TE Bvwg Erkenntnis 2019/3/19 W221 2213887-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.03.2019
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Entscheidungsdatum

19.03.2019

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
GehG §24a Abs7
GehG §24c Abs1
MRG §15a
MRG §16 Abs6
RStDG §206
RStDG §70a Abs1
RStDG §70a Abs6
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GehG § 24a heute
  2. GehG § 24a gültig ab 30.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  3. GehG § 24a gültig von 01.04.2025 bis 29.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  4. GehG § 24a gültig von 29.01.2020 bis 31.03.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  5. GehG § 24a gültig von 08.01.2018 bis 28.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  6. GehG § 24a gültig von 01.05.2003 bis 07.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  7. GehG § 24a gültig von 01.01.2002 bis 30.04.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000
  8. GehG § 24a gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  9. GehG § 24a gültig von 01.04.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000
  10. GehG § 24a gültig von 01.01.2000 bis 31.03.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000
  11. GehG § 24a gültig von 01.07.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  12. GehG § 24a gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  13. GehG § 24a gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1999
  14. GehG § 24a gültig von 01.04.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1999
  15. GehG § 24a gültig von 01.04.1998 bis 31.03.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  16. GehG § 24a gültig von 01.04.1997 bis 31.03.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1999
  17. GehG § 24a gültig von 15.02.1997 bis 31.03.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  18. GehG § 24a gültig von 01.01.1987 bis 14.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 387/1986
  1. GehG § 24c heute
  2. GehG § 24c gültig ab 01.01.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 387/1986
  1. MRG § 15a heute
  2. MRG § 15a gültig ab 19.03.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2025
  3. MRG § 15a gültig von 01.10.2006 bis 18.03.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2006
  4. MRG § 15a gültig von 01.01.2002 bis 30.09.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  5. MRG § 15a gültig von 01.03.1994 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 800/1993
  1. MRG § 16 heute
  2. MRG § 16 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2025
  3. MRG § 16 gültig von 01.04.2025 bis 30.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2021
  4. MRG § 16 gültig von 19.03.2025 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2025
  5. MRG § 16 gültig von 31.12.2023 bis 18.03.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2023
  6. MRG § 16 gültig von 01.04.2021 bis 30.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2021
  7. MRG § 16 gültig von 01.01.2015 bis 31.03.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2014
  8. MRG § 16 gültig von 01.10.2006 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2006
  9. MRG § 16 gültig von 01.01.2002 bis 30.09.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2001
  10. MRG § 16 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  11. MRG § 16 gültig von 01.07.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2000
  12. MRG § 16 gültig von 01.03.1997 bis 30.06.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/1997
  13. MRG § 16 gültig von 01.03.1994 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 800/1993
  14. MRG § 16 gültig von 01.01.1986 bis 28.02.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 559/1985
  1. RStDG § 206 heute
  2. RStDG § 206 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. RStDG § 206 gültig von 23.12.2018 bis 23.12.2020 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 153/2020
  4. RStDG § 206 gültig von 18.01.2016 bis 22.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016
  5. RStDG § 206 gültig von 01.07.2015 bis 17.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  6. RStDG § 206 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  7. RStDG § 206 gültig von 19.08.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  8. RStDG § 206 gültig von 01.01.2009 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008
  9. RStDG § 206 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007
  1. RStDG § 70a heute
  2. RStDG § 70a gültig ab 01.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/1999
  3. RStDG § 70a gültig von 01.05.1988 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 230/1988
  1. RStDG § 70a heute
  2. RStDG § 70a gültig ab 01.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/1999
  3. RStDG § 70a gültig von 01.05.1988 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 230/1988

Spruch

W221 2213887-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela URBAN, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch RA Dr. Martin Riedl, gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts XXXX vom 31.10.2018, Zl. 1JV 7811-15B12/17s, betreffend eine Angelegenheit nach dem Gehaltsgesetz zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela URBAN, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch RA Dr. Martin Riedl, gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts römisch 40 vom 31.10.2018, Zl. 1JV 7811-15B12/17s, betreffend eine Angelegenheit nach dem Gehaltsgesetz zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit Schreiben vom 31.07.2018 beantragte die Beschwerdeführerin den ihr bisher zugewiesenen PKW-Abstellplatz ab 01.10.2018 zuzuweisen. Sie gab dazu an, mit der Verrechnung eines Benützungsentgelts in der jeweils gemäß § 24a Abs. 7 Gehaltsgesetz 1956 (GehG 1956) festzusetzenden Höhe einverstanden zu sein.Mit Schreiben vom 31.07.2018 beantragte die Beschwerdeführerin den ihr bisher zugewiesenen PKW-Abstellplatz ab 01.10.2018 zuzuweisen. Sie gab dazu an, mit der Verrechnung eines Benützungsentgelts in der jeweils gemäß Paragraph 24 a, Absatz 7, Gehaltsgesetz 1956 (GehG 1956) festzusetzenden Höhe einverstanden zu sein.

