Entscheidungsdatum
14.09.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W113 2182255-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Katharina DAVID über die Beschwerde von XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2880699010, nach Beschwerdevorentscheidung vom 31.08.2016, AZ II/4-DZ/15-4174319010, betreffend Direktzahlungen 2015, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Katharina DAVID über die Beschwerde von römisch 40 , BNr. römisch 40 , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2880699010, nach Beschwerdevorentscheidung vom 31.08.2016, AZ II/4-DZ/15-4174319010, betreffend Direktzahlungen 2015, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Mit Datum vom 31.03.2015 stellte der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2015 und beantragte die Gewährung von Direktzahlungen. Zu diesem Zweck spezifizierte der BF in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen, darunter Feldstück (FS) 1 Schlag 4 mit 2,5846 ha und FS 1 Schlag 5 mit 0,6954 ha.
2. Am 29.07.2015 korrigierte der BF seinen Mehrfachantrag-Flächen 2015. FS 1 Schlag 4 und Schlag 5 wurden zusammengelegt und die Fläche auf einen neuen Schlag 5 mit insgesamt 5,7264 ha ausgeweitet.
3. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (im Folgenden: AMA oder belangte Behörde) vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2880699010, wurden dem BF für das Antragsjahr 2015 20,79 Zahlungsansprüche mit einem Wert von EUR 147,88 zugewiesen und Direktzahlungen in Höhe von EUR 2.855,27 gewährt. Von der Basisprämie erfolgte ein "Abzug wegen verspäteten Flächenänderungen, 11,77 %" in Höhe von EUR 361,77 und ein "Abzug wegen verspäteter Einreichung eines ZA-Antrages, 35,30 %" in Höhe von EUR 1.085,30. Von der Greeningprämie wurde wegen verspäteten Flächenänderungen ein Betrag von EUR 146,59 (10,57 %) abgezogen. Begründend wurde ausgeführt, bei verspätet erfolgten Ausweitungen und Nachreichungen von Flächen müssten die betroffenen Prämien für die entsprechenden Flächen pro Arbeitstag Verspätung um 1 % gekürzt werden. Weiters werde für Ausweitungen nach dem 01.06.2015 der Prämienbetrag, der sich aus der Zuteilung von Zahlungsansprüchen für die entsprechenden Flächen ergebe, pro Arbeitstag Verspätung um 3 % gekürzt.
4. Im Rahmen seiner dagegen erhobenen Beschwerde vom 07.06.2016 führte der BF im Wesentlichen aus, bei der Stellung des Mehrfachantrags am 31.03.2015 sei versehentlich ein Schlag im Ausmaß von 2,44 ha gelöscht worden. Der BF habe den Fehler erst Wochen nach der MFA-Abgabe entdeckt und am 29.07.2015 eine Korrektur des MFA durchgeführt, indem er die irrtümlich gelöschten 2,44 ha nachgemeldet habe. Die dafür verhängte Sanktion sei völlig überhöht. Nachdem es sich nachvollziehbar um einen versehentlichen Fehler gehandelt habe (die Fläche sei voll bewirtschaftet worden), ersuche der BF, die Sanktion zu verringern.
5. Mit Beschwerdevorentscheidung der AMA vom 31.08.2016, AZ II/4-DZ/15-4174319010, wurden dem BF für das Antragsjahr 2015 18,3469 Zahlungsansprüche mit einem Wert von EUR 162,24 zugewiesen und Direktzahlungen in Höhe von EUR 4.286,75 gewährt. Von der Basisprämie und der Greeningprämie wurde kein Betrag mehr wegen verspäteter Flächenänderungen bzw. verspäteter Einreichung eines ZA-Antrages abgezogen. Die Behörde ging von einer beantragten Fläche für die Basisprämie von 21,0384 ha aus. Davon wurde eine Fläche auf FS 1 Schlag 5, die bei einer Verwaltungskontrolle (sanktionsfrei) beanstandet wurde, im Ausmaß von 2,4463 ha abgezogen, sodass sich eine ermittelte Fläche für die Basisprämie von 18,5921 ha ergab. Begründend wurde ausgeführt, die beanstandete Fläche sei nach dem 26.06.2015 ausgeweitet oder nachgereicht worden, daher würden für diese Fläche keine Prämien gewährt und keine Zahlungsansprüche zugewiesen (Art. 13 Abs. 3 VO 640/2014 iVm § 21 Abs. 1a GAP-VO).5. Mit Beschwerdevorentscheidung der AMA vom 31.08.2016, AZ II/4-DZ/15-4174319010, wurden dem BF für das Antragsjahr 2015 18,3469 Zahlungsansprüche mit einem Wert von EUR 162,24 zugewiesen und Direktzahlungen in Höhe von EUR 4.286,75 gewährt. Von der Basisprämie und der Greeningprämie wurde kein Betrag mehr wegen verspäteter Flächenänderungen bzw. verspäteter Einreichung eines ZA-Antrages abgezogen. Die Behörde ging von einer beantragten Fläche für die Basisprämie von 21,0384 ha aus. Davon wurde eine Fläche auf FS 1 Schlag 5, die bei einer Verwaltungskontrolle (sanktionsfrei) beanstandet wurde, im Ausmaß von 2,4463 ha abgezogen, sodass sich eine ermittelte Fläche für die Basisprämie von 18,5921 ha ergab. Begründend wurde ausgeführt, die beanstandete Fläche sei nach dem 26.06.2015 ausgeweitet oder nachgereicht worden, daher würden für diese Fläche keine Prämien gewährt und keine Zahlungsansprüche zugewiesen (Artikel 13, Absatz 3, VO 640 aus 2014, in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz eins a, GAP-VO).
6. Im dagegen eingebrachten Vorlageantrag vom 26.09.2016 führte der BF im Wesentlichen aus, mit der Beschwerdevorentscheidung sei zwar seiner Beschwerde bezüglich Verringerung der Sanktionen stattgegeben worden, es seien aber weniger Zahlungsansprüche zugewiesen worden, da die nachgemeldete Fläche im Ausmaß von 2,44 ha bei der Zuweisung 2015 nun nicht mehr berücksichtigt worden sei. Daraus ergebe sich für die Folgejahre ein erheblicher Nachteil und dies stelle auch eine Ungleichbehandlung gegenüber einer vergleichbaren Flächenbeantragung ab 2016 dar (wo lediglich das betroffene Jahr nicht ausbezahlt werden würde). Der maßgebliche Schlag werde in der Natur - seit Jahren unverändert - tatsächlich bewirtschaftet und sei bei der Antragstellung offensichtlich irrtümlich gelöscht und deshalb nicht mit beantragt worden. Dies sei ausschließlich auf die technischen Neuerungen im Zuge der Umstellung auf die Online-Beantragung zurückzuführen. Nach Sichtbarwerden des Fehlers habe der BF umgehend eine Korrektur des MFA 2015 veranlasst. Er müsse akzeptieren, dass für das Jahr 2015 keine Direktzahlungen für die betroffene Fläche ausbezahlt würden, es sei jedoch nicht gerechtfertigt, dafür keine Zahlungsansprüche zuzuteilen. Er beantrage daher, die durch einen offensichtlichen Fehler (technisch bedingt durch das neue Online-Antragssystem) verspätet beantragte Fläche im Ausmaß von 2,44 ha bei der Zuweisung der Zahlungsansprüche zu berücksichtigen und ihm anstelle von 18,3469 ZA gerundet 20,79 ZA zuzuweisen.
Der BF legte eine Bestätigung der Sozialversicherungsanstalt der Bauern bei, zum Beleg dafür, dass er den gesamten Betrieb seit 01.03.2006 im vollen Umfang durchgehend bewirtschafte.
7. Im Rahmen der Aktenvorlage führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, zunächst seien für den verspätet gemeldeten Schlag Zahlungsansprüche zugeteilt worden. Die Zuteilung der Zahlungsansprüche für den nachgemeldeten Schlag sei auf einen Softwarefehler zurückzuführen, welcher mit dem Abänderungsbescheid vom 31.08.2016 behoben worden sei. Für die verspätet gemeldete Fläche von 2,4463 ha (FS 1, Schlag 5) könnten keine Zahlungsansprüche zugewiesen werden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Mit Datum vom 31.03.2015 stellte der BF elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2015 und beantragte die Gewährung von Direktzahlungen. Zu diesem Zweck spezifizierte der BF in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen, darunter Feldstück 1 Schlag 4 mit 2,5846 ha und Feldstück 1 Schlag 5 mit 0,6954 ha.
Am 29.07.2015 korrigierte der BF seinen Mehrfachantrag-Flächen 2015. Feldstück 1 Schlag 4 und Schlag 5 wurden zusammengelegt und die Fläche auf einen neuen Schlag 5 mit insgesamt 5,7264 ha ausgeweitet.
