Entscheidungsdatum
17.09.2018Norm
ASVG §410Spruch
W156 2179597-1/7E
Gekürzte Ausfertigung des am 28.08.2018 mündlich verkündeten Beschlusses
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz als Einzelrichterin über die Beschwerde von Verein " XXXX ", vertreten durch Mag. Karin Sonntag, Rechtsanwältin in 5020 Salzburg, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenklasse in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 16.11.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.08.2018 beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz als Einzelrichterin über die Beschwerde von Verein " römisch 40 ", vertreten durch Mag. Karin Sonntag, Rechtsanwältin in 5020 Salzburg, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenklasse in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 16.11.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.08.2018 beschlossen:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung mangels örtlicher Zuständigkeit der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 28.08.2018 verkündeten Beschlusses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Beschlusses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu berechtigte Parteien innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 28.08.2018 verkündeten Beschlusses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Beschlusses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu berechtigte Parteien innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
Behebung der Entscheidung, gekürzte Ausfertigung, örtlicheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W156.2179597.1.00Zuletzt aktualisiert am
13.11.2018