RS Vwgh 2004/4/23 2001/17/0151

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Veröffentlicht am 23.04.2004
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L37049 Ankündigungsabgabe Wien
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
30/02 Finanzausgleich

Norm

AnkündigungsabgabeV Wr 1985;
B-VG Art18 Abs2;
FAG 1985;
FAG 1989;
FAG 1993;
FAG 1997 §15a idF 2000/I/020;
FAG 1997 §23b idF 2000/I/020;

Rechtssatz

Die Wiener Ankündigungsabgabeverordnung 1985 hat ihre Deckung in der jeweils geltenden gesetzlichen Grundlage gehabt. Sie ist damit für die im Beschwerdefall in Rede stehenden Bemessungszeiträume von 1991 bis 1998, in denen die Finanzausgleichsgesetze 1989, 1993 und 1997 gegolten haben, auch vom Anwendungsbereich der §§ 15a und 23b FAG 1997 in der Fassung BGBl I Nr. 30/2000 erfasst. Auch wenn es zutrifft, dass das FAG 1985 in § 15a FAG 1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 30/2000 nicht (ausdrücklich) erwähnt ist, kann dem (Verfassungs-)Gesetzgeber nicht unterstellt werden, er habe mit der vorliegenden Regelung der §§ 15a und 23b FAG 1997 Zeiträume von der Abgabenentrichtung ausnehmen wollen, in denen etwa eine auf Grund des FAG 1989 erlassene Verordnung nicht an das FAG 1997 angepasst gewesen wäre. Es könnte aus der Nichterwähnung des FAG 1985 in § 15a FAG 1997 allenfalls auf den Willen des (Verfassungs-)Gesetzgebers der Novelle BGBl. I Nr. 30/2000 geschlossen werden, Verordnungen für den Zeitraum, auf den sich diese von der vorhandenen gesetzlichen Grundlage her nur auf das FAG 1985 stützen konnten, nicht einzubeziehen. (Hinweis E des Verfassungsgerichtshofes vom 7. März 2001, V 5/01, VfSlg. 16116/2001, und E des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. September 2001, 2000/17/0246).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001170151.X01

Im RIS seit

07.07.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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