Mit Bescheid der AMA vom 28.04.2016 wurden dem BF für das Antragsjahr 2015 20,79 Zahlungsansprüche mit einem Wert von EUR 147,88 zugewiesen. Von den gewährten Direktzahlungen erfolgte ein Abzug wegen der verspäteten Nachreichung der betroffenen Fläche.
Mit Beschwerdevorentscheidung der AMA vom 31.08.2016 wurden dem BF für das Antragsjahr 2015 aufgrund der verspäteten Nachreichung der Fläche (beanstandete Fläche von 2,4463 ha auf Feldstück 1 Schlag 5) nur mehr 18,3469 Zahlungsansprüche mit einem Wert von EUR 162,24 zugewiesen. Eine Verspätungskürzung wurde nicht mehr abgezogen.
2. Beweiswürdigung:
Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und wurden von keiner Verfahrenspartei bestritten.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur Zuständigkeit:
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 idgF, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, idgF, in Verbindung mit Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, idgF, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
3.2. In der Sache:
a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:
Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EG) 1307/2013:Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637 aus 2008, des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates, Amtsblatt L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EG) 1307/2013:
"Artikel 21
Zahlungsansprüche
(1) Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die
a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten [...].
(2) Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.(2) Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.
[...]."
"Artikel 24
Erstzuweisung der Zahlungsansprüche
(1) Zahlungsansprüche werden den Betriebsinhabern zugewiesen, die gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt sind, sofern sie,
a) außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, bis zu dem gemäß Artikel 78 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festzusetzenden Termin für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung beantragen, unda) außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, bis zu dem gemäß Artikel 78 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, festzusetzenden Termin für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung beantragen, und
b) vor jedweder Kürzung oder jedwedem Ausschluss nach Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 infolge eines Beihilfeantrags auf Direktzahlungen, auf eine nationale Übergangsbeihilfe oder auf ergänzende nationale Direktzahlungen im Jahr 2013 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zum Empfang von Zahlungen berechtigt waren.b) vor jedweder Kürzung oder jedwedem Ausschluss nach Titel römisch zwei Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, infolge eines Beihilfeantrags auf Direktzahlungen, auf eine nationale Übergangsbeihilfe oder auf ergänzende nationale Direktzahlungen im Jahr 2013 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, zum Empfang von Zahlungen berechtigt waren.
(2) Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände ist die Anzahl der je Betriebsinhaber 2015 zugewiesenen Zahlungsansprüche gleich der Zahl der beihilfefähigen Hektarflächen, die der Betriebsinhaber gemäß Artikel 72 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 in seinem Beihilfeantrag für 2015 anmeldet und die ihm zu einem von dem betreffenden Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt zur Verfügung stehen. Dieser Zeitpunkt darf nicht nach dem in diesem Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung dieses Beihilfeantrags liegen.(2) Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände ist die Anzahl der je Betriebsinhaber 2015 zugewiesenen Zahlungsansprüche gleich der Zahl der beihilfefähigen Hektarflächen, die der Betriebsinhaber gemäß Artikel 72 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, in seinem Beihilfeantrag für 2015 anmeldet und die ihm zu einem von dem betreffenden Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt zur Verfügung stehen. Dieser Zeitpunkt darf nicht nach dem in diesem Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung dieses Beihilfeantrags liegen.
[...]"
"Artikel 32
Aktivierung von Zahlungsansprüchen
(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, [...].
Artikel 33
Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, liegen darf.
[...]."
"Artikel 43
Allgemeine Vorschriften
(1) Betriebsinhaber, die Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung haben, müssen auf allen ihren beihilfefähigen Hektarflächen im Sinne von Artikel 32 Absätze 2 bis 5 die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten dem Klima- und Umweltschutz förderlichen Landbewirtschaftungsmethoden oder die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten gleichwertigen Methoden einhalten.
[...]."
Gemäß Art. 43 Abs. 9 VO (EU) 1307/2013 wird jenen Landwirten, die die Voraussetzungen gemäß Art. 43 Abs. 2 VO (EU) 1307/2013 erfüllen, jährlich eine "Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden" ("Greening-Zahlung") gewährt. Die angeführte Zahlung wird in Österreich gemäß Art. 43 Abs. 9 VO (EU) 1307/2013 in Form einer jährlichen Zahlung im Ausmaß der aktivierten Zahlungsansprüche gewährt.Gemäß Artikel 43, Absatz 9, VO (EU) 1307 aus 2013, wird jenen Landwirten, die die Voraussetzungen gemäß Artikel 43, Absatz 2, VO (EU) 1307 aus 2013, erfüllen, jährlich eine "Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden" ("Greening-Zahlung") gewährt. Die angeführte Zahlung wird in Österreich gemäß Artikel 43, Absatz 9, VO (EU) 1307 aus 2013, in Form einer jährlichen Zahlung im Ausmaß der aktivierten Zahlungsansprüche gewährt.
