RS Vwgh 2004/4/22 2004/07/0053

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Veröffentlicht am 22.04.2004
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §31 Abs3 idF 2002/I/156;

Rechtssatz

Im Sinn des § 31 Abs. 3 WRG 1959 ist (auch) derjenige haftbar, dessen Maßnahmen oder Unterlassungen zu einer Gewässerverunreinigung führen können, so etwa, weil er eine kontaminierte Anlage als Betreiber nicht saniert.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004070053.X06

Im RIS seit

14.05.2004

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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