TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/20 W114 2016647-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.09.2018
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Entscheidungsdatum

20.09.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
MOG 2007 §19 Abs3
MOG 2007 §19 Abs7
MOG 2007 §6
VwGVG §14 Abs1
VwGVG §15 Abs1
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §27
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W114 2016647-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , vom 21.10.2013 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien vom 26.09.2013, AZ II/7-EBP/12-119910439, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2012, nach Beschwerdevorentscheidung des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien vom 26.02.2014, AZ II/7-EBP/12-120914251, nach Vorlageantrag vom 06.03.2014 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , BNr. römisch 40 , vom 21.10.2013 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB römisch zwei der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien vom 26.09.2013, AZ II/7-EBP/12-119910439, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2012, nach Beschwerdevorentscheidung des Vorstandes für den GB römisch zwei der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien vom 26.02.2014, AZ II/7-EBP/12-120914251, nach Vorlageantrag vom 06.03.2014 zu Recht:

A)

I. Die Beschwerdevorentscheidung des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien vom 26.02.2014, AZ II/7-EBP/12-120914251, wird ersatzlos behoben.römisch eins. Die Beschwerdevorentscheidung des Vorstandes für den GB römisch zwei der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien vom 26.02.2014, AZ II/7-EBP/12-120914251, wird ersatzlos behoben.

II. Der Beschwerde wird stattgegeben.römisch zwei. Der Beschwerde wird stattgegeben.

XXXX , XXXX , XXXX , als Bewirtschafter des Betriebes mit der BNr.römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , als Bewirtschafter des Betriebes mit der BNr.

XXXX , ist für das Antragsjahr 2012 auf der Grundlage von 79,81 beihilfefähigen Zahlungsansprüchen mit einem Wert von EUR XXXX , einer beantragten beihilfefähigen Fläche auf seinem Heimbetrieb mit einem Ausmaß von 47,08 ha, einer von der Almbewirtschafterin der Alm mit der BNr. XXXX mit einem Ausmaß von 122,87 beantragten beihilfefähigen Almfutterfläche, einer auf der Alm mit der BNr. XXXX festgestellten beihilfefähigen Fläche mit einem Ausmaß von 146,20 ha, einer von der Bewirtschafterin der Gemeinschaftsweide mit der BNr. XXXX mit einem Ausmaß von 15,02 ha beantragten beihilfefähigen Hutweideflächen bzw. einer auf dieser Gemeinschaftsweide festgestellten beihilfefähigen Hutweide mit einem Ausmaß von 13,38 ha die Einheitliche Betriebsprämie zu gewähren.römisch 40 , ist für das Antragsjahr 2012 auf der Grundlage von 79,81 beihilfefähigen Zahlungsansprüchen mit einem Wert von EUR römisch 40 , einer beantragten beihilfefähigen Fläche auf seinem Heimbetrieb mit einem Ausmaß von 47,08 ha, einer von der Almbewirtschafterin der Alm mit der BNr. römisch 40 mit einem Ausmaß von 122,87 beantragten beihilfefähigen Almfutterfläche, einer auf der Alm mit der BNr. römisch 40 festgestellten beihilfefähigen Fläche mit einem Ausmaß von 146,20 ha, einer von der Bewirtschafterin der Gemeinschaftsweide mit der BNr. römisch 40 mit einem Ausmaß von 15,02 ha beantragten beihilfefähigen Hutweideflächen bzw. einer auf dieser Gemeinschaftsweide festgestellten beihilfefähigen Hutweide mit einem Ausmaß von 13,38 ha die Einheitliche Betriebsprämie zu gewähren.

Unter Berücksichtigung der angeführten Parameter entfällt die im Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien vom 26.09.2013, AZ II/7-EBP/12-119910439, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2012 verfügte Flächensanktion mit einem Betrag in Höhe von EUR - XXXX ersatzlos.Unter Berücksichtigung der angeführten Parameter entfällt die im Bescheid des Vorstandes für den GB römisch zwei der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien vom 26.09.2013, AZ II/7-EBP/12-119910439, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2012 verfügte Flächensanktion mit einem Betrag in Höhe von EUR - römisch 40 ersatzlos.

III. Die AMA hat gemäß § 19 Abs. 3 MOG 2007 nach den Vorgaben in diesem Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen hinsichtlich der Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2012 durchzuführen und das Ergebnis XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , bescheidmäßig mitzuteilen.römisch drei. Die AMA hat gemäß Paragraph 19, Absatz 3, MOG 2007 nach den Vorgaben in diesem Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen hinsichtlich der Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2012 durchzuführen und das Ergebnis römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , BNr. römisch 40 , bescheidmäßig mitzuteilen.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Am 26.04.2012 stellte XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2012 und beantragten u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2012 für die in den Beilagen Flächenbogen 2012 und Flächennutzung 2012 näher konkretisierten Flächen mit einem Flächenausmaß von 47,08 ha.1. Am 26.04.2012 stellte römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , BNr. römisch 40 , (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2012 und beantragten u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2012 für die in den Beilagen Flächenbogen 2012 und Flächennutzung 2012 näher konkretisierten Flächen mit einem Flächenausmaß von 47,08 ha.

2. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2012 Auftreiber auf die Alm mit der BNr. XXXX (im Weiteren: XXXX ) als auch Alleinauftreiber auf die Gemeinschaftsweide mit der BNr. XXXX (im Weiteren: XXXX ). Beim XXXX war der Beschwerdeführer zudem auch Obmann der diese Gemeinschaftsweide bewirtschaftenden XXXX .2. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2012 Auftreiber auf die Alm mit der BNr. römisch 40 (im Weiteren: römisch 40 ) als auch Alleinauftreiber auf die Gemeinschaftsweide mit der BNr. römisch 40 (im Weiteren: römisch 40 ). Beim römisch 40 war der Beschwerdeführer zudem auch Obmann der diese Gemeinschaftsweide bewirtschaftenden römisch 40 .