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014:Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640 aus 2014, der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,, Amtsblatt L 181 vom 20.6.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014:
"Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke des integrierten Systems im Sinne von Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und Artikel 67 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.Für die Zwecke des integrierten Systems im Sinne von Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, und Artikel 67 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,.
Zudem gelten folgende Begriffsbestimmungen:
[...].
23. "ermittelte Fläche":
a) im Rahmen flächenbezogener Beihilferegelungen die Fläche, die alle Förderkriterien oder anderen Auflagen im Zusammenhang mit den Voraussetzungen für die Beihilfegewährung erfüllt, ungeachtet der Zahl der Zahlungsansprüche, über die der Begünstigte verfügt,
[...]."
"Artikel 13
Verspätete Einreichung
(1) Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 4 wird bei Einreichung eines Beihilfe- oder Zahlungsantrags gemäß vorliegender Verordnung nach dem von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgelegten Termin für solche Anträge der Betrag, auf den der Begünstigte bei fristgerechter Einreichung des Antrags Anspruch gehabt hätte, um 1 % je Arbeitstag gekürzt.(1) Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 4 wird bei Einreichung eines Beihilfe- oder Zahlungsantrags gemäß vorliegender Verordnung nach dem von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, festgelegten Termin für solche Anträge der Betrag, auf den der Begünstigte bei fristgerechter Einreichung des Antrags Anspruch gehabt hätte, um 1 % je Arbeitstag gekürzt.
Unbeschadet der besonderen Maßnahmen, welche die Mitgliedstaaten in Bezug auf die Notwendigkeit ergreifen, dass Belege rechtzeitig vorgelegt werden müssen, um wirksame Kontrollen planen und durchführen zu können, gilt Unterabsatz 1 auch für Stützungsanträge, Unterlagen, Verträge oder sonstige Erklärungen, die der zuständigen Behörde vorzulegen sind, sofern diese Stützungsanträge, Unterlagen, Verträge oder Erklärungen anspruchsbegründend für die Gewährung der betreffenden Beihilfe sind. In diesem Fall wird die Kürzung auf den betreffenden Beihilfe- oder Stützungsbetrag angewandt.
Beträgt die Fristüberschreitung mehr als 25 Kalendertage, so wird der Antrag als unzulässig angesehen und dem Begünstigten keine Beihilfe oder Stützung gewährt.
[...].
(3) Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 4 werden bei Einreichung einer Änderung des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags nach dem von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgelegten Termin für solche Anträge die Beträge für die tatsächliche Nutzung der betreffenden landwirtschaftlichen Parzellen um 1 % je Arbeitstag gekürzt.(3) Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 4 werden bei Einreichung einer Änderung des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags nach dem von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, festgelegten Termin für solche Anträge die Beträge für die tatsächliche Nutzung der betreffenden landwirtschaftlichen Parzellen um 1 % je Arbeitstag gekürzt.
Änderungen des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags sind lediglich bis zum letztmöglichen Termin für eine verspätete Einreichung des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags gemäß Absatz 1 Unterabsatz 3 zulässig.
[...]."
"Artikel 14
Verspätete Einreichung eines Antrags im Zusammenhang mit Zahlungsansprüchen
Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 4 werden bei Einreichung eines Antrags auf Zuweisung oder gegebenenfalls Erhöhung von Zahlungsansprüchen nach dem von der Kommission zu diesem Zweck auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgelegten Termin die Beträge, die für die Zahlungsansprüche oder gegebenenfalls die Erhöhung des Werts der Zahlungsansprüche an den Begünstigten zu zahlen sind, in dem betreffenden Jahr um 3 % je Arbeitstag gekürzt.Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 4 werden bei Einreichung eines Antrags auf Zuweisung oder gegebenenfalls Erhöhung von Zahlungsansprüchen nach dem von der Kommission zu diesem Zweck auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, festgelegten Termin die Beträge, die für die Zahlungsansprüche oder gegebenenfalls die Erhöhung des Werts der Zahlungsansprüche an den Begünstigten zu zahlen sind, in dem betreffenden Jahr um 3 % je Arbeitstag gekürzt.
Beträgt die Fristüberschreitung mehr als 25 Kalendertage, so ist der Antrag als unzulässig anzusehen, und dem Begünstigten werden keine Zahlungsansprüche oder gegebenenfalls keine Erhöhung des Werts der Zahlungsansprüche zugewiesen."
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 69, im Folgenden VO (EU) 809/2014:Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809 aus 2014, der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,, Amtsblatt L 227 vom 31.7.2014, S. 69, im Folgenden VO (EU) 809/2014:
"Artikel 4
Berichtigung und Anpassung bei offensichtlichen Irrtümern
Vom Begünstigten vorgelegte Beihilfe-, Förder- und Zahlungsanträge sowie Belege können jederzeit nach ihrer Einreichung berichtigt und angepasst werden, wenn es sich um offensichtliche Irrtümer handelt, die von der zuständigen Behörde auf der Grundlage einer umfassenden Einzelfallbewertung anerkannt wurden, und wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.
Die zuständige Behörde kann offensichtliche Irrtümer nur dann anerkennen, wenn sie durch eine einfache Prüfung der Angaben in den in Unterabsatz 1 genannten Unterlagen unmittelbar festgestellt werden können."
"Artikel 13
Termin für die Einreichung des Sammelantrags sowie der Beihilfe- und Zahlungsanträge
(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Termine für die Einreichung des Sammelantrags sowie der Beihilfe- und Zahlungsanträge fest. Dieser Termin darf nicht nach dem 15. Mai eines jeden Jahres liegen.
[...]."
"Artikel 22
Zuweisung oder Erhöhung des Werts von Zahlungsansprüchen
(1) Anträge auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen oder Erhöhung des Werts von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß Artikel 20, Artikel 24, Artikel 30, mit Ausnahme von Absatz 7 Buchstabe e, und Artikel 39 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 müssen bis zu einem von den Mitgliedstaaten festzusetzenden Termin vorgelegt werden. Dieser Termin darf nicht nach dem 15. Mai des betreffenden Kalenderjahres liegen.(1) Anträge auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen oder Erhöhung des Werts von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß Artikel 20, Artikel 24, Artikel 30, mit Ausnahme von Absatz 7 Buchstabe e, und Artikel 39 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, müssen bis zu einem von den Mitgliedstaaten festzusetzenden Termin vorgelegt werden. Dieser Termin darf nicht nach dem 15. Mai des betreffenden Kalenderjahres liegen.
[...]
(2) Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass der Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen gleichzeitig mit dem Beihilfeantrag im Rahmen der Basisprämienregelung eingereicht werden muss."
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/747 der Kommission vom 11. Mai 2015, ABl. L 119 vom 12.5.2015, S. 21, wurden die Mitgliedstaaten ermächtigt, als spätesten Termin für die Einreichung des Sammelantrages sowie den Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen den 15. Juni 2015 festzusetzen.Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/747 der Kommission vom 11. Mai 2015, Amtsblatt L 119 vom 12.5.2015, S. 21, wurden die Mitgliedstaaten ermächtigt, als spätesten Termin für die Einreichung des Sammelantrages sowie den Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen den 15. Juni 2015 festzusetzen.
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), BGBl. II Nr. 100/2015:Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), BGBl. römisch zwei Nr. 100/2015:
"Verfahren für die Antragstellung
§ 3. (1) Alle Anträge und Anzeigen, die gemäß Art. 67 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 [...] vom integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem (INVEKOS) erfasst sind, sind über die Website "www.eama.at" bei der AMAParagraph 3, (1) Alle Anträge und Anzeigen, die gemäß Artikel 67, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, [...] vom integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem (INVEKOS) erfasst sind, sind über die Website "www.eama.at" bei der AMA
1. durch automationsunterstützte und strukturierte Datenübertragung und unter Verwendung der vorgesehenen Online-Formulare (Online-Antrag) oder
2. auf elektronischem Weg unter Verwendung der verfügbar gemachten Formulare durch Hochladen eines eigenhändig unterschriebenen Formulars oder Dokuments (E-Antrag)
einzureichen. Zur Sicherstellung der Datenintegrität bei Online-Anträgen hat entsprechend dem Stand der Technik jede Übertragung verschlüsselt zu erfolgen (Transportverschlüsselung) und ist auch eine Verschlüsselung der Inhalte durch asymmetrische Verschlüsselungsverfahren vorzusehen (Inhaltsverschlüsselung).
[...]