Mit im Spruch genannten Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts XXXX vom 31.08.2018, zugestellt am 05.11.2018, wurde der Beschwerdeführerin ab 01.10.2018 bis längstens bis zur Beendigung der Dienstzuteilung an der Dienststelle Staatsanwaltschaft XXXX ein Parkplatz am Gelände der Dienststelle Landesgericht XXXX zugewiesen. Es handle sich dabei um einen nicht überdachten Abstellplatz im Freien, wofür nach § 24a Abs. 7 GehG 1956 ein Benutzungsentgelt in derzeitiger Höhe von monatlich EUR 28,80 zu entrichten sei. Die konkrete Zuweisung des individuellen Parkplatzes nach den örtlichen Gegebenheiten obliege der Dienststellenleitung. Gemäß § 24c Abs. 1 letzter Satz GehG 1956 werde das Benutzungsentgelt im Wege der Aufrechnung mit den Gehaltsansprüchen verrechnet. Begründend wurde ausgeführt, dass nach § 70a Abs. 6 iVm § 70a Abs. 1 Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz (RStDG) einem Richter im Rahmen des Dienstverhältnisses ein Abstellplatz in einer Garage oder im Freien zugewiesen werde. Die Zuweisung eines Parkplatzes an die Beschwerdeführerin liege im dienstlichen Interesse, da die Anfahrten zur Dienststelle verkürzt und auswärtige Diensterledigungen unter Berücksichtigung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel allenfalls flexibel erledigt werden könnten. Nach § 24a Abs. 7 GehG 1956 iVm § 206 RStDG sei das Benützungsentgelt, soweit keine privatrechtliche Vereinbarung getroffen worden sei, für eine Garage in der Höhe des Zwanzigfachen, für einen PKW-Abstellplatz in der Höhe des Zehnfachen jenes Betrages festzusetzen, der vom Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz (BMVRDJ) im Bundesgesetzblatt jeweils als Kategoriebetrag für einen Quadratmeter Nutzfläche einer Wohnung erster Qualität verlautbart werde. Sei die Garage nicht beheizt oder der Abstellplatz nicht überdacht, sei ein Benützungsentgelt nur in der Höhe von 80 vH dieser Größe vorzuschreiben. Aus der aktuellen Verlautbarung ergebe sich der im Spruch genannte Betrag. Die Aufrechenbarkeit von Forderungen des Bundes gegen Bedienstete auf das Benutzungsentgelt für die Zuweisung eines Parkplatzes mit Bezugsforderungen der Bediensteten gegen den Bund sei gegeben. Beide Forderungen entstünde mit Rücksicht auf die Bestimmungen der § 70a RStDG im Rahmen des Dienstverhältnisses.Mit im Spruch genannten Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts römisch 40 vom 31.08.2018, zugestellt am 05.11.2018, wurde der Beschwerdeführerin ab 01.10.2018 bis längstens bis zur Beendigung der Dienstzuteilung an der Dienststelle Staatsanwaltschaft römisch 40 ein Parkplatz am Gelände der Dienststelle Landesgericht römisch 40 zugewiesen. Es handle sich dabei um einen nicht überdachten Abstellplatz im Freien, wofür nach Paragraph 24 a, Absatz 7, GehG 1956 ein Benutzungsentgelt in derzeitiger Höhe von monatlich EUR 28,80 zu entrichten sei. Die konkrete Zuweisung des individuellen Parkplatzes nach den örtlichen Gegebenheiten obliege der Dienststellenleitung. Gemäß Paragraph 24 c, Absatz eins, letzter Satz GehG 1956 werde das Benutzungsentgelt im Wege der Aufrechnung mit den Gehaltsansprüchen verrechnet. Begründend wurde ausgeführt, dass nach Paragraph 70 a, Absatz 6, in Verbindung mit Paragraph 70 a, Absatz eins, Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz (RStDG) einem Richter im Rahmen des Dienstverhältnisses ein Abstellplatz in einer Garage oder im Freien zugewiesen werde. Die Zuweisung eines Parkplatzes an die Beschwerdeführerin liege im dienstlichen Interesse, da die Anfahrten zur Dienststelle verkürzt und auswärtige Diensterledigungen unter Berücksichtigung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel allenfalls flexibel erledigt werden könnten. Nach Paragraph 24 a, Absatz 7, GehG 1956 in Verbindung mit Paragraph 206, RStDG sei das Benützungsentgelt, soweit keine privatrechtliche Vereinbarung getroffen worden sei, für eine Garage in der Höhe des Zwanzigfachen, für einen PKW-Abstellplatz in der Höhe des Zehnfachen jenes Betrages festzusetzen, der vom Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz (BMVRDJ) im Bundesgesetzblatt jeweils als Kategoriebetrag für einen Quadratmeter Nutzfläche einer Wohnung erster Qualität verlautbart werde. Sei die Garage nicht beheizt oder der Abstellplatz nicht überdacht, sei ein Benützungsentgelt nur in der Höhe von 80 vH dieser Größe vorzuschreiben. Aus der aktuellen Verlautbarung ergebe sich der im Spruch genannte Betrag. Die Aufrechenbarkeit von Forderungen des Bundes gegen Bedienstete auf das Benutzungsentgelt für die Zuweisung eines Parkplatzes mit Bezugsforderungen der Bediensteten gegen den Bund sei gegeben. Beide Forderungen entstünde mit Rücksicht auf die Bestimmungen der Paragraph 70 a, RStDG im Rahmen des Dienstverhältnisses.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde, welche am 04.12.2018 bei der belangten Behörde einlangte. Darin führt sie aus, dass ihr für die Benutzung des Parkplatzes seit Beginn ihrer Dienstzuteilung zwar ein Benutzungsentgelt in Höhe von EUR 14,50 auf ihrem Gehaltszettel ausgewiesen, aber nicht einbehalten worden sei. Mit Erlass (Weisung) des Bundesministers für Justiz vom 06.12.2017, BMJ-Pr330.04/0004-III 2/2017, seien neue Benutzungsberechtigungen ausgegeben und höhere Benutzungsentgelte vorgeschrieben worden. Auf diesem Erlass basiere der angefochtene Bescheid, ohne dass die Voraussetzungen dafür vorliegen würden. Weder dem Erlass, noch dem angefochtenen Bescheid sei eine nachvollziehbare sachliche Begründung für den plötzlichen Entzug ihrer wohlerworbenen Rechts auf Gratisbenutzung des Parkplatzes zu entnehmen und der Eingriff sei schlicht unverhältnismäßig. Weiters stütze sich der Bescheid insofern auf eine falsche Rechtsgrundlage, als die Bestimmung des § 24a GehG 1956 die "Vergütung für Dienst- und Naturalwohnungen" regle. Sinngemäß sei Abs. 7 leg.cit. nur auf die Zuweisung von Garagen oder PKW-Abstellplätzen im Zusammenhang mit Dienst- und Naturalwohnungen anzuwenden und die aufgelisteten Benützungsentgelte nur für solche Parkplätze vorzuschreiben und einzubehalten. Im Gesetz werde das Benützungsentgelt für derartige Parkflächen entsprechend dem Kategoriebetrag für Nutzflächen einer Wohnung festgesetzt, woraus sich gerade keine dienstliche Verwendung derartiger Parkflächen ergebe. Auch habe der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass §§ 24a ff GehG 1956 bloß einen Unterfall einer Sachleistung, nämlich die Dienst- und Naturalwohnung, besondere Vergütungsregelungen enthalten würden. Die Bestimmung des § 24a GehG 1956 stelle somit eine Spezialnorm dar und somit seien die in Abs. 7 leg.cit. enthaltenen Vergütungsregelungen nicht auf die Vergütungsregelungen auf die Zuweisung ausschließlich dienstlich genutzter Parkplätze heranzuziehen. Es handle sich hierbei um eine andere Art von Sachleistung. Ebenso