TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/20 W114 2176834-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.09.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

20.09.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
MOG 2007 §6
MOG 2007 §8i
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W114 2176834-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , vom 04.11.2016 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien vom 27.10.2016, AZ II/7-EBP/14-4696966010, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2014 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , BNr. römisch 40 , vom 04.11.2016 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB römisch zwei der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien vom 27.10.2016, AZ II/7-EBP/14-4696966010, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2014 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Am 28.04.2014 stellte XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2014 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2014 für die in den Beilagen Flächenbogen 2014 und Flächennutzung 2014 näher konkretisierten Flächen.1. Am 28.04.2014 stellte römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , BNr. römisch 40 , (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2014 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2014 für die in den Beilagen Flächenbogen 2014 und Flächennutzung 2014 näher konkretisierten Flächen.

2. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2014 Auftreiber auf die Alm mit der BNr. XXXX (im Weiteren: XXXX ) und die Alm mit der BNr.2. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2014 Auftreiber auf die Alm mit der BNr. römisch 40 (im Weiteren: römisch 40 ) und die Alm mit der BNr.

XXXX .römisch 40 .

Für diese Alm wurden von der Almbewirtschafterin dieser Alm am 10.03.2014 ein entsprechender MFA für das Jahr 2014 gestellt. Dabei wurde für die XXXX ursprünglich eine Gesamtalmfutterfläche mit einem Ausmaß von 145,83 ha und die Alm mit der BNr. XXXX eine solche mit einem Ausmaß von 13,38 ha beantragt.Für diese Alm wurden von der Almbewirtschafterin dieser Alm am 10.03.2014 ein entsprechender MFA für das Jahr 2014 gestellt. Dabei wurde für die römisch 40 ursprünglich eine Gesamtalmfutterfläche mit einem Ausmaß von 145,83 ha und die Alm mit der BNr. römisch 40 eine solche mit einem Ausmaß von 13,38 ha beantragt.

3. Mit Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (im Weiteren: AMA) vom 05.01.2014, AZ II/7-EBP/14-122681512, wurde dem Beschwerdeführer auf der Grundlage von 79,81 vorhandenen Zahlungsansprüchen mit einem Wert von EUR XXXX und einer beantragten und festgestellten beihilfefähigen Fläche mit einem Ausmaß von 69,40 ha (davon anteilige Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 23,13 ha) für das Antragsjahr 2014 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.3. Mit Bescheid des Vorstandes für den GB römisch zwei der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (im Weiteren: AMA) vom 05.01.2014, AZ II/7-EBP/14-122681512, wurde dem Beschwerdeführer auf der Grundlage von 79,81 vorhandenen Zahlungsansprüchen mit einem Wert von EUR römisch 40 und einer beantragten und festgestellten beihilfefähigen Fläche mit einem Ausmaß von 69,40 ha (davon anteilige Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 23,13 ha) für das Antragsjahr 2014 eine EBP in Höhe von EUR römisch 40 gewährt. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

4. Am 12.08.2015 fand auf der XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle durch die AMA statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2014 statt einer beantragten Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 145,83 nur eine solche mit einem Ausmaß von 139,03 ha festgestellt. Das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde der Bewirtschafterin der XXXX mit Schreiben vom 14.12.2015 AZ GB I/Abt.2/703943010, zum Parteiengehör übermittelt. Die Bewirtschafterin dieser Alm hat zum Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben.4. Am 12.08.2015 fand auf der römisch 40 eine Vor-Ort-Kontrolle durch die AMA statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2014 statt einer beantragten Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 145,83 nur eine solche mit einem Ausmaß von 139,03 ha festgestellt. Das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde der Bewirtschafterin der römisch 40 mit Schreiben vom 14.12.2015 AZ GB I/Abt.2/703943010, zum Parteiengehör übermittelt. Die Bewirtschafterin dieser Alm hat zum Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben.

5. Am 12.10.2016 langte bei der Bezirksbauernkammer XXXX eine "§8i MOG-Erklärung" des Beschwerdeführers ein, in welcher dieser als bloßer Auftreiber auf die XXXX im Antragsjahr 2014 erklärt, dass er sich als Auftreiber auf diese Alm vor Beginn der Alpung über das Ausmaß der Almfutterfläche ausreichend informiert habe und auch keine sonstigen Umstände vorgelegen wären, die für ihn Zweifel an den fachlichen Angaben hätten wecken müssen. Er habe von der Zuverlässigkeit der Almbewirtschafterin der XXXX ausgehen können.5. Am 12.10.2016 langte bei der Bezirksbauernkammer römisch 40 eine "§8i MOG-Erklärung" des Beschwerdeführers ein, in welcher dieser als bloßer Auftreiber auf die römisch 40 im Antragsjahr 2014 erklärt, dass er sich als Auftreiber auf diese Alm vor Beginn der Alpung über das Ausmaß der Almfutterfläche ausreichend informiert habe und auch keine sonstigen Umstände vorgelegen wären, die für ihn Zweifel an den fachlichen Angaben hätten wecken müssen. Er habe von der Zuverlässigkeit der Almbewirtschafterin der römisch 40 ausgehen können.

6. Die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX berücksichtigend wurde mit Abänderungsbescheid der AMA vom 27.10.2016, AZ II/4-EBP/14-4696966010, dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2014 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt und ein Betrag in Höhe von EUR XXXX zurückgefordert. Dabei wurde von 79,81 vorhandenen Zahlungsansprüchen mit einem Wert von EUR XXXX , einer beantragten beihilfefähigen Fläche mit einem Ausmaß von 69,40 ha, davon 23,13 ha beantragte beihilfefähige anteilige Almfutterfläche, und einer festgestellten beihilfefähigen Fläche mit einem Ausmaß von 68,94 ha (davon festgestellte beihilfefähige anteilige Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 22,67 ha) für das Antragsjahr 2014 ausgegangen. Daraus ergab sich eine Differenzfläche mit einem Ausmaß von 0,46 ha. Eine Flächensanktion wurde in dieser Entscheidung nicht verfügt.6. Die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle auf der römisch 40 berücksichtigend wurde mit Abänderungsbescheid der AMA vom 27.10.2016, AZ II/4-EBP/14-4696966010, dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2014 eine EBP in Höhe von EUR römisch 40 gewährt und ein Betrag in Höhe von EUR römisch 40 zurückgefordert. Dabei wurde von 79,81 vorhandenen Zahlungsansprüchen mit einem Wert von EUR römisch 40 , einer beantragten beihilfefähigen Fläche mit einem Ausmaß von 69,40 ha, davon 23,13 ha beantragte beihilfefähige anteilige Almfutterfläche, und einer festgestellten beihilfefähigen Fläche mit einem Ausmaß von 68,94 ha (davon festgestellte beihilfefähige anteilige Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 22,67 ha) für das Antragsjahr 2014 ausgegangen. Daraus ergab sich eine Differenzfläche mit einem Ausmaß von 0,46 ha. Eine Flächensanktion wurde in dieser Entscheidung nicht verfügt.

7. Gegen den Abänderungsbescheid der AMA vom 27.10.2016, AZ II/4-EBP/14-4696966010, erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 04.11.2016 eine Beschwerde. Darin führte der BF unter Verweis auf die vorgelegte "§8i MOG-Erklärung" aus, gegen ihn als bloßen Auftreiber auf die XXXX keine Kürzung hätte verhängt werden dürfen.7. Gegen den Abänderungsbescheid der AMA vom 27.10.2016, AZ II/4-EBP/14-4696966010, erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 04.11.2016 eine Beschwerde. Darin führte der BF unter Verweis auf die vorgelegte "§8i MOG-Erklärung" aus, gegen ihn als bloßen Auftreiber auf die römisch 40 keine Kürzung hätte verhängt werden dürfen.

9. Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 17.11.2017 die Beschwerde und die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1. Der Beschwerdeführer stellte am 28.04.2014 einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2014 und beantragte u.a. die Gewährung der EBP für das Antragsjahr 2014 für in den Beilagen Flächenbogen 2014 und Flächennutzung 2014 näher konkretisierten Flächen.

2. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2013 Auftreiber auf die XXXX sowie die Alm mit der BNr. XXXX , wobei für die XXXX eine Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 145,83 ha und die Alm mit der BNr. XXXX eine solche mit einem Ausmaß von 13,38 ha beantragt wurde.2. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2013 Auftreiber auf die römisch 40 sowie die Alm mit der BNr. römisch 40 , wobei für die römisch 40 eine Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 145,83 ha und die Alm mit der BNr. römisch 40 eine solche mit einem Ausmaß von 13,38 ha beantragt wurde.

3. Mit Bescheid der AMA vom 05.01.2014, AZ II/7-EBP/14-122681512, wurde dem Beschwerdeführer auf der Grundlage von 79,81 vorhandenen Zahlungsansprüchen mit einem Wert von EUR XXXX und einer beantragten und festgestellten beihilfefähigen Fläche mit einem Ausmaß von 69,40 ha (davon anteilige Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 23,13 ha) für das Antragsjahr 2014 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.3. Mit Bescheid der AMA vom 05.01.2014, AZ II/7-EBP/14-122681512, wurde dem Beschwerdeführer auf der Grundlage von 79,81 vorhandenen Zahlungsansprüchen mit einem Wert von EUR römisch 40 und einer beantragten und festgestellten beihilfefähigen Fläche mit einem Ausmaß von 69,40 ha (davon anteilige Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 23,13 ha) für das Antragsjahr 2014 eine EBP in Höhe von EUR römisch 40 gewährt. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

4. Ausgehend von einer Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX am 12.08.2015, bei der statt der beantragten Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 145,83 ha nur eine solche mit einem Ausmaß von 145,83 ha festgestellt wurde, wurde mit Bescheid der AMA vom 27.10.2016, AZ II/4-EBP/14-4696966010, dem BF für das Antragsjahr 2014 nur mehr eine EBP in Höhe von EUR XXXX zuerkannt und ein Betrag in Höhe von EUR XXXX zurückgefordert.4. Ausgehend von einer Vor-Ort-Kontrolle auf der römisch 40 am 12.08.2015, bei der statt der beantragten Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 145,83 ha nur eine solche mit einem Ausmaß von 145,83 ha festgestellt wurde, wurde mit Bescheid der AMA vom 27.10.2016, AZ II/4-EBP/14-4696966010, dem BF für das Antragsjahr 2014 nur mehr eine EBP in Höhe von EUR römisch 40 zuerkannt und ein Betrag in Höhe von EUR römisch 40 zurückgefordert.

Die Rückforderung ergab sich aus der anteilig verringert festgestellten Almfutterfläche im Ausmaß von 0,46 ha. 0,46 ha von 68,94 ha festgestellten ha sind etwas mehr als 2,23 % und damit weniger als 0,67 % bzw. auch weniger als 2 ha.

Daher wurde im angefochtenen Bescheid auch keine Sanktion verfügt.

5. Der Beschwerdeführer verfügte im Antragsjahr 2014 zwar über 69,42 flächenbezogene Zahlungsansprüche. Da jedoch für den BF für das Antragsjahr 2014 nur eine beihilfefähige Fläche mit einem Ausmaß von 68,94 ha festgestellt wurde, wurden auch nur 68,94 Zahlungsansprüche bedient bzw. die EBP für 68,94 Zahlungsansprüche ausbezahlt.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus den von der AMA vorgelegten Verfahrensunterlagen. Diese wurden von dem Beschwerdeführer nicht substanziiert bestritten.

Belege für die Unrichtigkeit der von der AMA vorgenommenen Vor-Ort-Kontrolle wurden vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht, weshalb auch das erkennende Gericht davon ausgeht, dass die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX zutreffend sind.Belege für die Unrichtigkeit der von der AMA vorgenommenen Vor-Ort-Kontrolle wurden vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht, weshalb auch das erkennende Gericht davon ausgeht, dass die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle auf der römisch 40 zutreffend sind.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und Verfahren:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.Gemäß Paragraph 6, MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.Gemäß Paragraph eins, AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Rechtsgrundlagen:

Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73/2009), lauten auszugsweise:Artikel 19, Absatz eins, sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290 aus 2005,, (EG) Nr. 247 aus 2006,, (EG) Nr. 378 aus 2007, sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, Amtsblatt L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73 aus 2009,), lauten auszugsweise:

"Artikel 19

Beihilfeanträge

(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:

a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,

b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,

c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind."