Im MFA für das Antragsjahr 2012 für den XXXX hat der Beschwerdeführer am 26.04.2012 im entsprechenden MFA eine beihilfefähige Fläche mit einem Ausmaß von 21,63 ha beantragt.Im MFA für das Antragsjahr 2012 für den römisch 40 hat der Beschwerdeführer am 26.04.2012 im entsprechenden MFA eine beihilfefähige Fläche mit einem Ausmaß von 21,63 ha beantragt.

Im entsprechenden MFA für das Antragsjahr 2012 wurde von der Bewirtschafterin der XXXX am 24.04.2012 eine beihilfefähige Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 122,87 ha beantragt.Im entsprechenden MFA für das Antragsjahr 2012 wurde von der Bewirtschafterin der römisch 40 am 24.04.2012 eine beihilfefähige Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 122,87 ha beantragt.

3. Am 15.05.2013 beantragte die Bewirtschafterin des XXXX im Wege der Bezirksbauernkammer Zell am See bei der AMA eine freiwillige rückwirkende Korrektur der im MFA 2012 für das Antragsjahr 2012 beantragen beihilfefähigen Fläche von 21,63 ha auf 15,02 ha.3. Am 15.05.2013 beantragte die Bewirtschafterin des römisch 40 im Wege der Bezirksbauernkammer Zell am See bei der AMA eine freiwillige rückwirkende Korrektur der im MFA 2012 für das Antragsjahr 2012 beantragen beihilfefähigen Fläche von 21,63 ha auf 15,02 ha.

4. Am 23.05.2013 (vorangekündigt am 22.05.2013) fand auf dem XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle durch die AMA statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2012 statt einer beantragten Almfutterfläche mit einem zwischenzeitig reduzierten Ausmaß von 15,02 ha nur mehr eine solche mit einem Ausmaß von 13,38 ha festgestellt. Das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde der Bewirtschafterin dieser Alm mit Schreiben vom 25.06.2013, AZ GB I/TPD/119696352, zum Parteiengehör übermittelt. Die Bewirtschafterin hat - offensichtlich das Kontrollergebnis anerkennend zur Kenntnis nehmend - zum Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben.4. Am 23.05.2013 (vorangekündigt am 22.05.2013) fand auf dem römisch 40 eine Vor-Ort-Kontrolle durch die AMA statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2012 statt einer beantragten Almfutterfläche mit einem zwischenzeitig reduzierten Ausmaß von 15,02 ha nur mehr eine solche mit einem Ausmaß von 13,38 ha festgestellt. Das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde der Bewirtschafterin dieser Alm mit Schreiben vom 25.06.2013, AZ GB I/TPD/119696352, zum Parteiengehör übermittelt. Die Bewirtschafterin hat - offensichtlich das Kontrollergebnis anerkennend zur Kenntnis nehmend - zum Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben.

5. Auch auf der XXXX wurde eine Vor-Ort-Kontrolle durch die AMA durchgeführt, wobei für das Antragsjahr 2012 eine Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 146,20 ha, und damit um eine um 23,33 ha größere beihilfefähige Fläche, als von der Bewirtschafterin dieser Alm in ihrem MFA für das Antragsjahr 2012 beantragt wurde, festgestellt wurde.5. Auch auf der römisch 40 wurde eine Vor-Ort-Kontrolle durch die AMA durchgeführt, wobei für das Antragsjahr 2012 eine Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 146,20 ha, und damit um eine um 23,33 ha größere beihilfefähige Fläche, als von der Bewirtschafterin dieser Alm in ihrem MFA für das Antragsjahr 2012 beantragt wurde, festgestellt wurde.

Mit Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (im Weiteren: AMA) vom 26.09.2013, AZ II/7-EBP/12-119910439, wurde für den Beschwerdeführer auf der Grundlage von 79,81 beihilfefähigen Zahlungsansprüchen mit einem Wert von EUR XXXX , einer beantragten beihilfefähigen Fläche auf seinem Heimbetrieb mit einem Ausmaß von 47,08 ha, einer von der Almbewirtschafterin der XXXX beantragten beihilfefähigen Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 122,87 ha - und damit von einer beihilfefähigen anteiligen Almfutterfläche auf der XXXX mit einem Ausmaß von 8,41 ha -, einer beantragten beihilfefähigen Hutweide auf dem XXXX mit einem Ausmaß von 21,63 ha und einer festgestellten beihilfefähigen Hutweide auf dem XXXX mit einem Ausmaß von 13,38 ausgegangen und damit eine Differenzfläche mit einem Ausmaß von 6,66 ha für das Antragsjahr 2012 festgestellt. Damit wurde in dieser Entscheidung gegen den Beschwerdeführer eine Flächensanktion in Höhe von EUR XXXX verfügt und für das Antragsjahr 2012 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt.Mit Bescheid des Vorstandes für den GB römisch zwei der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (im Weiteren: AMA) vom 26.09.2013, AZ II/7-EBP/12-119910439, wurde für den Beschwerdeführer auf der Grundlage von 79,81 beihilfefähigen Zahlungsansprüchen mit einem Wert von EUR römisch 40 , einer beantragten beihilfefähigen Fläche auf seinem Heimbetrieb mit einem Ausmaß von 47,08 ha, einer von der Almbewirtschafterin der römisch 40 beantragten beihilfefähigen Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 122,87 ha - und damit von einer beihilfefähigen anteiligen Almfutterfläche auf der römisch 40 mit einem Ausmaß von 8,41 ha -, einer beantragten beihilfefähigen Hutweide auf dem römisch 40 mit einem Ausmaß von 21,63 ha und einer festgestellten beihilfefähigen Hutweide auf dem römisch 40 mit einem Ausmaß von 13,38 ausgegangen und damit eine Differenzfläche mit einem Ausmaß von 6,66 ha für das Antragsjahr 2012 festgestellt. Damit wurde in dieser Entscheidung gegen den Beschwerdeführer eine Flächensanktion in Höhe von EUR römisch 40 verfügt und für das Antragsjahr 2012 eine EBP in Höhe von EUR römisch 40 gewährt.

