TE Bvwg Beschluss 2019/4/2 I421 2216458-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.04.2019
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Entscheidungsdatum

02.04.2019

Norm

AsylG 2005 §3
B-VG Art. 133 Abs4
EMRK Art. 8
VwGVG §22 Abs1
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

I421 2216458-1/3Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin STEINLECHNER als Einzelrichter im Verfahren über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des BFA, Erstaufnahmestelle Ost (EASt-Ost) vom 13.03.2019, Zl. 625568410-190205828, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin STEINLECHNER als Einzelrichter im Verfahren über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid des BFA, Erstaufnahmestelle Ost (EASt-Ost) vom 13.03.2019, Zl. 625568410-190205828, beschlossen:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 22 Abs. 1 VwGVG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 22, Absatz eins, VwGVG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Behördenakt und wird auf diesen verwiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer hat am XXXX.2019, sohin nach Bescheiderlassung, vor dem Standesamt XXXX die Ehegeschlossen.Der Beschwerdeführer hat am römisch 40 .2019, sohin nach Bescheiderlassung, vor dem Standesamt römisch 40 die Ehegeschlossen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellung zur Eheschließung ergibt sich aus vorgelegten Heiratsurkunde, die im Behördenakt einliegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Aufschiebende Wirkung:

Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor, in Österreich integriert zu sein und mit seiner österreichischen Ehegattin ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK zu führen. Die Eheschließung erfolgte nach der Bescheiderlassung im erstinstanzlichen Verfahren und stellt daher einen neuen Sachverhalt dar, der im Verfahren vor der belangten Behörde nicht geprüft werden konnte, weil noch nicht gegeben. Zur Abklärung dieses Tatsachenvorbringens ist es allenfalls erforderlich eine mündliche Verhandlung durchzuführen und den BF und dessen Ehegattin einzuvernehmen, damit sich das erkennende Gericht einen unmittelbaren Eindruck verschaffen kann. Es war daher der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor, in Österreich integriert zu sein und mit seiner österreichischen Ehegattin ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK zu führen. Die Eheschließung erfolgte nach der Bescheiderlassung im erstinstanzlichen Verfahren und stellt daher einen neuen Sachverhalt dar, der im Verfahren vor der belangten Behörde nicht geprüft werden konnte, weil noch nicht gegeben. Zur Abklärung dieses Tatsachenvorbringens ist es allenfalls erforderlich eine mündliche Verhandlung durchzuführen und den BF und dessen Ehegattin einzuvernehmen, damit sich das erkennende Gericht einen unmittelbaren Eindruck verschaffen kann. Es war daher der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Asylverfahren, aufschiebende Wirkung, Ehe, Familienleben,
Integration, Privat- und Familienleben, Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:I421.2216458.1.00

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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