"Artikel 33

Zahlungsansprüche

(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie

a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, erhalten haben;

b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...],

erhalten haben. [...]."

"Artikel 34

Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,

[...]."

"Artikel 35

Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.

(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."

"Artikel 37

Mehrfachanträge

Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."

Art. 2 Z 23, 12 Abs. 1, 21, 25, 26 Abs. 1, 57, 58, 73 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor lauten:Artikel 2, Ziffer 23, 12, Absatz eins, 21, 25, 26, Absatz eins, 57, 58, 73 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor lauten:

"Artikel 2

[...]

23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;"

"Artikel 12

Inhalt des Sammelantrags

(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere

a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;

b) die betreffende(n) Beihilferegelung(en);

c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;

d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;

e) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat."

"Artikel 21

Berichtigung offensichtlicher Irrtümer

Unbeschadet der Artikel 11 bis 20 kann ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt."

"Artikel 25

Rücknahme von Beihilfeanträgen

(1) Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. [...]

(2) Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.

(3) Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Beihilfeantrags oder -antragsteils befand."

"Artikel 26

Allgemeine Grundsätze

(1) Die in dieser Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Normen für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden."

"Artikel 57

Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen

(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.

(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:

  • -Strichaufzählung
    ergibt sich eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt;

  • -Strichaufzählung
    liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so werden die angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt.

(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.

[...] wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der [...] angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.

Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt."

"Artikel 58

Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zu viel angemeldeten Flächen

Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], über der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.

Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.

Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird gemäß Artikel 5b der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission (20) verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig gemäß dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert."Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird gemäß Artikel 5b der Verordnung (EG) Nr. 885 aus 2006, der Kommission (20) verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig gemäß dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert."

"Artikel 73

Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse

(1) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.(1) Die in den Kapiteln römisch eins und römisch zwei vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.

(2) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.(2) Die in den Kapiteln römisch eins und römisch zwei vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.

Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation."

"Artikel 80

Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet. [...]

(3) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.

Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist."

§§ 8i Abs. 1 MOG 2007 lautet:Paragraphen 8 i, Absatz eins, MOG 2007 lautet:

"Regelung für Auftreiber auf gemeinschaftlich genutzte Futterflächen

§ 8i. (1) Betriebsinhabern, die auf gemeinschaftlich genutzte Almen und Weiden Tiere auftreiben, wird die beihilfefähige Fläche entsprechend dem Anteil der von ihnen jeweils aufgetriebenen Tiere zugerechnet. Gemäß Art. 73 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. Nr. L 316 vom 30.11.2009 S. 1, finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn für den auftreibenden Betriebsinhaber keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können."Paragraph 8 i, (1) Betriebsinhabern, die auf gemeinschaftlich genutzte Almen und Weiden Tiere auftreiben, wird die beihilfefähige Fläche entsprechend dem Anteil der von ihnen jeweils aufgetriebenen Tiere zugerechnet. Gemäß Artikel 73, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, Amtsblatt Nummer L 316 vom 30.11.2009 Seite 1, finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn für den auftreibenden Betriebsinhaber keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können."

3.3. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:

3.3.1. Im vorliegenden Fall wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2014 für eine festgestellte beihilfefähige Fläche mit einem Ausmaß von 68,94 ha eine EBP in Höhe von EUR XXXX bei 79,81 vorhandenen Zahlungsansprüchen gewährt.3.3.1. Im vorliegenden Fall wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2014 für eine festgestellte beihilfefähige Fläche mit einem Ausmaß von 68,94 ha eine EBP in Höhe von EUR römisch 40 bei 79,81 vorhandenen Zahlungsansprüchen gewährt.

Gemäß Art. 2 Z 23 iVm Art. 57 Abs. 2 der VO (EG) 1122/2009 gilt, dass bei einer Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde zu legen ist.Gemäß Artikel 2, Ziffer 23, in Verbindung mit Artikel 57, Absatz 2, der VO (EG) 1122 aus 2009, gilt, dass bei einer Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde zu legen ist.

