Entscheidungsdatum
01.04.2019Norm
ABGB §1002Spruch
L506 2206821-1/11E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. GABRIEL als Einzelrichterin über die Beschwerde der Österreichischen Flüchtlings- und MigrantInnenhilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, EASt Ost, vom 03.09.2018, Zl. XXXX, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. GABRIEL als Einzelrichterin über die Beschwerde der Österreichischen Flüchtlings- und MigrantInnenhilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, EASt Ost, vom 03.09.2018, Zl. römisch 40 , beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der pakistanische Staatsangehörige, XXXX, geb. XXXX, brachte am 18.08.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz ein.1. Der pakistanische Staatsangehörige, römisch 40 , geb. römisch 40 , brachte am 18.08.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 03.09.2018 wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 55 und 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 03.09.2018 wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 55 und 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Pakistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
3. Dieser Bescheid wurde dem Antragsteller am 04.09.2018 persönlich zugestellt (AS 303).
4. Mit undatiertem Schriftsatz, eingelangt beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 26.09.2018, erhob die Österreichische Flüchtlings- und MigrantInnenhilfe die gegenständliche Beschwerde für den Antragsteller.
5. Eine anlässlich der Beschwerdevorlage am 03.10.2018 durchgeführte Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister ergab, dass bezüglich des Antragstellers keine Daten für eine Meldeauskunft vorliegen.
6. Mit hg. Schreiben vom 19.11.2018 wurde mangels Vorliegens einer Vertretungsvollmacht die Österreichische Flüchtlings- und MigrantInnenhilfe aufgefordert, eine solche binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens vorzulegen. Das hg. Schreiben wurde am 26.11.2018 von der genannten Organisation übernommen.
7. Aufgrund des fruchtlosen Verstreichens der Frist wurde die genannte Organisation erneut mit hg. Schreiben vom 23.01.2019 zur Vorlage der betreffenden Vertretungsvollmacht aufgefordert; die betreffende Aufforderung wurde der Organisation am 28.01.2019 zugestellt.
8. Am 07.02.2019 langte hg. ein Schreiben der Organisation ein, in welchem mitgeteilt wurde, dass das Vollmachtsverhältnis mit dem Antragsteller aufgelöst werde, da es nicht möglich sei, diesen zu erreichen. Eine hg. Einsichtnahme in einen Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem ergab, dass der Antragsteller seit 07.02.2019 unstet ist.
9. Letztlich wurde mangels Nachweises über die erteilte Vollmacht wiederholt mit hg. Schreiben vom 15.03.2019 die genannte Organisation aufgefordert, binnen Wochenfrist eine solche vorzulegen. Das Schreiben wurde der Organisation am 19.03.2019 zugestellt.
Bis zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt wurde keine Vollmacht vorgelegt und langte diesbezüglich keine Stellungnahme der genannten Organisation ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Verfahrensbestimmungen
1.1. Zuständigkeit der entscheidenden Einzelrichterin
Die gegenständliche Beschwerde wurde am 11.02.2016 beim BFA eingebracht und ist nach Vorlage durch das BFA am 12.02.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Aufgrund der geltenden Geschäftsverteilung wurde der gegenständliche Verfahrensakt der erkennenden Einzelrichterin zugewiesen, woraus sich deren Zuständigkeit ergibt.
2. Feststellungen:
Der behördliche Bescheid wurde dem Antragsteller am 04.09.2018 rechtswirksam zugestellt und erwuchs am 03.10.2018 in Rechtskraft.
Im gegenständlichen Verfahren wurde seitens des Antragstellers keine Vollmacht an die beschwerdeerhebende Organisation erteilt.
3. Beweiswürdigung:
Der oben angeführte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsaktes.
4. Rechtliche Beurteilung:
4. 1. Zu Spruchpunkt A. (Zurückweisung der Beschwerde):
Gemäß § 10 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.
Gemäß § 10 Abs. 2 AVG richten sich Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 von Amts wegen zu veranlassen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AVG richten sich Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 13, Absatz 3, von Amts wegen zu veranlassen.
Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Die Regelung des § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG, wonach dann, wenn ein Rechtsanwalt oder Notar einschreitet, die Berufung auf die ihm erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis ersetzt, bedeutet nicht, dass dieser erleichterte Vollmachtsnachweis die Behörde von einer diesbezüglichen Prüfung auch dann befreit, wenn sich etwa aus der Aktenlage Zweifel an einer Bevollmächtigung ergeben (VwGH 08.11.1996, 96/02/0386).Die Regelung des Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG, wonach dann, wenn ein Rechtsanwalt oder Notar einschreitet, die Berufung auf die ihm erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis ersetzt, bedeutet nicht, dass dieser erleichterte Vollmachtsnachweis die Behörde von einer diesbezüglichen Prüfung auch dann befreit, wenn sich etwa aus der Aktenlage Zweifel an einer Bevollmächtigung ergeben (VwGH 08.11.1996, 96/02/0386).
Im Hinblick darauf, dass im gesamten Akt keine Vollmachtserteilung an die genannte Organisation einliegt und die Organisation Österreichische Flüchtlings- und MigrantInnenhilfe dem mehrmaligen Auftrag des Bundesverwaltungsgerichts, eine schriftliche Vollmacht vorzulegen, nicht nachkam, kann nicht von einem diesbezüglich bestehenden Vollmachtsverhältnis zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung oder der Vollmachtserteilung innerhalb der Beschwerdefrist ausgegangen werden.
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist für die Wirksamkeit einer durch einen Vertreter vorgenommenen fristgebundenen Verfahrenshandlung das Vorliegen einer entsprechenden Bevollmächtigung durch den Vertretenen zum Zeitpunkt der Verfahrenshandlung erforderlich.
Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis im Verwaltungsverfahren richten sich gemäß § 10 Abs. 2 AVG nach den Bestimmungen der Vollmacht (§ 1002 ff ABGB). Durch das Rechtsgeschäft der Bevollmächtigung wird mit der Vollmacht die Befugnis eingeräumt, Willenserklärungen mit unmittelbarer Wirksamkeit für den vertretenen abzugeben oder entgegenzunehmen (Koziol/Welser I,13 203; VwGh 09.07.1992, 92/06/0097; RZ 1ff).Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis im Verwaltungsverfahren richten sich gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AVG nach den Bestimmungen der Vollmacht (Paragraph 1002, ff ABGB). Durch das Rechtsgeschäft der Bevollmächtigung wird mit der Vollmacht die Befugnis eingeräumt, Willenserklärungen mit unmittelbarer Wirksamkeit für den vertretenen abzugeben oder entgegenzunehmen (Koziol/Welser römisch eins,13 203; VwGh 09.07.1992, 92/06/0097; RZ 1ff).
Das Vollmachtsverhältnis muss vor Ablauf der Frist für eine Verfahrenshandlung begründet oder die Verfahrenshandlung innerhalb der Frist nachträglich genehmigt worden sein. Ist dies nicht der Fall, so kann der von einen (schein-)"Vertreter" gesetzte Akt der Partei selbst dann nicht zugerechnet werden, wenn die Bevollmächtigung innerhalb der Verbesserungsfrist erfolgt. Folglich wäre etwa eine von einem solchen "Vertreter" eingebrachte Berufung, weil er keine Parteistellung hat, zurückzuweisen (vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, AVG § 10, RZ 9)Das Vollmachtsverhältnis muss vor Ablauf der Frist für eine Verfahrenshandlung begründet oder die Verfahrenshandlung innerhalb der Frist nachträglich genehmigt worden sein. Ist dies nicht der Fall, so kann der von einen (schein-)"Vertreter" gesetzte Akt der Partei selbst dann nicht zugerechnet werden, wenn die Bevollmächtigung innerhalb der Verbesserungsfrist erfolgt. Folglich wäre etwa eine von einem solchen "Vertreter" eingebrachte Berufung, weil er keine Parteistellung hat, zurückzuweisen vergleiche dazu Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 10,, RZ 9)
Da eine Eingabe bis zum Nachweis der Bevollmächtigung dem Einschreiter zuzurechnen ist, ist diese als vom Einschreiter im eigenen Namen eingebracht zu behandeln (vgl. VwGH 22.05.2012, 2008/04/0208).Da eine Eingabe bis zum Nachweis der Bevollmächtigung dem Einschreiter zuzurechnen ist, ist diese als vom Einschreiter im eigenen Namen eingebracht zu behandeln vergleiche VwGH 22.05.2012, 2008/04/0208).
Die am 26.09.2018 eingebrachte Beschwerde ist mangels Nachweises einer zum Einbringungszeitpunkt vorliegenden Vollmacht der einschreitenden obgenannten Organisation zuzurechnen, welcher es jedoch mangels Parteistellung an einer Beschwerdelegitimation im gegenständlichen Verfahren mangelt, sodass die gegenständliche Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen ist.
Aufgrund der Zurückweisung der Beschwerde aus den dargestellten Gründen konnte eine Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.Aufgrund der Zurückweisung der Beschwerde aus den dargestellten Gründen konnte eine Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
4. 2. Zu Spruchpunkt B. (Unzulässigkeit der Revision):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Asylverfahren, Beschwerdelegimitation, Beschwerderecht,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:L506.2206821.1.00Zuletzt aktualisiert am
09.09.2019