(3) Betriebsinhaber, die die in Abs. 1 genannten Anträge nicht unmittelbar selbst online oder auf elektronischem Weg direkt bei der AMA einreichen, können sich der Landwirtschaftskammer bedienen. Die Landwirtschaftskammer hat den Betriebsinhabern eine derartige Hilfestellung anzubieten.(3) Betriebsinhaber, die die in Absatz eins, genannten Anträge nicht unmittelbar selbst online oder auf elektronischem Weg direkt bei der AMA einreichen, können sich der Landwirtschaftskammer bedienen. Die Landwirtschaftskammer hat den Betriebsinhabern eine derartige Hilfestellung anzubieten.
[...]."
"3. Abschnitt
Antragstellung
Einreichung
§ 21. (1) Der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gemäß Art. 11 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 ist bis spätestens 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres ausschließlich gemäß § 3 Abs. 1 einzureichen.Paragraph 21, (1) Der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gemäß Artikel 11, der Verordnung (EU) Nr. 640 aus 2014, ist bis spätestens 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres ausschließlich gemäß Paragraph 3, Absatz eins, einzureichen.
(1a) Abweichend von Abs. 1 läuft für das Antragsjahr 2015 die Frist zur Einreichung des Sammelantrags gemäß Art. 11 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 und zur Beantragung der Zuweisung von Zahlungsansprüchen gemäß § 5 Abs. 4 oder § 6 der Direktzahlungs-Verordnung 2015, BGBl. II Nr. 368/2014, bis einschließlich 1. Juni 2015.(1a) Abweichend von Absatz eins, läuft für das Antragsjahr 2015 die Frist zur Einreichung des Sammelantrags gemäß Artikel 11, der Verordnung (EU) Nr. 640 aus 2014, und zur Beantragung der Zuweisung von Zahlungsansprüchen gemäß Paragraph 5, Absatz 4, oder Paragraph 6, der Direktzahlungs-Verordnung 2015, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 2014,, bis einschließlich 1. Juni 2015.
(2) Der Betriebsinhaber hat auf den im eAMA verfügbar gemachten Unterlagen
1. beim vorausgefüllten Formular (Mantelantrag) die Angaben zu überprüfen, gegebenenfalls zu aktualisieren und die Teilnahme an den jeweiligen Beihilfemaßnahmen zu beantragen,
2. auf dem geografischen Beihilfeantragsformular innerhalb der Referenzparzellen die Schläge zu digitalisieren und damit deren Lage, Ausmaß und Nutzung anzugeben,
3. mittels qualifizierter elektronischer Signatur oder eigenhändig unterschriebener Verpflichtungserklärung (§ 3 Abs. 6) die Angaben und die Kenntnisnahme der für die betreffenden Direktzahlungsregelungen und/oder Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums geltenden Voraussetzungen zu bestätigen.3. mittels qualifizierter elektronischer Signatur oder eigenhändig unterschriebener Verpflichtungserklärung (Paragraph 3, Absatz 6,) die Angaben und die Kenntnisnahme der für die betreffenden Direktzahlungsregelungen und/oder Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums geltenden Voraussetzungen zu bestätigen.
[...]."
b) Rechtliche Würdigung:
Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insb. der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. "Greeningprämie"), abgelöst.
Voraussetzung für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämie sowie in der Folge für die Gewährung der Basisprämie und der Greeningprämie für das Antragsjahr 2015 war gemäß Art. 24 Abs. 1 lit. a iVm Art. 32 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 die fristgerechte Antragstellung im Rahmen des Mehrfachantrags-Flächen. Die Gewährung der Greeningprämie erfolgt gemäß Art. 43 Abs. 9 VO (EU) 1307/2013 im Ausmaß der mit beihilfefähiger Fläche im Rahmen des Mehrfachantrags-Flächen 2015 aktivierten Zahlungsansprüche.Voraussetzung für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämie sowie in der Folge für die Gewährung der Basisprämie und der Greeningprämie für das Antragsjahr 2015 war gemäß Artikel 24, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Artikel 32, Absatz eins, VO (EU) 1307 aus 2013, die fristgerechte Antragstellung im Rahmen des Mehrfachantrags-Flächen. Die Gewährung der Greeningprämie erfolgt gemäß Artikel 43, Absatz 9, VO (EU) 1307 aus 2013, im Ausmaß der mit beihilfefähiger Fläche im Rahmen des Mehrfachantrags-Flächen 2015 aktivierten Zahlungsansprüche.
Der BF beklagt, dass die von ihm am 29.07.2015 vorgenommene Korrektur seines Mehrfachantrags-Flächen 2015 nicht berücksichtigt worden sei und dass ihm für die nachgereichte Fläche keine Zahlungsansprüche zugeteilt worden seien.
