Entscheidungsdatum
28.02.2019Norm
B-VG Art. 133 Abs4Spruch
W227 2212574-2/3E
W227 2212574-3/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Stadtschulrates für Wien vom 10. Dezember 2018, Zl. 600.012/0094-R/2018, und über den Antrag von XXXX vom 11. Februar 2019 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Stadtschulrates für Wien vom 10. Dezember 2018, Zl. 600.012/0094-R/2018:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid des Stadtschulrates für Wien vom 10. Dezember 2018, Zl. 600.012/0094-R/2018, und über den Antrag von römisch 40 vom 11. Februar 2019 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Stadtschulrates für Wien vom 10. Dezember 2018, Zl. 600.012/0094-R/2018:
A)
I. Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung wird bestätigt.römisch eins. Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung wird bestätigt.
II. Der Wiedereinsetzungsantrag wird infolge Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zurückgewiesen.römisch zwei. Der Wiedereinsetzungsantrag wird infolge Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Mit dem angefochtenen Bescheid wies der Stadtschulrat für Wien (seit 1. Jänner 2019 Bildungsdirektor für Wien) die Widersprüche der Beschwerdeführerin gegen die Entscheidung über die Nichtberechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe und die Verlängerung der Höchstdauer des Schulbesuches ab.
Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 11. Dezember 2018 zugestellt.
2. Die dagegen erhobene Beschwerde langte am 10. Jänner 2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein; das Bundesverwaltungsgericht leitete sie gemäß § 6 AVG i.V.m. § 17 VwGVG an den Bildungsdirektor für Wien weiter, wo sie am 17. Jänner 2019 einlangte.2. Die dagegen erhobene Beschwerde langte am 10. Jänner 2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein; das Bundesverwaltungsgericht leitete sie gemäß Paragraph 6, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG an den Bildungsdirektor für Wien weiter, wo sie am 17. Jänner 2019 einlangte.
3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 23. Januar 2019 wies der Bildungsdirektor für Wien die Beschwerde - jedoch ohne zuvor die Verspätung der Beschwerde der Beschwerdeführerin vorgehalten zu haben - als verspätet zurück.
Begründend führte er zusammengefasst aus:
Am 11. Dezember 2018 sei der angefochtene Bescheid (nach einem Zustellversuch) bei der Geschäftsstelle XXXX hinterlegt worden. Die Abholfrist habe am selben Tag begonnen. Der Bescheid sei daher am 11. Dezember 2018 wirksam zugestellt worden.Am 11. Dezember 2018 sei der angefochtene Bescheid (nach einem Zustellversuch) bei der Geschäftsstelle römisch 40 hinterlegt worden. Die Abholfrist habe am selben Tag begonnen. Der Bescheid sei daher am 11. Dezember 2018 wirksam zugestellt worden.
In der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides sei festgehalten, dass eine Beschwerde innerhalb von vier Wochen ab Zustellung bei der Bildungsdirektion für Wien einzubringen sei.
Die Rechtsmittelfrist habe gemäß § 74 Schulunterrichtsgesetz (SchUG) am 8. Jänner 2019 geendet. Da die Beschwerde erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist am 10. Jänner 2019 beim Bundesverwaltungsgericht und somit bei der unzuständigen Stelle und nach Weiterleitung erst am 17. Jänner 2019 bei der zuständigen Bildungsdirektion für Wien eingelangt sei, sei die Beschwerde verspätet.Die Rechtsmittelfrist habe gemäß Paragraph 74, Schulunterrichtsgesetz (SchUG) am 8. Jänner 2019 geendet. Da die Beschwerde erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist am 10. Jänner 2019 beim Bundesverwaltungsgericht und somit bei der unzuständigen Stelle und nach Weiterleitung erst am 17. Jänner 2019 bei der zuständigen Bildungsdirektion für Wien eingelangt sei, sei die Beschwerde verspätet.
4. Am 4. Februar 2019 stellte die Beschwerdeführerin fristgerecht einen Vorlageantrag. In diesem führte sie (hier relevant) im Wesentlichen aus, dass ihre zunächst rechtszeitige Beschwerde irrtümlich an das Bundesverwaltungsgericht "direkt übermittelt" worden sei, wodurch eine Überschreitung der Beschwerdefrist eingetreten sei.