beziehe sich § 70a RStDG ausdrücklich auf Naturalwohnungen und diese Bestimmung sei gleichfalls nicht auf ausschließlich dienstlich gebrauchte Abstellplätze anzuwenden. Ihr ausschließlich für dienstliche Zwecke benötigter Parkplatz falle daher nicht unter die Bestimmung des § 24a Abs. 7 GehG 1956, sondern lediglich unter § 24 GehG 1956. Demnach sei für Sachleistungen nach § 24 GehG 1956 bei der Festsetzung der Höhe der Vergütung auf die örtlichen Verhältnisse sowie auf die dem Bund erwachsenden Gestehungskosten Bedacht zu nehmen. Weder sei die Höhe der Vergütung durch Verordnung festgesetzt, noch sei dem Bescheid eine sonst nachvollziehbare Begründung, aus der sich die Angemessenheit der Höhe ergeben würde, zu entnehmen. Vielmehr habe die belangte Behörde nur gestützt auf den Erlass des BMJ überhöhte Benutzungsentgelte vorgeschrieben. Die Anwohnerjahresparkkarten in XXXX würden EUR 150,00 sowie die Jahresparkkarte für Nicht-Anwohner EUR 365,00 kosten und dem Bund keine Gestehungskosten entstehen. Gemäß § 4a Sachbezugswerteverordnung werde für die Privatnutzung eines arbeitgebereigenen Abstell- oder Garagenplatzes, wenn für den Arbeitnehmer die Möglichkeit bestehe, das von ihm genutzte Kraftfahrzeug auf einem Abstell- oder Garagenplatz des Arbeitgebers zu parken, ein Sachbezug angesetzt. Ihr ursprünglich bemessenes Benutzungsentgelt betrage nach dieser Verordnung EUR 14,53. Daher würden die Anträge gestellt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Beschwerdeführerin ein nicht überdachter Parkplatz im Freien unentgeltlich; in eventu ein nicht beheizter Garagenplatz unentgeltlich; in eventu ein nicht überdachter Parkplatz m Freien für ein monatliches Benützungsentgelt in der Höhe von EUR 14,50; in eventu ein nicht überdachter Parkplatz im Freien für ein monatliches Benützungsentgelt in der Höhe von EUR 27,44; in eventu ein nicht beheizter Garagenplatz für ein monatliches Benützungsentgelt in der Höhe von EUR 14,50; in eventu ein nicht beheizter Garagenplatz für ein monatliches Benützungsentgelt in der Höhe von EUR 27,44 zugewiesen werde. Schließlich wurde in eventu begehrt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde, welche am 04.12.2018 bei der belangten Behörde einlangte. Darin führt sie aus, dass ihr für die Benutzung des Parkplatzes seit Beginn ihrer Dienstzuteilung zwar ein Benutzungsentgelt in Höhe von EUR 14,50 auf ihrem Gehaltszettel ausgewiesen, aber nicht einbehalten worden sei. Mit Erlass (Weisung) des Bundesministers für Justiz vom 06.12.2017, BMJ-Pr330.04/0004-III 2 aus 2017,, seien neue Benutzungsberechtigungen ausgegeben und höhere Benutzungsentgelte vorgeschrieben worden. Auf diesem Erlass basiere der angefochtene Bescheid, ohne dass die Voraussetzungen dafür vorliegen würden. Weder dem Erlass, noch dem angefochtenen Bescheid sei eine nachvollziehbare sachliche Begründung für den plötzlichen Entzug ihrer wohlerworbenen Rechts auf Gratisbenutzung des Parkplatzes zu entnehmen und der Eingriff sei schlicht unverhältnismäßig. Weiters stütze sich der Bescheid insofern auf eine falsche Rechtsgrundlage, als die Bestimmung des Paragraph 24 a, GehG 1956 die "Vergütung für Dienst- und Naturalwohnungen" regle. Sinngemäß sei Absatz 7, leg.cit. nur auf die Zuweisung von Garagen oder PKW-Abstellplätzen im Zusammenhang mit Dienst- und Naturalwohnungen anzuwenden und die aufgelisteten Benützungsentgelte nur für solche Parkplätze vorzuschreiben und einzubehalten. Im Gesetz werde das Benützungsentgelt für derartige Parkflächen entsprechend dem Kategoriebetrag für Nutzflächen einer Wohnung festgesetzt, woraus sich gerade keine dienstliche Verwendung derartiger Parkflächen ergebe. Auch habe der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass Paragraphen 24 a, ff GehG 1956 bloß einen Unterfall einer Sachleistung, nämlich die Dienst- und Naturalwohnung, besondere Vergütungsregelungen enthalten würden. Die Bestimmung des Paragraph 24 a, GehG 1956 stelle somit eine Spezialnorm dar und somit seien die in Absatz 7, leg.cit. enthaltenen Vergütungsregelungen nicht auf die Vergütungsregelungen auf die Zuweisung ausschließlich dienstlich genutzter Parkplätze heranzuziehen. Es handle sich hierbei um eine andere Art von Sachleistung. Ebenso beziehe sich Paragraph 70 a, RStDG ausdrücklich auf Naturalwohnungen und diese Bestimmung sei gleichfalls nicht auf ausschließlich dienstlich gebrauchte Abstellplätze anzuwenden. Ihr ausschließlich für dienstliche Zwecke benötigter Parkplatz falle daher nicht unter die Bestimmung des Paragraph 24 a, Absatz 7, GehG 1956, sondern lediglich unter Paragraph 24, GehG 1956. Demnach sei für Sachleistungen nach Paragraph 24, GehG 1956 bei der Festsetzung der Höhe der Vergütung auf die örtlichen Verhältnisse sowie auf die dem Bund erwachsenden Gestehungskosten Bedacht zu nehmen. Weder sei die Höhe der Vergütung durch Verordnung festgesetzt, noch sei dem Bescheid eine sonst nachvollziehbare Begründung, aus der sich die Angemessenheit der Höhe ergeben würde, zu entnehmen. Vielmehr habe die belangte Behörde nur gestützt auf den Erlass des BMJ überhöhte Benutzungsentgelte vorgeschrieben. Die Anwohnerjahresparkkarten in römisch 40 würden EUR 150,00 sowie die Jahresparkkarte für Nicht-Anwohner EUR 365,00 kosten und dem Bund keine Gestehungskosten entstehen. Gemäß Paragraph 4 a, Sachbezugswerteverordnung werde für die Privatnutzung eines arbeitgebereigenen Abstell- oder Garagenplatzes, wenn für den Arbeitnehmer die Möglichkeit bestehe, das von ihm genutzte Kraftfahrzeug auf einem Abstell- oder Garagenplatz des Arbeitgebers zu parken, ein Sachbezug angesetzt. Ihr ursprünglich bemessenes Benutzungsentgelt betrage nach dieser Verordnung EUR 14,53. Daher würden die Anträge gestellt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Beschwerdeführerin ein nicht überdachter Parkplatz im Freien unentgeltlich; in eventu ein nicht beheizter Garagenplatz unentgeltlich; in eventu ein nicht überdachter Parkplatz m Freien für ein monatliches Benützungsentgelt in der Höhe von EUR 14,50; in eventu ein nicht überdachter Parkplatz im Freien für ein monatliches Benützungsentgelt in der Höhe von EUR 27,44; in eventu ein nicht beheizter Garagenplatz für ein monatliches Benützungsentgelt in der Höhe von EUR 14,50; in eventu ein nicht beheizter Garagenplatz für ein monatliches Benützungsentgelt in der Höhe von EUR 27,44 zugewiesen werde. Schließlich wurde in eventu begehrt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Oberlandesgericht Innsbruck vorgelegt und sind am 31.01.2019 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin steht als Beamtin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Ihre Dienststelle ist die Staatsanwaltschaft XXXX .Die Beschwerdeführerin steht als Beamtin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Ihre Dienststelle ist die Staatsanwaltschaft römisch 40 .

Die Beschwerdeführerin hat seit ihrer Dienstzuteilung zur Staatsanwaltschaft XXXX einen nicht überdachten Abstellplatz im Freien benutzt. Es wurde darüber keine privatrechtliche Vereinbarung getroffen.Die Beschwerdeführerin hat seit ihrer Dienstzuteilung zur Staatsanwaltschaft römisch 40 einen nicht überdachten Abstellplatz im Freien benutzt. Es wurde darüber keine privatrechtliche Vereinbarung getroffen.

Mit Schreiben vom 31.07.2018 beantragte die Beschwerdeführerin den ihr bisher zugewiesenen PKW-Abstellplatz ab 01.10.2018 zuzuweisen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt in Verbindung mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin und sind soweit unstrittig.

Es gibt im Akt keinen Hinweis auf eine privatrechtliche Vereinbarung über den bisher benutzten Abstellplatz und die Beschwerdeführerin hat auch nicht behauptet, dass eine solche Vereinbarung getroffen worden sei.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der "civil rights" im Verständnis des Art. 6 Abs. 1 MRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (vgl. VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024 mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der "civil rights" im Verständnis des Artikel 6, Absatz eins, MRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben vergleiche VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024 mwN).

Demnach kann eine Verhandlungspflicht gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (vgl. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067).Demnach kann eine Verhandlungspflicht gemäß Artikel 6, Absatz eins, EMRK nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen vergleiche VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067).

Da sich im vorliegenden Fall der unstrittige Sachverhalt aus den Akten ergibt und es sich auch um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage handelt, kann von einer mündlichen Verhandlung, welche die anwaltliche vertretene Beschwerdeführerin auch nicht beantragt hat, abgesehen werden.

Zu A)

1.1. Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen des RStDG lauten auszugsweise wie folgt:

"Naturalwohnung

§ 70a. (1) Dem Richter kann im Rahmen des Dienstverhältnisses eine Naturalwohnung zugewiesen werden. Durch die Zuweisung wird kein Bestandverhältnis begründet. Die Zuweisung oder der Entzug einer Naturalwohnung hat durch Bescheid zu erfolgen.Paragraph 70 a, (1) Dem Richter kann im Rahmen des Dienstverhältnisses eine Naturalwohnung zugewiesen werden. Durch die Zuweisung wird kein Bestandverhältnis begründet. Die Zuweisung oder der Entzug einer Naturalwohnung hat durch Bescheid zu erfolgen.

(2) bis (5) [...]

(6) Die Abs. 1 bis 5 gelten sinngemäß auch für Grundstücke, Hausgärten, Garagen und Abstellplätze, es sei denn, daß für die Benützung eine privatrechtliche Vereinbarung maßgebend ist.(6) Die Absatz eins bis 5 gelten sinngemäß auch für Grundstücke, Hausgärten, Garagen und Abstellplätze, es sei denn, daß für die Benützung eine privatrechtliche Vereinbarung maßgebend ist.

[...]

Ergänzende Bestimmungen

§ 206. Im Übrigen ist der Allgemeine Teil des BDG 1979 mit Ausnahme des 5. Unterabschnitts und 5a. Unterabschnitts des 6. Abschnitts, des 7. und des 8. Abschnitts sinngemäß anzuwenden. Nicht anzuwenden sind die §§ 4, 17 bis 19, 22, 43, 43a, 53a, 65 und 78e BDG 1979.Paragraph 206, Im Übrigen ist der Allgemeine Teil des BDG 1979 mit Ausnahme des 5. Unterabschnitts und 5a. Unterabschnitts des 6. Abschnitts, des 7. und des 8. Abschnitts sinngemäß anzuwenden. Nicht anzuwenden sind die Paragraphen 4, 17 bis 19, 22, 43, 43 a, 53 a, 65 und 78 e BDG 1979.

[...]"

1.2. § 80 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) lautet auszugsweise wie folgt:1.2. Paragraph 80, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) lautet auszugsweise wie folgt:

"Sachleistungen

§ 80. (1) [...]Paragraph 80, (1) [...]

(2) Dem Beamten kann im Rahmen des Dienstverhältnisses eine Dienst- oder Naturalwohnung zugewiesen werden. Dienstwohnung ist eine Wohnung, die der Beamte zur Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben beziehen muß, Naturalwohnung ist jede andere Wohnung. Die Zuweisung oder der Entzug einer Dienst- oder Naturalwohnung hat durch Bescheid zu erfolgen.

(3) bis (7) [...]

