RS Vwgh 2004/4/22 2000/15/0105

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Veröffentlicht am 22.04.2004
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §10 Abs3;

Rechtssatz

Für die Geltendmachung eines Investitionsbetrages für Gebäude ist nach § 10 Abs 3 EStG 1988 Voraussetzung, dass das Gebäude unmittelbar dem Betriebszweck dient (oder für Wohnzwecke betriebszugehöriger Arbeitnehmer bestimmt ist). Dies ist nach der ständigen hg. Rechtsprechung dann der Fall, wenn das Gebäude von seiner Funktion her jene Tätigkeiten ermöglicht, die der Betrieb nach seinem Hauptzweck zur Erzielung der Betriebseinnahmen entfaltet. Ein vermietetes oder verpachtetes Gebäude dient demnach unmittelbar dem Betriebszweck, wenn die Vermietung oder Verpachtung über die Erzielung von Miet- oder Pachteinnahmen hinaus den Hauptzweck des Betriebes des Bestandgebers fördert und insbesondere zu diesem Zweck Einflussmöglichkeiten des Bestandgebers auf das Unternehmen des Bestandnehmers bestehen (Hinweis E 19. Dezember 2001, 98/13/0098).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2000150105.X01

Im RIS seit

03.06.2004

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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