5. Am 11. Februar 2019 langte der Wiedereinsetzungsantrag der Beschwerdeführerin beim Bildungsdirektor für Wien ein.
6. Am 13. Februar 2019 legte der Bildungsdirektor für Wien das Beschwerdeverfahren dem Bundesverwaltungsgericht vor.
7. Am 18. Februar 2019 legte der Bildungsdirektor für Wien den Wiedereinsetzungsantrag dem Bundesverwaltungsgericht vor, ohne darüber entschieden zu haben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Mit dem angefochtenen Bescheid wurden die Widersprüche der Beschwerdeführerin gegen die Entscheidung über die Nichtberechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe und die Verlängerung der Höchstdauer des Schulbesuches abgewiesen.
In der Rechtsmittelbelehrung wird ausdrücklich festgehalten, dass gegen diesen Bescheid innerhalb von vier Wochen ab Zustellung Beschwerde erhoben werden kann und die Beschwerde an die "Bildungsdirektion für Wien, 1010 Wien, Wipplingerstraße 28, zu senden" ist.
Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 11. Dezember 2018 durch Hinterlegung zugestellt.
Am 10. Jänner 2019 langte die (am 9. Jänner 2019 zur Post gegebene) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein, das es dem Bildungsdirektor für Wien zuständigkeitshalber weiterleitete.
Am 17. Jänner 2019 langte die Beschwerde beim Bildungsdirektor für Wien ein.
Am 11. Februar 2019 langte der Wiedereinsetzungsantrag der Beschwerdeführerin beim Bildungsdirektor für Wien ein.
Am 13. Februar 2019 legte der Bildungsdirektor für Wien das Beschwerdeverfahren dem Bundesverwaltungsgericht vor.
Ohne über den Wiedereinsetzungsantrag entschieden zu haben, legte der Bildungsdirektor für Wien am 18. Februar 2019 den Wiedereinsetzungsantrag dem Bundesverwaltungsgericht vor.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt, insbesondere aus den Rückscheinen und den Vermerken über das Einlangen.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zur Zurückweisung der Beschwerde (Spruchpunkt A I.)3.1. Zur Zurückweisung der Beschwerde (Spruchpunkt A römisch eins.)
3.1.2. Gemäß § 73 Abs. 5 SchUG beträgt die Frist zur Erhebung der Beschwerde beim Verwaltungsgericht vier Wochen.3.1.2. Gemäß Paragraph 73, Absatz 5, SchUG beträgt die Frist zur Erhebung der Beschwerde beim Verwaltungsgericht vier Wochen.
Gemäß § 74 Abs. 5 SchUG werden die Tage des Postlaufes in die Frist nicht eingerechnet.Gemäß Paragraph 74, Absatz 5, SchUG werden die Tage des Postlaufes in die Frist nicht eingerechnet.
Gemäß § 74 Abs. 6 SchUG können durch dieses Bundesgesetz oder die auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.Gemäß Paragraph 74, Absatz 6, SchUG können durch dieses Bundesgesetz oder die auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.
Gemäß § 6 Abs. 1 AVG hat die Behörde Anbringen, die bei ihr einlangen und zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu verweisen.Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVG hat die Behörde Anbringen, die bei ihr einlangen und zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu verweisen.
3.1.3. Für den vorliegenden Fall bedeutet das:
Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Bildungsdirektor für Wien zwar vor Erlassung der Beschwerdevorentscheidung einen Verspätungsvorhalt an die Beschwerdeführerin unterließ, weshalb ihm ein wesentlicher Verfahrensfehler unterlaufen ist (siehe dazu etwa VwGH 13.10.2015, Ra 2015/03/0057 m.w.N.), jedoch wurde in der Beschwerdevorentscheidung die Versäumung der Rechtsmittelfrist festgestellt und die Ergebnisse des entsprechenden Ermittlungsverfahrens vollständig wiedergegeben. Damit wurde die erfolgte Verletzung des Parteiengehörs saniert (vgl. wieder VwGH 13.10.2015, Ra 2015/03/0057, sowie VwGH 24.10.2017, Ra 2016/06/0104 m. w.H.). Auch räumte die Beschwerdeführerin im Vorlageantrag selbst ein, dass sie ihre Beschwerde "irrtümlich" an das Bundesverwaltungsgericht "übermittelt" habe, wodurch eine Überschreitung der Beschwerdefrist eingetreten sei.Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Bildungsdirektor für Wien zwar vor Erlassung der Beschwerdevorentscheidung einen Verspätungsvorhalt an die Beschwerdeführerin unterließ, weshalb ihm ein wesentlicher Verfahrensfehler unterlaufen ist (siehe dazu etwa VwGH 13.10.2015, Ra 2015/03/0057 m.w.N.), jedoch wurde in der Beschwerdevorentscheidung die Versäumung der Rechtsmittelfrist festgestellt und die Ergebnisse des entsprechenden Ermittlungsverfahrens vollständig wiedergegeben. Damit wurde die erfolgte Verletzung des Parteiengehörs saniert vergleiche wieder VwGH 13.10.2015, Ra 2015/03/0057, sowie VwGH 24.10.2017, Ra 2016/06/0104 m. w.H.). Auch räumte die Beschwerdeführerin im Vorlageantrag selbst ein, dass sie ihre Beschwerde "irrtümlich" an das Bundesverwaltungsgericht "übermittelt" habe, wodurch eine Überschreitung der Beschwerdefrist eingetreten sei.