(8) Die Abs. 2 bis 7a gelten sinngemäß auch für Grundstücke, Hausgärten, Garagen und Abstellplätze, es sei denn, daß für die Benützung eine privatrechtliche Vereinbarung maßgebend ist.(8) Die Absatz 2 bis 7 a gelten sinngemäß auch für Grundstücke, Hausgärten, Garagen und Abstellplätze, es sei denn, daß für die Benützung eine privatrechtliche Vereinbarung maßgebend ist.

(9) [...]"

1.3. Die maßgeblichen Bestimmungen des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG 1956) lauten auszugsweise wie folgt:

"Sachleistungen

§ 24. (1) Werden einem Beamten neben seinem Monatsbezug Sachleistungen gewährt, so hat er hiefür eine angemessene Vergütung zu leisten, die im Wege der Aufrechnung hereingebracht werden kann. Bei der Festsetzung der Höhe der Vergütung ist auf die örtlichen Verhältnisse sowie auf die dem Bund erwachsenden Gestehungskosten Bedacht zu nehmen. Die Höhe der Vergütung wird allgemein von der Bundesregierung durch Verordnung oder im Einzelfall vom zuständigen Bundesministerium im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport festgesetzt.Paragraph 24, (1) Werden einem Beamten neben seinem Monatsbezug Sachleistungen gewährt, so hat er hiefür eine angemessene Vergütung zu leisten, die im Wege der Aufrechnung hereingebracht werden kann. Bei der Festsetzung der Höhe der Vergütung ist auf die örtlichen Verhältnisse sowie auf die dem Bund erwachsenden Gestehungskosten Bedacht zu nehmen. Die Höhe der Vergütung wird allgemein von der Bundesregierung durch Verordnung oder im Einzelfall vom zuständigen Bundesministerium im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport festgesetzt.

(2) [...]

Vergütung für Dienst- und Naturalwohnungen

§ 24a. (1) Der Beamte hat für eine Wohnung oder eine sonstige Räumlichkeit, die ihm nach § 80 BDG 1979 oder nach vergleichbaren gesetzlichen Bestimmungen überlassen oder zugewiesen worden ist, eine monatliche Vergütung zu leisten. Die Vergütung besteht aus der Grundvergütung und den auf die Wohnung oder die sonstige Räumlichkeit entfallenden Anteilen an den Betriebskosten und den öffentlichen Abgaben sowie an den Nebenkosten.Paragraph 24 a, (1) Der Beamte hat für eine Wohnung oder eine sonstige Räumlichkeit, die ihm nach Paragraph 80, BDG 1979 oder nach vergleichbaren gesetzlichen Bestimmungen überlassen oder zugewiesen worden ist, eine monatliche Vergütung zu leisten. Die Vergütung besteht aus der Grundvergütung und den auf die Wohnung oder die sonstige Räumlichkeit entfallenden Anteilen an den Betriebskosten und den öffentlichen Abgaben sowie an den Nebenkosten.

(2) bis (6) [...]

(7) Soweit über das Benützungsentgelt für Grundstücke, Garagen oder PKW-Abstellplätze nicht eine privatrechtliche Vereinbarung getroffen ist, sind die Abs. 1, 2, 5 und 6 mit den nachstehenden Abweichungen anzuwenden. Das Benützungsentgelt ist(7) Soweit über das Benützungsentgelt für Grundstücke, Garagen oder PKW-Abstellplätze nicht eine privatrechtliche Vereinbarung getroffen ist, sind die Absatz eins, 2, 5 und 6 mit den nachstehenden Abweichungen anzuwenden. Das Benützungsentgelt ist

1. für eine Garage in der Höhe des Zwanzigfachen,

2. für einen PKW-Abstellplatz in der Höhe des Zehnfachen

jenes Betrages festzusetzen, der von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz im Bundesgesetzblatt jeweils als Kategoriebetrag für einen Quadratmeter Nutzfläche einer Wohnung erster Qualität verlautbart wird. Ist die Garage nicht beheizt oder der Abstellplatz nicht überdacht, ist ein Benützungsentgelt nur in der Höhe von 80 vH dieser Größe vorzuschreiben.

[...]"

1.4. § 15a des Mietrechtsgesetzes (MRG) lautet auszugsweise wie folgt:1.4. Paragraph 15 a, des Mietrechtsgesetzes (MRG) lautet auszugsweise wie folgt:

"Ausstattungskategorien und Kategoriebeträge

§ 15a. (1) bis (2) [...]Paragraph 15 a, (1) bis (2) [...]

(3) Der Kategoriebetrag je Quadratmeter der Nutzfläche und Monat wird für die Ausstattungskategorie

1. A mit 2,91 Euro

Z 2 bis Z 4 [...]Ziffer 2 bis Ziffer 4, [...]

(4) Der Bundesminister für Justiz hat die durch die Valorisierung geänderten Beträge und den Zeitpunkt, in dem deren Änderung mietrechtlich wirksam wird, im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Die Kundmachung hat auch einen Hinweis auf die in § 16 Abs. 9 zweiter Satz angeführten weiteren Voraussetzungen für eine Erhöhung des Hauptmietzinses zu enthalten."(4) Der Bundesminister für Justiz hat die durch die Valorisierung geänderten Beträge und den Zeitpunkt, in dem deren Änderung mietrechtlich wirksam wird, im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Die Kundmachung hat auch einen Hinweis auf die in Paragraph 16, Absatz 9, zweiter Satz angeführten weiteren Voraussetzungen für eine Erhöhung des Hauptmietzinses zu enthalten."

1.5. Die Kundmachung des Bundesministers für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz gemäß § 16 Abs. 6 des Mietrechtsgesetzes (BGBl. II Nr. 10/2018) lautet auszugsweise wie folgt:1.5. Die Kundmachung des Bundesministers für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz gemäß Paragraph 16, Absatz 6, des Mietrechtsgesetzes Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 10 aus 2018,) lautet auszugsweise wie folgt:

"Entsprechend der durch § 16 Abs. 6 des Bundesgesetzes über das Mietrecht, BGBl. Nr. 520/1981, auferlegten Verpflichtung wird kundgemacht, dass sich die in § 16 Abs. 5, § 15a Abs. 3, § 18 Abs. 5, § 20 Abs. 1, § 45 Abs. 1 und 2 und § 46 Abs. 2 MRG genannten, zuletzt laut Kundmachung des Bundesministers für Justiz BGBl. II Nr. 62/2014 geänderten Beträge infolge der Verlautbarung der Bundesanstalt Statistik Österreich vom 18. Dezember 2017 kraft Gesetzes wie folgt erhöht haben:"Entsprechend der durch Paragraph 16, Absatz 6, des Bundesgesetzes über das Mietrecht, Bundesgesetzblatt Nr. 520 aus 1981,, auferlegten Verpflichtung wird kundgemacht, dass sich die in Paragraph 16, Absatz 5,, Paragraph 15 a, Absatz 3,, Paragraph 18, Absatz 5,, Paragraph 20, Absatz eins,, Paragraph 45, Absatz eins und 2 und Paragraph 46, Absatz 2, MRG genannten, zuletzt laut Kundmachung des Bundesministers für Justiz Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 62 aus 2014, geänderten Beträge infolge der Verlautbarung der Bundesanstalt Statistik Österreich vom 18. Dezember 2017 kraft Gesetzes wie folgt erhöht haben:

Z 1 [...]Ziffer eins, [...]

2. In § 15a Abs. 3 MRG2. In Paragraph 15 a, Absatz 3, MRG

a) in Z 1 von 3,43 Euro auf 3,60 Euro,a) in Ziffer eins, von 3,43 Euro auf 3,60 Euro,

[...]"

2. Im vorliegenden Fall vermeint die Beschwerdeführerin nun, dass sich die von der belangten Behörde herangezogene Bestimmung des § 24a GehG 1956 nur auf die Zuweisung von Garagen oder PKW-Abstellplätzen im Zusammenhang mit Dienst- und Naturalwohnungen, nicht jedoch auf die Zuweisung ausschließlich dienstlich genutzter Parkplätze beziehe und dass die im angefochtenen Bescheid verfügte Erhöhung des Benutzungsentgelts für ihren PKW-Abstellplatz allein aufgrund des Erlasses des Bundesministers für Justiz vom 06.12.2017, BMJ-Pr330.04/0004-III 2/2017 erfolgte, die Höhe jedoch in keiner Verordnung festgesetzt worden sei, sodass es - sinngemäß - dem fraglichen Erlass an einer gültigen Rechtsgrundlage mangle. Dem ist Folgendes entgegenzuhalten:2. Im vorliegenden Fall vermeint die Beschwerdeführerin nun, dass sich die von der belangten Behörde herangezogene Bestimmung des Paragraph 24 a, GehG 1956 nur auf die Zuweisung von Garagen oder PKW-Abstellplätzen im Zusammenhang mit Dienst- und Naturalwohnungen, nicht jedoch auf die Zuweisung ausschließlich dienstlich genutzter Parkplätze beziehe und dass die im angefochtenen Bescheid verfügte Erhöhung des Benutzungsentgelts für ihren PKW-Abstellplatz allein aufgrund des Erlasses des Bundesministers für Justiz vom 06.12.2017, BMJ-Pr330.04/0004-III 2 aus 2017, erfolgte, die Höhe jedoch in keiner Verordnung festgesetzt worden sei, sodass es - sinngemäß - dem fraglichen Erlass an einer gültigen Rechtsgrundlage mangle. Dem ist Folgendes entgegenzuhalten:

Wie sich aus § 70a Abs. 1 iVm § 70a Abs. 6 RStDG ergibt, können Richtern im Rahmen des Dienstverhältnisses Garagen bzw. Abstellplätze zugewiesen werden.Wie sich aus Paragraph 70 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 70 a, Absatz 6, RStDG ergibt, können Richtern im Rahmen des Dienstverhältnisses Garagen bzw. Abstellplätze zugewiesen werden.

Nach § 24a Abs. 7 GehG 1956 ist das Benutzungsentgelt, soweit nicht eine privatrechtliche Vereinbarung getroffen wurde, für eine Garage in der Höhe des Zwanzigfachen und für einen PKW-Abstellplatz in der Höhe des Zehnfachen jenes Betrages festzusetzen, der von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz im Bundesgesetzblatt jeweils als Kategoriebetrag für einen Quadratmeter Nutzfläche einer Wohnung erster Qualität verlautbart wird. Ist die Garage nicht beheizt oder der Abstellplatz nicht überdacht, ist ein Benützungsentgelt nur in der Höhe von 80 vH dieser Größe vorzuschreiben.Nach Paragraph 24 a, Absatz 7, GehG 1956 ist das Benutzungsentgelt, soweit nicht eine privatrechtliche Vereinbarung getroffen wurde, für eine Garage in der Höhe des Zwanzigfachen und für einen PKW-Abstellplatz in der Höhe des Zehnfachen jenes Betrages festzusetzen, der von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz im Bundesgesetzblatt jeweils als Kategoriebetrag für einen Quadratmeter Nutzfläche einer Wohnung erster Qualität verlautbart wird. Ist die Garage nicht beheizt oder der Abstellplatz nicht überdacht, ist ein Benützungsentgelt nur in der Höhe von 80 vH dieser Größe vorzuschreiben.

Die Erläuterungen zur Bestimmung des § 24a GehG 1956 (ErläutRV 1005 BlgNR 16. GP, 9) lauten auszugsweise wie folgt:Die Erläuterungen zur Bestimmung des Paragraph 24 a, GehG 1956 (ErläutRV 1005 BlgNR 16. GP, 9) lauten auszugsweise wie folgt:

"Da neben Dienst-und Naturalwohnungen auch Garagen, Wirtschaftsgebäude ua. mehr überlassen oder zugewiesen werden, ist es notwendig, neben Wohnungen auch ‚sonstige Räumlichkeiten' zu erwähnen. Darüber hinaus ist es notwendig, die einzelnen Bestandteile der Vergütung, nämlich die Grundvergütung, die Anteile an den Betriebskosten und öffentlichen Abgaben sowie allfällige Nebenkosten (wie zB die Kosten der Zentralheizung, der Warmwasseraufbereitung, einer Garage, eines Kfz-Abstellplatzes, Beiträge für die Benützung eines Schwimmbades, einer Sauna oder eines Fitnessraumes), in den Rechtsbestand des Gehaltsgesetzes 1956 einzuführen.

[...]