Aus diesem Grund war der Auszahlungsbetrag gemäß Art. 57 VO (EG) 1122/2009 auf der Grundlage der ermittelten Fläche von 68,94 ha zu berechnen.Aus diesem Grund war der Auszahlungsbetrag gemäß Artikel 57, VO (EG) 1122 aus 2009, auf der Grundlage der ermittelten Fläche von 68,94 ha zu berechnen.

3.3.2. Die Ergebnisse der durchgeführten Vor-Ort-Kontrollen wurden, wie sich aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung ergibt, vom BF nicht in Abrede gestellt. Auch das erkennende Gericht sieht keine Veranlassung diese zu beanstanden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 15.09.2011, Zl. 2011/17/0123, unter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht der Parteien im Verfahren nach dem AVG bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes ausgesprochen, dass die belangte Behörde ohne konkrete nähere Angaben des Berufungswerbers nicht gehalten ist, das Ergebnis der fachlich kompetenten Überprüfung vor Ort in Zweifel zu ziehen. Die Behörde ist insbesondere nicht gehalten, auf Grund bloßer Vermutungen ohne weitere konkrete Anhaltspunkte, in welcher Hinsicht die Beurteilung im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle unzutreffend wäre, eine neuerliche Überprüfung durchzuführen (auch VwGH 07.10.2013, 2013/17/0541).

3.3.3. Den BF trifft die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße (VwGH vom 09.09.2013, 2011/17/0216). Auch der Umstand, dass die Behörde zunächst die Flächenangaben des Beschwerdeführers bzw. seines ihn vertretenden Almbewirtschafters ihrem Bescheid zu Grunde legte, steht einer Abänderung des entsprechenden Bescheides nach Feststellung der objektiven Ausmaße der beantragten Flächen und einer allfälligen Anwendung der in der VO (EG) 1122/2009 vorgesehenen Sanktionen nicht entgegen (VwGH vom 20.07.2011, 2007/17/0164, dort zur vergleichbaren Rechtslage der VO (EG) 796/2004).3.3.3. Den BF trifft die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße (VwGH vom 09.09.2013, 2011/17/0216). Auch der Umstand, dass die Behörde zunächst die Flächenangaben des Beschwerdeführers bzw. seines ihn vertretenden Almbewirtschafters ihrem Bescheid zu Grunde legte, steht einer Abänderung des entsprechenden Bescheides nach Feststellung der objektiven Ausmaße der beantragten Flächen und einer allfälligen Anwendung der in der VO (EG) 1122 aus 2009, vorgesehenen Sanktionen nicht entgegen (VwGH vom 20.07.2011, 2007/17/0164, dort zur vergleichbaren Rechtslage der VO (EG) 796 aus 2004,).

3.3.4. Sanktionen wurden im angefochtenen Bescheid nicht verhängt. Sämtliche vorgebrachten Beschwerdepunkte diesbezüglich gehen daher ins Leere.

3.3.5. Sofern der BF ausführt, dass ihn an einer falschen Flächenbeantragung kein Verschulden treffe, da die entsprechenden Almfutterflächen von der jeweiligen Almbewirtschafterin beantragt worden wären, wird darauf hingewiesen, dass der Almbewirtschafter Verwalter und Prozessbevollmächtigter des Almauftreibers ist, der u.

a. auch zur Antragstellung für den Auftreiber bevollmächtigt ist. Seine Handlungen sind dem jeweiligen Beschwerdeführer daher zuzurechnen (VwGH vom 17.06.2009, 2008/17/0224). Die entsprechenden Kontrollberichte über die Vor-Ort-Kontrollen wurden auch den Bewirtschafterinnen der jeweiligen Almen zum Parteiengehör übermittelt. Diese haben jedoch die Ergebnisse dieser Vor-Ort-Kontrollen zur Kenntnis nehmend von einer entgegnenden Stellungnahme abgesehen. Daher ist auch diesbezüglich davon auszugehen, dass das Ermittlungsverfahren rechtskonform geführt wurde.

3.3.6. Dass Zahlungsansprüche als nicht genutzt beurteilt wurden, ergibt sich als Folge aus der Bestimmung des Art. 15 Abs. 1 der VO (EG) 1120/2009 und ist soweit nicht zu beanstanden.3.3.6. Dass Zahlungsansprüche als nicht genutzt beurteilt wurden, ergibt sich als Folge aus der Bestimmung des Artikel 15, Absatz eins, der VO (EG) 1120 aus 2009, und ist soweit nicht zu beanstanden.