Dieser Bescheid wurde dem BF am 08.10.2013 zugestellt.

6. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 21.10.2013 rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung, die nunmehr vom erkennenden Gericht als Beschwerde zu behandeln ist.

Begründet wurde dieses Rechtsmittel im Wesentlichsten zusammengefasst damit, dass die Vor-Ort-Kontrolle im Antragsjahr 2009, auf die sich der Beschwerdeführer verlassen habe, nicht berücksichtigt worden wäre.

Den BF treffe kein Verschulden, da sich während des Verpflichtungszeitraumes das Mess-System zur Flächenermittlung auf Almen verändert habe.

Die verfügte Strafe sei unangemessen hoch und gleichheitswidrig. Zudem sei die vom BF vorgenommene freiwillige rückwirkende Almfutterflächenreduzierung auf dem XXXX zu Unrecht nicht berücksichtigt worden.Die verfügte Strafe sei unangemessen hoch und gleichheitswidrig. Zudem sei die vom BF vorgenommene freiwillige rückwirkende Almfutterflächenreduzierung auf dem römisch 40 zu Unrecht nicht berücksichtigt worden.

7. Infolge einer Änderung der dem BF zustehenden Zahlungsansprüche - jedoch ohne Änderung bei der Gesamtzahl und des Wertes der Zahlungsansprüche - wurde dem BF mit Abänderungsbescheid im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung vom 26.02.2014, AZ II/7-EBP/12-120914251, für das Antragsjahr 2012 weiterhin eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt.7. Infolge einer Änderung der dem BF zustehenden Zahlungsansprüche - jedoch ohne Änderung bei der Gesamtzahl und des Wertes der Zahlungsansprüche - wurde dem BF mit Abänderungsbescheid im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung vom 26.02.2014, AZ II/7-EBP/12-120914251, für das Antragsjahr 2012 weiterhin eine EBP in Höhe von EUR römisch 40 gewährt.

Die Beschwerdevorentscheidung wurde dem Beschwerdeführer am 04.03.2014 zugestellt.

8. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 06.03.2014 einen Vorlageantrag und wies neuerlich auf die vorgenommene freiwillige rückwirkende Almfutterflächenreduzierung auf dem XXXX vom 15.05.2013 hin.8. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 06.03.2014 einen Vorlageantrag und wies neuerlich auf die vorgenommene freiwillige rückwirkende Almfutterflächenreduzierung auf dem römisch 40 vom 15.05.2013 hin.

9. Am 18.07.2014 langte bei der AMA eine "Bestätigung gemäß Task Force Almen" vom 11.07.2014 ein. Darin bestätigt die Bezirksbauernkammer XXXX , dass die Bewirtschafterin des XXXX für das Antragsjahr 2012 die Flächen im Rahmen einer erfolgten amtlichen Ermittlung (Digitalisierung) nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach den Vorgaben der AMA ermittelt habe und dass die Flächenabweichung dem Beschwerdeführer und der Bezirkslandwirtschaftskammer nicht erkennbar gewesen wäre.9. Am 18.07.2014 langte bei der AMA eine "Bestätigung gemäß Task Force Almen" vom 11.07.2014 ein. Darin bestätigt die Bezirksbauernkammer römisch 40 , dass die Bewirtschafterin des römisch 40 für das Antragsjahr 2012 die Flächen im Rahmen einer erfolgten amtlichen Ermittlung (Digitalisierung) nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach den Vorgaben der AMA ermittelt habe und dass die Flächenabweichung dem Beschwerdeführer und der Bezirkslandwirtschaftskammer nicht erkennbar gewesen wäre.

10. Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 05.01.2015 die Beschwerde, den Vorlageantrag und die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der Beschwerdeführer stellte am 26.04.2012 einen MFA für das Antragsjahr 2012 und beantragte u.a. die Gewährung der EBP, wobei er für seinen heimbetrieb eine beihilfefähige Fläche mit einem Ausmaß von 47,08 ha beantragt hat.

Der BF hat im Antragsjahr 2012 als Auftreiber sowohl die XXXX als auch den XXXX bestoßen.Der BF hat im Antragsjahr 2012 als Auftreiber sowohl die römisch 40 als auch den römisch 40 bestoßen.

Beim XXXX hat er zudem als Obmann der diese Gemeinschaftsweide bewirtschaftenden Weidegemeinschaft auch am 26.04.2012 den MFA gestellt und dabei eine beihilfefähige Fläche mit einem Ausmaß von 21,63 ha beantragt.Beim römisch 40 hat er zudem als Obmann der diese Gemeinschaftsweide bewirtschaftenden Weidegemeinschaft auch am 26.04.2012 den MFA gestellt und dabei eine beihilfefähige Fläche mit einem Ausmaß von 21,63 ha beantragt.

Für die XXXX wurde von deren Bewirtschafterin für das Antragsjahr 2012 eine beihilfefähige Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 122,87 ha beantragt.Für die römisch 40 wurde von deren Bewirtschafterin für das Antragsjahr 2012 eine beihilfefähige Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 122,87 ha beantragt.

1.2. Am 15.05.2013 beantragte die Bewirtschafterin des XXXX im Wege der Bezirksbauernkammer Zell am See bei der AMA eine freiwillige rückwirkende Korrektur der im MFA 2012 für das Antragsjahr 2012 beantragen beihilfefähigen Fläche von 21,63 ha auf 15,02 ha.1.2. Am 15.05.2013 beantragte die Bewirtschafterin des römisch 40 im Wege der Bezirksbauernkammer Zell am See bei der AMA eine freiwillige rückwirkende Korrektur der im MFA 2012 für das Antragsjahr 2012 beantragen beihilfefähigen Fläche von 21,63 ha auf 15,02 ha.

1.3. Am 22.05.2013 wurde dem Beschwerdeführer als Obmann der den XXXX bewirtschaftenden Weidegemeinschaft telefonisch mitgeteilt, dass am nächsten Tag eine Vor-Ort-Kontrolle durch Kontrollorgane der AMA durchgeführt werde.1.3. Am 22.05.2013 wurde dem Beschwerdeführer als Obmann der den römisch 40 bewirtschaftenden Weidegemeinschaft telefonisch mitgeteilt, dass am nächsten Tag eine Vor-Ort-Kontrolle durch Kontrollorgane der AMA durchgeführt werde.

Bei einer am 23.05.2013 abgehaltenen Vor-Ort-Kontrolle auf dem XXXX wurde für das Antragsjahr 2012 eine Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 13,38 ha festgestellt.Bei einer am 23.05.2013 abgehaltenen Vor-Ort-Kontrolle auf dem römisch 40 wurde für das Antragsjahr 2012 eine Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 13,38 ha festgestellt.

Das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde den BF als Bewirtschafter dieser Alm mit Schreiben vom 25.06.2013, AZ GB I/TPD/119696352, zum Parteiengehör übermittelt. Der BF hat - offensichtlich das Kontrollergebnis anerkennend zur Kenntnis nehmend - zum Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben.

1.4. Auch auf der XXXX wurde eine Vor-Ort-Kontrolle durch die AMA durchgeführt, wobei für das Antragsjahr 2012 eine Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 146,20 ha, und damit um eine um 23,33 ha größere beihilfefähige Fläche, als von der Bewirtschafterin dieser Alm in ihrem MFA für das Antragsjahr 2012 beantragt wurde, festgestellt wurde.1.4. Auch auf der römisch 40 wurde eine Vor-Ort-Kontrolle durch die AMA durchgeführt, wobei für das Antragsjahr 2012 eine Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 146,20 ha, und damit um eine um 23,33 ha größere beihilfefähige Fläche, als von der Bewirtschafterin dieser Alm in ihrem MFA für das Antragsjahr 2012 beantragt wurde, festgestellt wurde.

1.5. Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle auf dem XXXX , nicht jedoch die vom BF durchgeführte freiwillige Futterflächenreduktion auf dieser Alm berücksichtigend wurde mit Bescheid der AMA vom 26.09.2013, AZ II/7-EBP/12-119910439, dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt, wobei jedoch aufgrund einer von der AMA angegebenen Differenzfläche mit einem Ausmaß von 6,66 ha eine Flächensanktion in Höhe von EUR XXXX verfügt wurde.1.5. Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle auf dem römisch 40 , nicht jedoch die vom BF durchgeführte freiwillige Futterflächenreduktion auf dieser Alm berücksichtigend wurde mit Bescheid der AMA vom 26.09.2013, AZ II/7-EBP/12-119910439, dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 eine EBP in Höhe von EUR römisch 40 gewährt, wobei jedoch aufgrund einer von der AMA angegebenen Differenzfläche mit einem Ausmaß von 6,66 ha eine Flächensanktion in Höhe von EUR römisch 40 verfügt wurde.

1.6. Gegen diesen dem Beschwerdeführer am 08.10.2013 zugestellten Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 21.10.2013 Berufung, die nunmehr vom BVwG als Beschwerde zu behandeln ist.

1.7. Ausgehend von einer Änderung der Zahlungsansprüche, wobei sich jedoch weder deren Anzahl noch deren Wert änderten, wurde dem BF mit Abänderungsbescheid der AMA im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung vom 26.02.2014, AZ II/7-EBP/12-120914251, für das Antragsjahr 2012 weiterhin eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt. Die vom BF auf dem XXXX am 15.05.2013 vorgenommene freiwillige rückwirkende Reduktion der beihilfefähigen Fläche wurde auch in dieser Entscheidung nicht berücksichtigt.1.7. Ausgehend von einer Änderung der Zahlungsansprüche, wobei sich jedoch weder deren Anzahl noch deren Wert änderten, wurde dem BF mit Abänderungsbescheid der AMA im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung vom 26.02.2014, AZ II/7-EBP/12-120914251, für das Antragsjahr 2012 weiterhin eine EBP in Höhe von EUR römisch 40 gewährt. Die vom BF auf dem römisch 40 am 15.05.2013 vorgenommene freiwillige rückwirkende Reduktion der beihilfefähigen Fläche wurde auch in dieser Entscheidung nicht berücksichtigt.

1.8. Gegen diese dem Beschwerdeführer am 04.03.2014 zugestellte Beschwerdevorent-scheidung brachte der BF mit Schriftsatz vom 06.03.2014 am 11.03.2014 einen Vorlageantrag ein.

1.9. Am 18.07.2014 langte bei der AMA eine "Bestätigung gemäß Task Force Almen" vom 11.07.2014 ein. Darin bestätigt die Bezirksbauernkammer XXXX , dass die Bewirtschafterin des XXXX für das Antragsjahr 2012 die Flächen im Rahmen einer erfolgten amtlichen Ermittlung (Digitalisierung) nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach den Vorgaben der AMA ermittelt habe und dass die Flächenabweichung dem Beschwerdeführer und der Bezirkslandwirtschaftskammer nicht erkennbar gewesen wäre.1.9. Am 18.07.2014 langte bei der AMA eine "Bestätigung gemäß Task Force Almen" vom 11.07.2014 ein. Darin bestätigt die Bezirksbauernkammer römisch 40 , dass die Bewirtschafterin des römisch 40 für das Antragsjahr 2012 die Flächen im Rahmen einer erfolgten amtlichen Ermittlung (Digitalisierung) nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach den Vorgaben der AMA ermittelt habe und dass die Flächenabweichung dem Beschwerdeführer und der Bezirkslandwirtschaftskammer nicht erkennbar gewesen wäre.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der Sachverhalt ergibt sich aus den von der AMA dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens und blieb sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren dem Grunde nach unbestritten.