Der angefochtene Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 11. Dezember 2018 rechtmäßig zugestellt.
Damit endete die vierwöchige Rechtsmittelfrist zur Erhebung einer Beschwerde am 8. Jänner 2019.
Dadurch war die von der Beschwerdeführerin erst am 9. Jänner 2019 zur Post gegebene Beschwerde - abgesehen davon, dass im vorliegenden Fall der Postlauf nach § 74 Abs. 5 SchUG nicht einzurechnen ist - bereits schon am 9. Jänner 2019 verspätet.Dadurch war die von der Beschwerdeführerin erst am 9. Jänner 2019 zur Post gegebene Beschwerde - abgesehen davon, dass im vorliegenden Fall der Postlauf nach Paragraph 74, Absatz 5, SchUG nicht einzurechnen ist - bereits schon am 9. Jänner 2019 verspätet.
Zusätzlich langte die Beschwerde zunächst falsch beim Bundesverwaltungsgericht ein und nach Weiterleitung (vgl. dazu etwa VwGH 01.08.2017, Ra 2017/06/0132 m.w.N.) erst am 17. Jänner 2019 beim zuständigen Bildungsdirektor für Wien ein.Zusätzlich langte die Beschwerde zunächst falsch beim Bundesverwaltungsgericht ein und nach Weiterleitung vergleiche dazu etwa VwGH 01.08.2017, Ra 2017/06/0132 m.w.N.) erst am 17. Jänner 2019 beim zuständigen Bildungsdirektor für Wien ein.
Folglich ist die Beschwerde erst am 17. Jänner 2019 eingebracht worden und damit verspätet, weshalb sie zurückzuweisen ist (vgl. dazu Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018], § 7 VwGVG, Anm. 14a mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).Folglich ist die Beschwerde erst am 17. Jänner 2019 eingebracht worden und damit verspätet, weshalb sie zurückzuweisen ist vergleiche dazu Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018], Paragraph 7, VwGVG, Anmerkung 14a mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).
3.2. Zur Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrages (Spruchpunkt A II.)3.2. Zur Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrages (Spruchpunkt A römisch zwei.)
3.2.1. Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen.3.2.1. Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen.
Gemäß § 33 Abs. 3 VwGVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen.Gemäß Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Absatz eins bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen.
Nach § 33 Abs. 4 VwGVG hat bis zur Vorlage der Beschwerde über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.Nach Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG hat bis zur Vorlage der Beschwerde über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Paragraph 15, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
3.2.2. Im Erkenntnis vom 28. September 2016, Ro 2016/16/0013, sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass die belangte Behörde durch Vorlage des Wiedereinsetzungsantrages keinen Übergang der Entscheidungspflicht auf das Verwaltungsgericht herbeiführen kann. Maßgeblich für die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag ist, ob dieser vor Vorlage der Beschwerde gestellt wurde oder erst danach. Für einen vor Vorlage der Beschwerde gestellten Wiedereinsetzungsantrag bleibt die belangte Behörde auch nach Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht weiterhin zuständig, zumal es andernfalls vom bloßen Willen der belangten Behörde abhängen würde, sich der sie gemäß § 33 Abs. 4 VwGVG treffenden Entscheidungspflicht zu entledigen und dem Antragsteller mit dieser Vorgehensweise zugleich eine Rechtsmittelinstanz zu entziehen. Eine andere Auslegung würde bedeuten, dass es unabhängig von einer diesbezüglichen Antragstellung durch den Wiedereinsetzungswerber einzig und allein im Belieben der vor Vorlage der Beschwerde unzweifelhaft zuständigen Behörde stünde, durch Vorlage der Beschwerde einen Übergang der Zuständigkeit für die Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag auf das Verwaltungsgericht herbeizuführen und damit nach Wahl der Behörde, ohne weitere gesetzliche Vorgaben und unabhängig von einem entsprechenden Parteienantrag einen Wechsel der Zuständigkeit von der Verwaltungsbehörde zum Verwaltungsgericht verbunden mit dem Verlust einer Instanz herbeizuführen. Eine derartige Absicht ist dem Gesetzgeber nicht zu unterstellen (siehe dazu auch Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018], § 33 VwGVG, Anm. 2 mit weiteren Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).3.2.2. Im Erkenntnis vom 28. September 2016, Ro 2016/16/0013, sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass die belangte Behörde durch Vorlage des Wiedereinsetzungsantrages keinen Übergang der Entscheidungspflicht auf das Verwaltungsgericht herbeiführen kann. Maßgeblich für die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag ist, ob dieser vor Vorlage der Beschwerde gestellt wurde oder erst danach. Für einen vor Vorlage der Beschwerde gestellten Wiedereinsetzungsantrag bleibt die belangte Behörde auch nach Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht weiterhin zuständig, zumal es andernfalls vom bloßen Willen der belangten Behörde abhängen würde, sich der sie gemäß Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG treffenden Entscheidungspflicht zu entledigen und dem Antragsteller mit dieser Vorgehensweise zugleich eine Rechtsmittelinstanz zu entziehen. Eine andere Auslegung würde bedeuten, dass es unabhängig von einer diesbezüglichen Antragstellung durch den Wiedereinsetzungswerber einzig und allein im Belieben der vor Vorlage der Beschwerde unzweifelhaft zuständigen Behörde stünde, durch Vorlage der Beschwerde einen Übergang der Zuständigkeit für die Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag auf das Verwaltungsgericht herbeizuführen und damit nach Wahl der Behörde, ohne weitere gesetzliche Vorgaben und unabhängig von einem entsprechenden Parteienantrag einen Wechsel der Zuständigkeit von der Verwaltungsbehörde zum Verwaltungsgericht verbunden mit dem Verlust einer Instanz herbeizuführen. Eine derartige Absicht ist dem Gesetzgeber nicht zu unterstellen (siehe dazu auch Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018], Paragraph 33, VwGVG, Anmerkung 2 mit weiteren Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).
3.2.3. Im vorliegenden Fall legte der Bildungsdirektor für Wien das Beschwerdeverfahren am 13. Februar 2019 dem Bundesverwaltungsgericht vor.
Der Wiedereinsetzungsantrag der Beschwerdeführerin langte jedoch bereits am 11. Februar 2019 beim Bildungsdirektor für Wien ein.
Damit ist der Bildungsdirektor für Wien zur Entscheidung über den bei ihm eingebrachten Wiedereinsetzungsantrag zuständig, weshalb der Wiedereinsetzungsantrag wegen Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zurückzuweisen ist (vgl. wieder VwGH 28.09.2016, Ro 2016/16/0013).Damit ist der Bildungsdirektor für Wien zur Entscheidung über den bei ihm eingebrachten Wiedereinsetzungsantrag zuständig, weshalb der Wiedereinsetzungsantrag wegen Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zurückzuweisen ist vergleiche wieder VwGH 28.09.2016, Ro 2016/16/0013).
3.3. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.3.3. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen.
3.4. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B)
3.4.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.4.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.4.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt:3.4.2. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt:
Dass eine verspätete Beschwerde zurückzuweisen ist, entspricht der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Ebenso entspricht es der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass über einen Wiedereinsetzungsantrag, der bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde eingebracht wird, von dieser zu entscheiden ist.
3.5. Somit ist spruchgemäß zu entscheiden.
Abschließend wird darauf hingewiesen, dass bereits über die Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung entschieden werden konnte, da im Falle einer Bewilligung der Wiedereinsetzung die Zurückweisungsentscheidung ex lege wieder außer Kraft treten würde (siehe dazu Hengstschläger/Leeb, AVG § 72 Rz 4 [Stand 01.04.2009, rdb.at] mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).Abschließend wird darauf hingewiesen, dass bereits über die Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung entschieden werden konnte, da im Falle einer Bewilligung der Wiedereinsetzung die Zurückweisungsentscheidung ex lege wieder außer Kraft treten würde (siehe dazu Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 72, Rz 4 [Stand 01.04.2009, rdb.at] mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).
Schlagworte
Aufstieg in nächsthöhere Schulstufe, Beschwerdefrist,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W227.2212574.2.00Zuletzt aktualisiert am
24.09.2019