Gemäß § 21 Abs. 1a Horizontale GAP-Verordnung lief für das Antragsjahr 2015 die Frist zur Einreichung des Sammelantrags (in Österreich: Mehrfachantrag-Flächen) und zur Beantragung der Zuweisung von Zahlungsansprüchen bis einschließlich 01.06.2015.Gemäß Paragraph 21, Absatz eins a, Horizontale GAP-Verordnung lief für das Antragsjahr 2015 die Frist zur Einreichung des Sammelantrags (in Österreich: Mehrfachantrag-Flächen) und zur Beantragung der Zuweisung von Zahlungsansprüchen bis einschließlich 01.06.2015.
Unter Berücksichtigung der 25-tägigen Nachreichfrist gemäß Art. 13 Abs. 1 VO (EU) 640/2014 war der Mehrfachantrag-Flächen 2015 also bis spätestens 26.06.2015 zu stellen.Unter Berücksichtigung der 25-tägigen Nachreichfrist gemäß Artikel 13, Absatz eins, VO (EU) 640 aus 2014, war der Mehrfachantrag-Flächen 2015 also bis spätestens 26.06.2015 zu stellen.
Entsprechendes galt für Korrekturen zum Mehrfachantrag-Flächen. Solche waren gemäß Art. 13 Abs. 3 VO (EU) 640/2014 ebenfalls bis spätestens 26.06.2015 durchzuführen.Entsprechendes galt für Korrekturen zum Mehrfachantrag-Flächen. Solche waren gemäß Artikel 13, Absatz 3, VO (EU) 640 aus 2014, ebenfalls bis spätestens 26.06.2015 durchzuführen.
Die Korrektur vom 29.07.2015 erfolgte somit verspätet und ist gemäß Art. 13 Abs. 3 zweiter Unterabsatz VO (EU) 640/2014 als unzulässig zu beurteilen. Dass dem BF mit dem ersten Bescheid für die fragliche Fläche zunächst Zahlungsansprüche zugeteilt wurden - was nach den Angaben der AMA auf einen Softwarefehler zurückzuführen war - und mit dem zweiten Bescheid nicht mehr, mag zwar aus der Warte des BF unverständlich und nicht gerechtfertigt erscheinen, ändert aber nichts an der nicht rechtzeitig erfolgten Korrektur.Die Korrektur vom 29.07.2015 erfolgte somit verspätet und ist gemäß Artikel 13, Absatz 3, zweiter Unterabsatz VO (EU) 640 aus 2014, als unzulässig zu beurteilen. Dass dem BF mit dem ersten Bescheid für die fragliche Fläche zunächst Zahlungsansprüche zugeteilt wurden - was nach den Angaben der AMA auf einen Softwarefehler zurückzuführen war - und mit dem zweiten Bescheid nicht mehr, mag zwar aus der Warte des BF unverständlich und nicht gerechtfertigt erscheinen, ändert aber nichts an der nicht rechtzeitig erfolgten Korrektur.
Der BF beruft sich darauf, er habe im ursprünglichen Mehrfachantrag den Schlag "offensichtlich irrtümlich" gelöscht bzw. durch einen "offensichtlichen Fehler" die betroffene Fläche verspätet beantragt.
Art. 4 VO (EU) 809/2014 bestimmt, dass vorgelegte Beihilfeanträge und Belege jederzeit nach ihrer Einreichung berichtigt und angepasst werden können, wenn es sich um offensichtliche Irrtümer handelt, die von der zuständigen Behörde auf der Grundlage einer umfassenden Einzelfallbeurteilung anerkannt wurden. Im Falle einer Korrektur eines offensichtlichen Irrtums würde somit das Erfordernis entfallen, dass die Korrektur fristgerecht erfolgt.Artikel 4, VO (EU) 809 aus 2014, bestimmt, dass vorgelegte Beihilfeanträge und Belege jederzeit nach ihrer Einreichung berichtigt und angepasst werden können, wenn es sich um offensichtliche Irrtümer handelt, die von der zuständigen Behörde auf der Grundlage einer umfassenden Einzelfallbeurteilung anerkannt wurden. Im Falle einer Korrektur eines offensichtlichen Irrtums würde somit das Erfordernis entfallen, dass die Korrektur fristgerecht erfolgt.
Die Anerkennbarkeit eines offensichtlichen Irrtums gemäß Art. 4 VO (EU) 809/2014 verlangt, dass der Irrtum durch eine einfache Prüfung der Antrags-Angaben unmittelbar festgestellt werden kann (vgl. ausführlich zum Instrument des offensichtlichen Irrtums nach alter und neuer Rechtslage mit Hinweis auf das Arbeitsdokument der Europäischen Kommission AGR 49533/2002 die Entscheidung des BVwG 08.02.2017, W118 2144377-1). Dies war gegenständlich jedoch nicht der Fall, da der Mehrfachantrag-Flächen 2015 des BF in sich vollständig und widerspruchsfrei war. Der BF beantragte im Mehrfachantrag 2015 ursprünglich einen bestimmten Schlag nicht, obwohl er diese Fläche seinen Angaben nach über Jahre hinweg unverändert in der Natur bewirtschaftet (und damit wohl auch in früheren Jahren beantragt) hat. Der Umstand einer reduzierten Beantragung alleine macht den Mehrfachantrag allerdings nicht widersprüchlich, da etwa angenommen werden kann, dass der Betrieb weniger Fläche bewirtschaftet als im Vorjahr. Zu einer näheren Überprüfung der Antragstellung war die AMA nicht verpflichtet. Der BF kann sich daher im vorliegenden Fall nicht auf das Vorliegen eines offensichtlichen Irrtums berufen.Die Anerkennbarkeit eines offensichtlichen Irrtums gemäß Artikel 4, VO (EU) 809 aus 2014, verlangt, dass der Irrtum durch eine einfache Prüfung der Antrags-Angaben unmittelbar festgestellt werden kann vergleiche ausführlich zum Instrument des offensichtlichen Irrtums nach alter und neuer Rechtslage mit Hinweis auf das Arbeitsdokument der Europäischen Kommission AGR 49533 aus 2002, die Entscheidung des BVwG 08.02.2017, W118 2144377-1). Dies war gegenständlich jedoch nicht der Fall, da der Mehrfachantrag-Flächen 2015 des BF in sich vollständig und widerspruchsfrei war. Der BF beantragte im Mehrfachantrag 2015 ursprünglich einen bestimmten Schlag nicht, obwohl er diese Fläche seinen Angaben nach über Jahre hinweg unverändert in der Natur bewirtschaftet (und damit wohl auch in früheren Jahren beantragt) hat. Der Umstand einer reduzierten Beantragung alleine macht den Mehrfachantrag allerdings nicht widersprüchlich, da etwa angenommen werden kann, dass der Betrieb weniger Fläche bewirtschaftet als im Vorjahr. Zu einer näheren Überprüfung der Antragstellung war die AMA nicht verpflichtet. Der BF kann sich daher im vorliegenden Fall nicht auf das Vorliegen eines offensichtlichen Irrtums berufen.
Auch mit dem Hinweis auf die technischen Neuerungen im Zuge der Systemumstellung auf die Online-Beantragung ist für den BF nichts zu gewinnen: Die AMA hat zur Vorgangsweise bei der Stellung des Mehrfachantrags-Flächen Merkblätter herausgegeben und diese auch auf https://www.ama.at/Formulare-Merkblaetter verfügbar gemacht. Überdies besteht gemäß § 3 Abs. 3 Horizontale GAP-Verordnung die Möglichkeit, sich bei der Antragstellung der Hilfe der zuständigen Bezirksbauernkammer zu bedienen.Auch mit dem Hinweis auf die technischen Neuerungen im Zuge der Systemumstellung auf die Online-Beantragung ist für den BF nichts zu gewinnen: Die AMA hat zur Vorgangsweise bei der Stellung des Mehrfachantrags-Flächen Merkblätter herausgegeben und diese auch auf https://www.ama.at/Formulare-Merkblaetter verfügbar gemacht. Überdies besteht gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Horizontale GAP-Verordnung die Möglichkeit, sich bei der Antragstellung der Hilfe der zuständigen Bezirksbauernkammer zu bedienen.
Die Entscheidung der AMA erweist sich somit als nachvollziehbar und korrekt.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen (vgl. dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 (534) sowie aktuell VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117-5).Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Artikel 47, GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen vergleiche dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 (534) sowie aktuell VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117-5).
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall keine einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann (ständige Rechtsprechung, VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053 und zuletzt VwGH 02.08.2017, Ra 2017/05/0101).
Schlagworte
Änderungsantrag, beihilfefähige Fläche, Berichtigung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W113.2182255.1.00Zuletzt aktualisiert am
13.11.2018