Index
L63003 Rinderzucht Tierzucht NiederösterreichNorm
TierzuchtG NÖ 1994 §12 Abs1;Rechtssatz
Erfüllt eine um Anerkennung werbende Zuchtorganisation die Voraussetzungen des § 12 Abs 1 NÖ TierzuchtG 1994 und liegt kein Verweigerungstatbestand des § 12 Abs 5 legcit vor, so hat diese Zuchtorganisation einen Rechtsanspruch auf behördliche Anerkennung.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejahtIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003070036.X03Im RIS seit
02.06.2004Zuletzt aktualisiert am
04.11.2015