2.2. Völlig unbestritten ist in der Zwischenzeit, dass der BF die beihilfefähige Fläche für das Antragsjahr 2012 auf dem XXXX - noch bevor er über eine stattfindende Vor-Ort-Kontrolle informiert wurde - freiwillig und rückwirkend von 21,63 ha auf 15,02 ha reduziert hat. Damit ist bei der Gewährung der EBP für das Antragsjahr 2012 bezüglich des XXXX nicht von einer beantragten beihilfefähigen Fläche mit einem Ausmaß von 21,63 ha, sondern von einer solchen mit einem Ausmaß von 15,02 ha auszugehen.2.2. Völlig unbestritten ist in der Zwischenzeit, dass der BF die beihilfefähige Fläche für das Antragsjahr 2012 auf dem römisch 40 - noch bevor er über eine stattfindende Vor-Ort-Kontrolle informiert wurde - freiwillig und rückwirkend von 21,63 ha auf 15,02 ha reduziert hat. Damit ist bei der Gewährung der EBP für das Antragsjahr 2012 bezüglich des römisch 40 nicht von einer beantragten beihilfefähigen Fläche mit einem Ausmaß von 21,63 ha, sondern von einer solchen mit einem Ausmaß von 15,02 ha auszugehen.

2.3. Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der EBP auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Eine Vor-Ort-Kontrolle auf dem XXXX hat eine Reduktion der den BF zustehenden Almfutterfläche ergeben. Vom Beschwerdeführer, der gleichzeitig auch Obmann der diese Gemeinschaftsweide bewirtschaftenden Weidegemeinschaft war, wurde dieses Ergebnis nicht substantiiert bestritten. Auch das Bundesverwaltungsgericht vermag keinen Grund zu erkennen, warum dieses Ergebnis nicht rechtskonform sein sollte, sodass daher von der Richtigkeit der Ergebnisse dieser Vor-Ort-Kontrollen ausgegangen wird. Warum ein Ergebnis einer in einem Vorjahr durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle von entscheidender Bedeutung für ein späteres Jahr sein sollte, ist für das erkennende Gericht nicht nachvollziehbar, zumal allgemein bekannt ist, dass sich in der Natur befindliche Flächen im Freien befinden und verschiedenen Umweltfaktoren ausgesetzt sind. Wenn man aus einer im Jahr 2009 durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle nachvollziehbare Rückschlüsse auf den Zustand dieser Fläche im Jahr 2012 ziehen wollte, müsste man über hellseherische Fähigkeiten verfügen. Dass der Beschwerdeführer über solche Fähigkeiten verfügt, hat er nicht einmal im Ansatz dargelegt.2.3. Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der EBP auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Eine Vor-Ort-Kontrolle auf dem römisch 40 hat eine Reduktion der den BF zustehenden Almfutterfläche ergeben. Vom Beschwerdeführer, der gleichzeitig auch Obmann der diese Gemeinschaftsweide bewirtschaftenden Weidegemeinschaft war, wurde dieses Ergebnis nicht substantiiert bestritten. Auch das Bundesverwaltungsgericht vermag keinen Grund zu erkennen, warum dieses Ergebnis nicht rechtskonform sein sollte, sodass daher von der Richtigkeit der Ergebnisse dieser Vor-Ort-Kontrollen ausgegangen wird. Warum ein Ergebnis einer in einem Vorjahr durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle von entscheidender Bedeutung für ein späteres Jahr sein sollte, ist für das erkennende Gericht nicht nachvollziehbar, zumal allgemein bekannt ist, dass sich in der Natur befindliche Flächen im Freien befinden und verschiedenen Umweltfaktoren ausgesetzt sind. Wenn man aus einer im Jahr 2009 durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle nachvollziehbare Rückschlüsse auf den Zustand dieser Fläche im Jahr 2012 ziehen wollte, müsste man über hellseherische Fähigkeiten verfügen. Dass der Beschwerdeführer über solche Fähigkeiten verfügt, hat er nicht einmal im Ansatz dargelegt.

2.4. Die Kontrollberichte zu Vor-Ort-Kontrollen stammen von Kontrollorganen der AMA, die über eine fundierte Ausbildung verfügen und aufgrund ihrer Ausbildung und Erfahrung jedenfalls in der Lage sind, entsprechende Kontrollberichte, die Gutachtensqualität aufweisen, zu erstellen. Jeder Kontrollbericht von AMA-Kontrollorganen auf der Grundlage einer Betrachtung der Gegenwart oder einer Betrachtung der Vergangenheit, kann für sich in Anspruch nehmen, dass er selbst so gestaltet ist, dass darauf aufbauend auch das BVwG in Beschwerdeverfahren betreffend die Gewährung einer EBP zu einer Entscheidung kommen kann, ohne selbst ein entsprechendes Gutachten einholen zu müssen.

Dies trifft nach Auffassung des zur Entscheidung in der gegenständlichen Angelegenheit berufenen Richters des Bundesverwaltungsgerichtes auch auf die gegenständlichen Kontrollberichte bezüglich der Vor-Ort-Kontrolle vom 23.05.2013 auf dem XXXX und jener auf der XXXX zu.Dies trifft nach Auffassung des zur Entscheidung in der gegenständlichen Angelegenheit berufenen Richters des Bundesverwaltungsgerichtes auch auf die gegenständlichen Kontrollberichte bezüglich der Vor-Ort-Kontrolle vom 23.05.2013 auf dem römisch 40 und jener auf der römisch 40 zu.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Beurteilungsgegenstand:

Die AMA hat durch ihren Abänderungsbescheid vom 26.02.2014, AZ II/7-EBP/12-120914251, ihren ursprünglich angefochtenen Bescheid vom 26.09.2013, AZ II/7-EBP/12-119910439, abgeändert. Aus der Rechtsmittelbelehrung dieses Abänderungsbescheides, in der auf die Möglichkeit eines Vorlageantrages hingewiesen wird, ergibt sich, dass die Behörde - nach Änderung der Rechtslage am 01.01.2014 - eine Beschwerdevorentscheidung erlassen hat.

Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG i.V.m. § 19 Abs. 7 MOG 2007 steht es der Behörde nach der Rechtslage ab 01.01.2014 frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von vier Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz 7, MOG 2007 steht es der Behörde nach der Rechtslage ab 01.01.2014 frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von vier Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des § 15 VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt (vgl. dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, § 15 Rz 9). Die Beschwerdevorentscheidung bildet vielmehr den Beschwerdegegenstand und ersetzt den ursprünglichen Bescheid zur Gänze (vgl. VwGH vom 20.05.2015, Ra 2015/09/0025).Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des Paragraph 15, VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt vergleiche dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Paragraph 15, Rz 9). Die Beschwerdevorentscheidung bildet vielmehr den Beschwerdegegenstand und ersetzt den ursprünglichen Bescheid zur Gänze vergleiche VwGH vom 20.05.2015, Ra 2015/09/0025).

Gemäß § 19 Abs. 7 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF, beträgt die Frist für eine Beschwerdevorentscheidung - abweichend von § 14 VwGVG - vier Monate. Die Beschwerde gegen den Bescheid der AMA vom 26.09.2013, AZ II/7-EBP/12-119910439, langte am 21.10.2013 bei der AMA ein. Daraus folgt, dass die viermonatige Entscheidungsfrist der belangten Behörde zum Zeitpunkt der Erlassung der gegenständlichen Beschwerdevorentscheidung (Bescheid-Datum: 26.02.2014) verstrichen war.Gemäß Paragraph 19, Absatz 7, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, idgF, beträgt die Frist für eine Beschwerdevorentscheidung - abweichend von Paragraph 14, VwGVG - vier Monate. Die Beschwerde gegen den Bescheid der AMA vom 26.09.2013, AZ II/7-EBP/12-119910439, langte am 21.10.2013 bei der AMA ein. Daraus folgt, dass die viermonatige Entscheidungsfrist der belangten Behörde zum Zeitpunkt der Erlassung der gegenständlichen Beschwerdevorentscheidung (Bescheid-Datum: 26.02.2014) verstrichen war.

Der gegenständliche Vorlageantrag ist zulässig und rechtzeitig. Zunächst ist festzustellen, dass die Zuständigkeit der AMA bereits mit Ablauf der Frist zur Erlassung der Vorentscheidung untergegangen ist (vgl. dazu VwGH vom 04.11.1996, 96/10/0109; Hengstschläger/Leeb, AVG § 64a Rz 8). Der Abänderungsbescheid vom 26.02.2014, AZ II/7-EBP/12-120914251, in Form einer Beschwerdevorentscheidung wurde damit von einer unzuständigen Behörde erlassen und war schon aus diesem Grund als rechtswidrig zu beheben (vgl. § 27 VwGVG).Der gegenständliche Vorlageantrag ist zulässig und rechtzeitig. Zunächst ist festzustellen, dass die Zuständigkeit der AMA bereits mit Ablauf der Frist zur Erlassung der Vorentscheidung untergegangen ist vergleiche dazu VwGH vom 04.11.1996, 96/10/0109; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 64 a, Rz 8). Der Abänderungsbescheid vom 26.02.2014, AZ II/7-EBP/12-120914251, in Form einer Beschwerdevorentscheidung wurde damit von einer unzuständigen Behörde erlassen und war schon aus diesem Grund als rechtswidrig zu beheben vergleiche Paragraph 27, VwGVG).

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Hebt das Verwaltungsgericht nach § 28 Abs. 5 VwGVG den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Hebt das Verwaltungsgericht nach Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

Bei der Aufhebung gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache in Form eines Erkenntnisses. Diese Form der negativen Sachentscheidung ist von der Formalerledigung des Verfahrens durch Aufhebung und Zurückverweisung mit Beschluss nach § 28 Abs. 3 2. Satz und Abs. 4 VwGVG zu unterscheiden. Eine neuerliche Entscheidung der Verwaltungsbehörde über den Gegenstand wird bei ersatzloser Behebung regelmäßig nicht mehr in Betracht kommen, wenngleich im Einzelfall über den zugrundeliegenden (unerledigten) Antrag dennoch abermals zu entscheiden sein kann (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Manz, Anm. 17 zu § 28 VwGVG).Bei der Aufhebung gemäß Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache in Form eines Erkenntnisses. Diese Form der negativen Sachentscheidung ist von der Formalerledigung des Verfahrens durch Aufhebung und Zurückverweisung mit Beschluss nach Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz und Absatz 4, VwGVG zu unterscheiden. Eine neuerliche Entscheidung der Verwaltungsbehörde über den Gegenstand wird bei ersatzloser Behebung regelmäßig nicht mehr in Betracht kommen, wenngleich im Einzelfall über den zugrundeliegenden (unerledigten) Antrag dennoch abermals zu entscheiden sein kann (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Manz, Anmerkung 17 zu Paragraph 28, VwGVG).

Die Unzuständigkeit ist von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen (VwGH vom 21.01.1992, 91/11/0076), eine förmliche Zurückweisung wird vom Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich als unzulässig angesehen, es sei denn, für das Anbringen sei keine Behörde zuständig (siehe Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, 10. Auflage, Rz 83).

Da der angefochtene Bescheid der AMA vom 26.02.2014, AZ II/7-EBP/12-120914251, nicht von der zuständigen Behörde erlassen wurde, erwies sich dieser als rechtswidrig und war daher - mithin vor einer inhaltlichen Prüfung - spruchgemäß von Amts wegen zu beheben. Folglich lebt der ursprüngliche, abgeänderte Bescheid, nämlich jener vom 26.09.2013, AZ II/7-EBP/12-119910439, wieder auf (VwGH vom 17.11.2014, 2013/17/0113). Die dagegen erhobene Berufung, die nunmehr vom BVwG als Beschwerde zu behandeln ist, ist inhaltlich zu behandeln.