Für die Festsetzung eines Benützungsentgeltes für Grundstücke, Garagen oder PKW-Abstellplätze ist in erster Linie ein darüber abgeschlossener Mietvertrag maßgebend. Sollte eine solche privatrechtliche Vereinbarung jedoch nicht getroffen werden, so ist das Benützungsentgelt für eine Garage und einen PKW -Abstellplatz nunmehr festgelegt. Für eine Garage beträgt es das Zwanzigfache und für einen PKW-Abstellplatz das Zehnfache des Hauptmietzinses, den der Bund als Vermieter für einen Quadratmeter Nutzfläche einer Wohnung der Qualitätskategorie A üblicherweise erhält. [...]"

§ 24a GehG 1956 wurde 1987 eingeführt und gleichzeitig die bis dahin in § 24 Abs. 3 GehG 1956 als Sachleistung geregelte Dienstwohnung aus § 24 GehG 1956 hinausgelöst. Wie aus dem Wortlaut der zuvor angeführten Erläuterungen eindeutig hervorgeht, war es die klare Intention des Gesetzgebers durch § 24a GehG 1956 eine Entgeltregelung auch für "sonstige Räumlichkeiten", unter anderem auch Garagen und PKW-Abstellplätze zu treffen. In § 24 GehG 1956 war bis zu diesem Zeitpunkt ausdrücklich nur die Dienstwohnung als Sachleistung genannt (arg. Abs. 3: "Für eine Dienstwohnung auf einer Liegenschaft, die einem Schulwart oder einem in ähnlicher Verwendung stehenden Beamten wegen seiner Aufsichts- oder Betreuungspflicht für diese Liegenschaft überlassen worden ist, hat der Beamte als Vergütung lediglich die auf diese Dienstwohnung entfallenden Nebenkosten [für Beheizung, Strom, Warmwasseraufbereitung usw.] zu leisten."). Die Bestimmung des § 24a GehG 1956 ist somit als lex specialis zu § 24 GehG 1956 anzusehen. Vor diesem Hintergrund läuft der Einwand der Beschwerdeführerin, § 24a GehG 1956 sei im vorliegenden Fall nicht einschlägig, ins Leere.Paragraph 24 a, GehG 1956 wurde 1987 eingeführt und gleichzeitig die bis dahin in Paragraph 24, Absatz 3, GehG 1956 als Sachleistung geregelte Dienstwohnung aus Paragraph 24, GehG 1956 hinausgelöst. Wie aus dem Wortlaut der zuvor angeführten Erläuterungen eindeutig hervorgeht, war es die klare Intention des Gesetzgebers durch Paragraph 24 a, GehG 1956 eine Entgeltregelung auch für "sonstige Räumlichkeiten", unter anderem auch Garagen und PKW-Abstellplätze zu treffen. In Paragraph 24, GehG 1956 war bis zu diesem Zeitpunkt ausdrücklich nur die Dienstwohnung als Sachleistung genannt (arg. Absatz 3 :, "Für eine Dienstwohnung auf einer Liegenschaft, die einem Schulwart oder einem in ähnlicher Verwendung stehenden Beamten wegen seiner Aufsichts- oder Betreuungspflicht für diese Liegenschaft überlassen worden ist, hat der Beamte als Vergütung lediglich die auf diese Dienstwohnung entfallenden Nebenkosten [für Beheizung, Strom, Warmwasseraufbereitung usw.] zu leisten."). Die Bestimmung des Paragraph 24 a, GehG 1956 ist somit als lex specialis zu Paragraph 24, GehG 1956 anzusehen. Vor diesem Hintergrund läuft der Einwand der Beschwerdeführerin, Paragraph 24 a, GehG 1956 sei im vorliegenden Fall nicht einschlägig, ins Leere.

§ 24a Abs. 7 GehG 1956 nimmt hinsichtlich der Höhe des Benutzungsentgelts auf die Kundmachung des Bundesministers für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz gemäß § 16 Abs. 6 des Mietrechtsgesetzes (BGBl. II 10/2018) Bezug, nach deren Z 2 lit. a der in § 15a Abs. 3 Z 1 MRG genannte Betrag für die Ausstattungskategorie A je Quadratmeter der Nutzfläche und Monat von 3,43 Euro auf 3,60 Euro angehoben wurde. Im Lichte dieser Ausführungen kann somit der Ansicht der Beschwerdeführerin, der Erlass des Bundesministers für Justiz vom 06.12.2017, BMJ-Pr330.04/0004-III 2/2017, - der im Übrigen keine rechtsverbindliche Norm, sondern nur eine Anweisung an die untergeordneten Behörden darstellt, aus der sich für eine Partei keine Rechte und Pflichten ableiten lassen (vgl. zB VwGH 28.11.2013 Zl. 2013/03/0130) - entbehre hinsichtlich der Höhe des Benutzungsentgelts einer Rechtsgrundlage, nicht gefolgt werden.Paragraph 24 a, Absatz 7, GehG 1956 nimmt hinsichtlich der Höhe des Benutzungsentgelts auf die Kundmachung des Bundesministers für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz gemäß Paragraph 16, Absatz 6, des Mietrechtsgesetzes Bundesgesetzblatt Teil 2, 10 aus 2018,) Bezug, nach deren Ziffer 2, Litera a, der in Paragraph 15 a, Absatz 3, Ziffer eins, MRG genannte Betrag für die Ausstattungskategorie A je Quadratmeter der Nutzfläche und Monat von 3,43 Euro auf 3,60 Euro angehoben wurde. Im Lichte dieser Ausführungen kann somit der Ansicht der Beschwerdeführerin, der Erlass des Bundesministers für Justiz vom 06.12.2017, BMJ-Pr330.04/0004-III 2 aus 2017,, - der im Übrigen keine rechtsverbindliche Norm, sondern nur eine Anweisung an die untergeordneten Behörden darstellt, aus der sich für eine Partei keine Rechte und Pflichten ableiten lassen vergleiche zB VwGH 28.11.2013 Zl. 2013/03/0130) - entbehre hinsichtlich der Höhe des Benutzungsentgelts einer Rechtsgrundlage, nicht gefolgt werden.

Verfahrensgegenständlich wurde keine privatrechtliche Vereinbarung bezüglich der Höhe des Benutzungsentgelts getroffen, weshalb die in § 24a Abs. 7 Z 2 GehG 1956 enthaltene Regelung für einen PKW-Abstellplatz Anwendung findet, wonach das Zehnfache des in Z 2 lit. a der zuvor genannten Kundmachung des Bundesministers für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz enthaltenen Betrages festzusetzen ist. Jener Betrag ist, da es sich im konkreten Fall um einen Parkplatz im Freien handelt, in der Höhe von 80 vH vorzuschreiben. Das im angefochtenen Bescheid festgesetzte monatliche Benutzungsentgelt für einen PKW-Abstellplatz im Freien stellt sich somit im Lichte der vorigen Ausführungen auch der Höhe nach als richtig dar (EUR 3,60 x 10 x 0,8 = EUR 28,80).Verfahrensgegenständlich wurde keine privatrechtliche Vereinbarung bezüglich der Höhe des Benutzungsentgelts getroffen, weshalb die in Paragraph 24 a, Absatz 7, Ziffer 2, GehG 1956 enthaltene Regelung für einen PKW-Abstellplatz Anwendung findet, wonach das Zehnfache des in Ziffer 2, Litera a, der zuvor genannten Kundmachung des Bundesministers für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz enthaltenen Betrages festzusetzen ist. Jener Betrag ist, da es sich im konkreten Fall um einen Parkplatz im Freien handelt, in der Höhe von 80 vH vorzuschreiben. Das im angefochtenen Bescheid festgesetzte monatliche Benutzungsentgelt für einen PKW-Abstellplatz im Freien stellt sich somit im Lichte der vorigen Ausführungen auch der Höhe nach als richtig dar (EUR 3,60 x 10 x 0,8 = EUR 28,80).

Bringt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde überdies vor, die Erhöhung des Benutzungsentgelts stelle einen Eingriff in wohlerworbene Rechte (auf Gratis-Benutzung des Parkplatzes) dar, ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, nach der der Wesenskern des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses darin besteht, dass sich die wechselseitigen Rechte und Pflichten, insbesondere die besoldungsrechtlichen Ansprüche des Beamten, aus dem Gesetz und den allenfalls zu seiner Durchführung ergangenen Verordnungen und Bescheiden ergeben. Sind die maßgebenden Voraussetzungen für einen besoldungsrechtlichen Anspruch (für die Zukunft) nicht mehr gegeben, kann im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis die fehlende gesetzliche Grundlage nicht durch das langjährige Bestehen eines in der Vergangenheit gegebenen Anspruches oder gar nur durch langjährige Übung (ohne gesetzliche Grundlage) ersetzt werden (VwGH 14.10.2013, 2013/12/0079; vgl. auch VwGH 19.11.2002, 99/12/0166, 2000/12/0141 mwN).Bringt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde überdies vor, die Erhöhung des Benutzungsentgelts stelle einen Eingriff in wohlerworbene Rechte (auf Gratis-Benutzung des Parkplatzes) dar, ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, nach der der Wesenskern des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses darin besteht, dass sich die wechselseitigen Rechte und Pflichten, insbesondere die besoldungsrechtlichen Ansprüche des Beamten, aus dem Gesetz und den allenfalls zu seiner Durchführung ergangenen Verordnungen und Bescheiden ergeben. Sind die maßgebenden Voraussetzungen für einen besoldungsrechtlichen Anspruch (für die Zukunft) nicht mehr gegeben, kann im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis die fehlende gesetzliche Grundlage nicht durch das langjährige Bestehen eines in der Vergangenheit gegebenen Anspruches oder gar nur durch langjährige Übung (ohne gesetzliche Grundlage) ersetzt werden (VwGH 14.10.2013, 2013/12/0079; vergleiche auch VwGH 19.11.2002, 99/12/0166, 2000/12/0141 mwN).

Soweit die Beschwerdeführerin noch auf eine "Ungleichbehandlung" unter Kollegen verweist, weil einige, die ihren Parkplatz zurückgegeben hätten, seither kein Benützungsentgelt zahlen müssten, ist dem entgegenzuhalten, dass eine allfällige rechtswidrige Anwendung des Gesetzes bei der Erlassung von Verwaltungsakten gegenüber anderen Betroffenen niemandem ein Recht auf diesbezügliche Gleichbehandlung gibt (vgl. VwGH 22.01.2014, 2013/21/0043 mwN). Davon, dass der Beschwerdeführerin das Benützungsentgelt "rückwirkend" mit 01.10.2018 vorgeschrieben worden sei, kann insofern auch nicht die Rede sein, als sie selbst die Zuweisung des Parkplatzes ab 01.10.2018 beantragt hat.Soweit die Beschwerdeführerin noch auf eine "Ungleichbehandlung" unter Kollegen verweist, weil einige, die ihren Parkplatz zurückgegeben hätten, seither kein Benützungsentgelt zahlen müssten, ist dem entgegenzuhalten, dass eine allfällige rechtswidrige Anwendung des Gesetzes bei der Erlassung von Verwaltungsakten gegenüber anderen Betroffenen niemandem ein Recht auf diesbezügliche Gleichbehandlung gibt vergleiche VwGH 22.01.2014, 2013/21/0043 mwN). Davon, dass der Beschwerdeführerin das Benützungsentgelt "rückwirkend" mit 01.10.2018 vorgeschrieben worden sei, kann insofern auch nicht die Rede sein, als sie selbst die Zuweisung des Parkplatzes ab 01.10.2018 beantragt hat.

Schließlich ist hinsichtlich der zahlreichen in der Beschwerde enthaltenen Eventualbegehren auf Zuweisung verschiedener Kategorien von PKW-Abstell- bzw. Garagenplätze darauf aufmerksam zu machen, dass diese nicht Sache des angefochtenen Bescheides sind. Die Beschwerdeführerin hat in ihrem Antrag vom 31.07.2018 ausdrücklich die Zuweisung des ihr bisher zugewiesenen PKW-Abstellplatz beantragt, was ein nicht überdachter Abstellplatz im Freien war. Die nunmehr gestellten Eventualbegehren auf Zuweisung anderer Parkplätze gehen daher über den ursprünglichen Antrag hinaus und müssten allenfalls bei der belangten Behörde gesondert beantragt werden.

Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Der Wortlaut der angewendeten Bestimmungen ist eindeutig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Der Wortlaut der angewendeten Bestimmungen ist eindeutig.

Schlagworte

Benützungsentgelt, Pkw-Abstellplatz, Richter, Sachleistung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W221.2213887.1.00

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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