RS Vwgh 2004/4/22 2004/07/0053

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Veröffentlicht am 22.04.2004
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §31 Abs1 idF 2002/I/156;
WRG 1959 §31 Abs2 idF 2002/I/156;
WRG 1959 §31 Abs3 idF 2002/I/156;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/07/0105 E 12. März 1993 RS 1(hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Unabhängig von dem in § 31 Abs 1 WRG bestimmten, vom Verpflichteten aufzuwendenden Grad der Sorgfalt zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung wird nach § 31 Abs 2 WRG jeder, dessen Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen eine Einwirkung auf Gewässer herbeiführen können, bereits bei Eintritt einer Gefahr einer Gewässerverunreinigung zu einem bestimmten Handeln verpflichtet und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die eingetretene Gefährdung verschuldet oder unverschuldet war (Hinweis E 23.10.1970, 569/70, VwSlg 7893 A/1970). Es kommt lediglich darauf an, daß durch die Anlage objektiv die Gefahr einer Verunreinigung eingetreten ist. Der Verpflichtete nach § 31 Abs 3 WRG ist mit dem nach § 31 Abs 2 WRG Verpflichteten identisch.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004070053.X03

Im RIS seit

14.05.2004

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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