3.2. Rechtsgrundlagen:

Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73/2009), lauten auszugsweise:Artikel 19, Absatz eins, sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290 aus 2005,, (EG) Nr. 247 aus 2006,, (EG) Nr. 378 aus 2007, sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, Amtsblatt L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73 aus 2009,), lauten auszugsweise:

"Artikel 19

Beihilfeanträge

(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:

a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,

b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,

c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind."

"Artikel 33

Zahlungsansprüche

(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie

a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, erhalten haben;

b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...],

erhalten haben. [...]."

"Artikel 34

Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,

[...]."

"Artikel 35

Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.

(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."

"Artikel 37

Mehrfachanträge

Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts Anderes vorgesehen ist."

Art. 2 Z 23, 12 Abs. 1, 26 Abs. 1, 57, 58, 73 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor lauten:Artikel 2, Ziffer 23, 12, Absatz eins, 26, Absatz eins, 57, 58, 73 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor lauten:

"Artikel 2

[...]

23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;"

"Artikel 12

Inhalt des Sammelantrags

(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere

a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;

b) die betreffende(n) Beihilferegelung(en);

c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;

d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;

e) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat."

"Artikel 26

Allgemeine Grundsätze

(1) Die in dieser Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Normen für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden."

"Artikel 57

Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen

(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.

(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:

­ ergibt sich eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt;

­ liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so werden die angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt.

(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.

[...] wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der [...] angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.

Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt."

"Artikel 58

Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zu viel angemeldeten Flächen

Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], über der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.

Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.

Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird gemäß Artikel 5b der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig gemäß dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert."Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird gemäß Artikel 5b der Verordnung (EG) Nr. 885 aus 2006, der Kommission verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig gemäß dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert."

"Artikel 73

Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse

(1) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.(1) Die in den Kapiteln römisch eins und römisch zwei vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.

(2) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.(2) Die in den Kapiteln römisch eins und römisch zwei vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.

Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation."

"Artikel 80

Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet. [...]

(3) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.

Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist."

§ 19 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgFd BGBl. I Nr. 89/2015 lautet:Paragraph 19, Absatz 3, des Bundesgesetzes über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, idgFd Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2015, lautet:

"Vorschriften zu Bescheiden und Rückzahlung

§19 [...]

(3) Das Bundesverwaltungsgericht kann der AMA auftragen, gemäß den Vorgaben im Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen."

3.3. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:

3.3.1. In der gegenständlichen Angelegenheit wird vom Beschwerdeführer insbesondere eingewandt, dass die AMA in der angefochtenen Angelegenheit von einer vom BF beantragten beihilfefähigen Fläche auf dem XXXX von 21,63 ha ausgeht und dabei nicht berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer am 15.05.2013 - noch bevor er über eine beabsichtigte Vor-Ort-Kontrolle auf dieser Gemeinschaftsweide informiert worden wäre - diese Fläche freiwillig auf 15,02 ha rückwirkend für das gegenständliche Antragsjahr 2012 korrigiert habe. Diesem Einwand ist vom erkennenden Gericht vollinhaltlich und vollumfänglich Recht zu geben, was von der AMA zwischenzeitig selbst auch so gesehen wird.3.3.1. In der gegenständlichen Angelegenheit wird vom Beschwerdeführer insbesondere eingewandt, dass die AMA in der angefochtenen Angelegenheit von einer vom BF beantragten beihilfefähigen Fläche auf dem römisch 40 von 21,63 ha ausgeht und dabei nicht berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer am 15.05.2013 - noch bevor er über eine beabsichtigte Vor-Ort-Kontrolle auf dieser Gemeinschaftsweide informiert worden wäre - diese Fläche freiwillig auf 15,02 ha rückwirkend für das gegenständliche Antragsjahr 2012 korrigiert habe. Diesem Einwand ist vom erkennenden Gericht vollinhaltlich und vollumfänglich Recht zu geben, was von der AMA zwischenzeitig selbst auch so gesehen wird.

Die rechtliche Grundlage, dass ein Bewirtschafter eine rückwirkende freiwillige Korrektur von beantragten beihilfefähigen Flächen vornehmen darf, findet sich dazu in Artikel 73 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009.Die rechtliche Grundlage, dass ein Bewirtschafter eine rückwirkende freiwillige Korrektur von beantragten beihilfefähigen Flächen vornehmen darf, findet sich dazu in Artikel 73 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009,.

3.3.2. Im Ergebnis bedeutet das, dass bei der Gewährung der EBP für den Beschwerdeführer gleichbleibend für das Antragsjahr 2012 von 79,81 vorhandenen beihilfefähigen Zahlungsansprüchen mit einem Wert von EUR XXXX , gleichbleibend - wie vom Beschwerdeführer beantragt - einer beantragten beihilfefähigen Fläche auf seinem Heimbetrieb mit einem Ausmaß von 47,08 ha, einer von der Almbewirtschafterin der XXXX mit einem Ausmaß von 122,87 ha beantragten beihilfefähigen Almfutterfläche und einer festgestellten beihilfefähigen Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 146,20 ha auf dieser Alm, einer vom BF als Obmann der den XXXX bewirtschaftenden Weidegemeinschaft beantragten beihilfefähigen Hutweidenfläche mit einem Ausmaß von 15,02 ha bzw. einer auf dieser Gemeinschaftsweide festgestellten beihilfefähigen Hutweidenfläche mit einem Ausmaß von 13,38 ha auszugehen ist.3.3.2. Im Ergebnis bedeutet das, dass bei der Gewährung der EBP für den Beschwerdeführer gleichbleibend für das Antragsjahr 2012 von 79,81 vorhandenen beihilfefähigen Zahlungsansprüchen mit einem Wert von EUR römisch 40 , gleichbleibend - wie vom Beschwerdeführer beantragt - einer beantragten beihilfefähigen Fläche auf seinem Heimbetrieb mit einem Ausmaß von 47,08 ha, einer von der Almbewirtschafterin der römisch 40 mit einem Ausmaß von 122,87 ha beantragten beihilfefähigen Almfutterfläche und einer festgestellten beihilfefähigen Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 146,20 ha auf dieser Alm, einer vom BF als Obmann der den römisch 40 bewirtschaftenden Weidegemeinschaft beantragten beihilfefähigen Hutweidenfläche mit einem Ausmaß von 15,02 ha bzw. einer auf dieser Gemeinschaftsweide festgestellten beihilfefähigen Hutweidenfläche mit einem Ausmaß von 13,38 ha auszugehen ist.

