RS Vwgh 2004/4/22 2003/07/0036

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.04.2004
beobachten
merken

Index

L63003 Rinderzucht Tierzucht Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

TierzuchtG NÖ 1994 §12 Abs1;
TierzuchtG NÖ 1994 §12 Abs5;
VwGG §34 Abs1 impl;
VwRallg;

Rechtssatz

Erfüllt eine um Anerkennung werbende Zuchtorganisation die Voraussetzungen des § 12 Abs 1 NÖ TierzuchtG 1994 und liegt kein Verweigerungstatbestand des § 12 Abs 5 legcit vor, so hat diese Zuchtorganisation einen Rechtsanspruch auf behördliche Anerkennung.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejahtIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003070036.X03

Im RIS seit

02.06.2004

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten