die in Rede stehende Beschwerde, die unmittelbar von Mag. XXXX erhoben wurde, eine Genehmigung seines vor dem 1. Juli 2018 bestellten ehemaligen Sachwalters und nunmehrigen gerichtlichen Erwachsenenvertreters erforderlich.Vor diesem Hintergrund ist für die in Rede stehende Beschwerde, die unmittelbar von Mag. römisch 40 erhoben wurde, eine Genehmigung seines vor dem 1. Juli 2018 bestellten ehemaligen Sachwalters und nunmehrigen gerichtlichen Erwachsenenvertreters erforderlich.
Es fehlt jedoch an einer solchen Genehmigung (vgl. die Erklärung des ehemaligen Sachwalters und nunmehrigen gerichtlichen Erwachsenenvertreters vom 23.08.2018, die Beschwerdeerhebung nicht zu genehmigen).Es fehlt jedoch an einer solchen Genehmigung vergleiche die Erklärung des ehemaligen Sachwalters und nunmehrigen gerichtlichen Erwachsenenvertreters vom 23.08.2018, die Beschwerdeerhebung nicht zu genehmigen).
In Bezug auf die Willensbildung gemäß § 280 ABGB ist die Beschwerde unvollständig geblieben, weshalb die Beschwerde gemäß § 31 Abs. 1 iVm. § 28 Abs. 1 VwGVG mangels Berechtigung des Mag. XXXX zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen ist (vgl. dazu den bereits zitierten Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 03.10.2014).In Bezug auf die Willensbildung gemäß Paragraph 280, ABGB ist die Beschwerde unvollständig geblieben, weshalb die Beschwerde gemäß Paragraph 31, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG mangels Berechtigung des Mag. römisch 40 zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen ist vergleiche dazu den bereits zitierten Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 03.10.2014).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die zitierte Entscheidung VwGH 03.10.2014, Ra 2014/02/0065 mwN); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche die zitierte Entscheidung VwGH 03.10.2014, Ra 2014/02/0065 mwN); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Bestellungsverfahren, Eingabe, Einschränkung, Genehmigung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W219.2203216.1.00Zuletzt aktualisiert am
13.11.2018