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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AWG 2002 §2 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2003/07/0121 E 29. Jänner 2004 RS 9Stammrechtssatz
Das Erfordernis des § 2 Abs. 1 (Einleitungssatz), wonach Abfälle bewegliche Sachen sind, die unter die in Anhang 1 angeführten Gruppen fallen, stellt keine Einschränkung dar, da Anhang 1 mit "Q16 Stoffe oder Produkte aller Art, die nicht einer der oben erwähnten Gruppen angehören" einen umfassenden Auffangtatbestand enthält.
Schlagworte
Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004070034.X01Im RIS seit
13.05.2004Zuletzt aktualisiert am
20.04.2018