Tabellarisch lässt sich das folgendermaßen darstellen:

Anzahl ZA

beantragte Fläche in ha

Fläche beihilfefähig

Minimum Fläche/ZA

Fläche ermittelt in ha

relevante VOK-Abweichung

Differenzfläche in ha

79,81

70,51

70,49

70,49

70,46

0,05

0,00

Wie aus dieser Tabelle erkennbar, ergibt sich daraus eine relevante Flächenabweichung von 0,05 ha bei einer ermittelten beihilfefähigen Fläche mit einem Ausmaß von 70,46 ha (47,08 ha beihilfefähige Heimgutfläche + 13,38 ha anteilige beihilfefähige Fläche auf dem XXXX + 10,00 ha anteilige beihilfefähige Almfutterfläche bezüglich der auf der XXXX festgestellten Almfutterfläche). 0,05 ha sind etwas mehr als 0,07 % der festgestellten beihilfefähigen Fläche mit einem Ausmaß von 70,46 ha bzw. damit weniger als 2 ha und auch weniger als 3 %. Daher ist unter Hinweis auf Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 auch keine Flächensanktion zu verfügen bzw. die in der angefochtenen Entscheidung enthaltene Flächensanktion ersatzlos zu beheben. Wie aus dieser Tabelle erkennbar, ergibt sich daraus eine relevante Flächenabweichung von 0,05 ha bei einer ermittelten beihilfefähigen Fläche mit einem Ausmaß von 70,46 ha (47,08 ha beihilfefähige Heimgutfläche + 13,38 ha anteilige beihilfefähige Fläche auf dem römisch 40 + 10,00 ha anteilige beihilfefähige Almfutterfläche bezüglich der auf der römisch 40 festgestellten Almfutterfläche). 0,05 ha sind etwas mehr als 0,07 % der festgestellten beihilfefähigen Fläche mit einem Ausmaß von 70,46 ha bzw. damit weniger als 2 ha und auch weniger als 3 %. Daher ist unter Hinweis auf Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, auch keine Flächensanktion zu verfügen bzw. die in der angefochtenen Entscheidung enthaltene Flächensanktion ersatzlos zu beheben.

3.3.3. Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der EBP auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Zwei Vor-Ort-Kontrollen haben Veränderungen der dem BF zustehenden beihilfefähigen Flächen ergeben. Die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen wurden inhaltlich nicht konkret bestritten. Dem Beschwerdeführer gelang es auch nicht auf andere Weise, das erkennende Gericht zur Auffassung gelangen lassen, dass die Ergebnisse der beiden Vor-Ort-Kontrollen falsch wären.

Es ist darauf hinzuweisen, dass Art. 58 VO (EU) 1306/2013 und ähnlich bisher Art. 9 der VO (EG) 1290/2005 die Mitgliedstaaten verpflichten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Dies wurde auch in Art. 80 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 festgelegt. Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg & Sons, Rn 64). Dies hat zur Folge, dass aktuelle Kontrollergebnisse nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 09.09.2013, 2011/17/0216, neuerlich ausgesprochen, dass die Verwaltungsbehörden insbesondere berechtigt und verpflichtet sind, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen die Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern.Es ist darauf hinzuweisen, dass Artikel 58, VO (EU) 1306 aus 2013, und ähnlich bisher Artikel 9, der VO (EG) 1290 aus 2005, die Mitgliedstaaten verpflichten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Dies wurde auch in Artikel 80, Absatz eins, VO (EG) 1122 aus 2009, festgelegt. Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg & Sons, Rn 64). Dies hat zur Folge, dass aktuelle Kontrollergebnisse nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 09.09.2013, 2011/17/0216, neuerlich ausgesprochen, dass die Verwaltungsbehörden insbesondere berechtigt und verpflichtet sind, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen die Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern.

Die an die AMA als belangte Behörde gerichtete Verfügung, nach den Vorgaben in diesem Erkenntnis, die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis dem Beschwerdeführer bescheidmäßig mitzuteilen, ergibt sich aus § 19 Abs. 3 MOG 2007.Die an die AMA als belangte Behörde gerichtete Verfügung, nach den Vorgaben in diesem Erkenntnis, die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis dem Beschwerdeführer bescheidmäßig mitzuteilen, ergibt sich aus Paragraph 19, Absatz 3, MOG 2007.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es - wie in den rechtlichen Erwägungen dargestellt - an einer Rechtsprechung des VwGH.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es - wie in den rechtlichen Erwägungen dargestellt - an einer Rechtsprechung des VwGH.

Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH vom 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).

Schlagworte

Antragsänderung, Behebung der Entscheidung, beihilfefähige Fläche,
Beihilfefähigkeit, Berechnung, Bescheidabänderung,
Beschwerdevorentscheidung, Direktzahlung, einheitliche
Betriebsprämie, Entscheidungsfrist, ersatzlose Behebung,
Flächenabweichung, Fristablauf, Fristüberschreitung,
Fristversäumung, INVEKOS, Kassation, konkrete Darlegung,
Konkretisierung, Kontrolle, Kürzung, Mehrfachantrag-Flächen,
Mitteilung, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Rechtzeitigkeit,
Rückforderung, Rückwirkung, unzuständige Behörde, Unzuständigkeit,
Verschulden, Verspätung, Vorlageantrag, Zahlungsansprüche,
Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W114.2016647.1.00

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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