RS Vwgh 2004/4/22 2004/07/0034

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Veröffentlicht am 22.04.2004
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 2002 §2 Abs1;
AWG 2002 Anh1 Q16;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/07/0121 E 29. Jänner 2004 RS 9

Stammrechtssatz

Das Erfordernis des § 2 Abs. 1 (Einleitungssatz), wonach Abfälle bewegliche Sachen sind, die unter die in Anhang 1 angeführten Gruppen fallen, stellt keine Einschränkung dar, da Anhang 1 mit "Q16 Stoffe oder Produkte aller Art, die nicht einer der oben erwähnten Gruppen angehören" einen umfassenden Auffangtatbestand enthält.

Schlagworte

Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004070034.X01

Im RIS seit

13.05.2004

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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