3.3.7. Sofern der Beschwerdeführer aus seiner § 8i MOG-Erklärung bezüglich der XXXX ausführt, dass demnach keine Rückzahlung verfügt werden könne, irrt er, wie der bloße Wortlaut von § 8i MOG zweifelsfrei bestätigt, zumal im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle festgestellte Flächenabweichungen - im Gegensatz zu Flächensanktionen - nicht als Kürzung en oder Ausschlüsse zu versteh sind. Zudem wäre auch nicht logisch, dass ein Förderungswerber für eine nicht vorhandene (weil reduzierte) Fläche eine Förderung erhalten sollte. Da in der gegenständlichen Angelegenheit keine Flächensanktion verfügt wurde und daher kein Betrag abgezogen wurde, wirkt sich die ordnungsgemäße und rechtsrichtig eingebrachte § 8i MOG-Erklärung nicht dahingehend aus, dass dem Beschwerdeführer ein Mehrbetrag zuzuerkennen wäre. Die Rückforderung in Höhe von EUR 63,04 ist einzig und allein darauf zurückzuführen, dass eine geringere Almfutterfläche auf der XXXX im Rahmen einer unbeanstandeten Vor-Ort-Kontrolle festgestellt wurde, als von der Bewirtschafterin dieser Alm ursprünglich im MFA 2014 beantragt wurde.3.3.7. Sofern der Beschwerdeführer aus seiner Paragraph 8 i, MOG-Erklärung bezüglich der römisch 40 ausführt, dass demnach keine Rückzahlung verfügt werden könne, irrt er, wie der bloße Wortlaut von Paragraph 8 i, MOG zweifelsfrei bestätigt, zumal im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle festgestellte Flächenabweichungen - im Gegensatz zu Flächensanktionen - nicht als Kürzung en oder Ausschlüsse zu versteh sind. Zudem wäre auch nicht logisch, dass ein Förderungswerber für eine nicht vorhandene (weil reduzierte) Fläche eine Förderung erhalten sollte. Da in der gegenständlichen Angelegenheit keine Flächensanktion verfügt wurde und daher kein Betrag abgezogen wurde, wirkt sich die ordnungsgemäße und rechtsrichtig eingebrachte Paragraph 8 i, MOG-Erklärung nicht dahingehend aus, dass dem Beschwerdeführer ein Mehrbetrag zuzuerkennen wäre. Die Rückforderung in Höhe von EUR 63,04 ist einzig und allein darauf zurückzuführen, dass eine geringere Almfutterfläche auf der römisch 40 im Rahmen einer unbeanstandeten Vor-Ort-Kontrolle festgestellt wurde, als von der Bewirtschafterin dieser Alm ursprünglich im MFA 2014 beantragt wurde.

3.3.8. Im Übrigen wird darauf hinzuweisen, dass Art. 58 VO (EU) 1306/2013 und ähnlich bisher Art. 9 der VO (EG) 1290/2005 die Mitgliedstaaten verpflichten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten.3.3.8. Im Übrigen wird darauf hinzuweisen, dass Artikel 58, VO (EU) 1306 aus 2013, und ähnlich bisher Artikel 9, der VO (EG) 1290 aus 2005, die Mitgliedstaaten verpflichten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten.

Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg & Sons, Rn 64). Dies hat zur Folge, dass aktuelle Kontrollergebnisse nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 09.09.2013, 2011/17/0216, ausgesprochen, dass die Verwaltungsbehörden insbesondere berechtigt und verpflichtet sind, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen die Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall keine einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage ist jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vgl. VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall keine einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage ist jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vergleiche VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053.

Schlagworte

beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Berechnung,
Bescheidabänderung, Bevollmächtigter, Direktzahlung, einheitliche
Betriebsprämie, Flächenabweichung, INVEKOS, konkrete Darlegung,
Konkretisierung, Kontrolle, Mehrfachantrag-Flächen,
Mitwirkungspflicht, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung,
Rückforderung, Vollmacht, Zahlungsansprüche, Zurechenbarkeit,
Zuverlässigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W114.2176834.1.00

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten