RS Vwgh 2004/4/22 2003/07/0125

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Veröffentlicht am 22.04.2004
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Index

L63007 Rinderzucht Tierzucht Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

TierzuchtG Tir 1995 §22 Abs1 litb;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/20/0151 E 22. Jänner 1998 VwSlg 14826 A/1998 RS 2

Stammrechtssatz

Ob einer Norm des objektiven Rechts ein subjektiver Rechtsanspruch korrespondiert, wird nach Rsp und Lehre dann, wenn sich im Gesetz auch keine bestimmte sprachliche Wendung über die Qualifikation des faktischen Interesses einer Person findet, nach einer Zweifelsregel gelöst: Hat eine Person ein Interesse an der Erfüllung einer Pflicht, ein Interesse, das für die gesetzliche Festlegung der verpflichtenden Norm maßgebend war, so streitet im demokratischen Rechtsstaat eine Vermutung für ihre Befugnis zur Rechtsverfolgung (Hinweis E 14.10.1976, 722/76, VwSlg 9151 A/1976).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003070125.X02

Im RIS seit

12.05.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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