RS Vwgh 2004/4/22 2004/15/0050

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.04.2004
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §34 Abs1;
VwGG §45;
VwGG §46;

Rechtssatz

Gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes ist an diesen kein Rechtsmittel - sieht man von den Fällen der Wiederaufnahme des Verfahrens und der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ab - zulässig (Hinweis B 21. Juli 1995, 95/17/0209; B 15. April 1994, 94/17/0131).

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Abänderung von Bescheiden sowie Entscheidungen des VwGH

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004150050.X01

Im RIS seit

30.07.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten