TE Bvwg Beschluss 2018/9/17 W131 2205538-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.09.2018
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Entscheidungsdatum

17.09.2018

Norm

AVG §13 Abs7
BVergG 2006 §291
BVergG 2006 §292 Abs1
BVergG 2006 §320 Abs1
BVergG 2006 §328
BVergG 2006 §329
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §17
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W131 2205538-1/2E

W131 2205538-1/7E

W131 2205538-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als Einzelrichter betreffend die Anträge der anwaltlich vertretenen Antragstellerin XXXX (= ASt) auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, Nichtigerklärung im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens und Pauschalgebührenersatz im Zusammenhang mit dem Nachprüfungsantrag vom 12.09.2018 gegen die Ausschreibung im Vergabeverfahren der Auftraggeberin Republik Österreich (Bund), vertreten durch den Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz, im Vergabeverfahren vertreten durch die zentrale Beschaffungsstelle Bundesbeschaffung GmbH (= AG) mit der Vergabeverfahrensbezeichnung "Verhandlungsverfahren nach vorheriger Bekanntmachung "Sicherheitsdienstleistungen Zutrittskontrollen Gerichte, GZ 2501.03160"" beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als Einzelrichter betreffend die Anträge der anwaltlich vertretenen Antragstellerin römisch 40 (= ASt) auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, Nichtigerklärung im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens und Pauschalgebührenersatz im Zusammenhang mit dem Nachprüfungsantrag vom 12.09.2018 gegen die Ausschreibung im Vergabeverfahren der Auftraggeberin Republik Österreich (Bund), vertreten durch den Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz, im Vergabeverfahren vertreten durch die zentrale Beschaffungsstelle Bundesbeschaffung GmbH (= AG) mit der Vergabeverfahrensbezeichnung "Verhandlungsverfahren nach vorheriger Bekanntmachung "Sicherheitsdienstleistungen Zutrittskontrollen Gerichte, GZ 2501.03160"" beschlossen:

A)

Das Nachprüfungsverfahren und das Pauschalgebührenersatzverfahren werden unter hiermit zusätzlich gleichzeitig gemäß § 350 Abs 4 BVergG 2018 erfolgender formloser Einstellung des Verfahrens zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung insgesamt eingestellt.Das Nachprüfungsverfahren und das Pauschalgebührenersatzverfahren werden unter hiermit zusätzlich gleichzeitig gemäß Paragraph 350, Absatz 4, BVergG 2018 erfolgender formloser Einstellung des Verfahrens zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung insgesamt eingestellt.

B)

I. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.römisch eins. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die ASt brachte am 12.09.2018 einen mit einem Pauschalgebührenersatzbegehren und einem Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung verbundenen auf Nichtigerklärung der Ausschreibung gerichteten Nachprüfungsantrag betreffend das Vergabeverfahren laut Entscheidungskopf ein.

2. Diese Rechtsschutzbegehren wurden mit Eingaben vom 14.09.2018 und 17.09.2018 eindeutig zurückzurückgezogen

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Verfahrensgang wird als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang bzw die sonstigen Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt der Verfahren W131 2205538-1, -2 und -3.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 327 BVergG 2018 ist das BVwG zur Vergabekontrolle im Bundesvollzugskompetenzbereich gemäß Art 14b Abs 2 Z 1 B-VG zuständig. Die Zuständigkeit des BVwG zur Vergabekontrolle ist gegenständlich unstrittig.3.1. Gemäß Paragraph 327, BVergG 2018 ist das BVwG zur Vergabekontrolle im Bundesvollzugskompetenzbereich gemäß Artikel 14 b, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG zuständig. Die Zuständigkeit des BVwG zur Vergabekontrolle ist gegenständlich unstrittig.

Gemäß § 6 BVwGG iVm § 376 Abs 4 e contrario iVm § 328 Abs 1 BVergG 2018 entscheidet das BVwG gegenständlich in Einzelrichterbesetzung und wendet dabei abseits von Sonderverfahrensvorschriften des BVergG 2018 gemäß § 333 BVergG 2018 das Verfahrensrecht des VwGVG und subsidiär des AVG an. Klargestellt wird dabei, dass das BVergG 2018 in dessen § 376 Abs 4 vorsieht, dass zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des BVergG 2018 beim BVwG anhängige Verfahren nach der bisherigen Verfahrensrechtslage weiterzuführen waren, was im Umkehrschluss dazu führt, dass der gegenständlichen nach dem Inkrafttreten gerichtshängig gewordene Nachprüfungssachverhalt nach den Rechtsschutzbestimmungen des BVergG 2018 abzuhandeln ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 376, Absatz 4, e contrario in Verbindung mit Paragraph 328, Absatz eins, BVergG 2018 entscheidet das BVwG gegenständlich in Einzelrichterbesetzung und wendet dabei abseits von Sonderverfahrensvorschriften des BVergG 2018 gemäß Paragraph 333, BVergG 2018 das Verfahrensrecht des VwGVG und subsidiär des AVG an. Klargestellt wird dabei, dass das BVergG 2018 in dessen Paragraph 376, Absatz 4, vorsieht, dass zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des BVergG 2018 beim BVwG anhängige Verfahren nach der bisherigen Verfahrensrechtslage weiterzuführen waren, was im Umkehrschluss dazu führt, dass der gegenständlichen nach dem Inkrafttreten gerichtshängig gewordene Nachprüfungssachverhalt nach den Rechtsschutzbestimmungen des BVergG 2018 abzuhandeln ist.

A) Zu den Einstellungen

3.2. Der VwGH verlangt nach der Zurückziehung von Rechtsschutzanträgen vom BVwG in Umsetzung des VwGVG grundsätzlich förmliche Einstellungsbeschlüsse - VwGH Zl Fr 2014/20/0047, was objektiv der Klarstellung der Verfahrenssituation dient. Dementsprechend wurden gegenständlich vom BVwG Verfahrenseinstellungen betreffend das Nachprüfungsverfahren, unter Bedachtnahme auf den im Wortlaut eindeutigen § 350 Abs 4 BVergG 2018 das Verfahren betreffend den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und das akzessorische Pauschalgebührenersatzverfahren (betreffend die für den Nachprüfungsantrag und den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung entrichteten Pauschalgebühren) ausgesprochen.3.2. Der VwGH verlangt nach der Zurückziehung von Rechtsschutzanträgen vom BVwG in Umsetzung des VwGVG grundsätzlich förmliche Einstellungsbeschlüsse - VwGH Zl Fr 2014/20/0047, was objektiv der Klarstellung der Verfahrenssituation dient. Dementsprechend wurden gegenständlich vom BVwG Verfahrenseinstellungen betreffend das Nachprüfungsverfahren, unter Bedachtnahme auf den im Wortlaut eindeutigen Paragraph 350, Absatz 4, BVergG 2018 das Verfahren betreffend den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und das akzessorische Pauschalgebührenersatzverfahren (betreffend die für den Nachprüfungsantrag und den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung entrichteten Pauschalgebühren) ausgesprochen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

3.3. Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.3. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen Spruchpunkt A) ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Siehe insgesamt nochmals VwGH Zl Fr 2014/20/0047.Die Revision gegen Spruchpunkt A) ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Siehe insgesamt nochmals VwGH Zl Fr 2014/20/0047.

Schlagworte

Antrag auf einstweilige Verfügung, Antragszurückziehung,
Beschwerdezurückziehung, Einstellung, einstweilige Verfügung,
Provisorialverfahren, Verfahrenseinstellung, Vergabeverfahren,
Zurückziehung, Zurückziehung Antrag, Zurückziehung der Beschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W131.2205538.1.00

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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